1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/18


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 260/15/COL

vom 30. Juni 2015

über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Síminn für den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands (Island) [2016/2101]

Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshofs-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil II Artikel 7 Absatz 3,

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (2) legte Og fjarskipti ehf. (im Folgenden „Vodafone“ bzw. „Beschwerdeführer“) eine Beschwerde bei der Überwachungsbehörde über eine mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfe ein, die Síminn für den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands gewährt worden sei.

(2)

Nach Einholung aller sachdienlichen Informationen von Island und nach Eingang maßgeblicher Informationen vom Beschwerdeführer und den Beteiligten (3) beschloss die Überwachungsbehörde durch Entscheidung Nr. 302/13/COL vom 10. Juli 2013, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Síminn für den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands einzuleiten (im Folgenden „Entscheidung Nr. 302/13/COL“ bzw. „Einleitungsbeschluss“).

(3)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 (4) übermittelte Island eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss der Überwachungsbehörde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 ging bei der Überwachungsbehörde außerdem die Stellungnahme eines Beteiligten (Hringiðan ehf.) ein (5).

(4)

Am 28. November 2013 wurde die Entscheidung Nr. 302/13/COL im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht. Den Beteiligten wurde eine Frist von einem Monat zur Übermittlung von Stellungnahmen zu dem Einleitungsbeschluss der Überwachungsbehörde eingeräumt.

(5)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (6) gingen bei der Überwachungsbehörde eine Stellungnahme und Unterlagen von Nova ehf., einem Beteiligten, ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 (7) erhielt die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme und weitere Unterlagen von Síminn. Síminn übermittelte außerdem einen Sachverständigenbericht vom 24. September 2013, den das Unternehmen bei Analysis Mason, einer auf Telekommunikation und Medien spezialisierten Beraterfirma, in Auftrag gegeben hatte (im Folgenden „der AM-Bericht“) (8). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (9) wurden der Überwachungsbehörde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Unterlagen übermittelt.

(6)

Am 8. Januar 2014 übersandte die Überwachungsbehörde Island die eingegangenen Stellungnahmen nach Protokoll 3 Teil II Artikel 6 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofs-Abkommen und forderte das Land auf, dazu Stellung zu nehmen (10). Island übermittelte seine Stellungnahme und Anmerkungen mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (11).

(7)

Nach Würdigung der vorgelegten Informationen, Berichte und Stellungnahmen bat die Überwachungsbehörde Island mit Schreiben vom 2. September 2014 (12) um weitere Auskünfte und Erläuterungen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 (13) sandte Island eine Antwort, in der es der Überwachungsbehörde die erbetenen Informationen übermittelte.

(8)

Am 20. November 2014 schließlich nahm die Überwachungsbehörde auf Ersuchen von Síminn in Brüssel an einem Treffen mit den technischen Sachverständigen von Síminn und externen Rechtsanwälten teil.

2   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Hintergrund

2.1.1.   Die Aufgabe des Telekommunikationsfonds

(9)

Der Telekommunikationsfonds (im Folgenden „Fonds“) wurde durch das Gesetz Nr. 132/2005 mit der in der Satzung verankerten Aufgabe errichtet, die Entwicklung im Bereich Telekommunikation in Island im Einklang mit der vom isländischen Parlament, dem Althing, bestätigten offiziellen Telekommunikationsstrategie (im Folgenden „Strategie“) zu fördern (14). In Artikel 2 dieses Gesetzes heißt es, der Fonds sei ins Leben gerufen worden, um die Zuweisung von Mitteln an die dem Ausbau der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur dienenden Projekte zu überwachen und auf diese Weise die Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation wie auch bei weiteren unter die Strategie fallenden Projekten zu erhöhen, sofern die betreffenden Projekte zu Marktbedingungen vermutlich nicht durchgeführt würden.

(10)

Der Fonds wird über in der Satzung festgesetzte Beiträge aus dem isländischen Staatshaushalt finanziert. Er wird vom Innenministerium verwaltet, das die Mitglieder des Verwaltungsrates des Fonds für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt.

(11)

Der Fonds befasste sich mit vier in der Strategie festgelegten Hauptschwerpunkten, von denen der Ausbau der Breitbanddienste als letzter in Angriff genommen wurde. Nach Darlegung Islands wurden sämtliche Projekte über offene Ausschreibungen vergeben.

2.1.2.   Kartierung und Analyse der Abdeckung

(12)

Anfang 2007 beauftragte der Fonds eine Zweigstelle des Bauernverbands, die Zensusdaten im ländlichen Raum zu überprüfen, insbesondere in den am stärksten ländlich geprägten Gebieten (15). Ergebnis dieser Maßnahme war ein umfassender und aktueller Überblick über die Gebäude, die eventuell in das Projekt zum Ausbau der Breitbanddienste in ländlichen Gebieten Islands einbezogen werden könnten (eine ausführlicher Beschreibung kann Erwägungsgrund 16 entnommen werden).

(13)

Im Februar 2007 erbat der Fonds von den Anbietern von Breitbanddiensten (16) als ersten Schritt zur Kartierung der aktuellen wie der künftigen Breitbandversorgung Auskünfte zu den derzeitigen Marktsegmenten. Ziel dieser Maßnahme war es, durch Unterscheidung von „grauen“, „schwarzen“ und „weißen“ Flecken in abgelegenen Regionen Islands Fälle von Marktversagen festzustellen (17). In einer in der Zeitung Morgunblaðið abgedruckten Annonce ersuchte der Fonds um Auskünfte über alle aktuellen Gebiete, in denen Breitbanddienste zur Verfügung standen (d. h. Gebiete mit einem ständig verfügbaren Internetzugang [keinem Einwähl-Internetzugang] von mindestens 512 kb/s zu einem angemessenen festen Monatstarif), und auch über geplante Gebiete (bislang ohne solche Dienste), die bis Juni 2008 funktionsfähig sein würden.

(14)

Beim Fonds gingen von mehreren Anbietern von Breitbanddiensten und Einzelpersonen in verschiedener Form Informationen zu einzelnen Marktbereichen ein (18). Nachdem die Versorgungsbereiche bestimmt waren, bestand der nächste Schritt darin, die GPS-Koordinaten für alle Wohngebäude einzugeben, die außerhalb der bekannten ADSL-Versorgungsbereiche gelegen waren. Die dabei gewonnene mehrschichtige Karte mit Wohngebäuden, die außerhalb aller derzeitigen und geplanten (gesamten) Breitbandabdeckungsgebiete lagen, wurde zur weiteren eingehenden Prüfung an die teilnehmenden Anbieter von Breitbanddiensten übermittelt. Dadurch erreichte man auf der Grundlage von Vergleichen, die die Diensteanbieter zwischen der Karte und ihren eigenen Kundendatenbanken vorgenommen hatten, eine deutliche Aktualisierung der Karte. Als das getan war, versandte der Fonds an alle 78 Gemeinden in Island eine Liste der Gebäude, die außerhalb der Versorgungsbereiche lagen, und einen Ausdruck der auf den neuesten Stand gebrachten Breitbandversorgungskarte für die betreffende Gemeinde. Anschließend überprüfte jede Gemeinde die „weißen Flecke“ auf der Karte auf fehlende Gebäude oder solche, die für das Projekt nicht in Frage kamen. Damit ein Gebäude einbezogen werden konnte, musste es als ganzjähriger ständiger Wohnsitz und/oder Arbeitsplatz mindestens einer Person genutzt werden.

(15)

Die vom Fonds vorgenommene Kartierung und Analyse der Abdeckung führte zu einer exakten Liste der Gebäude, die in das Projekt aufgenommen werden sollten. Der Projektumfang bestand zunächst aus 1 118 Gebäuden in „weißen Flecken“, die anhand ihrer GPS-Koordinaten einzeln bestimmt wurden.

2.1.3.   Ausschreibungsverfahren und Auswahl des Zuschlagsempfängers

(16)

Im Februar 2008 veröffentlichte das Staatliche Handelszentrum Ríkiskaup („STC“) im Namen des Fonds eine Ausschreibung für das Projekt „Háhraðanettengingar til allra landsmanna“. Gegenstand des Projekts war der Ausbau der Breitbanddienste in ländlichen Gebieten, wo Island ein Marktversagen festgestellt hatte, weil private Betreiber dort aller Wahrscheinlichkeit nach keine Dienste zu Marktbedingungen anbieten würden. In das Projekt wurden die 1 118 Weiße-Flecken-Gebäude aufgenommen, die der Fonds in seiner Untersuchung ermittelt hatte (19).

(17)

Nach Veröffentlichung der Ausschreibung führte das STC verschiedene Aussprachen mit interessierten Bietern mit dem Ergebnis, dass die Frist für die Einreichung der Angebote bis zum 4. September 2008 verlängert wurde. Beim STC gingen fünf Angebote ein, die sich im Preis und in den vorgeschlagenen technischen Lösungen voneinander unterschieden. Síminn reichte zwei Ausschreibungsangebote ein: das kostengünstigste Angebot zu einem Preis von 379 Mio. ISK und das teuerste (für die höchste durchschnittliche Download-Geschwindigkeit, die angeboten wurde) in Höhe von 5 Mrd. ISK.

(18)

Laut Spezifikation der Ausschreibung sollte mithilfe der eingesetzten Vergabekriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden. Es kamen vier Bewertungskriterien zum Einsatz: (i) der Gesamtpreis (50 %); (ii) die Ausbaugeschwindigkeit (15 %); (iii) die Download-Geschwindigkeit (25 %) und (iv) die 2G-GSM-Technik (als Option) (10 %) (20). Bis zum 4. September 2008 erhielt das STC fünf gültige Angebote (und ein ungültiges von Hringiðan ehf., dem keine gültige Bankbürgschaft beilag). Es gingen folgende gültige Angebote ein (21):

Bieter, Angebot — 14121

ISK

Projektlaufzeit

Ø Mbit/s

GSM

 

 

Gesamtpreis (in Kr.)

Monate

Download-Geschwind.

Optiona

Punkte

Síminn hf.

379 000 000

12

6,0

Ja

95

Nordisk Mobile Island ehf

974 864 503

12

3,0

Ja

n.v.

Vodafone

1 858 339 001

15

6,2

Ja

52

Vodafone

2 256 549 333

17

6,5

Ja

49

Síminn hf.

5 000 000 000

22

12,0

Ja

39

(19)

Da das erste Angebot von Síminn die höchste Punktezahl (95 Punkte) erhielt, trat das STC unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien in Verhandlungen mit Síminn ein (22). Darüber hinaus ersuchte das STC Síminn um mehrere Erläuterungsgespräche, wie sie zum Standardverfahren nach der Angebotseröffnung gehören.

2.1.4.   Ausweitung des Ausbauumfangs

(20)

Anfang Dezember 2008 ging bei der isländischen Post- und Telekommunikationsverwaltung Póst- og fjarskiptastofnun („PTA“) ein Antrag des Diensteanbieters Wireless Broadband Systems („WBS“) ein, als Anbieter von Telekommunikationsleistungen in Island aus dem Register gestrichen zu werden. WBS hatte zuvor an der vom Fonds durchgeführten Kartierung und Analyse der Abdeckung teilgenommen und dem STC im Zeitraum vor dessen Ausschreibung seine Versorgungspläne mitgeteilt. Der Ausstieg von WBS aus dem Markt und die darauf folgende Rücknahme seiner Versorgungspläne zogen eine deutliche Änderung der Liste von Gebäuden nach sich, die weder über eine Breitbandversorgung verfügten noch diese in absehbarer Zeit zu Marktbedingungen erhalten würden. Als der Diensteanbieter seinen geplanten Versorgungsbereich aus der kumulativen Gesamtversorgungkarte zurückzog, erschienen darauf 670 zusätzliche Weiße-Flecken-Gebäude, die sich über das ganze Land verteilten. Der Fonds entschloss sich, diese Gebäude ebenfalls in den Regelungsbereich der neuen Telekommunikationspolitik einzubeziehen.

(21)

Der Fonds ersuchte das STC um Auskunft, ob der Projektumfang im Rahmen des laufenden Ausschreibungsverfahrens erweitert werden könnte. Nach Darlegung Islands vertrat das STC in seiner Antwort vom 7. Januar 2009 die Auffassung, dass eine gewisse Ausweitung des Umfangs im Rahmen der Ausschreibung möglich sei und dass eine solche Ausweitung mit dem Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe im Einklang stehe.

(22)

Um sich zu vergewissern, dass die vorhandenen und auch neue Anbieter nicht ihre Leistungsbereiche auszuweiten beabsichtigten, indem sie einige der 670 zusätzlichen Weiße-Flecken-Gebäude mit übernahmen, bat der Fonds das STC um eine weitere Aufforderung zur Übermittlung etwaiger Pläne, für die 670 Gebäude Dienste anzubieten. Am 23. Januar 2009 veröffentlichte das STC in der Zeitung Morgunblaðið eine Bekanntmachung, in der es die Marktteilnehmer um Auskünfte ersuchte, ob diese sich für die zusätzlichen Gebiete, die zuvor nicht Bestandteil der Ausschreibung gewesen waren, mit Ausbauplänen für Breitbanddienste trugen (23). Nach Auffassung Islands entsprach das der ursprünglichen Methode, die vom STC schon bei seiner ersten Einholung von Informationen über die Leistungsbereiche eingesetzt worden war. Da das Auskunftsersuchen über eine Annonce erging, beschränkte es sich nicht allein auf die Diensteanbieter, die zuvor in der Ausschreibung ihre Angebote übermittelt hatten, sondern sollte alle Diensteanbieter erreichen.

(23)

Beim STC gingen keinerlei zusätzliche oder neue Pläne für die Versorgung der 670 benannten Gebäude ein. Daraufhin entschied es sich dafür, diese zusätzlichen Gebäude als zum Projektumfang gehörend zu betrachten, und bemühte sich um eine Überarbeitung der mit Síminn ausgehandelten vertraglichen Vereinbarung dahin gehend, dass die zusätzlichen Gebäude in diese mit aufgenommen werden.

2.2.   Die Vereinbarung zwischen dem Telekommunikationsfonds und Síminn

2.2.1.   Allgemeines

(24)

Am 25. Februar 2009 wurde zwischen dem Fonds (dem Käufer) und Síminn (dem Verkäufer) eine Vereinbarung über den Ausbau der Breitbanddienste in ländlichen Gebieten Islands getroffen (im Folgenden „Vereinbarung“). Nach dieser Vereinbarung sollte der Verkäufer ein Hochgeschwindigkeitsnetz und Breitbanddienste in Gebieten aufbauen, die zuvor keinen Zugang zu derartigen Leistungen hatten. Das Netz und die Dienste sollten auf alle Wohngebäude, in denen mindestens eine Person gemeldet war und ihren ganzjährigen Wohnsitz hatte, und Unternehmen, die ganzjährig in Betrieb waren, ausgeweitet werden. Die Vereinbarung umfasste insgesamt 1 788 Gebäude: die 1 118 Gebäude, die ursprünglich in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt gewesen waren, zuzüglich der zusätzlichen 670 Gebäude, die im Laufe der Verhandlungen hinzukamen. In der Vereinbarung war vorgesehen, dass der Verkäufer nach Abschluss des Ausbaus Eigentümer des Netzes wäre.

2.2.2.   Vertragslaufzeit und Auftragssumme

(25)

Nach Artikel 4 der Vereinbarung erstreckte sich die Vertragslaufzeit vom Tag der Unterzeichnung bis zum 1. März 2014. Mit Zustimmung beider Parteien könnte diese Laufzeit um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Artikel 10 der Vereinbarung begann die Dauer des Netzaufbaus offiziell am 1. März 2009 und erstreckte sich bis zum 1. März 2011. Aufgrund des größeren Projektumfangs genehmigte der Fonds einen längeren Ausbauzeitraum (18 Monate). Er erklärte sich damit unter der Bedingung einverstanden, dass der Ausbau für mindestens 1 118 Gebäude dem Angebot von Síminn entsprechend in den ersten 12 Monaten abgeschlossen würde.

