21990A1026(01)

Rahmenabkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik - Briefwechsel

Amtsblatt Nr. L 295 vom 26/10/1990 S. 0067 - 0073
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0109


RAHMENABKOMMEN über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und

DIE REGIERUNG DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK,

nachstehend "Argentinien" genannt, andererseits,

EINGEDENK der weitreichenden traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen Argentinien und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft;

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft und Argentinien den Wunsch haben, eine direkte Verbindung untereinander herzustellen, um die bestehenden Beziehungen zwischen Argentinien und der Gemeinschaft zu pflegen und auszubauen;

IN DER ERWAEGUNG, daß Argentinien nach seiner jüngsten politischen Entwicklung den Wunsch hat, seine Demokratie zu festigen und zu stärken und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern;

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß Argentinien zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen zur Umgestaltung seiner Wirtschaft unternommen hat;

IN DER ERWAEGUNG, daß Argentinien mit Ländern in Lateinamerika einen Prozeß regionaler Integration eingeleitet hat, der dem Fortschritt, der wirtschaftlichen Sanierung und der politischen Stabilität nur förderlich sein kann;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in Argentinien ein starkes Regionalgefälle besteht, daß vor allem die Grenzgebiete zu den am meisten benachteiligten Regionen gehören und daß diese Situation diesen Integrationsprozeß mit den Nachbarländern erschwert;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, daß Argentinien zu allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft normale Wirtschafts- und Handelsbeziehungen unterhält;

IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung und Diversifizierung des Handels sowie für die Förderung der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichheit, Nichtdiskriminierung, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu schaffen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Argentinien durch die Stärkung der in ihnen enthaltenen Aspekte der Zusammenarbeit neue Impulse erhalten müssen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und Argentinien den Wunsch haben, vertragliche Beziehungen im Hinblick auf eine ausbaufähige handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten aufzunehmen, die die Verwirklichung des grossen Binnenmarktes in den neunziger Jahren bietet;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß diese Zusammenarbeit entsprechend der Entwicklung ihrer Politiken im Geiste des guten Willens evolutiv und pragmatisch verwirklicht werden muß;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

Herrn Gerard COLLINS,

Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Herrn Abel MATUTES,

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE REGIERUNG DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK:

Herrn Domingo Felipe CAVALLO,

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Kultusfragen.

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit (1) Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Argentinien und alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, von denen sich die Gemeinschaft und Argentinien in ihrer Innen- und Aussenpolitik leiten lassen.

(2) Die Stärkung der Demokratie und die regionale Integration sind die wichtigsten Grundsätze dieses Abkommens und ein gemeinsames Anliegen beider Vertragsparteien. Um die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, ist die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Wirtschaft, Landwirtschaft, Industrie und Technik zu unterstützen.

Artikel 2

Meistbegünstigung (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigungsbehandlung gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Befreiung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren in Erwägung zu ziehen, die entweder in unverändertem Zustand oder nach aktiver Veredelung zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Artikel 3

Handelspolitische Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und die Diversifizierung ihres Handels soweit wie irgend möglich und wie es ihre jeweilige Wirtschaftslage zulässt zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Methoden und Mittel zur Beseitigung der Hemmnisse für ihren Handel, namentlich der nichttariflichen und zollähnlichen Hemmnisse unter Berücksichtigung der entsprechenden Arbeiten der internationalen Organisationen zu prüfen.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und entsprechend ihrem relativen Entwicklungsniveau eine Politik zu verfolgen, die auf folgende Ziele gerichtet ist:

a) sie räumen einander grösstmögliche Erleichterungen für Handelsgeschäfte ein, die für die eine oder andere Vertragspartei von Interesse sind;

b) sie arbeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene bei der Lösung von Handelsproblemen von gemeinsamem Interesse zusammen; dazu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit Grundstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Halbfertig- und Fertigwaren;

c) sie tragen ihren jeweiligen Erfordernissen und Interessen Rechnung, sowohl was den Zugang zu den Ressourcen und die darauf folgende Verarbeitung als auch den Zugang zu den Märkten für die Waren der Vertragsparteien anbetrifft;

d) sie fördern Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Regionen mit dem Ziel, die bestehenden Handelsströme zu diversifizieren und zu steigern;

e) sie prüfen und empfehlen Absatzförderungsmaßnahmen, die zu einer Steigerung der Ein- und Ausfuhr führen.

