31990R2112

Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 des Rates vom 23. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib- Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 193 vom 25/07/1990 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0040


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2112/90 DES RATES

vom 23. Juli 1990

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 (2) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan eingeführt, die Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren angenommen und das Verfahren gegenüber diesen Ausführern eingestellt. Die Kommission veröffentlichte in der Folge zwei Berichtigungen zu dieser Verordnung (3). Ferner wurde die Geltungsdauer des vorläufigen Zolls mit der Verordnung (EWG) Nr. 1361/90 des Rates (4) um höchstens zwei Monate verlängert.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellte ein unabhängiger Einführer, der sich vorher nicht gemeldet hatte, bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und legte seinen Standpunkt schriftlich dar. Ein japanischer Hersteller/Ausführer legte ebenfalls seinen Standpunkt schriftlich dar.

(3) Mehrere japanische Hersteller/Ausführer beantragten, weitere verbundene Unternehmen in die Liste in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 aufzunehmen.

(4) Die mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen und Kommentare der Parteien wurden in Erwägung gezogen, und, soweit angemessen, wurde zu ihrer Berücksichtigung die Sachaufklärung der Kommission geändert.

(5) Da die DRAM-Industrie ein sehr komplexer Industriezweig ist, zumal der Fertigungsprozeß immer mehr internationalisiert wird, und da eine Vielfalt von Zahlenangaben bearbeitet und nachgeprüft werden musste und zahlreiche Argumente vorgebracht wurden, konnte die Untersuchung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 abgeschlossen werden.

C. Ware, gleichartige Ware und Industriezweig der Gemeinschaft

a) Ware

(6) Bei der Ware handelt es sich um bestimmte Typen von elektronischen Mikroschaltungen, sogenannte Schreib-Lesespeicher (DRAMs) (5), sowohl montiert

als auch in Form von bearbeiteten Wafers (Scheiben) oder Chips, die unter Verwendung eines Metalloxydhalbleiters (MOS) sowie in CMOS- und NMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse oder Rahmen.

Fertige DRAMs fallen unter die KN-Codes 8542 11 41, 8542 11 43 und 8542 11 45, Scheiben (Wafers) unter den KN-Code ex 8542 11 10 und Chips unter den KN-Code ex 8542 11 30, Module unter die KN-Codes für fertige DRAMs oder den KN-Code ex 8473 30 00 oder ex 8548 00 00.

b) Gleichartige Ware

(7) Die Kommission stellte in ihrer vorläufigen Sachaufklärung fest, daß

- bearbeitete Wafers und Chips sowie fertige DRAMs gleichartige Waren sind, denn sobald ein Wafer bearbeitet oder dotiert ist, besitzt der darin enthaltene Chip alle wesentlichen elektronischen Eigenschaften, die DRAMs von anderen Produkten unterscheiden, und der bearbeitete Chip ist allein für die Verwendung als Speicherbauteil in einem fertigen DRAM bestimmt;

- DRAMs der verschiedenen Speicherdichten und -techniken verschiedene Modelle der gleichen Ware sind, weil die Gleichheiten der DRAMs verschiedener Speicherdichte und Fertigung ihre Unterschiede in Speicherkapazität, Design und Fertigungstechnik überwiegen;

- anhand der verfügbaren Informationen über die Speicherdichte und die Speicherkapazität derzeitiger und künftiger DRAMs, vor allem auch über die technischen Spezifikationen und Anwendungen, DRAMs aller Speicherdichten - auch der künftigen - gleichartige Waren sind;

- weiterbearbeitete DRAMs wie »stack DRAMs", »piggy-back-DRAMs" oder »Module", die zwei oder mehr DRAMs enthalten, den fertigen DRAMs gleichartig sind, weil die meisten dieser Baugruppen kaum etwas anderes sind als eine Zusammenfassung von Standard-DRAMs zu einer einzigen Funktionseinheit mit einer grösseren Speicherkapazität;

- DRAMs für militärische Anwendungen und DRAMs für gewerbliche Anwendungen ebenfalls gleichartige Waren sind;

- Video-RAMs (VRAMs), die nicht auf DRAM-Technik, sondern auf anderen Techniken wie Static-RAM (SRAM)-Technik basieren, nicht als gleichartige Waren angesehen werden, dagegen DRAMs, die für Videoanwendungen verwendet werden, als gleichartige Waren gelten.