(26)

Für den Ausbau des Netzes und des Dienstes sollte der Käufer insgesamt 606 128 801 ISK entrichten. Der Preis für die Erweiterung des Projektumfangs um 670 Gebäude wurde auf der Grundlage des von Síminn ursprünglich angebotenen durchschnittlichen Stückpreises vereinbart, der mit der Anzahl der neuen Gebäude multipliziert wurde. Damit erhöhte sich der an Síminn zahlbare Betrag von 379 Mio. auf 606 Mio. ISK. Der Käufer hatte 70 % des Gesamtbetrags bei Unterzeichnung der Vereinbarung an den Verkäufer zu zahlen, weitere 20 % sobald das Netz in Betrieb ging, und die restlichen 10 % nach Ablauf einer dreimonatigen Probephase (24).

(27)

Die Zahlungen wurden nicht, wie ursprünglich vorgesehen, an den allgemeinen Verbraucherpreisindex, sondern an einen Wechselkurs gekoppelt. Diese Wahl der Indexierung war nach Darstellung Islands auf die außergewöhnlichen wirtschaftlichen Bedingungen und auf die Unsicherheiten im Ergebnis der Finanzkrise zurückzuführen (25). Als Fremdwährung wurde die Dänische Krone (DKK) zum Stand vom 3. September 2008 (1 DKK = 16,513 ISK) zugrunde gelegt.

2.2.3.   Technische Anforderungen

(28)

Nach Artikel 2.1 der Spezifikation der Ausschreibung war das Projekt technologieneutral, und es gab keine besonderen Spezifikationen dazu, wie das Netz aufgebaut sein oder auf welche technische Lösung zurückgegriffen werden sollte (26).

(29)

Die Bieter wurden auch ermutigt, zusätzlich zu einem Hochgeschwindigkeits-Internetzugang zu den Gebäuden Mobilfunksprachdienste (2G-GSM) bereitzustellen (27). Mit diesem Dienst sollten die Kriterien aus dem Telekommunikationsplan der PTA (i. fjarskiptaáætlun) für den Zeitraum 2005-2010 erfüllt werden, der Sprachtelefondienste, Roamingmöglichkeiten und die Bereitstellung von Nutzerendgeräten zu günstigen Preisen einschloss. Die Bereitstellung mobiler 2G-GSM-Dienste machte 10 % der Ausschreibungskriterien aus.

(30)

Der von Síminn angebotenen technischen Lösung lagen vier verschiedene Technologien zugrunde: ADSL (28), UMTS (29), Wi-Fi- (30) und Satellitenverbindungen. Wie sich nach Fertigstellung des Netzes herausstellte, wurden 55 % der Gebäude mit UMTS- (ortsfeste 3G-Drahtlosverbindungen), 41 % mit ADSL- und 4 % mit Satelliten- bzw. Wi-Fi-Verbindungen ausgestattet.

2.2.4.   Zugangsanforderungen

(31)

Nach Artikel 2.2.13 von Anhang I zur Vereinbarung sollte das Netz so konzipiert werden, dass es anderen Internetanbietern (Internet Service Providers — „ISP“) den Zugang auf Vorleistungsebene ermöglicht. Diese Internetanbieter sollten in der Lage sein, den Basisdienst von Síminn auf Anforderung zu Großkundenpreisen zu erwerben, und es sollte ihnen gestattet sein, über das Netz Leistungen an ihre Endkunden zu erbringen. Der Zugang sollte mit komfortablen Mitteln eingeräumt werden (etwa über den Zugang zum Breitband-Zugangsserver (Broadband Remote Access Server — „BRAS“). Alle ISP sollten unabhängig von ihrem Verhältnis zum Verkäufer die gleichen Leistungen und gleichen Zugang erhalten.

(32)

In Anhang II zur Vereinbarung, der die Überschrift trägt: „Fragen und Antworten 1-22 während des Ausschreibungszeitraums, neue Standortlisten, Erläuterungen zu den Ausschreibungsunterlagen und Protokoll der Angebotsabgabe“, finden sich weitere Präzisierungen zu den Zugangsanforderungen. Im Zusammenhang mit dem Zugang auf Vorleistungsebene werden vier Optionen beschrieben. Dabei handelt es sich um folgende (31):

Option 1

:

Der Verkäufer (Síminn) stellt eine xDSL-Verbindung für die Nutzer her und liefert über die DSLAM-Ausrüstung den Bitstrom an die Käufer. Die Käufer (die ISP) wickeln die Hauptstreckenverbindung vom DSLAM über das ATM und/oder das IP-Netz an das Servicezentrum ab. Das ermöglicht den Käufern eine größere Kontrolle über die Qualität des von ihnen verkauften Dienstes, macht jedoch umfangreiche Investitionen ihrerseits erforderlich.

Option 2

:

Der Verkäufer stellt eine xDSL-Verbindung von einem ATM/IP-Netz über eine Hauptstreckenverbindung vom DSLAM bereit. In diesem Fall kann der Käufer die Übertragungsqualität im ATM-Netz bis zu einem gewissen Grade kontrollieren. Die Käufer betreiben ihr eigenes BRAS und können daher die technologischen Variablen der Ausrüstung steuern und Informationen zu den Nutzern erfassen.

Option 3

:

In diesem Fall wird der Bitstrom über das IP-Netz des Verkäufers, der auch das DSLAM betreibt und für die Dienstqualität verantwortlich ist, an den Käufer geliefert. Vorstellbar ist, dass der Käufer für seine Kunden verschiedene Qualitätsbedingungen aushandeln könnte.

Option 4

:

Das ist ein typisches Beispiel für den Weiterverkauf eines Internetabonnements. Die Internetverbindung, die der Verkäufer an den Käufer veräußert, ist die gleiche wie die, die er an seine eigenen Endkunden verkauft. Der Käufer betreibt keinen Teil des Netzes, sondern ist lediglich für den Verkauf des unveränderten Dienstes zuständig. Er hat allerdings die Möglichkeit, seinen Kunden nur eine Rechnung für sämtliche Leistungen, die über die Hochgeschwindigkeitsverbindung erbracht wurden, zu schicken.

(33)

Laut Anhang II zur Vereinbarung steht es Síminn frei, die Optionen 1-4 anzubieten, es ist jedoch verpflichtet, in allen Fällen, in denen im Projekt die ADSL-Technologie zum Einsatz kommt, zumindest Option 3 anzubieten (32). Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Síminn die entsprechenden Entscheidungen und Vorschriften der PTA einhalten muss (33).

(34)

Wird in dem Projekt die UMTS-Technologie eingesetzt, so ist Síminn lediglich verpflichtet, sich an Option 4 zu halten (34). Diese Option schließt die Lieferung von Nutzerendgeräten und deren Einbau durch Síminn in allen Fällen ein, unabhängig vom Wiederverkäufer. Síminn ist außerdem verpflichtet, Kunden- und Wartungsdienste zu betreiben. Nach Darstellung Islands besteht der wichtigste Grund für diese Regelung darin, dass Síminn unbedingt den vollen Zugang und die durchgängige Kontrolle über das UMTS-Netz einschließlich der Nutzerendgeräte beanspruchte, um die Gewähr dafür übernehmen zu können, dass Qualität und Dienstleistungsniveau den Ausschreibungsunterlagen entsprechen. Im Gegenzug stimmte der Fonds zu, dass für Satelliten- und Wi-Fi-Verbindungen der offene Zugang mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass die Umsetzung eines solchen Zugangs sehr schwierig und unpraktikabel wäre (35).

(35)

In Anhang 10 zur Vereinbarung finden sich standardmäßige Weiterverkaufsabsprachen (endursölusamningar) zwischen Síminn und den ISP-Weiterverkäufern für den Weiterverkauf von UMTS-Hochgeschwindigkeitsdiensten und ADSL-Diensten. Für Option 4 schließen diese Standardabsprachen die folgenden Standard-Mindestrabatte im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit ein (36):

 

UMTS 1 Mb/s = 10 %

 

UMTS 2 Mb/s = 7,5 %

 

UMTS > 2Mb/s = 5 %

(36)

Für ADSL gelten die folgenden Mindestrabatte im Zusammenhang mit dem Zugang bei Option 4:

 

ADSL 1 000 = 5 %

 

ADSL 2 000 = 5 %

 

ADSL 4 000/8 000 = 7,5 %

 

ADSL 6 000/12 000 = 10 %

Was den Zugang auf Vorleistungsebene zu ADSL entsprechend den Optionen 1-3 angeht, so erhielte der ISP-Wiederverkäufer/Weiterverkäufer einen Mindestrabatt von 35 % des Endkundenpreises von Síminn. Island gibt an, dieser Rabatt sei in Übereinstimmung mit der PTA-Entscheidung Nr. 8/2008 vom 18. April 2008 festgelegt worden (37).

(37)

Laut einem Vermerk des Fonds vom 14. August 2009 (38) zur Ausgestaltung der Zugangsoptionen in der Vereinbarung wird der Zugang auf Endkundenebene nur bei UMTS-Verbindungen gewährt. Solche Verbindungen profitieren nicht von stärker infrastrukturgestützten Optionen für den Zugang auf Vorleistungsebene. Nach Auffassung des Fonds sollten daher die vorstehend genannten Rabatte zur Anwendung kommen, wenn ein anderer ISP Zugang zum Síminn-Netz auf Endkundenebene wünscht.

(38)

Eine ausführlichere Beschreibung der Maßnahmen kann der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 302/13/COL entnommen werden (39).

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(39)

In ihrer Entscheidung Nr. 302/13/COL nahm die Überwachungsbehörde eine vorläufige Einschätzung vor, ob die Vereinbarung zwischen dem Telekommunikationsfonds und Síminn über den Ausbau von Breitbandnetzen in ländlichen Gebieten Islands eine staatliche Beihilfe darstellen könnte und wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann.

(40)

Nach Darstellung Islands stellte die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar, da die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht erfüllt seien. Außerdem vertrat Island die Auffassung, dass die Zuwendungen als Finanzierung einer öffentlichen Dienstleistung angesehen werden könnten und dass die Altmark-Kriterien erfüllt seien. Für den Fall, dass die Überwachungsbehörde die Maßnahme als staatliche Beihilfe ansehe, könne diese angesichts der Zielsetzungen der Maßnahme, u. a. der Ausbau des öffentlichen Breitbandzugangs in Fördergebieten, als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden.

(41)

Nach vorläufiger Auffassung der Überwachungsbehörde beinhaltete die Vereinbarung zwischen dem Fonds und Síminn jedoch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung Nr. 302/13/COL wurden die folgenden Aspekte hervorgehoben:

(i)

Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass der Fonds per Gesetz eingerichtet wurde und im Besitz des isländischen Staates stehe, der dem Fonds im Rahmen seines jährlichen Haushaltsplans Mittel zuweise, daher scheine die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert zu werden. Da Síminn der größte Telekommunikationsbetreiber Islands sei, wurden somit etwaige Beihilfen im Rahmen der Vereinbarung einem Unternehmen gewährt.

(ii)

Darüber hinaus sei Síminn durch die öffentliche Finanzierung des Vorhabens ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, da das Unternehmen die entsprechenden Mittel normalerweise hätte selbst aufbringen müssen. Obwohl der Betrag der benötigten finanziellen Unterstützung durch ein Ausschreibungsverfahren in der Regel verringert werde, lasse sich darüber streiten, ob der Ausgleich für die zusätzlichen Gebäude im Wege der Ausschreibung festgelegt wurde oder erst nachdem das Angebot von Síminn bereits ausgewählt worden war. Daher sei die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss gekommen, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht ausgeschlossen werden könne.

(iii)

Da Síminn der einzige Empfänger der staatlichen Mittel sei, handele es sich nach vorläufiger Auffassung der Überwachungsbehörde um eine selektive Maßnahme.

(iv)

Und schließlich kam die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung in den Aufbau der Infrastruktur für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste die Position des ausgewählten Anbieters des Netzes gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt. Im Allgemeinen stehen die Märkte für elektronische Kommunikationsdienste für den Handel und Wettbewerb zwischen Anbietern und Dienstleistern im ganzen EWR offen. Nach vorläufiger Auffassung der Überwachungsbehörde war daher die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb des EWR zu beeinträchtigen.

(42)

Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass die Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen in ländlichen und unterversorgten Gebieten Islands augenscheinlich klar definierte Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgt, ein geeignetes Instrument zum Erreichen dieser Ziele darstellt und dem ausgewählten Anbieter einen Investitionsanreiz bietet. Aufgrund des Umfangs der Änderungen an der Vereinbarung sei die Überwachungsbehörde jedoch zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass das Verfahren der Auftragsvergabe nicht als eine offene und diskriminierungsfreie Ausschreibung im Sinne der Leitlinien der EU von 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandaufbau anzusehen sei (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) (40). Zudem habe die Behörde Zweifel, ob Síminn dazu verpflichtet wurde, sowohl bei UMTS- als auch bei ADSL-Verbindungen ausreichenden Zugang auf Vorleistungsebene zu gewähren. Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Bereitstellung eines ausreichenden Zugangs auf Vorleistungsebene würden Síminn wirtschaftliche und Wettbewerbsvorteile verschafft. Daher scheine die Maßnahme nicht mit den für die Abwägungsprüfung geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen in Einklang zu stehen

(43)

Folglich hatte die Überwachungsbehörde auf der Grundlage ihrer vorläufigen Beurteilung Zweifel, ob die Finanzierung des Ausbaus von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden kann.

4.   STELLUNGNAHME ISLANDS

4.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(44)

Wie bereits erwähnt, übermittelte Island mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss der Überwachungsbehörde (41). Island sei nicht der Auffassung, dass die Zuwendungen an Síminn im Rahmen der Vereinbarung staatliche Beihilfen beinhalten, da nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht erfüllt seien, weil die Behörden sich an den Grundsatz des marktwirtschaftlichen handelnden Kapitalgebers gehalten hätten. Zum anderen könnten diese Zuwendungen als Finanzierung einer öffentlichen Dienstleistung angesehen werden, und überdies seien die vier kumulativen Altmark-Kriterien erfüllt, sodass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle.

(45)

Island erklärt, die in Rede stehende Vereinbarung habe Síminn keinerlei wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der über die Marktbedingungen hinausgehe. Der im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe erfolgte Einsatz eines öffentliche Ausschreibungsverfahrens werde von Island als ausreichend erachtet für die Aussage, dass dem im Verfahren ausgewählten Anbieter keine staatliche Beihilfe gewährt werde, da ein Marktpreis garantiert werde (42). Der faire Marktpreis lege somit nach Auffassung Islands die Vermutung nahe, dass Síminn keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei (43).

(46)

In Bezug auf die Änderungen an der Vereinbarung mit Síminn aufgrund der Erweiterung des Ausbaugebiets erklärt Island, der Europäischen Kommission zufolge beinhalteten Änderungen an einem derartigen Vertrag keine staatliche Beihilfe, wenn die Gesamtbedingungen für den Anbieter nicht günstiger ausfielen als die des ursprünglichen Vertrags. Sofern die Auftragsvergabestelle ebenso handele, wie es ein privater Auftraggeber in Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen tun würde, könne außerdem von einer staatlichen Beihilfe selbst dann nicht die Rede sein, wenn die Bedingungen aufgrund der Veränderung als günstiger einzuschätzen seien. Nach Darstellung Islands hat es jedem, der an einer Teilnahme am Ausschreibungsverfahren interessiert war, freigestanden, ein Angebot einzureichen, da Angebote von allen interessierten Parteien zulässig gewesen seien und dies auch bekannt gegeben worden sei. Die Tatsache, dass letztendlich Síminn, das das niedrigste und wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitete, für die Umsetzung des Vorhabens ausgewählt wurde, könne daher nicht automatisch als Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens gewertet werden.

