31993D0562

93/562/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik zur Einführung einer von Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Sondermaßnahme

Amtsblatt Nr. L 273 vom 05/11/1993 S. 0047 - 0048


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik zur Einführung einer von Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Sondermaßnahme

(93/562/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1993, dessen Eingang am 2. September 1993 bei der Kommission registriert wurde, hat die Portugiesische Republik um die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Sondermaßnahme ersucht.

Die übrigen Mitgliedstaaten sind am 13. September 1993 von dem Ersuchen der Portugiesischen Republik unterrichtet worden.

Die Anwendung der MWSt.-Übergangsregelung führt dazu, daß bestimmte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bestimmte Güterbeförderungen sowie Nebentätigkeiten des Transportgewerbes dort besteuert werden, wo diese Leistungen bewirkt werden, unabhängig davon, wo der steuerpflichtige Leistungsempfänger sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann. Die in den Richtlinien 79/1072/EWG (2) und 86/560/EWG (3) vorgesehenen Erstattungsverfahren werden daher immer häufiger in Anspruch genommen.

Die zunehmende Inanspruchnahme der in den Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG vorgesehenen Erstattungsverfahren kann die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels in bestimmten Dienstleistungsbereichen behindern.

Durch die abweichende Maßnahme soll eine Vereinfachung eingeführt werden, der zufolge bestimmte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die an gebietsfremde, aber innerhalb der Gemeinschaft für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige erbracht werden und für die diese Steuerpflichtigen in jedem Falle einen Anspruch auf Erstattung geltend machen könnten.

Den Steuerpflichtigen sind bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, um Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten.

Diese Ausnahmeregelung sollte angemessen befristet werden, damit der Rat auf Vorschlag der Kommission eine endgültige Lösung beschließen kann.

Die abweichende Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus dem Mehrwertsteueraufkommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Portugiesische Republik ermächtigt, die in Artikel 2 bezeichneten Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, sofern sie an gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 77/388/EWG und in anderen Mitgliedstaaten als Portugal für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige erbracht werden, die nach den Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG einen Anspruch auf Erstattung der Steuer hätten, die geschuldet worden wäre, wenn diese Leistungen besteuert worden wären.

Artikel 2

Unter den in Artikel 1 genannten Voraussetzungen wird die Portugiesische Republik ermächtigt, folgende Leistungen von der Steuer zu befreien:

1. in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) dritter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezeichnete Dienstleistungen, jedoch unter Ausschluß der gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Dienstleistungen;

2. im Inland erbrachte Beförderungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG, die unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Sinne von Artikel 28b Teil C Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zusammenhängen;

3. im Inland erbrachte Nebentätigkeiten des Transportgewerbes gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, die mit den Beförderungsleistungen gemäß Nummer 2 zusammenhängen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG besteht für die in Artikel 2 bezeichneten Dienstleistungen, die unter den in Artikel 1 genannten Voraussetzungen steuerfrei erbracht werden, ein Recht auf Vorsteuerabzug.

Artikel 4

Damit die Steuerbefreiung nach Artikel 1 gewährt werden kann, muß der Dienstleistende namentlich folgende Bedingungen erfuellen:

1. Bei den in Artikel 2 Nummer 1 genannten Dienstleistungen muß er

- durch eine gegebenenfalls der Richtlinie 79/1072/EWG oder der Richtlinie 86/560/EWG entsprechende Bescheinigung den Nachweis erbringen, daß der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist;

- auf seiner Rechnung den Grund der Steuerbefreiung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, unter der der Empfänger gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 77/388/EWG für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und unter der ihm die Dienstleistung erbracht worden ist.

2. Bei den in Artikel 2 Nummer 2 genannten Dienstleistungen muß er

- die unter Nummer 1 zweiter Gedankenstrich genannten Voraussetzungen erfuellen und im Besitz einer Erklärung sein, in der der Leistungsempfänger bestätigt, daß er die Bedingungen des Artikels 1 erfuellt;

- nachweisen, daß die Beförderungsleistungen unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Sinne von Artikel 28b Teil C Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zusammenhängen.

3. Bei den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Dienstleistungen muß er

- die unter Nummer 1 zweiter Gedankenstrich genannten Voraussetzungen erfuellen und im Besitz einer Erklärung sein, in der der Leistungsempfänger bestätigt, daß er die Bedingungen des Artikels 1 erfuellt;

- nachweisen, daß die Nebentätigkeiten des Transportgewerbes unmittelbar mit den Beförderungsleistungen nach Artikel 2 Nummer 2 zusammenhängen.

Artikel 5

Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission binnen kürzester Frist unterbreitet, vor dem 31. Dezember 1994 eine Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in bezug auf die in dieser Entscheidung genannten Dienstleistungen.

Die Geltungsdauer der Sondermaßnahme nach dieser Entscheidung endet zu dem vom Rat anläßlich der Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens am 31. Dezember 1994.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).

(2) ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 40.