Da hierzu keine neuen Argumente vorgebracht wurden, bestätigt der Rat diese Sachaufklärung.

c) Gemeinschaftsindustrie

(8) Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß unter dem Industriezweig der Gemeinschaft die von EECA vertretenen antragstellenden Unternehmen zu verstehen sind, also Motorola, SGS-Thomson und Siemens, auf die praktisch die gesamte bekannte Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfällt.

(9) Die Wafer-Diffusion ist nach Technik und Kapitalaufwand anspruchsvoller als die Montage und das Testen; die Montage- und Testvorgänge können aber einen wesentlichen Teil der Fertigungskosten ausmachen. Die Kommission ermittelte nicht, ob Unternehmen, die nur Montage- oder Testvorgänge ausführen, zu dem Industriezweig der Gemeinschaft gehören: denn selbst wenn Unternehmen, die nur Montage- oder Testvorgänge ausführen, zu dem Industriezweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gehörten, waren diese Unternehmen mit japanischen Ausführern verbunden, welche die Ware selbst importierten und daher aus dem Industriezweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollten.

Dies wird vom Rat bestätigt.

D. Normalwert

(10) Der Normalwert wurde für DRAMs, auf die der vorläufige Zoll erhoben wird, für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung nach den gleichen Verfahren wie im Fall der vorläufigen Dumpingaufklärung ermittelt.

(11) Was die vorläufige Sachaufklärung der Kommission in der Frage des angemessenen Gewinns anbetrifft (Randnummern 59 und 60), so bezog sich der einzige Ausführer, der nach der Veröffentlichung der Verordnung über den vorläufigen Zoll weitere Sachäusserungen vorbrachte, auf die Gewinnspanne von 9,5 % der Gesamtkosten, die im Rahmen der Verpflichtungen zur Ermittlung der Referenzpreise herangezogen worden war, und meinte, diese Spanne hätte bei der Berechnung des Normalwertes anstelle der von der Kommission gewählten Methode zugrunde gelegt werden sollen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, da der Gewinn, der den Produktionskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zur Ermittlung des Normalwertes hinzuzurechnen ist, auf den tatsächlichen Gewinnen basierte, die auf dem Inlandsmarkt erzielt wurden, und in keinem Zusammenhang mit der Gewinnspanne steht, die im Rahmen einer Verpflichtung bei der Berechnung eines Referenzpreises zugrunde gelegt wurde, der dem ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wird. Ausserdem wird in dem Wortlaut der Verpflichtung ausdrücklich festgestellt, daß es sich um eine Mindestgewinnspanne für einen kurzen Zeitraum in einer Überangebotssituation am Markt handelte und daß eine durchschnittliche langfristige Gewinnspanne höher sein müsste.

Der Rat bestätigt daher die vorläufige Sachaufklärung der Kommission hinsichtlich des angemessenen Gewinns.

E. Ausfuhrpreise

(12) Im Fall der Direktausfuhren der japanischen Hersteller an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft und an unabhängige Käufer in Japan (Einkaufsstellen der EG-Unternehmen in Japan) wurden die Ausfuhrpreise von der Kommission vorläufig anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

(13) Gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 hielt die Kommission es in allen anderen Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Waren an Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft ausgeführt wurden, angesichts der geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer für angemessen, die Ausfuhrpreise anhand der Preise, zu denen die Fertigwaren an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden, rechnerisch zu ermitteln.

Bei der rechnerischen Ermittlung der cif-Preise der Fertigwaren frei Grenze der Gemeinschaft wurden von dem Weiterverkaufspreis an unabhängige Käufer alle Kosten, die der Verkaufstochtergesellschaft zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf einschließlich Zöllen und Abgaben entstehen, und eine angemessene Gewinnspanne abgezogen. Waren die unabhängigen Einführer nicht zur Mitarbeit bereit, wurde die Gewinnspanne nach der bisherigen Erfahrung der Kommission auf 5 % des Umsatzes festgesetzt.