Artikel 4

Wirtschaftliche Zusammenarbeit (1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen, ihrer langfristigen Wirtschaftsziele und ihres unterschiedlichen Entwicklungsstands entwickeln die Vertragsparteien ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen ihnen dafür geeignet erscheinenden Gebieten, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen.

Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

- Förderung des Aufbaus und der Prosperität ihrer jeweiligen Industrien,

- Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte,

- Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf allen Gebieten, die für eine Zusammenarbeit in Betracht kommen, durch Erweiterung der zum Zeitpunkt dieses Abkommens bestehenden Programme und durch Ausdehnung der genannten Zusammenarbeit auf andere Gebiete,

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zur Begünstigung von Joint Ventures und anderen Formen der industriellen Zusammenarbeit, die zur Entwicklung ihrer jeweiligen Industrien beitragen können,

- allgemeiner Beitrag zur Entwicklung der Volkswirtschaften und des Lebensstandards,

- Unterstützung des Integrationsprozesses, den Argentinien mit Ländern in Lateinamerika eingeleitet hat, unter Berücksichtigung der Probleme der rückständigen Grenzgebiete, die die Integration mit den Nachbarländern erschweren.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele erleichtern und fördern die Vertragsparteien durch geeignete Maßnahmen unter anderem:

a) die Zusammenarbeit zur Entwicklung der Industrie, der Agrarindustrie, der Land- und Viehwirtschaft, des Bergbaus, der Fischerei, der Infrastrukturen, des Verkehrs- und Nachrichtenwesens, der Telekommunikation, des Gesundheitswesens, von Bildung und Ausbildung, des Fremdenverkehrs und anderer Dienstleistungen;

b) eine breite und harmonische Zusammenarbeit zwischen ihren Industrien, vor allem in Form von Joint Ventures, in allen Bereichen des produzierenden Gewerbes;

c) eine stärkere Beteiligung ihrer jeweiligen Unternehmen an der Entwicklung der verschiedenen Industriezweige der Vertragsparteien unter beiderseitig vorteilhaften Bedingungen;

d) eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik:

Auf diesem Gebiet wird die Gemeinschaft die wissenschaftliche Forschung auf hoher Ebene mit Argentinien durch Schaffung eines geeigneten wissenschaftlichen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fördern.

Die Gemeinschaft begünstigt den Austausch von Wissenschaftlern und die Aufnahme stabiler und dauerhafter Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

e) Förderung des Technologietransfers in einvernehmlich festgelegten Bereichen unter gutwilliger Zusammenarbeit, was alle Aspekte des gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums anbetrifft, und unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsvorschriften;

f) die berufliche und verwaltungsmässige Aus- und Weiterbildung;

g) eine Zusammenarbeit im Energiebereich;

h) eine Zusammenarbeit bei der Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine intensivere Investitionstätigkeit auf beiderseitig vorteilhafter Grundlage;

i) die Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;

j) die Zusammenarbeit gegenüber Drittländern;

k) die Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration auf der Grundlage des Erfahrungsaustauschs;

l) die Zusammenarbeit im Bereich der Industrienormen.

(3) Die Vertragsparteien fördern in geeigneter Weise einen regelmässigen Informationsaustausch über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

(4) Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit setzen die Vertragsparteien die geeigneten Mittel, einschließlich finanzielle Mittel, je nach ihrer Verfügbarkeit und über die jeweiligen Mechanismen ein.

Artikel 5

Zusammenarbeit in der Land- und Viehwirtschaft (1) Argentinien und die Gemeinschaft entwickeln untereinander eine Zusammenarbeit in der Land- und Viehwirtschaft. Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit und wohlwollend

a) die Möglichkeiten für eine Steigerung des beiderseitigen Handels mit land- und viehwirtschaftlichen Erzeugnissen;

b) die Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Pflanzenschutz und Gesundheit und ihre Folgen, damit sie den Handel nicht behindern, und berücksichtigen dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften beider Partner.

