12003TN08/07

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland - 7. Steuerwesen

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0830 - 0831


7. STEUERWESEN

1. 31977 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 32002 L 0038: Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7.5.2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41)]

a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG darf Lettland eine Mehrwertsteuerbefreiung auf die Lieferung von Heizenergie an Haushalte bis zum 31. Dezember 2004 beibehalten.

b) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG kann Lettland nach dem Beitritt ein Jahr lang weiterhin ein vereinfachtes Verfahren zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf Holzgeschäfte anwenden.

Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG kann Lettland Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten gemäß Anhang F Nummer 2 der Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreien, bis die Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie erfüllt ist oder so lange die gleichen Befreiungen in irgendeinem der derzeitigen Mitgliedstaaten angewandt werden, je nachdem, welcher Termin früher liegt.

Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG kann Lettland ferner die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Anhang F Nummer 17 der Richtlinie weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien, bis die Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie erfüllt ist oder, falls dies früher eintritt, so lange die gleichen Befreiungen in irgendeinem der derzeitigen Mitgliedstaaten angewandt werden.

2. 31992 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 32002 L 0010: Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12.2.2002 (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG darf Lettland die Anwendung der globalen Mindestverbrauchsteuer auf den Kleinverkaufspreis (einschließlich aller Steuern) von Zigaretten der gängigsten Preisklasse bis zum 31. Dezember 2009 aufschieben, sofern Lettland während dieses Zeitraums seine Verbrauchsteuersätze schrittweise an die in der Richtlinie vorgesehene globale Mindestverbrauchsteuer angleicht.

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [4] und nach Unterrichtung der Kommission können die Mitgliedstaaten, solange die oben genannte Ausnahmeregelung angewandt wird, für von Lettland ohne Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern in ihr Hoheitsgebiet mitgebrachte Zigaretten die gleichen Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird.

[4] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

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