Bei der Berechnung der cif-Preise der zur Weiterbearbeitung bestimmten Waren frei Grenze der Gemeinschaft wurden zunächst von dem Weiterverkaufspreis an unabhängige Käufer die für die Verkaufstochtergesellschaft ermittelten Kosten und Gewinnspannen abgezogen und sodann alle Kosten, die der verarbeitenden Tochtergesellschaft bei der Montage und den Bearbeitungsvorgängen entstehen. Der verarbeitenden Tochtergesellschaft wurde keine zusätzliche Gewinnspanne zugewiesen.

(14) Da keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgelegt wurden, bestätigt der Rat die vorläufige Sachaufklärung der Kommission.

F. Vergleich

(15) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission, soweit angemessen, alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern und Unterschiede bei den Verkaufskosten, die direkt von den Verkäufen herrühren, sofern Anträge in dieser Richtung gestellt wurden. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

Dies wird vom Rat bestätigt.

G. Dumpingspannen

(16) Die vorläufige Sachaufklärung der Kommission ergab, daß bei den Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in Japan im Fall aller untersuchten japanischen Hersteller/Ausführer, und zwar Fujitsu Limited, Hitachi Ltd, Mitsubishi Electric Corporation, NEC Corporation, NMB Semiconductor Ltd/Minebea Co. Ltd, Miyazaki Oki Electric Co. Ltd/Oki Electric Industry Co. Ltd, Texas Instruments (Japan) Ltd und Toshiba Corporation, Dumping vorlag. Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der vorgenannten Ausführer lagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, zwischen 8,5 % und 206,2 %.

(17) Im Fall der Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, wurde die Dumpingspanne nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt, und es wurde als angemessen angesehen, für diese Gruppe von Ausführern die höchste Dumpingspanne zu wählen.

(18) Von den gleichen Erwägungen ließ sich die Kommission im Fall von drei Ausführern leiten, die äusserst geringe Mengen während des Untersuchungszeitraums exportiert hatten und sich in einer späteren Phase des Verfahrens als interessierte Parteien meldeten. Die Kommission hielt es dementsprechend für angemessen, für diese Unternehmen die höchste Dumpingspanne zu wählen.

Der Rat bestätigt diese Sachaufklärung.

H. Schädigung

(19) Das Volumen der gedumpten Einfuhren, ihr Marktanteil, die Preise, zu denen die gedumpten DRAMs auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten wurden, und die Situation des Industriezweigs der Gemeinschaft führten die Kommission in ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in Japan für sich genommen als die Ursache einer erheblichen Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

(20) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß nach der Sachlage in diesem Fall sowohl eine bedeutende Schädigung als auch eine Schädigung infolge einer erheblichen Verzögerung vorliegt. Zunächst sind die enormen finanziellen Verluste, die durch die ungenutzten Produktionsanlagen und Arbeitskräfte entstanden, als bedeutend anzusehen, unabhängig davon, ob sie einem etablierten oder einem im Aufbau befindlichen Industriezweig entstanden. Zweitens haben die gedumpten Einfuhren eindeutig die Entwicklung des Industrie zweigs der Gemeinschaft, ob etabliert oder nicht, erheblich verzögert, da dadurch Entscheidungen zurückgestellt wurden, die unter fairen Marktbedingungen getroffen worden wären. Die Kommission ließ daher die Frage offen, ob damals bereits ein etablierter Industriezweig der Gemeinschaft bestand.

(21) Da keine neuen Beweismittel oder Argumente vorliegen, bestätigt der Rat die vorläufige Sachaufklärung der Kommission.

I. Interesse der Gemeinschaft

(22) Die Kommission berücksichtigte die Veränderungen bei Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Erträge aus der Massenproduktion von DRAMs und die besondere Situation der Gemeinschaftshersteller von DRAMs und ihrer Abnehmer und stellte folgendes fest:

- Die japanischen Lieferanten haben heute weitgehend über Dumpingpraktiken einen enormen Marktanteil nicht nur in der Gemeinschaft, sondern auch weltweit erreicht. Dies hat einerseits zu der Verknappung von DRAMs und andererseits zu der Abhängigkeit der Elektronikindustrie von den japanischen Lieferanten beigetragen.