(47)

Darüber hinaus betont Island, dass ein Breitbanddienst im Allgemeinen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sei („DAWI“) (44). Es habe private Anbieter angesprochen und eine Bekanntmachung veröffentlicht, um herauszufinden, ob überhaupt Marktanleger gewillt waren, in die Infrastruktur zu investieren. Da niemand Interesse daran bekundet habe, den Dienst zu erbringen, sei Island zu dem Ergebnis gekommen, dass die betreffenden Gebiete tatsächlich unter Marktdefiziten litten und ohne Unterstützung durch den Fonds keinen Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Internetverbindungen erhalten würden. Die Bereitstellung einer angemessenen Breitbandversorgung in diesen ländlichen Gebieten Islands, in denen kein anderer Anbieter aktiv oder an Investitionen interessiert sei, sollte nach Auffassung Islands als DAWI eingestuft werden, da der Breitbandanschluss der in Rede stehenden Gebäude sowohl für die betreffenden Gebiete als auch für die Gesellschaft insgesamt große Bedeutung habe.

(48)

Nach Auffassung Islands wurden Art und Umfang des Dienstes im Ausschreibungsverfahren und in der anschließenden Vereinbarung mit Síminn klar definiert (d. h. Aufbau einer Infrastruktur, mit deren Hilfe bestimmte Gebäude eine Hochgeschwindigkeits-Internetverbindung erhalten konnten). Island erklärt, dass Síminn in diesem speziellen Fall mit Unterzeichnung der Vereinbarung offiziell mit der Erbringung und Erfüllung dieser Verpflichtung betraut worden sei.

(49)

Island führt aus, dass durch die genannte Vereinbarung die Rahmenbedingungen des Ausgleichs auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen festgelegt worden seien. In der Vereinbarung sei klar der Ausgleich genannt, den Síminn für die Erbringung des Dienstes auf transparente Weise erhalten sollte. Der in der Vereinbarung festgelegte Ausgleich sei weder geändert worden noch lasse er irgendwelche Veränderungen zugunsten von Síminn zu.

(50)

Außerdem betont Island, die aktuellen Zuwendungen fielen deutlich niedriger aus als die vom Fonds und dessen Beratern veranschlagten Kosten, und es werde nicht mehr gezahlt, als für die Fertigstellung des Projekts notwendig sei. Der Umstand, dass die tatsächlichen Projektkosten wesentlich niedriger seien als die Kostenschätzungen für eine vergleichbare Netzlösung, belege, dass Island Maßnahmen getroffen habe, um eine Überkompensation zu vermeiden.

(51)

Wie Island ausführt, erfolgten die Verhandlungen, nachdem die Wahl auf Síminn gefallen sei, unmittelbar in Anlehnung an das Ausschreibungsverfahren und stellten als solche eine Ausweitung des Verfahrens dar. Die Zahlungen an Síminn seien nach einem vorab festgelegten Zahlungsplan erfolgt, der vom Vorankommen des Projekts abhängig gemacht worden sei, was die Möglichkeit einer Überkompensation ausschließe. Gemäß Artikel 19 der Vereinbarung habe Síminn eine Bankbürgschaft der New Kaupþing Bank, datiert vom 17. Februar 2009, vorgelegt, was einen Rückforderungsmechanismus darstelle, mit dem Überkompensation vermieden werden sollte (45). Außerdem schreibe die Vereinbarung eine strikte Zahlungsregelung in Abhängigkeit vom Fortgang des Projekts vor, die bewirke, dass die Zahlungen bis zu einem gewissen Grade von den praktischen Fortschritten des Systemaufbaus und der Kundengewinnung abhängig gemacht werden, wie in Artikel 16 der Vereinbarung festgelegt sei. Und schließlich sei in Artikel 11 der Vereinbarung eine Strafklausel, wonach Síminn im Falle von Verzögerungen einen Ausgleich zu zahlen habe, sowie in Artikel 13 der Vereinbarung eine Nichteinhaltungsklausel enthalten.

(52)

Zu guter Letzt erklärt Island, selbst wenn die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis käme, dass die Erweiterung des Projektumfangs und der Ausgleichsleistung nicht in vollem Maße dem Auftragsvergaberahmen entsprechen, sollten doch das offene Ausschreibungsverfahren und die von unabhängigen Beratern vorgenommene Evaluierung als angemessener Bezugsmaßstab für den Ausgleich gelten. Zusammengenommen sollen sie zumindest als stichhaltiges Indiz für die Kosten angesehen werden, die ein typisches gut geführtes Unternehmen auf dem betreffenden Markt zu tragen hätte. Da der Ausgleich für Síminn niedriger sei als dieser Bezugsmaßstab, könne das letzte Altmark-Kriterium als erfüllt betrachtet werden. Island möchte auch noch einmal wiederholen, dass das von Síminn unterbreitete Angebot auch mit den Änderungen dennoch das wirtschaftlich bei weitem günstigste Angebot sei.

4.2.   Das öffentliche Ausschreibungsverfahren

(53)

Nach Auffassung Islands erfolgte das Ausschreibungsverfahren im Einklang mit den EWR-Beihilfevorschriften; die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt sei voll gewährleistet gewesen. Island erklärte außerdem, dass die Anpassungen, die während der Verhandlungen mit Síminn am Projekt vorgenommen wurden, vor allem aufgrund der dem Projektumfang innewohnenden Flexibilität nicht gegen die Grundregeln der Gleichheit und Transparenz verstoßen hätten.

(54)

Als der Diensteanbieter seinen geplanten Versorgungsbereich aus der kumulativen Gesamtversorgungkarte zurückzog, erschienen darauf 670 zusätzliche Weiße-Flecken-Gebäude. Als der Fonds darum ersuchte, dass das STC einen erneuten Aufruf startete, Dienste für diese 670 Gebäude anzubieten, geschah das nicht über eine direkte Kontaktaufnahme lediglich zu den wenigen Diensteanbietern, die zuvor ihre Angebote eingereicht hatten, sondern über eine Anzeige. Auf diesem Wege waren auch zuvor Informationen über die Versorgungsgebiete eingeholt worden. Island hebt hervor, dass bilaterale Gespräche mit den Parteien, von denen in der Vergangenheit Angebote eingegangen waren, für unzureichend befunden worden seien.

(55)

Island führt aus, dass die Änderungen an der Vereinbarung in Bezug auf Umfang und Ausgleich notwendig gewesen seien, um die 670 zusätzlichen Weiße-Flecken-Gebäude und die daraus resultierenden Ausgleichszahlungen mit einzubeziehen. Der Preis für die zusätzlichen Gebäude habe dem durchschnittlichen Stückpreis im ursprünglichen Ausschreibungsangebot von Síminn entsprochen, das in einem offenen Verfahren als das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt worden sei. Der Ausgleich für die zusätzlichen Gebäude sei daher als Erweiterung des ursprünglichen Angebots, und zwar ebenfalls zu Marktbedingungen, anzusehen. Nach Auffassung Islands ist dies kein Anzeichen dafür, dass eine wichtige Kondition der Vereinbarung neu ausgehandelt wurde, sondern vielmehr ein Ausdruck der Kontinuität des Verfahrens.

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(56)

Wie bereits festgestellt, sollte der ursprüngliche Projektumfang mindestens 1 119 Gebäude umfassen. Island machte geltend, es liege in der Natur derartiger Projekte, dass sich die Liste im Laufe des Projektzeitraums ständig verändere. Wie dem vorstehenden Diagramm zu entnehmen ist, hat es zwischen 2008 und 2011 immer wieder Schwankungen gegeben (46). Erst 2011 wird bei dem Projekt ein gewisses Stabilisierungsmoment sichtbar, obwohl die Liste auch dann noch Veränderungen unterliegt, die bis auf den heutigen Tag andauern. In Anbetracht dieser unvermeidlichen Variablen bestehe — so Island — der einige Weg zur Sicherstellung von Transparenz bei der Vergütung darin, einen durchschnittlichen Stückpreis festzulegen.

(57)

Der Fonds sei auch der Meinung gewesen, dass ein erneutes Ausschreibungsverfahren für Island wirtschaftliche Nachteile nach sich zöge, da das Ergebnis wahrscheinlich ähnlich oder sogar schlechter ausfallen würde, und zudem der Ausbau der Breitbanddienste sich um Monate, wenn nicht gar Jahre verzögert hätte. Außerdem habe der Fonds geglaubt, dass der Ausgleich für die zusätzlichen Gebäude und für das Projekt insgesamt als sehr vorteilhaft für Island angesehen werden könne, da er gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung unverändert geblieben sei.

(58)

Im September 2008 erbat der Fonds bei seinen Beratern (Mannvit hf.) eine Kostenabschätzung für die Gebäude, für die lediglich WBS die Dienstleistungserbringung beabsichtigt hatte. In diesem Kostenvoranschlag vom 8. Oktober 2008 (47) wird der potenzielle Auftragspreis für die ungefähr 750 „WBS-Gebäude“ auf 410 000 000 bis 820 000 000 ISK geschätzt (ein Schätzwert, der in der Folgezeit, als 670 Weiße-Flecken-Gebäude ermittelt worden waren, angepasst wurde). Damit ergibt sich rechnerisch ein Durchschnittspreis pro Gebäude zwischen 546 667 ISK (einfaches System) und 1 093 333 ISK (fortgeschrittenes System).

(59)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen einigten sich der Fonds und Síminn für die zusätzlichen 670 Gebäude auf einen Durchschnittspreis unter Zugrundelegung des ursprünglich von Síminn angebotenen durchschnittlichen Stückpreises, multipliziert mit der Anzahl der neuen Gebäude, d. h. auf 338 998 ISK pro Gebäude. Unter Berücksichtigung der Indexierung des vereinbarten Betrags beträgt der durchschnittliche Stückpreis für alle 1 788 Gebäude 470 191 ISK. Island betrachtet das in Anbetracht der extremen wirtschaftlichen Bedingungen zum damaligen Zeitpunkt und der zuvor von einem unabhängigen Berater vorgenommenen Kostenschätzung als ein günstiges Ergebnis.

(60)

Wie Island mitteilte, vertrat Síminn die Auffassung, dass das Unternehmen durch die Erweiterung des Projektumfangs alles in allem keine Skaleneffekte erzielt habe. Zwar sei es möglicherweise in bestimmten Gebieten zu solchen Effekten gekommen, doch hätten die häufig sehr verstreut gelegenen Standorte und die sonstigen Begleitumstände der Weiße-Flecken-Gebäude dazu geführt, dass dies insgesamt nicht der Fall gewesen sei. Für die meisten der zusätzlichen Objekte habe Síminn große Teile des Projekts neu planen müssen, obwohl einige der zusätzlichen Gebäude sich in denselben Gebieten befunden hätten wie die Gebäude der ursprünglichen Ausschreibung, d. h., es habe eine Umverlegung der Sende- und Empfangsanlagen vorgenommen werden müssen.

(61)

Im Zusammenhang mit der Kopplung der Zahlungen vor allem an die DKK und teilweise an die Verbraucher- und Lohnpreisindizes verweist Island auf die Extremsituation im Herbst 2008 und die Schwierigkeiten, mit denen die isländische Wirtschaft damals zu kämpfen hatte. Während der Verhandlungen zwischen Síminn und den isländischen Behörden kam es zu einer drastischen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Island. Island erklärt, die Kopplung der Vertragssumme an die DKK sei auf diese unvorhersehbaren Ausnahmebedingungen insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Projekt mit erheblichen Ausrüstungsankäufen in Fremdwährung verbunden gewesen sei, zurückzuführen gewesen. Damals sei klar gewesen, dass die ISK-Schwankungen allen Voraussetzungen, von denen Síminn beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sei, die Grundlage entzogen hatten. Wie Síminn den isländischen Behörden mitgeteilt hätte, seien insgesamt 80 % der Vertragssumme für den Kauf von Ausrüstungen in DKK bestimmt gewesen (48). Deshalb habe Island zugestimmt, den Preis an die Dänische Krone (Stand vom 3. September 2008) zu koppeln.

(62)

Wie Island darlegte, sei zudem klar geworden, dass es nach der starken Abwertung der Isländischen Krone nicht mehr zu rechtfertigen gewesen wäre, die Vereinbarung zu schließen, wenn nicht sichergestellt würde, dass das Unternehmen keine großen Härten aufgrund des freien Falls des Wechselkurses der sehr instabil gewordenen Isländischen Krone hinnehmen müsse. Dass es für Síminn nicht vertretbar gewesen wäre, das volle Risiko, das diese unvorhergesehenen Ausnahmebedingungen mit sich gebracht hätten, allein zu tragen, liege auf der Hand. Es gelte als anerkannter Bestandteil des isländischen und des internationalen Vertragsrechts, dass im Falle unvorhergesehener Ereignisse, durch deren Auftreten die Ausgewogenheit eines Vertrags von Grund auf gestört sei und einer der beteiligten Parteien übermäßige Lasten und insbesondere Härten auferlegt würden, die Vertragspartei, die eine derartige Last zu tragen hätte, eine Vertragsänderung verlangen und sogar vollständig von einem solchen Vertrag zurücktreten könne. Island betonte jedoch, dies bedeute nicht, dass es das gesamte Risiko übernommen hätte, denn Síminn habe durch andere Aspekte des Projekts, die nicht an den DKK-Wechselkurs gekoppelt gewesen seien, wie beispielsweise Personal, Öl und andere Einsatzmittel, ebenfalls höhere Kosten zu tragen gehabt.

(63)

Nach Auffassung Islands befindet sich seine Sicht der Ausweitung des Projektumfangs in Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Kommission „Öffentlich-private Partnerschaft für die Londoner U-Bahn“ (49), wo die Kommission eingeräumt habe, dass bedacht werden müsse, ob das Angebot des Auftragnehmers mit den Änderungen noch immer das beste Angebot wäre. In solchen Fällen wäre die Einleitung eines völlig neuen Vergabeverfahrens mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

(64)

Island habe sich daher entschlossen, kein erneutes wettbewerbliches Vergabeverfahren einzuleiten, sondern stattdessen Änderungen an der Vereinbarung vorzunehmen, und es stellt fest, es benötige in dieser Hinsicht einen umfangreichen Ermessensspielraum, zumal es sich um eine langfristige und komplexe Vereinbarung handele und die Wirtschaftslage in Island zum damaligen Zeitpunkt berücksichtigt werden müsse. Erstens hätten sich nach Auffassung Islands die vorgenommenen Änderungen trotz der unvorhergesehenen Umstände in die ursprüngliche Ausschreibung eingefügt. Zweitens hätte ein neues Verfahren das Projekt auf Monate, wenn nicht gar Jahre verzögert. Drittens schätze Island das Angebot als vorteilhaft ein und sei der Meinung, dass diese Dienste zu den geringstmöglichen Kosten für die Allgemeinheit erbracht würden. Angesichts der Lage der isländischen Wirtschaft und der Ergebnisse der ursprünglichen Ausschreibung werde es als höchst unwahrscheinlich, ja unmöglich angesehen, dass in einem solchen Verfahren ein besseres Angebot unterbreitet würde. Island habe die Änderungen an der Vereinbarung nicht vorgenommen, um Síminn einen Vorteil zu verschaffen, sondern um sicherzustellen, dass das Projekt zu den in Anbetracht der (unvorhergesehenen) Umstände geringstmöglichen Kosten umgesetzt werde. Und schließlich betont Island noch, dass es sich bei dem Angebot von Síminn mit den zusätzlichen 670 Gebäuden ebenso wie bei der Erhöhung des Ausgleichs und der DKK-Kopplung immer noch um das, wirtschaftlich gesehen, mit Abstand beste Angebot gehandelt habe.

