2001R0539 — DE — 24.06.2005 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES vom 15. März 2001 (ABl. L 081, 21.3.2001, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2414/2001 DES RATES vom 7. Dezember 2001 |
L 327 |
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12.12.2001 |
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L 69 |
10 |
13.3.2003 |
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L 141 |
3 |
4.6.2005 |
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23.9.2003 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES
vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufzustellen. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen. |
(2) |
Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt. Sie berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ( 3 ) festgelegt ist. |
(3) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 4 ) gehören. |
(4) |
In Anwendung von Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich. |
(5) |
Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. |
(6) |
Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, sind diese Länder nicht in der Liste in Anhang II enthalten. |
(7) |
Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten „Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge“ muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, ob für diese Personengruppen die Visumpflicht gilt, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. |
(8) |
In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen. |
(9) |
Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. |
(10) |
Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt. |
(11) |
Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln. |
(12) |
Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(2) ►M1 Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. ◄
(3) Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.
(4) Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen neunzig Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit; diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. In der Mitteilung werden der Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme sowie die Art der betroffenen Reisedokumente und Visa angegeben.
Beschließt das Drittland noch vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung der betreffenden Visumpflicht, so wird die Mitteilung überflüssig.
b) Die Kommission unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien Reiseverkehrs.
c) Die Kommission erstattet dem Rat binnen neunzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden. Die Kommission kann den Vorschlag auch nach den Beratungen des Rates über ihren Bericht vorlegen. Der Rat beschließt binnen dreier Monate mit qualifizierter Mehrheit über einen solchen Vorschlag.
d) Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ohne vorherigen Bericht einen Vorschlag für die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des in Buchstabe c genannten Drittlands vorlegen. Auf diesen Vorschlag findet das Verfahren gemäß Buchstabe c Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat kann mitteilen, ob er es wünscht, dass die Kommission von der vorübergehenden Wiedereinführung einer solchen Visumpflicht ohne vorherigen Bericht absieht.
e) Unbeschadet der Buchstaben c und d kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, um das betreffende Drittland aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen. Wurde eine vorübergehende Maßnahme gemäß den Buchstaben c oder d beschlossen, so unterbreitet die Kommission den Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorübergehenden Maßnahme. Ein solcher Vorschlag enthält ferner Bestimmungen über die Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen, die gegebenenfalls nach Buchstaben c oder d eingeführt worden sind. Die Kommission wird inzwischen weiterhin auf die Behörden des betreffenden Drittlands einwirken, damit sie den visumfreien Reiseverkehr für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats wieder einführen.
f) Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Alle gemäß Buchstabe d beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen laufen sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt aus. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so läuft die vorübergehende Maßnahme erst nach der letzten Veröffentlichung aus.
(5) Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für
— die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;
— die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits.
Artikel 3
Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge (Straßburg, 20. April 1959) gilt für Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Staatenlose Folgendes:
— sie unterliegen der Visumpflicht, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I aufgeführt ist;
— sie können jedoch von der Visumpflicht befreit werden, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang II aufgeführt ist.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:
a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen;
b) ziviles Flug- und Schiffspersonal;
c) Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen;
d) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;
e) Inhaber von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Schüler eines in Anhang I aufgeführten Drittlands, die ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland haben, von der Visumpflicht befreien, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen.
Artikel 5
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Maßnahmen werden binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 6
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
Artikel 7
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates ( 5 ) wird durch diese Verordnung ersetzt.
(2) Die endgültige Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluss des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99) 13) ergibt, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil I der GKI sowie von Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:
„I. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten visumpflichtig sind“
2. Die Liste in Anhang 1 Teil I des GKI sowie in Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang I dieser Verordnung.
3. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil II der GKI sowie von Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:
„II. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind“
4. Die Liste in Anhang 1 Teil II der GKI sowie in Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang II dieser Verordnung.
5. Teil III der Anhang 1 der GKI sowie Teil III der Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs werden gestrichen.
(3) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses von Schengen vom 15. Dezember 1997 (SCH/Com-ex(97) 32) und vom 16. Dezember 1998 (SCH/Com-ex(98) 53 REV 2) werden aufgehoben.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1
1. STAATEN
Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belarus
Belize
Benin
Bhutan
Birma/Myanmar
Bosnien-Herzegowina
Botsuana
Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)
Burkina Faso
Burundi
China
Côte d'Ivoire
Demokratische Republik Kongo
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Eritrea
Fidschi
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Grenada
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo
Kuba
Kuwait
Laos
Lesotho
Libanon
Liberia
Libyen
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mauritius
Mikronesien
Moldau
Mongolei
Mosambik
Namibia
Nauru
Nepal
Niger
Nigeria
Nordkorea
Nördliche Marianen
Oman
Osttimor
Pakistan
Palau
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen
Ruanda
Russland
Salomonen
Sambia
São Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Senegal
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
St. Christoph und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Sudan
Suriname
Swasiland
Syrien
Tadschikistan
Tansania
Thailand
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschad
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
Westsamoa
Zentralafrikanische Republik
2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
Taiwan
Palästinensische Behörde
▼M2 —————
ANHANG II
Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2
1. STAATEN
Andorra
Argentinien
Australien
Bolivien
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
▼M2 —————
El Salvador
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kanada
Kroatien
Malaysia
Mexiko
Monaco
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Rumänien ►M1 ◄
San Marino
▼M2 —————
Singapur
Südkorea
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Staaten
( 1 ) ABl. C 177 E vom 27.6.200, S. 66.
( 2 ) Stellungnahme vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 3 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.
( 4 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
( 5 ) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2.
( 6 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.
( 7 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.