- Die Halbleiterindustrie, zu denen die DRAMs gehören, ist eine strategische Industrie insofern, als Halbleiter eine Schlüsselkomponente in der Datenverarbeitung, der Telekommunikation und der Automobilindustrie sind.

- Eine lebensfähige DRAM-Produktion in der Gemeinschaft stellt für die Eletronikindustrie in der Gemeinschaft eine alternative Lieferquelle dar und verringert damit die Abhängigkeit von den dominierenden japanischen DRAM-Herstellern.

- Die Gewinne aus der DRAM-Massenproduktion in der Gemeinschaft werden zu einer starken Elektronikindustrie der Gemeinschaft beitragen, denn DRAMs sind ein technologisches Zugpferd für andere komplexere Halbleiterprodukte.

- Durch den Einsatz von Spitzentechnologien in der DRAM-Produktion wird die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur dieses Industriezweigs, sondern auch der nachgelagerten Elektronikindustrie erhöht.

(23) Nach den Ergebnissen ihrer vorläufigen Sachaufklärung kam die Kommission zu dem Schluß, daß Schutzmaßnahmen für den Industriezweig der Gemeinschaft im Interesse der Gemeinschaft liegen, damit sich dieser unter fairen Marktbedingungen entwickeln kann. Angesichts der besonderen Merkmale der DRAM-Industrie wurde die Auffassung vertreten, daß im Interesse der Gemeinschaft der erforderliche Schutz in Maßnahmen bestehen sollte, die der jeweiligen Dynamik des Industriezweigs der Gemeinschaft angepasst werden können und den Abnehmern in der Gemeinschaft keinen unnötigen Schaden verursachen.

Dies wird vom Rat bestätigt.

J. Maßnahmen

a) Preisverpflichtungen

(24) Die Kommission hat mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 165/90 die Preisverpflichtungen von elf japanischen DRAM-Herstellern/Ausführern angenommen. Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, daß die Verkaufspreise in der Gemeinschaft nicht unter einen bestimmten Referenzpreis fallen, der zur ausreichenden Beseitigung des Schadens der antragstellenden Unternehmen als angemessen angesehen wird. Dabei werden die gegenwärtigen und erwarteten Produktionskosten der Ausführer gebührend berücksichtigt. Der Referenzpreis wird vierteljährlich festgesetzt.

b) Zoll

(25) Obgleich die Kommission nach den Ergebnissen ihrer vorläufigen Sachaufklärung der Auffassung war, daß es sich bei den japanischen Herstellern/Ausführern, deren Verpflichtungen angenommen worden waren, um alle japanischen DRAM-Hersteller handelt, die die DRAMs in die Gemeinschaft exportieren, wurde es dennoch für notwendig erachtet, einen Antidumpingzoll gegenüber allen anderen potentiellen Ausführern einzuführen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen zu sichern, und auch die sogenannten Verkäufe auf dem grauen Markt nach der Gemeinschaft abzudecken, der bei dieser Ware bekanntlich besteht.

(26) Ein unabhängiger Einführer behauptete, die Einführung eines solchen Zolls sei ganz besonders unbillig, weil dieser Zoll erhoben würde, selbst wenn er in die Gemeinschaft zu Preisen weit über den im Rahmen der Verpflichtungen vereinbarten Referenzpreise verkaufe. Zunächst ist festzustellen, daß die Einführung eines derartigen Zolls in Verbindung mit der Annahme von Verpflichtungen eine durchaus übliche Praxis der Gemeinschaft darstellt, um zu verhindern, daß Unternehmen, die während des Untersuchungszeitraums die Waren nicht herstellten/exportierten, oder Unternehmen, die sich nicht meldeten, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Ausführern gewinnen, deren Verpflichtungen angenommen worden sind. Angesichts der Vielfalt der betreffenden Waren, insbesondere der grossen Anzahl von Herstellern/Ausführern, und Modellen ist ein Zoll in Form eines Mindestpreises ausgeschlossen. Sodann ist daran zu erinnern, daß unabhängige Einführer indirekt aus den Verpflichtungen in Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 Nutzen ziehen können. Der Rat kann aus diesen Gründen der Auffassung des Einführers nicht beipflichten und hält die Einführung eines Zolls gegenüber den verbleibenden Ausführern für notwendig. c) Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(27) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs des dem Industriezweig der Gemeinschaft entstandenen Schadens hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge endgültig zu vereinnahmen.