4.3.   Vereinbarkeit der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe

(65)

Sollte die Überwachungsbehörde die Maßnahme als staatliche Beihilfe ansehen, so könnte diese Beihilfe nach Auffassung Islands in Anbetracht der Ziele der Maßnahme, einschließlich des Ziels, den öffentlichen Breitbandzugang in Fördergebieten auszubauen, als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden.

(66)

Nach Darstellung Islands wird durch die Maßnahme jetzt und in Zukunft ein räumlicher und wirtschaftlicher Nachteil ausgeglichen und ist diese objektiv gerechtfertigt, um die mangelnde Verfügbarkeit von Breitbanddiensten aufgrund der unzureichenden Dichte an potenziellen und aktuellen Abonnenten abzustellen und um die Erbringung von Breitbanddiensten auf rein marktbestimmter Basis wirtschaftlich tragfähig zu machen. Island ist der Auffassung, dass die Maßnahme in einer Weise konzipiert wurde, durch die die betreffende mutmaßliche staatliche Beihilfe und die Wettbewerbsverzerrung auf ein Minimum beschränkt werden.

(67)

Island stellt ferner fest, dass Dritten im Rahmen des Projekts mehrere Monate vor Verkaufsbeginn offene Zugangsbedingungen angeboten worden seien. Es erklärt, der Fonds habe, als mit den Verkäufen in jedem Bereich begonnen wurde, den Bewohnern mitgeteilt, dass Síminn kein Alleinvertriebs-Händler sei und dass auch alle anderen Händler Internetdienste an die Personen, die im Gebiet wohnhaft seien bzw. dort einer Beschäftigung nachgingen, verkaufen könnten. Außerdem biete Síminn den Netzzugang Dritter (Roaming) zu seinen 2G-GSM Sprachtelefonieleistungen an, während in den Ausschreibungsunterlagen und auch in der Vereinbarung kein Zugang auf Vorleistungsebene zu den 3G-Sprachtelefonieleistungen vorgesehen sei, da die Erbringung von 3G-Sprachtelefoniediensten nicht Gegenstand des in Rede stehenden Projekts sei.

(68)

Island führt außerdem aus, dass Vodafone von Síminn zu Marktbedingungen ein 3G-Roamingzugang angeboten worden sei, Síminn zufolge jedoch nicht zu einer Vereinbarung mit ihm bereit gewesen sei, da Vodafone derzeit eine Vereinbarung mit Nova über einen 3G-Roamingzugang habe. Nach Angabe Islands habe der Beschwerdeführer zu Unrecht erklärt, dass die Vereinbarung zwischen Síminn und dem Fonds auf den Zugang auf Endkundenebene beschränkt sei und nicht auf den Zugang auf Vorleistungsebene, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschrieben. Vielmehr biete Síminn all seinen Wettbewerbern in Übereinstimmung mit der PTA-Entscheidung Nr. 8/2008 den Zugang zu seinem ADSL-Netz auf Vorleistungsebene an. Auch verweist Island auf den aus dem AM-Bericht hervorgehenden grundlegenden Unterschied zwischen dem Zugang auf Vorleistungsebene zu einem DSL-Netz und dem zu einem 3G-Datennetz. Es beruft sich zudem auf die von AM geäußerte Auffassung, wonach die bestehende kabellose Großkundenverbindungsoption in Island für die Zwecke der angestrebten besonderen Breitbandabdeckung in Island angemessen sei.

(69)

Ferner macht Island geltend, dass das in Rede stehende Projekt und die Vereinbarung mit Síminn keine oder nur minimale Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hätten. Im vorliegenden Fall sei kein Anhaltspunkt dafür vorgelegt worden, dass Síminn in den Genuss eines ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils komme oder dass die Marktstruktur nachteilig verändert werde.

(70)

Nach den von Island übermittelten Informationen tendierte die Entwicklung der Marktanteile in den vergangenen Jahren zu einer gewissen Nivellierung zwischen den drei größten Unternehmen des Mobilfunkmarkts. Insbesondere der Marktanteil von Síminn ging von 62 % 2005 auf 40 % im Jahr 2011 zurück, und der Marktanteil von Nova stieg im Zeitraum 2007-2011 von 0 % auf 24 % an. Der Vodafone-Marktanteil, der 2005 noch 38 % betragen hatte, sank 2011 auf 30 %. Diese Tendenz setzte sich im Jahr 2012 weiter fort, und wie aus dem PTA-Statistikbericht für die Jahre 2010-2012 ersichtlich ist, näherte sich der Marktanteil dieser drei Unternehmen weiter an (50). Aus dem Bericht geht hervor, dass Ende 2012, als die Gesamtzahl der Abonnenten berechnet wurde, der Marktanteil von Síminn 37,4 % und der von Vodafone 28,9 % betrug, während der Marktanteil von Nova auf 28,3 % angestiegen war.

(71)

Island erklärt ferner, dass Síminn unter strenger Aufsicht der isländischen Wettbewerbsbehörde („ICA“) und der PTA stehe, was auch zum damaligen Zeitpunkt der Fall gewesen sei. Die Muttergesellschaft von Síminn, Skipti, habe mit der ICA am 26. März 2013 eine Vereinbarung geschlossen, mit der sichergestellt werde, dass den Wettbewerbern von Síminn der gleiche Zugang zu den grundlegenden Kommunikationsanlagen von Skipti eingeräumt wird. Etwaige Anzeichen einer Wettbewerbsverzerrung zögen eine formelle Prüfung durch die genannten Behörden nach sich. Eine derartige Verzerrung könnte dazu führen, dass gegen Síminn Sanktionen verhängt werden. Nach Darstellung Islands ist zu dem in Rede stehenden Projekt keine Prüfung vonseiten der ICA oder der PTA anhängig.

(72)

Darüber hinaus verweist Island darauf, dass durch das Projekt der Markt für alle Marktteilnehmer größer geworden sei. Den Wettbewerbern von Síminn werde zu gleichen Bedingungen der Zugang zum Netz auf Vorleistungsebene angeboten. Daher seien alle interessierten Anbieter von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dienst verfügbar geworden sei, in der Lage gewesen, den Endkunden Leistungen zu den gleichen Konditionen anzubieten, und nach den von Síminn vorgelegten Informationen habe eine Reihe von Wettbewerbern Zugang auf Vorleistungsebene erhalten, sodass sie entweder ADSL- oder UMTS-Dienste auf Endkundenebene erbringen können. Island spricht auch die angeblich falschen Darstellungen im Einleitungsbeschluss zu den Ersuchen des Beschwerdeführers, Vodafone, um Zugang auf Vorleistungsebene und die angebliche Verweigerung dieses Zugangs durch Síminn an. Tatsache sei, dass der erbetene Zugang zu den 3G-Sendeanlagen von Síminn, der sogenannte Roamingzugang, nicht Gegenstand des in Rede stehenden Projekts sei. Síminn sei bereit, Vodafone Zugang zu den 3G-Sendeanlagen zu gewähren, bestreite jedoch, dass dieser Zugang zum Projektumfang gehöre.

(73)

Und schließlich betont Island, dass es das ehrgeizige Ziel des Projekts gewesen sei, Breitbanddienste in besonderen ländlichen Gebieten Islands einzuführen. Dieses Ziel sei erreicht worden. Island gehöre mittlerweile zu der Gruppe ausgewählter Staaten, die mit Fug und Recht behaupten dürften, dass alle ständigen Wohnsitze im Lande Zugang zu Breitbanddiensten haben. Zu berücksichtigen sei, dass das Projekt bis zu 1 788 Gebäude eingeschlossen habe, die sich über ein ausgedehntes ländliches Gebiet in Island erstreckt hätten und dass mit ihm nur wenige Monate, nachdem das Land von der schwersten Wirtschaftskrise seiner Geschichte heimgesucht wurde, begonnen worden sei. Island sei sich seiner Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften des EWR-Abkommens im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen und der Entscheidungspraxis in diesem Bereich (die später in die Breitband-Leitlinien eingeflossen sei) voll bewusst und sei bemüht gewesen, diese bei jedem einzelnen Projektschritt einzuhalten.

(74)

Alles in allem vertritt Island die Auffassung, dass der Gesamteffekt der Maßnahme positiv bewertet werden sollte. Die Maßnahme stehe eindeutig in Einklang mit den Zielen des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, da sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten (Breitbanddienste auf Endkunden- und auf Vorleistungsebene) in abgelegenen und ländlichen Gebieten Islands erleichtere.

(75)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist Island der Meinung, dass die in der Maßnahme enthaltene mutmaßliche Beihilfe mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar ist.

5.   STELLUNGNAHME SÍMINNS

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(76)

Síminn reichte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss zusammen mit zusätzlichen Unterlagen mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ein (51). Nach Auffassung Síminns beinhaltete die Finanzierung des Ausbaus der fraglichen Breitbanddienste keine staatliche Beihilfe. Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens müsse eine Maßnahme bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Elemente staatlicher Beihilfen zu enthalten. Síminn halte all diese Voraussetzungen für nicht erfüllt, vor allem weil das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Maßnahme gezogen habe.

(77)

Síminn führt aus, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Altmark-Urteil die Bedingungen klargestellt, unter denen Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellten, weil sie keinen Vorteil mit sich brächten (52). Síminn macht geltend, die betreffende Maßnahme schließe die Finanzierung einer gemeinwohlorientierten Dienstleistung ein, und die vier kumulativen Altmark-Kriterien seien erfüllt.

(78)

Nach Darstellung Síminns verschafft die fragliche Vereinbarung dem Unternehmen keinerlei wirtschaftlichen Vorteil, der nicht den üblichen Marktbedingungen entspricht. Die Inanspruchnahme eines wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Vergabeverfahrens werde als ausreichend angesehen, um davon auszugehen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Verfahren den Zuschlag erhalte, keine staatliche Beihilfe gewährt werde, da der Marktpreis garantiert werde (53). Bei dem Ausschreibungsverfahren seien vier objektive Bewertungskriterien ausgegeben worden. Das gültige Angebot mit der höchsten Punktzahl sollte den Zuschlag erhalten. Es habe jedermann, der an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren interessiert gewesen sei, freigestanden, ein Angebot zu unterbreiten. Die Ausschreibung sei technologieneutral gewesen, d. h., sie habe alle technischen Lösungen zugelassen, damit keiner der Anbieter auf dem Markt bevorzugt würde. Síminn habe die höchste Punktzahl erreicht und den Zuschlag erhalten. Somit seien das Kriterium des wettbewerblichen Auswahlverfahrens und das Kriterium der Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfüllt gewesen. Síminn sei zudem der Bieter gewesen, der die Dienste zu den niedrigsten Kosten für die Allgemeinheit angeboten habe.

(79)

Síminn erklärt, die Änderungen am Umfang und an den Ausgleichszahlungen in der Vereinbarung seien notwendig geworden, um die 670 zusätzlichen Weiße-Flecken-Gebäude und den mit ihnen in Zusammenhang stehenden Ausgleich mit einzubeziehen. Der Ausgleich für die zusätzlichen Gebäude habe dem durchschnittlichen Stückpreis im ursprünglichen Ausschreibungsangebot von Síminn entsprochen. Daher sollte der Ausgleich für die zusätzlichen Gebäude als Erweiterung der ursprünglichen Ausschreibung angesehen werden, die ebenso zu Marktbedingungen erfolgt sei. Folglich ist nach Auffassung von Síminn keine staatliche Beihilfe im Spiel gewesen, da die Gesamtkonditionen für Síminn nicht günstiger gewesen seien als die in der ursprünglichen Ausschreibung (54). Außerdem könne — so Síminn — die Tatsache, dass das Unternehmen, von dem das niedrigste und wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet worden sei, den Zuschlag für die Umsetzung des Projekts erhalten habe, nicht automatisch bedeuten, dass ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt werde.

(80)

Nach den Angaben von Síminn beläuft sich der tatsächliche durchschnittliche Stückpreis für Síminn (Preis pro Gebäude) auf […] (*1) ISK, während der durchschnittliche Stückpreis, den Síminn erhält, 470 191 ISK beträgt. Wie im Einleitungsbeschluss geschildert, liegt der Preis, der nach der Ausweitung des Projektumfangs an Síminn gezahlt wurde, noch immer deutlich niedriger als der von anderen Bietern angebotene Preis und als die von den Beratern des Fonds im Voraus vorgenommene Preisschätzung (55). Síminn habe bisher 836 457 351 ISK erhalten, einschließlich der Ausgleichszahlung für die 670 zusätzlichen Gebäude und die Kopplung an die DKK. Vodafone hatte bei der Ausschreibung das zweitniedrigste gültige Angebot in Höhe von 1 858 339 001 ISK abgegeben, mehr als doppelt so viel wie der von Síminn bezogene Ausgleich, selbst unter Einbeziehung der zusätzlichen Gebäude und der Kopplung an die DKK.

(81)

Síminn macht geltend, dass das Unternehmen aus der Ausweitung des Projektumfangs insgesamt keine Skaleneffekte erzielt habe. Zwar sei es möglicherweise in bestimmten Gebieten zu solchen Effekten gekommen, doch hätten die häufig sehr verstreut gelegenen Standorte und die sonstigen Begleitumstände der Weiße-Flecken-Gebäude dazu geführt, dass dies insgesamt nicht der Fall gewesen sei. Für die meisten der zusätzlichen Objekte habe Síminn große Teile des Projekts neu planen müssen, obwohl einige der zusätzlichen Gebäude sich in denselben Gebieten befunden hätten wie die Gebäude der ursprünglichen Ausschreibung, d. h., es habe eine Umverlegung der Sende- und Empfangsanlagen vorgenommen werden müssen. Deshalb habe das Unternehmen praktisch keinen finanziellen Vorteil erlangt, der es in eine günstigere Stellung als die mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen versetzt hätte (56).

(82)

Darüber hinaus belegt nach Auffassung von Síminn die Tatsache, dass die tatsächlichen Projektkosten niedriger ausgefallen sind als die Kostenschätzung und dass der Ausgleich auf transparente und kostenbasierte Weise erfolgte, dass Island einen Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation eingebaut hat.

(83)

In Anbetracht der vorstehenden Begründungen sowie der von den isländischen Behörden vorgelegten Argumente sei Síminn der Auffassung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhalte.

5.2.   Vereinbarkeit der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe

(84)

Sollte die Überwachungsbehörde der Meinung sein, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen sei, so mache Síminn geltend, dass die Maßnahmen als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar eingestuft werden sollten.

(85)

Síminn gibt an, das Projekt sei so konzipiert worden, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden sollten, unter anderem durch Sicherstellung des Zugangs auf Vorleistungsebene für etwaige Dritte. Der Zugang auf Vorleistungsebene versetze als Dienstleister auftretende Dritte in die Lage, auf dem Markt aktiv Wettbewerb zu treiben, und stärke damit die Auswahlmöglichkeiten und den Wettbewerb in den von der Maßnahme betroffenen Bereichen, wobei gleichzeitig dem Entstehen regionaler Dienstleistungsmonopole ein Riegel vorgeschoben werde. Das Breitbandnetz sei neutral und offen gestaltet worden, sodass es allen interessierten Anbietern den gleichberechtigten Zugang auf Vorleistungsebene ermögliche.

