31992D0544

92/544/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1992 zur Ermächtigung der Französischen Republik, mehrere von Artikel 17 und Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahmen anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1992 S. 0032 - 0032


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. November 1992 zur Ermächtigung der Französischen Republik, mehrere von Artikel 17 und Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahmen anzuwenden (92/544/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Die Französische Republik beantragte mit einem am 12. März 1992 bei der Kommission registrierten Schreiben, sie zu folgenden Maßnahmen zu ermächtigen: Einführung eines Quellenabzugs der von Urhebern geschuldeten Steuer und einer Abzugspauschale im Rahmen ihres Vorsteuerabzugsrechts sowie Ermächtigung der Urheber, ausdrücklich auf diese Regelung zu verzichten.

Diese Maßnahmen weichen von Artikel 17 über die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug und von Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 über die Pflichten des Steuerpflichtigen ab.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 10. April 1992 von dem Antrag der Französischen Republik unterrichtet.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung sollen die Urheber bewogen werden, die Steuerpflicht bereitwilliger zu akzeptieren.

Dem Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen stattgegeben werden.

Die Genehmigung ist befristet, um eine Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zu ermöglichen.

Die Kommission wird dem Rat bis zum 31. Dezember 1996 einen Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Entscheidung zur Verlängerung der Genehmigung unterbreiten.

Diese Ausnahmeregelung dürfte keinerlei Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 17 und Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Französische Republik ermächtigt, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 folgende Maßnahmen anzuwenden:

- Einführung eines Quellensteuerabzugs der von Urhebern geschuldeten Steuer auf die ihnen von Verlegern, Verwertungsgesellschaften oder Produzenten gezahlten Vergütungen aus urheberrechtlichen Ansprüchen;

- Abzug eines Pauschalsatzes von 0,8 % von den Vergütungen aus urheberrechtlichen Ansprüchen, um dem Vorsteuerabzugsrecht der Urheber Rechnung zu tragen. Dieser Pauschalabzug schließt jeden weiteren Abzug aus.

Artikel 2

Anhand eines Berichts der Kommission über die Anwendung der Ermächtigung nach Artikel 1 und aufgrund eines gegebenenfalls beigefügten Entscheidungsvorschlags entscheidet der Rat spätestens am 31. Dezember 1996 über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ermächtigung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1).