(28) Da gemäß der Verpflichtung die betreffenden Ausführer von einer zeitlichen Staffelung profitieren, erscheint es angemessen, den unabhängigen Einführern, die die Voraussetzungen für diese zeitliche Staffelung erfuellen, ebenfalls diese Möglichkeit zu bieten. Nicht endgültig vereinnahmt werden folglich die vorläufigen Zölle auf die Einfuhren unabhängiger Einführer, sofern letztere den zuständigen Zollbehörden nachweisen können, daß die Voraussetzungen für diese Staffelung erfuellt sind, nämlich:

- Die Auftragsbestätigung an den ersten unabhängigen Käufer der fraglichen Waren erfolgte vor dem 26. Januar 1990,

- die tatsächliche Lieferung dieser Waren an den ersten unabhängigen Käufer erfolgte spätestens am 30. Juni 1990, und

- die fraglichen Waren wurden von einem der in Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich genannten Unternehmen hergestellt.

Die vereinnahmten oder als Sicherheit hinterlegten vorläufigen Antidumpingzölle werden insoweit freigegeben.

(29) Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls und vor allem der Tatsache, daß die Verpflichtungsangebote aller bekannten japanischen DRAM-Hersteller, die in die Gemeinschaft exportieren, angenommen worden sind, und aufgrund des in den Verpflichtungen gewählten Verfahrens für die Berechnung des Referenzpreises ist der Rat der Auffassung, daß ein niedrigerer Zollsatz als die in der Untersuchung festgestellte höchste Dumpingspanne genügt, um in diesem Fall den Zweck eines Zolls gegenüber den restlichen Ausführern zu erfuellen. Da ausserdem sehr viele verschiedene DRAM-Modelle exportiert werden und die Kosten und Preise dieses Industriezweigs stark schwanken, sollte der Zoll in Form eines Wertzolls auf 60 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt werden.

(30) Da die Verpflichtungsangebote von elf Ausführern von der Kommission angenommen worden sind (Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 165/90), wird der Zoll auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in Japan nicht gegenüber diesen Ausführern erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren bestimmter Modelle von elektronischen Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamic random acceß memories), der KN-Codes ex 8473 30 00, ex 8542 11 10, ex 8542 11 30, 8542 11 41, 8542 11 43, 8542 11 45 oder ex 8548 00 00 (Taric- und Zusatzcode siehe Anhang II) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Im Sinne dieser Verordnung umfassen DRAMs alle Modelle und Dichten, auch die unfertigen Formen wie Wafers und Chips (mit oder ohne Gehäuse), auf DRAM-Technik basierende Video-RAMs sowie Multichipsbauelemente wie »stack DRAMs", »piggy-back-DRAMs" und »Module".

(3) Der Zollsatz beträgt 60 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(4) Der Zoll wird auf die in Absatz 1 genannten Waren nicht erhoben, sofern sie

- von folgenden Unternehmen hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Verpflichtungen angeboten haben, welche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 angenommen wurden:

- Fujitsu Limited,

- Hitachi Ltd,

- Matsushita Electronics Corporation,

- Mitsubishi Electric Corporation,

- NEC Corporation,

- NMB Semiconductor Co. Ltd,

- Oki Electric Industry Co. Ltd,

- Sanyo Electric Co. Ltd,

- Sharp Corporation,

- Texas Instruments (Japan) Ltd und

- Toshiba Corporation;

- oder von einem der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Unternehmen hergestellt und in die Gemeinschaft von einer seiner Tochtergesellschaften exportiert werden, die in Anhang I genannt sind;

- oder von einem der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden. In diesem Fall hängt die Zollbefreiung davon ab, daß das Unternehmen den Zollbehörden eine Bescheinigung der Hersteller vorlegt, wonach es die Ware, für die die Zollbefreiung beantragt wird, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft hat. Die Bescheinigung (ein Formblatt ist in Anhang III beigefügt) muß eine eindeutige Beschreibung der verkauften Speichertypen, die Gesamtmenge je Speichertyp, den Stückpreis je Speichertyp oder eine Erklärung, daß der Preis nicht unter dem anwendbaren Referenzpreis liegt, die Rechnungsnummer und die Bestätigung enthalten, daß diese Waren von dem betreffenden Unternehmen hergestellt und im Rahmen der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 genannten Verpflichtung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.