(86)

Síminn zufolge enthalte die Vereinbarung eine eindeutige Verpflichtung dahin gehend, dass die mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen Zugang zur Infrastruktur erhalten; somit sei der Zugang auf Vorleistungsebene bei dem Projekt von Anfang an gewährt worden (57). Es sei beschlossen worden, das ADSL-Zugangsmodell „Bitstromzugang in Festnetzen“ für den ADSL-Zugang auf Vorleistungsebene und auch als Referenz für ein 3G-Zugangsmodell zu verwenden, da es zum damaligen Zeitpunkt kein bekanntes Referenzmodell für 3G gegeben habe. Síminn verweist darauf, dass die Vorgaben der PTA für den ADSL-Zugang eingehalten worden seien. Zur weiteren Erläuterung der technischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Zugang auf Vorleistungsebene übermittelte Síminn den bereits erwähnten AM-Bericht (58). Diesem ist zu entnehmen, dass beim Zugang auf Vorleistungsebene ein grundlegender Unterschied zwischen einem DSL-Netz und einem 3G-Datennetz besteht. Zudem sei laut AM-Bericht die bestehende kabellose Großkundenverbindungsoption in Island für die Zwecke der angestrebten besonderen Breitbandabdeckung in Island angemessen. Im AM-Bericht wird darüber hinaus auf den Umstand verwiesen, dass in einem zeitgleichen ähnlichen Breitbandprojekt in Irland, das von der Europäischen Kommission genehmigt worden sei, für den 3G-Zugang auf Vorleistungsebene die gleiche technische Lösung genutzt worden sei (59).

(87)

Nach Darstellung von Síminn hat der Beschwerdeführer fälschlicherweise behauptet, er habe wiederholt vergeblich um Zugang auf Vorleistungsebene zu dem Netz ersucht, was Síminn einen massiven Erstanbietervorteil verschafft habe. Síminn unterstreicht, Vodafone habe lediglich um den Roamingzugang zu den 3G-Sendeanlagen von Síminn gebeten zum Zwecke der 3G-Mobilfunkkommunikation, die in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt stehe. Síminn gibt an, Vodafone einen 3G-Roamingzugang zu Marktbedingungen angeboten zu haben; dieses sei jedoch nicht bereit gewesen, eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. Vodafone habe jedoch — so Síminn — nicht für die in das Projekt einbezogenen Gebiete um Zugang auf Endkundenebene zu Hochgeschwindigkeits-Internetdiensten über UMTS, ADSL und Satellit ersucht.

(88)

Síminn erklärt, das in Rede stehende Projekt habe keine oder nur minimale Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel. Im vorliegenden Fall seien keinerlei Anhaltspunkte davor vorgelegt worden, dass das Unternehmen in den Genuss eines unberechtigten wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei oder dass die Vereinbarung sich nachteilig auf die Marktstruktur ausgewirkt hätte.

(89)

Síminn führt aus, das Projekt betreffe nur Unternehmen und Personen mit (Wohn-) Sitz in den fraglichen Gebieten. Die Gebäude seien über das ganze Land verstreut und sollten nicht als besonderer Markt angesehen werden. Sie seien vielmehr Bestandteil des gesamten isländischen Breitbandmarktes. In Island gebe es mehr als 109 000 Hochgeschwindigkeits-Internetverbindungen. Das Projekt gelte dem Ausband von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands und betreffe insgesamt 1 788 Gebäude. Für 1 050 dieser 1 788 Gebäude stehe ein Breitbandanschluss zur Verfügung, wobei für 559 Gebäude der Breitbandzugang über UMTS angeboten werde. Somit betreffe das Projekt lediglich 0,96 % des einschlägigen Marktes und die 559 Gebäude mit UMTS-Anschluss nur 0,51 %.

(90)

Ferner erklärt Síminn, es stehe unter strenger Aufsicht der ICA und der PTA, was auch zum damaligen Zeitpunkt der Fall gewesen sei. Síminn, seine Muttergesellschaft Skipti und Míla, eine weitere Tochtergesellschaft von Skipti, hätten am 8. März 2013 eine Einigung mit der ICA erzielt, der die am 26. März 2013 veröffentlichte ICA-Entscheidung Nr. 6/2013 gefolgt sei, durch die sichergestellt werde, dass den Wettbewerbern von Síminn und Míla der gleiche Zugang zu den Kernfestnetzen der Tochterunternehmen von Skipti eingeräumt werde. Etwaige Anzeichen einer Wettbewerbsverzerrung durch Síminn zögen daher eine förmliche Prüfung durch die genannten Behörden nach sich.

(91)

In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen kommt Síminn zu dem Ergebnis, dass der Gesamteffekt der Maßnahme positiv gewertet werden sollte. Die Maßnahme stehe eindeutig im Einklang mit den Zieles des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, da sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten (Breitbanddienste auf Endkunden- und auf Vorleistungsebene) in abgelegenen und ländlichen Gebieten Islands erleichtere. Nach Auffassung von Síminn wurde das Projekt in einer Weise konzipiert, durch die etwaige mutmaßliche staatliche Beihilfen und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt würden. Sollte die Überwachungsbehörde der Auffassung sein, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe enthalte, so mache Síminn geltend, dass die mutmaßliche Beihilfe mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar sei.

6.   STELLUNGNAHME DES BESCHWERDEFÜHRERS (VODAFONE)

(92)

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 gingen bei der Überwachungsbehörde eine Stellungnahme und weitere Unterlagen von Vodafone ein (60). Der Beschwerdeführer behauptet, durch die zwischen den beiden Parteien geschlossene Vereinbarung habe der Fonds Síminn eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe gewährt. Er bezeichnet das Ausschreibungsverfahren als fehlerhaft, da in der Endfassung der Vereinbarung zwischen Síminn und dem Fonds auf Betreiben von Síminn erhebliche Veränderungen vorgenommen worden seien, durch die das Unternehmen hochgradig begünstigt worden sei.

(93)

Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann eine staatliche Beihilfe im vorliegenden Fall nicht mit dem Hinweis auf die Tatsache in Abrede gestellt werden, dass das Angebot von Síminn deutlich niedriger gelegen habe als die von den anderen Parteien eingereichten Angebote. Erstens sei klar, dass die anderen Bieter keine Gelegenheit gehabt hätten, nach der Überarbeitung des Projekts erneute Angebote einzureichen. Ebenfalls klar sei zweitens, dass durch den erheblichen Anstieg der Zahlungen aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht auszuschließen sei, dass die konkurrierenden Unternehmen niedrigere Angebote für das geänderte Projekt eingereicht hätten.

(94)

Der Beschwerdeführer führt aus, der durch die endgültige Vereinbarung in Auftrag gegebene Zugang habe sich im Gegensatz zu dem ursprünglich im Ausschreibungsdokument vorgeschriebenen Zugang auf Vorleistungsebene auf den Zugang auf Endkundenebene beschränkt (61). Er gibt an, wiederholt vergeblich um Netzzugang auf Vorleistungsebene ersucht zu haben (62). Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer, vom Fonds unangemessene Antworten in Bezug auf das Zugangserfordernis erhalten zu haben. Dies habe eine nicht annehmbare Wettbewerbsverzerrung nach sich gezogen und Síminn auf dem betreffenden Markt einen erheblichen Erstanbietervorteil verschafft.

(95)

Wie der Beschwerdeführer ausführt, hindere Síminn nichts, den Roamingzugang zum UMTS-Netz anzubieten. Es gebe drei allgemeine Optionen, um den Zugang auf Vorleistungsebene auf der Grundlage des GSM- und später des UMTS/3G-Netzstandards bereitzustellen: den Endkundenzugang, den Roamingzugang auf Vorleistungsebene und den virtuellen Netzzugang.

(96)

Der Beschwerdeführer erklärt, Síminn habe nicht erläutert, wieso der Dienst gefährdet wäre, wenn das Unternehmen den Roamingzugang zu seinen UMTS/3G-Netzen ermöglichen würde. Síminn stelle seine Endgeräte nicht selbst her, diese würden vielmehr von mehreren Herstellern aus der ganzen Welt produziert und könnten von allen Marktteilnehmern gekauft und genutzt werden. Im Hinblick auf die Qualität des Dienstes sei unerheblich, ob eine SIM-Karte von Síminn, Vodafone oder irgendeiner anderen Telekommunikationsgesellschaft verwendet werde. Dem Beschwerdeführer zufolge sei die Qualität die gleiche.

(97)

Vodafone erklärt, es habe Síminn mehrere Anträge auf Zugang zu dem UMTS-Netz übermittelt, das vom Telekommunikationsfonds finanziert werde. Erst im September 2010 habe Síminn nach mehreren Treffen und förmlichen Schreiben Vodafone den Roamingzugang zum UMTS-Netz angeboten. Der angebotene Zugang sei jedoch an derartige Konditionen geknüpft gewesen, dass es für Vodafone kostengünstiger gewesen wäre, in dem betreffenden Gebiet, das von dem Programm abgedeckt werde, sein eigenes Netz aufzubauen. Diesem Angebot zufolge habe Vodafone für jede Sendeanlage, zu der das Unternehmen Zugang erbeten hatte, eine Jahresgebühr von 1 500 000 ISK zahlen sollen.

(98)

Außerdem ist nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht klar, ob die zusätzlichen Standorte einen wesentlichen Anstieg der Personalkosten verursachen würden. Als Begründung für die höhere Ausgleichszahlung könne daher nicht nur die Zunahme der Standorte angeführt werden. In dieser Hinsicht gelte es auch zu berücksichtigen, dass die Änderungen an der Vereinbarung eine Verlängerung des Ausbauzeitraums von 12 auf 18 Monate vorsahen. Die Änderungen am Ausbauzeitraum böten als solche eine Gelegenheit, den Einsatz der Arbeitskräfte im Rahmen des Projekts rationeller zu gestalten, was wiederum dem Beschwerdeführer zufolge die Personalkosten senken würde. Zudem ließen die Änderungen in den Bestimmungen zu Sanktionen darauf schließen, dass die Lasten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, abgemildert worden seien.

(99)

Der Beschwerdeführer erklärt ferner, dass in Artikel 12 der Ausschreibungsunterlagen die Erteilung einer Bankbürgschaft für verschuldensunabhängige Haftungsansprüche vorgesehen sei. Artikel 13 der Vereinbarung sieht jedoch keine derartige Bürgschaft vor, er bezieht sich lediglich auf die Haftung von Síminn im Rahmen der allgemeinen Regeln des Deliktsrechts. Diese Änderung würde ebenfalls auf eine Minderung der Lasten hindeuten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte. Somit müssten die Kosten des Verzichts auf eine Bankbürgschaft bewertet werden, d. h. die Kosten der Bereitstellung einer derartigen Bürgschaft im Herbst 2008.

(100)

Der Beschwerdeführer erklärt nachdrücklich, die Vereinbarung habe zu einer erheblichen dauerhaften und nach wie vor anhaltenden Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt geführt. Die Maßnahme habe nicht nur Auswirkungen auf den Wettbewerb in ländlichen Gebieten Islands, sondern auf den gesamten Markt, da für die Kunden bei der Auswahl einer Telekommunikationsgesellschaft der Umfang des Netzes und der Serviceleistungen mitentscheidend seien. In dieser Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass Síminn für sich als das Unternehmen mit den am weitesten verbreiteten Netzverbindungen, die in Island zu haben seien, geworben habe.

(101)

Unter Berufung auf die vorstehenden Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer, alle Voraussetzungen dafür, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beinhalte, seien erfüllt. Darüber hinaus berechtige die mutmaßliche Beihilfemaßnahme zu keiner der relevanten Ausnahmen und müsse daher als mit dem EWR-Abkommen unvereinbar angesehen werden.

7.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

7.1.   Hringiðan ehf.

(102)

Hringiðan übermittelte mit Schreiben vom 18. Juli 2013 eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (63). Darin verweist Hringiðan auf die Änderungen an den im Februar 2008 vom STC veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen, die in der Vereinbarung zwischen Síminn und dem Fonds vorgenommen worden seien. Beispielsweise stellt Hringiðan fest, dass in den Ausschreibungsunterlagen die Zugriffsgeschwindigkeit mit mindestens 2 Mbit/s angegeben worden sei, die Vereinbarung jedoch keine Definition enthalte, was unter einem Hochgeschwindigkeitszugang zu verstehen sei. Hringiðan zitiert auch noch andere Änderungen an der Vereinbarung wie die Verlängerung der Ausbaufrist, die Ausweitung des Ausbaugebiets, die Erhöhung der Zahlungen und die Devisenindexierung der Zahlungen anstelle einer Kopplung an den Verbraucherpreisindex.

(103)

Außerdem beanstandet Hringiðan, dass Síminn nicht verpflichtet worden sei, eine Bankbürgschaft für Haftungsansprüche vorzulegen, obwohl dies in Artikel 12 der Ausschreibungsunterlagen eindeutig vorgeschrieben werde (64). Hringiðan erklärt, nach dem Konjunktureinbruch in Island sei keine Bank in der Lage gewesen, für private Unternehmen hinreichende Bankgarantien bereitzustellen, die den vom STC auferlegten Ausschreibungskriterien gerecht geworden wären. Daraus ergebe sich, dass Síminn im Laufe des Ausschreibungsverfahrens keine verbindliche Bankbürgschaft habe vorlegen können und dass die Bürgschaft, die von ihm vorgelegt wurde, für die ausstellende Bank mithin nicht verbindlich gewesen sei.

(104)

Nach Auffassung von Hringiðan sind alle genannten Veränderungen vorteilhaft für Síminn, daher stelle die Vereinbarung eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommen nicht vereinbar sei.

7.2.   Nova ehf.

(105)

Nova reichte mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 eine Stellungnahme bei der Überwachungsbehörde ein (65). Nach Auffassung von Nova besteht die fragliche Maßnahme nicht die Abwägungsprüfung, da es keine klare und wirksame Verpflichtung in Bezug auf den Zugang auf Vorleistungsebene mit eindeutig festgelegten Preisgrundsetzen gebe. Das verschaffe Síminn einen unverhältnismäßigen Vorteil, der Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehe.

(106)

Nova verweist darauf, dass die Anordnung eines effektiven Netzzugangs Dritter auf Vorleistungsebene zu einer subventionierten Breitbandinfrastruktur eine notwendige Komponente einer jeden staatlichen Maßnahme zur Finanzierung des Baus einer neuen Breitbandinfrastruktur sein müsse. Um Wettbewerbsverzerrungen auf Telekommunikationsmärkten, bei denen staatliche Beihilfen im Spiel sind, zu vermeiden, sollte Drittanbietern ein technologieneutraler wirksamer Zugang auf Vorleistungsebene gewährt werden, der ihrem Zugangsbedarf angemessen gerecht wird.

(107)

Nach Auffassung von Nova sind in die Vereinbarung andere Bedingungen aufgenommen worden als in den Ausschreibungsunterlagen angegeben, und Síminn sei lediglich verpflichtet worden, begrenzten Zugang auf Vorleistungsebene zum ADSL-Netz einzuräumen, wogegen der verfügte Zugang zum UMTS/3G-Netz nur auf den Zugang auf Endkundenebene beschränkt worden sei. Weder von den isländischen Behörden noch von Síminn seien Erklärungen dafür geliefert worden, weshalb es technisch notwendig sei, dass Síminn vollen Zugang und uneingeschränkte Kontrolle über das UMTS-Netz habe, um das vorgeschriebene Qualitäts- und Leistungsniveau bereitstellen zu können, und daher lediglich Zugang auf Endkundenebene gewähre.

