12003TN14/07

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang XIV: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei - 7. Steuerwesen

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0920 - 0921


7. STEUERWESEN

1. 31977 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 32002 L 0038: Richtlinie 2002/38/EG der Kommission vom 7. 5. 2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG darf die Slowakei einen ermäßigten MWSt-Satz von nicht weniger als 5 % beibehalten auf a) Lieferungen von Heizenergie für Heizzwecke und Warmwasserbereitung an Privathaushalte und Kleinunternehmer, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, ausgenommen Rohstoffe für die Erzeugung von Heizenergie, bis zum 31. Dezember 2008 und b) Leistungen im Wohnungsbau, die nicht in einem sozialpolitischen Kontext erfolgen und von denen Baumaterial ausgeschlossen ist, bis zum 31. Dezember 2007.

Unbeschadet einer förmlichen Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG darf die Slowakei für die Dauer von einem Jahr ab dem Tag des Beitritts weiterhin einen ermäßigten MWSt-Satz von nicht weniger als 5 % auf Erdgas- und Stromlieferungen anwenden.

Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG kann die Slowakei eine Mehrwertsteuerbefreiung für den internationalen Personenverkehr gemäß Anhang F Nummer 17 der Richtlinie beibehalten, solange dieselbe Befreiung in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten angewandt wird oder, falls dies früher eintritt, bis die Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie erfüllt ist.

2. 31992 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.92, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 32002 L 0010: Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12.2.2002 (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG darf die Slowakei die Anwendung der globalen Mindestverbrauchsteuer auf den Kleinverkaufspreis (einschließlich aller Steuern) für Zigaretten der gängigsten Preiskategorie bis zum 31. Dezember 2008 aufschieben, sofern die Slowakei ihre Verbrauchsteuersätze während dieser Zeit schrittweise an die in der Richtlinie vorgesehene globale Mindestverbrauchsteuer anpasst.

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [3] und nach Unterrichtung der Kommission können die Mitgliedstaaten, solange die genannte Ausnahmeregelung gilt, für aus der Slowakei in ihr Hoheitsgebiet ohne Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern mitgebrachte Zigaretten die gleichen Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird.

[3] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

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