(5) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 hinterlegten Beträge werden endgültig vereinnahmt. Die vereinnahmten oder als Sicherheit hinterlegten Beträge werden jedoch freigegeben, wenn der Einführer einen entsprechenden Antrag stellt und die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

- Die Auftragsbestätigung an den ersten unabhängigen Käufer der Waren erfolgte vor dem 26. Januar 1990,

- die tatsächliche Lieferung dieser Waren an den ersten unabhängigen Käufer erfolgte spätestens am 30. Juni 1990, und

- die Waren wurden von einem in Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen hergestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CARLI

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1990, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 79 (nur die englische Fassung), und

ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1990, S. 44.

(4) ABl. Nr. L 131 vom 23. 5. 1990, S. 6.

(5) Ein DRAM ist eine monolithische integrierte Schaltung mit tausenden von Speicherzellen (bits). Jede Speicherzelle enthält einen Transistor und einen Kondensator. Der Speicherinhalt kann in das DRAM eingeschrieben werden, indem bestimmte Kondensatoren aufgeladen werden. Die Speicherzellen sind in einem Rechteck mit Senkrechten und Waagerechten so angeordnet, daß jede Zelle einzeln angewählt werden kann (random acceß). Der Informationsinhalt in den Speicherzellen muß nach einem bestimmten Zeitintervall neu eingeschrieben werden, damit er nicht verlorengeht. Wegen dieses Refresh-Zyklus handelt es sich um dynamische Speicher. DRAMs unterscheiden sich unter anderem durch die Geschwindigkeit, mit der die Speicherzellen angewählt werden können (Zugriffszeit), und durch die Zahl der Informationen, die eingespeichert werden können (Speicherdichte). Diese wird ausgedrückt als ein Vielfaches von 1 024 Kondensatoren, Kilobits oder K.

ANHANG I

Liste der Unternehmen, die mit den in Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich genannten Herstellern verbunden sind

Unternehmen der Gruppe Fujitsu Ltd, Japan:

- Fujitsu Micrölectronics Inc., USA,

- Fujitsu Micrölectronics Pacific Asia Ltd, Hongkong,

- Fujitsu Micrölectronics Asia Pte. Ltd, Singapur,

- Fujitsu Micrölectronics (Malaysia) Sdn. Bhd. Malaysia.

Unternehmen der Gruppe Hitachi Ltd, Japan:

- Hitachi America Ltd, USA,

- Hitachi Semiconductor (America) Inc., USA,

- Hitachi (Canadian) Ltd, Kanada,

- Hitachi Asia Pte. Ltd, Singapur, Malaysia, Indonesien,

- Hitachi Asia (Hong Kong) Ltd, Hongkong, Südkorea, China, Taiwan,

- Hitachi Semiconductor Technology (Malaysia) Sdn. Bhd., Malaysia,

- Hitachi Australia Ltd, Australien,

- Nissei Sangyo Co. Ltd, Japan, Hongkong, Australien, Taiwan,

- Nissei Sangyo America Ltd, USA,

- Nissei Sangyo (Singapore) Pte. Ltd, Singapur,

- Hitachi Micro Devices Ltd, Japan,

- Hitachi Electronic Components Sales Co. Ltd, Japan,

- Hitachi Semiconductor (Malaysia) Sdn. Bhd., Malaysia,

- Hitachi Semiconductor (Penang) Sdn. Bhd., Malaysia,

- Hitachi Semiconductor (Kedah) Sdn. Bhd., Malaysia.

Unternehmen der Gruppe Mitsubishi Electric Corporation, Japan:

- Mitsubishi Electronics America Inc., USA,

- Mitsubishi Semiconductor America Inc., USA,

- Mitsubishi Electric (HK) Ltd, Hongkong,

- Melco-Taiwan Co. Ltd, Taiwan,

- Melco Sales Singapore Pte. Ltd, Singapur,

- Mitsubishi Electric Australia Pte. Ltd, Australien.