(108)

Wie Nova ausführt, verschaffe die Tatsache, dass keine klare Verpflichtung bestehe, einen wirksamen Zugang auf Vorleistungsebene einzuräumen, Síminn einen Wettbewerbsvorteil in Bezug auf den Teil des 3G-Netzes, der im Rahmen der Vereinbarung gebaut wurde. Sie verschaffe Síminn darüber hinaus aufgrund des allgemein erhöhten Abdeckungsgrades der Mobilfunknetze von Síminn einen Wettbewerbsvorteil auf dem Endkundenmarkt insgesamt. Das ermögliche es Síminn, ohne einen wirksamen Wettbewerb mit Drittanbietern einen Endkundenstamm aufzubauen und seine Marktanteile zu vergrößern. Selbst wenn Nova Zugang auf Endkundenebene zu dem UMTS/3G-Netz erhielte, wäre das Unternehmen außerdem nicht in der Lage, seine Dienste auf der Endkundenebene in Bezug auf Preis oder Leistungsmerkmale von denen, die von Síminn angeboten würden, abzugrenzen.

(109)

Nova erklärt, das Unternehmen habe wiederholt vergeblich um Zugang auf Vorleistungsebene zu dem 3G-Netz von Síminn ersucht. Síminn habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht erkennen lassen, Nova einen angemessenen Zugang zum Netz zu gewähren.

(110)

Darüber hinaus erklärt Nova, bei seinen Gesprächen mit Síminn habe nichts darauf schließen lassen, dass der Zugang auf Vorleistungsebene zum Netz technisch schwierig oder unmöglich wäre. Nach Auffassung von Nova legt das den Schluss nahe, dass die vorstehend erwähnte technische Notwendigkeit für Síminn, vollen Zugang und uneingeschränkte Kontrolle über das UMTS-Netz zu haben, um das vorgeschriebene Qualitäts- und Leistungsniveau bereitstellen zu können, nicht nachvollziehbar sei.

(111)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vertritt Nova die Auffassung, dass Síminn ein unfairer Vorteil eingeräumt wurde, der den Wettbewerb verzerre und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens zuwiderlaufe.

8.   ANTWORTEN ISLANDS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DES BESCHWERDEFÜHRERS UND DER BETEILIGTEN

8.1.   Antwort auf die vom Beschwerdeführer (Vodafone) übermittelte Stellungnahme

(112)

Island übermittelte seine Stellungnahme und seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Beteiligten mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (66). Nach seiner Auffassung ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Ausweitung des Projektumfangs ein niedrigeres Angebot von Vodafone oder den anderen konkurrierenden Unternehmen in dieser Angelegenheit zur Folge hatte. Wie aus Erwägungsgrund 18 hervorgehe, habe Vodafone zwei Angebote für den Anschluss der in den Ausschreibungsunterlagen ursprünglich angegebenen 1 118 Gebäude eingereicht. Das erste Angebot von Vodafone habe sich auf ungefähr 2,2 Mrd. ISK belaufen und das zweite auf ungefähr 1,8 Mrd. ISK. Das ursprüngliche Angebot von Síminn habe demgegenüber 379 Mio. ISK betragen und der angepasste Preis für den endgültigen Projektumfang von 1 788 Standorten, d. h. einschließlich der 670 zusätzlichen Gebäude, letztlich ungefähr 606 Mio. ISK. Nach Auffassung Islands war es nur logisch anzunehmen, dass ein angepasstes Angebot von Vodafone in Anbetracht des größeren Projektumfangs und der höheren Ausrüstungskosten wesentlich höher gelegen hätte als das ursprüngliche Angebot.

(113)

Nach Darstellung Islands entbehrt die Behauptung des Beschwerdeführers, die zusätzlichen Standorte zögen nicht unbedingt als logische Folge einen Kostenanstieg nach sich, jeder Begründung. Síminn habe den isländischen Behörden gegenüber bestätigt, dass die Projektkosten durch die zusätzlichen Standorte angestiegen seien. Der Kostenanstieg habe sich aus der Tatsache ergeben, dass die zusätzlichen Standorte in anderen Gebieten gelegen hätten als die ursprünglichen und dass sie sich über weite Teile Islands verstreut befunden hätten.

(114)

Island stellt ein weiteres Mal fest, der angestrebte Zweck des in Rede stehenden Projekts habe nicht darin bestanden, Mobile Data oder Mobilfunksprachdienste, d. h. „3G-Roamingdienste“ bereitzustellen, die zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des Projekts sein sollten. Daraus folge, dass in den Ausschreibungsunterlagen keinerlei Form eines Roamingzugangs als Bestandteil der bereitgestellten Lösung gefordert worden sei. Durch die Vereinbarung mit Síminn sei das in keiner Weise oder Form geändert worden. Somit seien die mit dem Anbieten eines Roamingzugangs in Verbindung stehenden Probleme für dieses spezielle Projekt irrelevant, da der Mobile-Roaming-Zugang niemals Gegenstand des Projekts gewesen sei. Island betont, dass das „Ausschreibungskriterium des ausdrücklichen Zugangs auf Vorleistungsebene“ nicht zurückgezogen worden sei und sich in der Vereinbarung mit Síminn widerspiegele. Für die Umsetzung des Zugangs auf Vorleistungsebene kämen jedoch unterschiedliche Methoden zum Tragen, je nach der im Projekt eingesetzten Technologie, d. h. ADSL oder UMTS/3G. Daher vertrete Island die Auffassung, dass das Problem des Zugangs auf Vorleistungsebene insgesamt aus dem grundlegenden Missverständnis erwachse, wonach der Roamingzugang Bestandteil des Projekts gewesen sei.

(115)

In Bezug auf die Methode zur Festlegung des durchschnittlichen Stückpreises stellt Island fest, dass dieser sich auf Abschnitt 2.3.4 der Ausschreibungsunterlagen mit der Überschrift „Neue Anschlüsse und Anschlussverpflichtung“ stütze. In diesem Abschnitt sei insbesondere der Einsatz der Durchschnittspreismethode bei der Einschätzung der Kosten für neue Standorte, die zusätzlich zum Projekt hinzukommen, angewiesen worden. Nach Auffassung Islands steht dieser Ansatz auch mit der anerkannten Praxis im isländischen Vertragsrecht im Einklang.

(116)

Und schließlich habe dem Fonds — so Island — eine gültige vollständige Bankbürgschaft der New Kaupþing Bank (der heutigen Arion Bank hf.) vom 17. Februar 2009 vorgelegen, die der Endfassung der Vereinbarung als Anhang beigefügt worden sei.

8.2.   Antwort auf die Stellungnahme von Hringiðan ehf.

(117)

Island widerspricht den von Hringiðan übermittelten Argumenten sowohl in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe als auch dahin gehend, dass die angebliche staatliche Beihilfe dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderlaufe. Außerdem verweist es auf mehrere sachliche Fehler in der Stellungnahme von Hringiðan, auf die es sich näher einzugehen genötigt sehe.

(118)

Im Hinblick auf die Bankbürgschaften ist Island der Auffassung, die Erklärung, die den isländischen Behörden von der Glitnir Bank im Namen von Hringiðan eingereicht wurde, sei nicht ausreichend gewesen, da sie lediglich die Feststellung enthalten habe, dass die Glitnir Bank „bereit sei, die Übernahme einer Bürgschaft in Erwägung zu ziehen“, wogegen der erfolgreiche Bieter Síminn in der Lage gewesen sei, die New Kaupþing Bank zur Übernahme einer gültigen Bürgschaft zu bewegen. Die von Síminn vorgelegte Bürgschaft habe die Aussage enthalten, dass die New Kaupþing Bank tatsächlich gewillt sei, „eine Bankbürgschaft für das Projekt zu übernehmen“. Außerdem erklärt Island, das von Hringiðan vorgelegte Dokument sei erst lange nach Ablauf einer Fristverlängerung eingegangen.

(119)

Island betont, dass das von Hringiðan für den ursprünglichen Projektumfang von 1 119 Gebäuden unterbreitete Ausschreibungsangebot wesentlich höher gelegen habe als das Gebot, das den Zuschlag erhalten habe: 1 297 257 098 ISK im Gegensatz zu dem Angebot von Síminn, das sich auf 379 000 000 ISK belaufen habe. Darüber hinaus gibt Island an, dass der Betrag, der schließlich zwischen den isländischen Behörden und Síminn vereinbart worden sei, nachdem der Projektumfang erweitert wurde, immer noch niedriger gewesen sei als das Angebot von Hringiðan.

8.3.   Antwort auf die Stellungnahme von Nova ehf.

(120)

Nach Darstellung Islands ist in der Vereinbarung klar angegeben, welchen Großkundenrabatt Síminn den anderen Diensteanbietern mindestens einzuräumen hat. Síminn stehe es jedoch frei, höhere Preisnachlässe auszuhandeln. Island weist erneut darauf hin, dass der Roamingzugang zum UMTS/3G-Teil des Netzes nicht Bestandteil des Projekts sei und somit der Zugang auf Vorleistungsebene zu dem Projekt nicht den Roamingzugang einschließe. Die Ergebnisse der zwischen Síminn und Nova vorausgegangenen Verhandlungen über den Roamingzugang beträfen daher nicht den Leistungsumfang des Projekts.

(121)

Außerdem verwehre sich Island ausdrücklich gegen die Erklärung von Nova, die Antworten des Fonds vom 23. Juli 2009 seien unangemessen gewesen und hätten lediglich über die zugrunde liegenden Probleme hinwegtäuschen sollen. Nach seiner Auffassung ist die Antwort des Fonds zum Thema 3G-Mobilfunkroaming, das wohl das wichtigste grundsätzliche Thema der Beschwerde und der späteren Antworten von den Marktteilnehmern sei, völlig unmissverständlich gewesen. Sie habe gelautet: „Dieser Vertrag erstreckt sich nicht auf 3G-Mobilfunksprachdienste oder mobile Breitbanddienste für die benannten Gebäude oder deren Umgebung. Die unter den Vertrag fallenden Dienstleistungen werden de facto über einen Router im Inneren der Wohnungen oder Arbeitsstätten erbracht. Andere Dienstleistungen, die zurzeit oder möglicherweise in Zukunft von den 3G-Sendeanlagen des Verkäufers aus angeboten werden, liegen außerhalb des vertraglichen Rahmens.“

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(122)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommen lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(123)

Dies bedeutet, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Maßnahme (i) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (ii) verschafft dem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; (iii) ist geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

(124)

In den folgenden Abschnitten wird die staatliche Finanzierung des vorgenannten Projekts im Lichte dieser Kriterien gewürdigt.

1.1.   Vorliegen staatlicher Mittel

(125)

Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens kann eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn sie vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird.

(126)

Für die Zwecke des Artikels 61 Absatz 1 umfasst der Staat alle Stellen der staatlichen Verwaltung — von der gesamtstaatlichen Ebene bis hin zur Ebene der Gemeinden bzw. zur untersten Verwaltungsebene — und auch öffentliche Unternehmen und öffentliche Stellen (67).

(127)

Der Fonds wurde, wie bereits erläutert, per Gesetz eingerichtet und steht im Eigentum des isländischen Staates, der dem Fonds im Rahmen seines jährlichen Haushaltsplans Mittel zuweist. Somit ist das erste Kriterium des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt.

1.2.   Unternehmen

(128)

Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens eingestuft werden zu können, muss eine Maßnahme einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen. Unternehmen sind eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheiten, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (68). Wirtschaftliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, bei denen auf einem Markt Güter oder Dienstleistungen angeboten werden (69).

(129)

Síminn ist Islands größter Telekommunikationsbetreiber und bietet auf dem isländischen Markt Leistungen an wie Mobilfunk- und Festnetztelefonie, Internet- und TV-Dienste an. Damit ist klar, dass jede Beihilfe, die in der Vereinbarung zwischen Síminn und dem Fonds enthalten ist, einem Unternehmen gewährt wurde.

1.3.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

(130)

Erstens muss die Beihilfemaßnahme dem begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte (70). Eine staatliche Beihilfemaßnahme kann unterschiedliche Formen annehmen und ist nach ihren Wirkungen zu bestimmen (71). Die verbreitetste Form eines solchen Vorteils ist die Gewährung einer Subvention, d. h. einer Geld- oder Sachleistung, die einem Unternehmen zu dessen Unterstützung gewährt wird und die außerhalb des Entgelts liegt, welches der Käufer oder Verbraucher für die von dem betroffenen Unternehmen produzierten Güter oder Dienstleistungen entrichtet (72).

(131)

Im vorliegenden Fall hat die Finanzierung des Projekts durch die öffentlichen Behörden dem ausgewählten Netzbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den dieser normalerweise aus seinen eigenen Mitteln zu tragen hätte, was es dem ausgewählten Betreiber ermöglichte, ein Breitbandnetz zu Bedingungen bereitzustellen, die ansonsten auf dem Markt nicht verfügbar gewesen wären. Zudem lässt sich nicht ausschließen, dass die Finanzhilfe Síminn als den erfolgreichen Bieter in die Lage versetzt hat, seine geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Netz unter Bedingungen auszuüben, die ohne die Maßnahme nicht bestanden hätten (73).

(132)

Obwohl ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zumeist die Höhe der erforderlichen Finanzhilfe vermindert und übermäßigen Gewinnen einen Riegel vorschiebt, wird die Beihilfe dem Betreiber die Möglichkeit bieten, Ende-zu-Ende-Dienste prima facie zu niedrigeren Preisen anzubieten, als wenn er sämtliche Kosten selbst zu tragen hätte, und damit mehr Kunden anzuziehen als unter marktüblichen Bedingungen. Der ausgewählte Betreiber erwirbt zudem das Eigentum an dem Netz sowie an anderen materiellen und immateriellen Gütern mithilfe von staatlichen Mitteln (wie z. B. Ausrüstungen oder Kundenbeziehungen), selbst wenn die Projekte bereits abgeschlossen sind. Unter diesen Umständen ist klar, dass dem ausgewählten Betreiber ein selektiver Vorteil eingeräumt wurde (74).

(133)

Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Maßnahme auf eine Verbesserung der bestehenden Breitbandversorgung von Privatkunden und auch von Geschäftskunden in den betreffenden Gebieten abzielt. Zwar unterliegen Privatkunden nicht den Beihilfevorschriften, doch werden die Unternehmen in den in Rede stehenden Gebieten, gemessen an der Bereitstellung auf rein kommerzieller Grundlage, definitiv von den verbesserten Breitbanddiensten und der besseren Versorgung profitieren.

(134)

Zweitens muss die Beihilfemaßnahme selektiv sein und „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Öffentliche Fördermittel für das Breitbandnetz in ländlichen Gebieten Islands wurden Síminn als dem erfolgreichen Bieter gewährt. Da Síminn der einzige Empfänger der staatlichen Mittel ist, kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt.

1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Vertragsparteien

(135)

Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen zu werden, muss die Maßnahme geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

(136)

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (75). Zudem braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am Handel innerhalb des EWR teilzunehmen. Sogar eine öffentliche Subvention für ein Unternehmen, das lediglich lokale oder regionale Dienstleistungen, jedoch keinerlei Dienstleistungen außerhalb seines Herkunftslandes erbringt, kann nichtsdestotrotz Auswirkungen auf den Handel haben, wenn die betreffende inländische Tätigkeit durch die Beihilfe beibehalten oder verstärkt werden kann, sodass sich die Chancen der in anderen Ländern der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen verringern (76).

(137)

Die öffentliche Beteiligung am Aufbau der Infrastruktur für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verändert die bestehenden Marktbedingungen, indem sie die Stellung des ausgewählten Netzbetreibers gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt.

(138)

Der Begünstigte der Maßnahme stellt die Infrastruktur für das Breitbandnetz in einem Markt bereit, in den Teilnehmer aus anderen EWR-Staaten unmittelbar oder auch im Wege finanzieller Beteiligungen eindringen können. Im Allgemeinen stehen die Märkte für elektronische Kommunikationsdienste (die Breitbandmärkte auf Vorleistungs- und auf Endkundenebene) für den Handel und Wettbewerb zwischen Betreibern und Dienstleistern des gesamten EWR offen.

