13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

DIE REPUBLIK ARMENIEN, im Folgenden „Armenien“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Armenien hat das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist.

(2)

Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)

Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)

Armenien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Armenien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Armenien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Armenien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Armenien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Armeniens können bei den Armenien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Armenien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Armenien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Armenien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Armenien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Armenien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Armeniens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Armeniens.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на седемнадесети декември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de diciembre de dos mil doce.

V Bruselu dne sedmnáctého prosince dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende december to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Dezember zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Brussels on the seventeenth day of December in the year two thousand and twelve.

Fait à Bruxelles, le dix-sept décembre deux mille douze.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette dicembre duemiladodici.

Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada septiņpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Brussel, de zeventiende december tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de dezembro de dois mil e doze.

Întocmit la Bruxelles la șaptesprezece decembrie două mii doisprezece.

V Bruseli sedemnásteho decembra dvetisícdvanásť.

V Bruslju, dne sedemnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde december tjugohundratolv.

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Ghall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Армения

Por la Republica de Armenia

Za Arménskou republiku

For Republikken Armenien

Für die Republik Armenien

Armeenia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας

For the Republic of Armenia

Pour la Republique dArménie

Per la Repubblica di Armenia

Armēnijas Republikas vārdā –

Armėnijos Respublikos vardu

Örmény Köztársaság részéről

Ghar-Repubblika tal-Armenja

Voor de Republiek Armenië

W imieniu Republiki Armenii

Pela República da Armenia

Pentru Republica Armenia

Za Armensku republiku

Za Republiko Armenijo

Armenian tasavallan puolesta

För Republiken Armenien

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