Unternehmen der Gruppe NMB Semiconductor Co. Ltd:

- Minebea Co. Ltd, Japan,

- NMB Corporation, USA,

- Keiaisha NMB Co. Ltd, Japan,

- NMB Technologies, Inc., USA,

- Minebea Co. Ltd Singapore branch, Singapur,

- Minebea Co. Ltd Seoul branch, Südkorea,

- Micaltronic Industries (Pte.) Ltd, Singapur.

Unternehmen der Gruppe Oki Electric Industry Co. Ltd:

- Oki Semiconductor Group, eine Abteilung von Oki America Inc.,

- Oki Electronics (Hong Kong) Ltd (Zweigwerke Singapur und Taipeh),

- Oki (Thailand) Co. Ltd, Thailand.

Unternehmen der Gruppe Sanyo Electric Co. Ltd:

- Sanyo Semiconductor Corporation, USA,

- Sanyo Semiconductor (HK) Co. Ltd, Hongkong,

- Sanyo Semiconductor (S) Pte. Ltd, Singapur,

- Shin-Nichi Electronics Device (HK) Ltd, Hongkong,

- Shin-Nichi Electronics (S) Pte. Ltd, Singapur,

- OS Electronics (S) Pte. Ltd, Singapur.

Unternehmen der Gruppe Sharp Corporation:

- Sharp Electronics Corporation, USA,

- Sharp Micrölectronics Technology, USA,

- Sharp Digital Information Products, USA,

- Sharp Electronics of Canada Ltd, USA,

- Sharp Electronics (Svenska) AB, Schweden,

- Sharp Electronics GmbH, Österreich,

- Sharp Electronics AG, Schweiz,

- Sharp-Roxy Sales Pte., Ltd, Singapur,

- Sharp Electronics Pte., Ltd, Singapur,

- Sharp Roxy Sales & Service Company, Malaysia,

- Sharp Roxy Ltd, Hongkong,

- Sharp Korea Corporation, Südkorea,

- Sharp (Phils) Corporation, Philippinen,

- Sharp Thebnakorn Co. Ltd, Thailand,

- Sharp Electronics Co. Ltd, Taiwan.

Unternehmen der Gruppe Texas Instruments (Japan) Ltd:

- Texas Instruments, Inc., USA,

- Texas Instruments Pte. Ltd, Singapur.

Unternehmen der Gruppe Toshiba Corporation:

- Toshiba America Electronic Components, Inc., USA,

- Toshiba Electronics Scandinavia AB, Schweden.

Unternehmen der Gruppe NEC Corporation:

- NEC Electronics Inc., USA,

- NEC Electronics Pte. Ltd, Singapur,

- NEC Electronics Ltd, Hongkong,

- NEC Australia Pte. Ltd, Australien,

- NEC Semiconductors Sdn. Bhd., Malaysia,

- NEC Electronics Taiwan Ltd, Taiwan.

Unternehmen der Gruppe Matsushita Electronics Corporation:

- Matsushita Electric Corporation of America, USA,

- Quasar Company, eine Abteilung der Matsushita Electric Corporation of America, USA,

- Matsushita Services Company, eine Abteilung der Company of Matsushita Electric Corporation of America, USA,

- Matsushita Communication Corporation of America, USA, - America Kotobuki Electronics Industries, Inc., USA,

- Matsushita Industrial Canada Ltd, Kanada,

- Matsushita Electronic of Canada Ltd, Kanada,

- Kotobuki Electronics Industries (S) Pte. Ltd, Singapur,

- Matsushita Graphic Communication Systems (S) Pte. Ltd, Singapur,

- Matsushita Television Co. (Malaysia) Sdn. Bhd., Malaysia,

- Matsushita Sales and Service Sdn. Bhd., Malaysia,

- Matsushita Communication Industrial Corporation of the Philippines, Philippinen,

- Matsushita Denshi (S) Pte. Ltd, Singapur,

- Asia Matsushita Electric (S) Pte. Ltd, Singapur,

- Panasonic Industrial Company, eine Abteilung der Matsushita Electric Corporation of America, USA,

- AMAC Corporation, USA,

- Sung Tien Mou Co. Ltd, China,

- Panasonic (Australia) Pty. Ltd, Australien,

- Matsushita Electric Trading AG, Schweiz,

- Panasonic Svenska AB, Schweden,

- Panasonic Norge A/S, Norwegen,

- Panasonic Austria Handelsgesellschaft mbH, Österreich.