(139)

Somit ist die Maßnahme nach Auffassung der Überwachungsbehörde geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb des EWR zu beeinträchtigen.

1.5.   Finanzierung einer öffentlichen Dienstleistung und Altmark-Prüfung

(140)

Island und Síminn vertreten die Auffassung, dass die Zuwendungen als Finanzierung einer öffentlichen Dienstleistung gelten könnten; dass die vier kumulativen Kriterien der „Altmark-Prüfung“ erfüllt seien und dass die Maßnahme aus diesem Grunde keine staatliche Beihilfe darstelle.

(141)

Das Altmark-Urteil des Gerichtshofs sorgte für Klarheit in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mangels Vorliegen eines Vorteils keine staatlichen Beihilfen darstellen (77). Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind, die allgemein als die Altmark-Kriterien bekannt sind (78).

(142)

Die vier kumulativen Altmark-Kriterien lauten: (i) Der Begünstigte eines staatlichen DAWI-Finanzierungsmechanismus muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein; (ii) die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt; (iii) der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; und (iv) wenn die Wahl des Begünstigten nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(143)

Die EWR/EFTA-Staaten verfügen im Allgemeinen über einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Bestimmung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wobei sie sich an die einschlägige Rechtsprechung halten, in der die einzuhaltenden allgemeinen Grundsätze dargelegt werden (79). Die Bereitstellung einer angemessenen Breitbandversorgung für alle Bürger in Gebieten, in denen keine anderen Betreiber solche Dienste erbringen oder in absehbarer Zukunft erbringen dürften, lässt sich ohne Weiteres als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezeichnen (80). Grundsätzlich können daher an ein Unternehmen, das mit dem Bau und der Betreibung eines Breitbandnetzes betraut wurde, Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgenommen werden. Gemäß Randnummer 16 der Breitband-Leitlinien kann dies der Fall sein, wenn sich nachweisen lässt, dass private Investoren in naher Zukunft (einem Zeitraum von drei Jahren) eventuell nicht in der Lage sind, für eine angemessene Breitbandversorgung aller Bürger oder Nutzer zu sorgen, womit ein bedeutender Teil der Bevölkerung ohne entsprechenden Anschluss bleiben würde. Daher könnte in Weißen Flecken der Aufbau eines öffentlich finanzierten Netzes für alle potenziellen Nutzer, ob Geschäfts- oder Privatkunden, über einen Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen finanziert werden. Dazu müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die in den Randnummern 17 bis 23 der Breitband-Leitlinien genannten Kriterien.

(144)

Island hat die Gründe dargelegt, weshalb der Ausbau eines Breitbandnetzes in ländlichen Gebieten, der nicht durch den privaten Investitionsbedarf abgedeckt wird, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse vom Staat finanziert werden sollte. Nach Rücksprache mit den Beteiligten im Wege einer Kartierung und Analyse der Abdeckung wurde festgestellt, dass die fraglichen Gebäude innerhalb der drei nächstfolgenden Jahre nicht zu Marktbedingungen über eine Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur versorgt würden. Die isländischen Behörden haben deutlich gemacht, weshalb sie es für wichtig halten, eine „digitale Kluft“ zwischen den städtischen und den ländlichen Gebieten zu vermeiden.

(145)

Wirtschaftlich gesehen lohnt sich die Breitbandversorgung zu Marktbedingungen nicht in allen Gebieten. Aufgrund der Dichtevorteile ist der Ausbau von Breitbandnetzen im Allgemeinen dort rentabler, wo ein besonders hoher und konzentrierter potenzieller Bedarf besteht, d. h. in dicht bevölkerten Gebieten. Bei rückläufiger Bevölkerungsdichte steigen die Stückkosten aufgrund der hohen Festkosten der Investition drastisch an. Dadurch kann tendenziell nur ein Teil der Bevölkerung gewinnbringend mit Breitbandnetzen versorgt werden. Abgelegene Standorte, die etwa weiter von der vorhandenen Telekommunikationsinfrastruktur entfernt sind, könnten zudem die für den Ausbau geeigneter Breitbandnetze erforderlichen Investitionskosten deutlich in die Höhe treiben (81).

(146)

Bei diesen unterversorgten Regionen handelt es sich im Regelfall um ländliche Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, in denen für kommerzielle Anbieter keine wirtschaftlichen Anreize bestehen, in elektronische Kommunikationsnetze für die Bereitstellung angemessener Breitbanddienste zu investieren. Dadurch kann eine „digitale Kluft“ zwischen den Gebieten, die Zugang zu angemessenen Breitbanddiensten haben, und den anderen Gebieten entstehen. Somit liegt es im erklärten allgemeinwirtschaftlichen Interesse, dass die EWR-Staaten staatliche Mittel für Anschlussmöglichkeiten in Gebieten einsetzen können, die andernfalls weder aktuell noch in absehbarer Zukunft in den Genuss des Hochgeschwindigkeitsinternets kämen (82).

(147)

Island hat den Nachweis für die Notwendigkeit seiner Maßnahme erbracht. Wie in Teil I Abschnitt 2.1.2 dargelegt, wurde von den Behörden bestätigt, dass in den betreffenden Gebieten ein großer Mangel an Hochgeschwindigkeits-Breitbandversorgung bestand. Zudem hatte die Kartierung und Analyse der Abdeckung ergeben, dass keine Investitionspläne für den Anschluss der fraglichen Gebäude in absehbarer Zukunft vorlagen, da diese aufgrund ihrer Lage in dünn besiedelten Gebieten durchweg für private Betreiber wirtschaftlich kaum attraktiv waren.

(148)

Zudem wurde Síminn offenbar in der Vereinbarung ein klarer Auftrag erteilt, der nach den Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften auf Ausgleichszahlungen für die Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI-Leitlinien der Überwachungsbehörde“) als der erforderliche Betrauungsakt gelten kann (83). Laut dem Síminn erteilten Auftrag sollte die aufzubauende Breitbandinfrastruktur eine umfassende Internet-Anbindung aller Nutzer im betreffenden Gebiet gewährleisten. Das Netz und die Dienste sollten auf alle Wohngebäude, in denen mindestens eine Person gemeldet war und ihren ganzjährigen Wohnsitz hatte, und Unternehmen, die ganzjährig in Betrieb waren, ausgeweitet werden.

(149)

Darüber hinaus sollte das aus staatlichen Mitteln finanzierte Netz in Übereinstimmung mit den Randnummern 19-20 der Breitbandleitlinien so konzipiert werden, dass es anderen Internetanbietern den Zugang auf Vorleistungsebene ermöglicht. Diese Internetanbieter sollten in der Lage sein, den Basisdienst von Síminn auf Anforderung zu Großkundenpreisen zu erwerben, und es sollte ihnen gestattet sein, über das Netz Leistungen an ihre Endkunden zu erbringen. Der Zugang sollte mit geeigneten Mitteln eingeräumt werden, und allen Internetanbietern sollten unabhängig von ihrer Beziehung zum Verkäufer die gleichen Dienste und der gleiche Netzzugang eingeräumt werden. Síminn kann somit den Zugang zu der Infrastruktur nicht nach freiem Ermessen und/oder unter Praktizierung von Ungleichbehandlung verweigern. Außerdem decken die Betrauung und die Beihilfe lediglich den Bau eines Netzes und die entsprechenden Dienste im Zusammenhang mit dem Zugang auf Vorleistungsebene ab; die Telekommunikations-Endabnehmerdienste sind nicht eingeschlossen.

(150)

Die Tatsache, dass über den Ausgleich für die 670 Gebäude, die zusätzlich in das Projekt aufgenommen wurden, nachdem sich WBS vom Markt zurückgezogen hatte, erst nach der Erteilung des Zuschlags an Síminn entschieden wurde, wirft jedoch Probleme in Bezug auf die übrigen Altmark-Kriterien auf. Die Parameter zur Berechnung des Ausgleichs für die zusätzlichen Einheiten wurden nicht im Voraus auf objektive und transparente Weise bestimmt, sondern vielmehr, wie von Island bestätigt, erst nach dem öffentlichen Ausschreibungsverfahren unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Stückpreises im ursprünglichen Ausschreibungsangebot von Síminn.

(151)

Somit erhielt Síminn zwar in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren den Zuschlag als Dienstleistungserbringer im Sinne dieses Verfahrens, doch beruhte nur der Ausgleich für die ersten 1 118 Gebäude auf diesem Ausschreibungsverfahren. Der Ausgleich für die zusätzlichen 670 Gebäude wurde erst festgelegt, nachdem Síminn den Zuschlag bereits erhalten hatte. Bei der Überwachungsbehörde sind auch keinerlei Informationen eingegangen, dass Island etwa ein Benchmarking mit einem typischen gut geführten und entsprechend ausgerüsteten Unternehmen zu den Kosten durchgeführt hätte, die der Bau und die Betreibung des Breitbandnetzes für die zusätzlichen Gebäude verursachen würden.

(152)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht alle Altmark-Kriterien erfüllt.

1.6.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(153)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen enthält die zur Würdigung vorliegende Maßnahme nach Auffassung der Überwachungsbehörde eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Unter den beschriebenen Umständen muss daher überlegt werden, ob die Maßnahme als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann.

2.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

(154)

Nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. … Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“

(155)

Island hat die Beihilfemaßnahme nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet. Außerdem hat Island mit der Ausschreibung und der Finanzierung des Breitbauausbaus in ländlichen Gebieten diese Maßnahmen in Kraft gesetzt, bevor die Überwachungsbehörde ihren abschließenden Beschluss fasste. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass Island seinen Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 nicht nachgekommen ist. Die Gewährung jeder Beihilfe in diesem Zusammenhang muss daher als nicht rechtens gelten.

3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

3.1.   Einleitung

(156)

Unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende Unterstützungsmaßnahmen sind generell mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar, es sei denn, sie kommen für eine Ausnahme nach Artikel 61 Absatz 2 oder 3 bzw. Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens in Betracht, sind erforderlich und angemessen und verursachen keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung. Island behauptet, etwaige in der Vereinbarung zwischen dem Fonds und Síminn enthaltene Beihilfen seien mit 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vereinbar.

(157)

Unter Zugrundelegung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen und den Wettbewerb im EWR nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(158)

In den aktuell geltenden Breitbandleitlinien der Überwachungsbehörde ist eine ausführliche Interpretation des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für diesen Sektor enthalten (84). Die früheren Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (im Folgenden „Breitbandleitlinien von 2010“) wurden am 3. Februar 2010 angenommen und waren daher zu dem Zeitpunkt, als Síminn und der Fonds die Vereinbarung schlossen, nicht anwendbar. Die Breitbandleitlinien beruhen jedoch auf der vorliegenden Rechtsprechung und Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission (85). Die Überwachungsbehörde wird daher die Breitbandleitlinien nicht unmittelbar anwenden, sondern vielmehr die Vereinbarung vor dem Hintergrund der fundamentalen Grundsätze in Bezug auf staatliche Beihilfen für die Breitbandinfrastruktur, die in den genannten Leitlinien dargelegt werden, sowie der Rechtsprechung und Entscheidungspraxis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung würdigen, an der in neueren Fällen festgehalten wurde.

3.2.   „Weiße“, „graue“ und „schwarze Flecken“ bei Breitbandgrundversorgungsnetzen

(159)

Um eine Vereinbarkeitsprüfung im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung von Breitbandprojekten vorzunehmen, muss nach den Breitbandleitlinien die Region, in der das neue Breitbandnetz aufgebaut werden soll, als weißer, grauer oder schwarzer Fleck eingestuft werden (86).

(160)

„Weiße Flecken“ sind Gebiete, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und voraussichtlich auch in naher Zukunft keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut wird. Die Überwachungsbehörde räumt ein, dass die EFTA-Staaten mit der Bereitstellung von Finanzhilfen für die Erbringung von Breitbanddiensten in Gebieten, wo diese derzeit nicht vorhanden sind, Ziele wie echten Zusammenhalt und wirtschaftliche Entwicklung anstreben und ihre Maßnahme daher im gemeinsamen Interesse liegen dürfte, sofern die in Abschnitt 3.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(161)

„Graue Flecken“ sind Gebiete, in denen ein Netzbetreiber vertreten ist und in naher Zukunft voraussichtlich kein weiteres Netz aufgebaut wird. Die bloße Tatsache, dass es bereits einen Netzbetreiber gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass kein Marktversagen oder Kohäsionsproblem vorliegt. Verfügt dieser Betreiber über Marktmacht (ein Monopol), so ist das Angebot in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Qualität der Dienstleistungen und den Preisen für den Bürger möglicherweise nicht zufriedenstellend Unter Umständen gibt es für bestimmte Gruppen von Nutzern kein angemessenes Angebot oder die Endkundenpreise sind höher als dieselben Dienste in stärker wettbewerbsbestimmten, aber ansonsten vergleichbaren Gebieten des Landes, weil die Vorleistungstarife für den Netzzugang nicht reguliert sind. Wenn darüber hinaus nur wenig Aussicht besteht, dass alternative Betreiber in den Markt einsteigen, kann die Finanzierung einer alternativen Infrastruktur eine geeignete Maßnahme sein.

(162)

„Schwarze Flecken“ sind Gebiete innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets, in denen es mindestens zwei Breitbandgrundversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber gibt oder in naher Zukunft geben wird und Breitbanddienste dort zu Wettbewerbsbedingungen angeboten werden (Infrastrukturwettbewerb), daher kann davon ausgegangen werden, dass kein Marktversagen vorliegt. Demzufolge gibt es kaum Möglichkeiten, durch staatliches Handeln bessere Ergebnisse zu erzielen (87).

(163)

Nach Darlegung Islands wurde das Projektgebiet vor dem Bau des Netzes durch keinerlei Breitbandnetz versorgt. Der Fonds führte eine gründliche Kartierung durch, in deren Rahmen er um Informationen über alle bestehenden Gebiete mit Breitbanddiensten (d. h. Gebieten, in denen ein ständig verfügbarer [keine Einwählverbindung] Internetzugang von mindestens 512 kb/s zu einem angemessenen monatlichen Festpreis vorhanden war) und über geplante (noch nicht versorgte) Gebiete, die bis Juni 2008 funktionsfähig sein würden, ersuchte. Bei dem Fonds gingen von verschiedenen Betreibern von Breitbanddiensten und auch von Einzelpersonen in verschiedener Form Angaben über Marktgebiete ein. Ziel dieser Maßnahme war es, Marktversagen festzustellen, indem zwischen „grauen“, „schwarzen“ und „weißen“ Flecken in abgelegenen Regionen Islands unterschieden wurde. Ergebnis der Kartierung und Analyse der Abdeckung durch den Fonds war eine exakte Liste der Gebäude, die in der Folgezeit in das Projekt aufgenommen wurden.

(164)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Überwachungsbehörde daher der Auffassung, dass die durch das Projekt erfassten Gebiete im Sinne der Anwendung der Breitbandleitlinien „weiße Flecken“ waren.

3.3.   Die Abwägungsprüfung und die Breitbandleitlinien/Entscheidungspraxis

(165)

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfemaßnahme als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden kann, stellt die Überwachungsbehörde die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse deren etwaigen negativen Auswirkungen wie Handels- und Wettbewerbsverfälschungen gegenüber (im Folgenden „Abwägungsprüfung“).

(166)

Bei dieser Abwägungsprüfung befasst sich die Überwachungsbehörde mit den folgenden Fragen (88):

a)

Zielt die Beihilfemaßnahme auf ein genau definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse ab, d. h., dient die vorgeschlagene Maßnahme der Behebung eines Marktversagens oder einem anderen Ziel?

b)

Ist die Beihilfe gut dafür konzipiert, das Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen? Insbesondere:

(i)

Ist die staatliche Beihilfe ein geeignetes politisches Instrument oder gibt es andere, bessere Instrumente?