(2) Die Gemeinschaft unterstützt die Anstrengungen Argentiniens zur Diversifizierung ihrer Ausfuhren an landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Artikel 6

Industrielle Zusammenarbeit Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um insbesondere Joint Ventures vor allem zur Diversifizierung der argentinischen Ausfuhren und zur Übernahme von Technologie zu fördern; dabei stützen sie sich auf:

a) die Gesetze und Initiativen Argentiniens, die die Auslandsinvestitionen und die industrielle Entwicklung betreffen,

b) die von der Gemeinschaft gebotenen Möglichkeiten für die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen der Gemeinschaft und der lateinamerikanischen Länder.

Artikel 7

Gemischter Kooperationsausschuß (1) Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Gemeinschaft und Argentiniens besteht. Der Gemischte Ausschuß tagt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und Buenos Aires zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt. Ausserordentliche Tagungen können in gemeinsamem Einvernehmen einberufen werden.

Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die im Zusammenhang mit seiner Durchführung auftreten.

(2) Der Gemischte Ausschuß kann insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Vertragsparteien Empfehlungen aussprechen, die zur Verwirklichung dieses Abkommens beitragen können.

Er untersucht den Handel zwischen den Vertragsparteien, insbesondere nach Gesamtzusammensetzung, Steigerungsrate, Struktur und Diversifizierung sowie die Handelsbilanz und die verschiedenen Formen der Absatzförderung.

Er erleichtert Kontakte und Informationsaustausch, um das optimale Funktionieren des Abkommens sicherzustellen.

Er unterbreitet Vorschläge zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im allgemeinen und der industriellen Zusammenarbeit im besonderen und prüft alle geeigneten Mittel und Wege zur Entwicklung und Diversifizierung dieser Zusammenarbeit.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann Fachunterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 8

Andere Abkommen (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit Argentinien im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Argentinien zu schließen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Argentinien, sofern letztere Bestimmungen mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 9

Geographischer Anwendungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Argentinischen Republik andererseits.

Artikel 10

Evolutivklausel (1) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen dieses Abkommen erweitern, um die Zusammenarbeit auszubauen und durch Abkommen für besondere Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten zu ergänzen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung des Bereichs der gegenseitigen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen und der Dynamik des regionalen Integrationsprozesses unterbreiten, an dem Argentinien sich beteiligt.

Artikel 11

Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und dann jährlich stillschweigend verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt worden ist.

Artikel 12

Der Briefwechsel im Anhang ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 13

Verbindliche Texte Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo.

Til bekräftigelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Eis pistosi ton anotero, oi ypogegrammenoi plirexoysioi ethesan tis ypografes toys stin paroysa symfonia.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo.

Hecho en Luxemburgo, el dos de abril de mil novecientos noventa.

Udfärdiget i Luxembourg, den anden april nitten hundrede og halvfems.

Geschehen zu Luxemburg am zweiten April neunzehnhundertneunzig.

Egine sto Loyxemvoyrgo, stis dyo Aprilioy chilia enniakosia eneninta.

Done at Luxembourg on the second day of April in the year one thousand nine hundred and ninety.

Fait à Luxembourg, le deux avril mil neuf cent quatre-vingt-dix.

Fatto a Lussemburgo, addì dü aprile millenovecentonovanta.

Gedaan te Luxemburg, de tweede april negentienhonderd negentig.

Feito no Luxemburgo, em dois de Abril de mil novecentos e noventa.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Gia to Symvoylio ton Evropaikon Koinotiton

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Por el Gobierno de la República Argentina

For regeringen for Den Argentinske Republik

Für die Regierung der Argentinischen Republik

Gia tin kyvernisi tis Dimokratias tis Argentinis

For the Government of the Argentine Republic

Pour le gouvernement de la République argentine

Per il governo della Repubblica argentina

Voor de Regering van de Republiek Argentinië

Pelo Governo da República Argentina