ANHANG II

Taric- und Zusatzcodes

1.2 // // // KN-Code // Taric-Code // // // ex 8473 30 00 // 8473 30 00* 15 // // // ex 8542 11 10 // 8542 11 10* 20 // // // ex 8542 11 30 // 8542 11 30* 40 // // // ex 8548 00 00 // 8548 00 00* 20 // // 1.2 // // // Zusatzcode // Unternehmen/Zollsatz // // // 8295 // Fujitsu Limited // // Hitachi Limited // // Matsushita Electronics Corporation // // Mitsubishi Electric Corporation // // NEC Corporation // // NMB Semiconductor Co. Ltd // // Oki Electric Industry Co. Ltd // // Sanyo Electric Co. Ltd // // Sharp Corporation // // Texas Instruments (Japan) Ltd // // Toshiba Corporation // // Kein Antidumpingzoll (1) // // // 8296 // Sonstige: 60 % // //

(1) Dazu gehören auch die in Anhang I aufgeführten verbundenen Unternehmen und sonstige Unternehmen, die die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich erfuellen.

ANHANG III

Bescheinigung nach Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung

1.2 // // // 1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift): // ZOLLPAPIER FÜR DIE EINFUHR VON DRAMs IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT // // // 2 Empfänger (Name und vollständige Anschrift): // 3 AUSSTELLENDES UNTERNEHMEN (Name und vollständige Anschrift): // // // ANMERKUNG Dieses Zollpapier muß der zuständigen Zollstelle in der Europäischen Gemeinschaft bei der Abfertigung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. // 4 Rechnungsnummer(n): 1.2.3 // // // // 5 Beschreibung des(der) Speichertyps(-en): // 6 Gesamt- menge je Speichertyp: // 7 Stückpreis je Speichertyp: // 1,3 // // 8 Hiermit wird bestätigt, daß die obengenannten Waren von dem in Feld 3 genannten Unternehmen hergestellt und im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 eingegangenen Verpflichtung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauft wurden. 1.2.3.4 // Ort und Datum: // // Unterschrift: // // // // // // // // // 1,4 // 9 Von der zuständigen Zollstelle in der Gemeinschaft auszufuellen

Sanyo Electric Co . Ltd //

Sharp Corporation //

Texas Instruments ( Japan ) Ltd //

Toshiba Corporation //

Kein Antidumpingzoll ( 1 ) // //

8296

Sonstige : 60 % // //

( 1 ) Dazu gehören auch die in Anhang I aufgeführten verbundenen Unternehmen und sonstige Unternehmen, die die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich erfuellen .

ANHANG III

Bescheinigung nach Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung

1.21 Ausführer ( Name und vollständige Anschrift ):

ZOLLPAPIER FUeR DIE EINFUHR VON DRAMs IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

2 Empfänger ( Name und vollständige Anschrift ):

3 AUSSTELLENDES UNTERNEHMEN ( Name und vollständige Anschrift ):

ANMERKUNG Dieses Zollpapier muß der zuständigen Zollstelle in der Europäischen Gemeinschaft bei der Abfertigung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden .

4 Rechnungsnummer(n ):

1.2.3 // // //

5 Beschreibung des(der ) Speichertyps(-en ):

6 Gesamt - menge je Speichertyp :

7 Stückpreis je Speichertyp :

1,38 Hiermit wird bestätigt, daß die obengenannten Waren von dem in Feld 3 genannten Unternehmen hergestellt und im Rahmen der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 165/90 eingegangenen Verpflichtung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauft wurden .

1.2.3.4Ort und Datum : //

Unterschrift : // // // // //

1,49 Von der zuständigen Zollstelle in der Gemeinschaft auszufuellen