12002E150

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - Kapitel 3: Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - Artikel 150 - Artikel 127 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 127 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0098 - 0099
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0245 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0047 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Kapitel 3: Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Artikel 150

Artikel 127 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 127 - EWG Vertrag

Artikel 150

(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:

- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;

- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;

- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;

- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;

- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.

(4) Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.