(ii)

Entsteht durch die Beihilfe ein Anreiz, d. h., veranlasst sie Unternehmen zu einer Verhaltensänderung?

(iii)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden?

c)

Sind Wettbewerbsverfälschungen und Handelsbeschränkungen so begrenzt, dass die Vorteile die Nachteile insgesamt überwiegen?

(167)

In Übereinstimmung mit den Breitbandleitlinien (89) wird die Überwachungsbehörde bei ihrer Abwägungsprüfung das Ziel der Maßnahme ebenso berücksichtigen wie deren Konzeption und die Notwendigkeit, Wettbewerbsverfälschungen in Grenzen zu halten.

3.3.1.   Ziel der Maßnahme

3.3.1.1.   Staatliche Beihilfen in weißen Flecken

(168)

Breitbandanschlüsse stellen eine entscheidende Komponente der Entwicklung, der Einführung und der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Wirtschaft und Gesellschaft dar. Das Projekt gilt lediglich „weißen Flecken“ und stellt ausschließlich auf diese ab (90).

(169)

Die Überwachungsbehörde ist im Sinne der Breitbandleitlinien der Auffassung, dass diese Gebiete grundsätzlich für staatliche Beihilfen in Frage kommen, da das Projekt der Förderung des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts gilt und ein nachweisliches Marktversagen beheben soll (91). Um jedoch die Maßnahme als mit dem EWR-Abkommen vereinbar einstufen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sollen in den nachstehenden Unterabschnitten gewürdigt werden.

3.3.1.2.   Ein gut konzipiertes Ziel von gemeinsamem Interesse

(170)

Breitbandanschlüsse stellen eine entscheidende Komponente der Entwicklung, der Einführung und der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Wirtschaft und Gesellschaft dar. In ihrer Europa-2020-Strategie vom 3. März 2010„Eine digitale Agenda für Europa“ erklärte die Europäische Kommission: „Ziel ist es, einen nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen aus einem digitalen Binnenmarkt auf der Grundlage des schnellen und ultraschnellen Internets und interoperabler Anwendungen zu ziehen, mit einem Breitbandanschluss für jedermann im Jahr 2013, sehr viel höheren Internet-Geschwindigkeiten von 30 Mbps (oder mehr) bis 2020 und einem Internetanschluss von über 100 Mbps für 50 % oder mehr aller europäischen Haushalte“ (92).

(171)

In der Europa-2020-Strategie wird die Bedeutung von Breitbandprojekten für eine Beschleunigung des Beitrags der Breitbandtechnologien zu Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen sowie zu sozialem und territorialem Zusammenhalt anerkannt. Die Bereitstellung neuer Netze der Breitbandgrundversorgung und/oder Breitbandnetze der nächsten Generation ist ein Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Verbesserung des Gesundheits- und Bildungswesens in den Zielregionen.

(172)

Zudem trägt die Einführung eines Breitbandnetzes zur Verringerung der „digitalen Kluft“ bei, die Gebiete oder Regionen ein und desselben Landes trennt, in dem bezahlbare und wettbewerbsorientierte Breitbanddienste in den einen Gebieten angeboten werden, in anderen jedoch nicht. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde besteht eine echte Gefahr, dass ohne öffentliche Intervention eine „digitale Kluft“ zwischen den verschiedenen Regionen Islands entsteht, vor allem zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Dies könnte zur wirtschaftlichen und sozialen Ausgrenzung der Einwohner und Unternehmen vor Ort führen und auch eine weitere Entvölkerung ohnehin dünn besiedelter Gebiete nach sich ziehen. Für eine digitale Kluft kann es zwar mehrere Ursachen geben, doch ist das Fehlen einer angemessenen Breitbandinfrastruktur eine der wichtigsten von ihnen.

(173)

Außerdem möchte die Überwachungsbehörde daran erinnern, dass die Bereitstellung von Breitbanddiensten für alle Bürger Europas bis zum Jahr 2013 zu den Hauptzielen der Digitalen Agenda für Europa gehörte (93). Somit steht das Projekt in Einklang sowohl mit der Europa-2020-Strategie als auch der Digitalen Agenda für Europa.

(174)

Nach Darstellung Islands ist die Verfügbarkeit einer Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur maßgeblich dafür, dass sich in den Gemeinden vor Ort Unternehmen ansiedeln, die örtlichen Lebensbedingungen sich verbessern und Wachstum und Innovation in allen Sektoren der lokalen Wirtschaft eine Beschleunigung erfahren. Durch die Regelung wurde Haushalten und Unternehmen des Zielgebiets ein Zugang zu bezahlbaren Breitbanddiensten ermöglicht. Das ist auch ein Ziel von gemeinsamem Interesse, da Breitbanddienste zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen müssen, damit sichergestellt ist, dass möglichst viele Bürger von der öffentlichen Beihilfe profitieren (94). Ohne die Beihilfe wären die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Breitbandinfrastruktur in dünn besiedelten Gebieten für private Betreiber sehr hoch und müssten auf die Endkundenpreise umgelegt werden, die damit so hoch ausfielen, dass nicht alle Bürger sie sich leisten könnten. Somit wurde durch die öffentliche Finanzierung der Breitbandinfrastruktur nicht nur die Breitbandverfügbarkeit sichergestellt, sondern gleichzeitig dafür gesorgt, dass die Leistungen, wie in der Digitalen Agenda gefordert, zu erschwinglichen Preisen erbracht werden. Das Projekt macht — mit anderen Worten — in den Zielgebieten (d. h. dünn besiedelten Gebieten, vor allem im ländlichen Raum) den Zugang zu Endkundenbreitbanddiensten zu ähnlichen Preisen möglich wie in den stärker besiedelten Gebieten (d. h. im städtischen Raum).

(175)

Die Überwachungsbehörde betrachtet die Förderung der Bereitstellung eines Breitbandnetzes in ländlichen Gebieten und unterversorgten weißen Flecken, wo aktuell kein Breitband zur Verfügung steht, als Förderung des sozialen und wirtschaftlichen territorialen Zusammenhalts und Behebung von Marktdefiziten (95). Der Ausbau eines Breitbandnetzes trägt auch zur Verringerung der „digitalen Kluft“ bei, die zwischen Gebieten oder Regionen ein und desselben Landes besteht, in dem bezahlbare und wettbewerbsorientierte Breitbanddienste nicht flächendeckend angeboten werden (96).

(176)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe echte Kohäsions- und Entwicklungsziele verfolgt, die als klar definierte Ziele von gemeinsamem Interesse angesehen werden.

3.3.1.3.   Dient die Maßnahme der Behebung eines Marktversagens?

(177)

Da nur in weißen Flecken staatliche Beihilfen gewährt werden, erkennt die Überwachungsbehörde, wie bereits ausgeführt, an, dass in den betreffenden Gebieten ein Marktversagen vorliegt. Mit anderen Worten: Bliebe der Markt sich selbst überlassen, hätte dies ein gesellschaftlich unbefriedigendes Ergebnis zur Folge (97).

3.3.2.   Ausgestaltung der Maßnahme und Notwendigkeit zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung

3.3.2.1.   Ist die Beihilfe ein geeignetes Instrument?

(178)

Wie unter Randnummer 40 der Breitbandleitlinien festgestellt wird, räumt die Überwachungsbehörde ein, dass eine Vorabregulierung die Entwicklung von Breitbandnetzen in städtischen und dichter besiedelten Gebieten ankurbeln könnte, jedoch nicht ausreichend ist, um das Marktversagen aufgrund des Fehlens einer privaten Investitionsinfrastruktur in bestimmten Gebieten zu beheben.

(179)

Der Überwachungsbehörde liegen keine Informationen vor, ob Island irgendwelche Alternativen zur öffentlichen Finanzierung zwecks Behebung des Marktversagens in Erwägung gezogen hat. Jedoch hat die Überwachungsbehörde ebenso wie die Kommission bereits in der Vergangenheit den Einsatz von Zuschüssen oder Steuervergünstigungen für Endabnehmer und auch die Möglichkeit einer Vorabregulierung geprüft (98). Diese Maßnahmen wurden für ungeeignet befunden, ausreichende Investitionen für die Bereitstellung von Breitbanddiensten in unterversorgten Gebieten zu bewirken.

(180)

Wie bereits festgestellt, waren in dem betreffenden Gebiet nur begrenzte langsame Internetverbindungen verfügbar, und wie die Kartierung ergab, lagen keine Pläne privater Betreiber vor, ihre Breitbandinfrastruktur nachzurüsten. Darüber hinaus teilte Island mit, dass die großen Internetanbieter in Island keinerlei Interesse an einer Verbesserung der Internetverbindungen in dem in Rede stehenden Gebiet oder an in naher Zukunft erfolgenden Investitionen in die Breitbandinfrastruktur bekundet hatten (99). In Situationen wie dieser, da sich bestätigt hatte, dass in der betreffenden Region eine deutliche Unterentwicklung der Breitbandinfrastruktur und der entsprechenden Dienste vorlag, scheint es keine Alternative zur Bereitstellung öffentlicher Fördermittel zu geben, wenn die mangelnde Breitbandanbindung überwunden werden soll.

(181)

Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Finanzierung der Bereitstellung von Breitbanddiensten ein geeignetes Instrument zum Erreichen der gesteckten Ziele ist.

3.3.2.2.   Hat die Beihilfe einen Anreizeffekt?

(182)

Nach den Breitbandleitlinien (100) ist hinsichtlich des Anreizeffekts zu prüfen, ob die Breitbandinvestitionen auch ohne staatliche Finanzierung unternommen worden wären.

(183)

Die von Island vorgenommene öffentliche Konsultation ergab, dass vom Markt in absehbarer Zeit voraussichtlich kein Breitbandnetz bereitgestellt würde, das die nicht versorgten Gebäude abdeckt. Als finanzielle Unterstützung für den Ausbau des Netzes in Aussicht gestellt wurde, überdachten die Bieter des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ihre Investitionsentscheidungen. Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe für den ausgewählten Anbieter einen Investitionsanreiz für die Bereitstellung einer Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen er andernfalls nicht investiert hätte, schuf.

3.3.2.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel

Detaillierte Kartierung und Analyse der Abdeckung

(184)

Island führte 2007 eine detaillierte Kartierung und Analyse der Abdeckung durch. Somit wurden die Wettbewerbsbedingungen und die im betreffenden Gebiet vorherrschende Struktur geprüft und alle Beteiligten, die durch die in Rede stehende Maßnahme betroffen waren, angehört. Vor diesem Hintergrund trug die Kartierung und Analyse der Abdeckung nach Auffassung der Überwachungsbehörde dazu bei, etwaige Wettbewerbsverfälschungen möglichst gering zu halten.

(185)

Das Ausscheiden von WBS aus dem Markt zog eine erhebliche Veränderung der Liste von Gebäuden nach sich, die weder über einen Breitbandzugang verfügten noch diesen in absehbarer Zeit zu Marktbedingungen erhalten würden. Daraufhin erbat Island Auskünfte darüber, ob irgendwelche Absichten bestanden, für die ursprünglich durch die Pläne von WBS abgedeckten Gebäude Dienste anzubieten. Das geschah über eine Zeitungsannonce, die nach Darstellung Islands in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Marktkontakt erfolgte. Diese Methode der Kontaktaufnahme gab allen Diensteanbietern die Möglichkeit, die isländischen Behörden auf etwaige Ausbaupläne in dem Gebiet aufmerksam zu machen. Daher befindet die Überwachungsbehörde, dass die Zeitungsannonce in dieser Situation eine geeignete Methode zur Kontaktaufnahme war.

Öffentliche Konsultation

(186)

In den Breitbandleitlinien wird die Verpflichtung auferlegt, in einem offenen und transparenten Verfahren eine öffentliche Konsultation mit den vorhandenen Betreibern durchzuführen, um weiter sicherzustellen, dass die staatlichen Mittel lediglich in weißen Flecken der Breitbandgrundversorgung und des Zugangs der nächsten Generation eingesetzt werden (101).

(187)

Wie bereits festgestellt, nahm der Fonds eine Analyse der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt und der künftigen Versorgungspläne vor, indem er die Beteiligten, um absolute Transparenz zu gewährleisten, über eine öffentliche Bekanntmachung mittels Annonce in der landesweit erscheinenden Zeitung Morgunblaðið konsultierte. Damit stellte der Fond sicher, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen möglichst gering gehalten wurden.

Offenes Ausschreibungsverfahren/Wirtschaftlich günstigstes Angebot

(188)

Die Überwachungsbehörde möchte betonen, dass die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe zwar nicht für die Vergabe von Aufträgen für Breitbandnetze und -dienste gilt (102), die Auftragsvergabe aber dennoch den fundamentalen Grundsätzen der diskriminierungsfreien Gleichbehandlung unterliegt (103). Wenn Bewilligungsbehörden einen Drittbetreiber mit der Einrichtung und dem Betrieb einer geförderten Infrastruktur beauftragen wollen, so muss das betreffende Auswahlverfahren, wie die Breitbandrichtlinien außerdem vorschreiben, mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien im Einklang stehen (104). Das Konzept des offenen Ausschreibungsverfahrens stellt die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung aller Bieter sicher, reduziert die Haushaltskosten, hält die mutmaßlichen staatlichen Beihilfen in diesem Zusammenhang gering und schwächt den selektiven Charakter der Maßnahme ab. Der Einsatz offener Ausschreibungsverfahren zur Förderung dieser Ziele bei der Breitbandversorgung war von der Kommission bereits in der Entscheidungspraxis, die der zur Würdigung anstehenden Vereinbarung vorausgegangen war, anerkannt worden (105).

(189)

Im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung muss die Bewilligungsbehörde, wie in den Breitbandleitlinien betont wird, qualitative Zuschlagskriterien aufstellen, anhand deren die Angebote beurteilt werden (106). Weiter heißt es dort: Um den Beihilfebetrag möglichst niedrig zu halten, sollte grundsätzlich derjenige Bieter, der bei vergleichbaren oder sogar identischen Qualitätsbedingungen den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt, bei der Gesamtbewertung seines Angebots die meisten Prioritätspunkte erhalten (107). Die Bewilligungsbehörde legt auch stets vorab die relative Gewichtung der von ihr gewählten (Qualitäts-)Kriterien fest.

(190)

Im vorliegenden Fall veröffentlichte das STC im Auftrag des Fonds im Februar 2008 auf seiner Website und in landesweit erscheinenden Zeitungen die Spezifikation der Ausschreibung. In Übereinstimmung mit Randnummer 74 Buchstabe c der Breitbandleitlinien (108) wurde die Information zu dem Ausschreibungsverfahren auf einer landesweiten zentralen Website, d. h. der Website des STC, veröffentlicht und die Ausschreibung außerdem auf der Website des Innenministeriums() bekannt gegeben (109). Die Spezifikation der Ausschreibung enthielt klare Zuschlagskriterien, die dazu dienen sollten, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Es kamen vier Bewertungskriterien zum Einsatz: (i) der Gesamtpreis (50 %), (ii) die Ausbaugeschwindigkeit (15 %), (iii) die Downloadgeschwindigkeit (25 %) und (iv) 2G-GSM (als Option) (10 %). Nach Veröffentlichung der Ausschreibung führte das STC Gespräche mit interessierten Bietern, die zu einer Verlängerung der Frist für die Einreichung von Angeboten bis zum 4. September 2008 führten. Beim STC gingen fünf gültige Angebote ein, und das Angebot, das unter Zugrundelegung der Zuschlagskriterien die höchste Punktzahl erreichte, erhielt anschließend den Zuschlag (110).

(191)

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Darlegungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das STC den Anbieter des Breitbandnetzes im Auftrag des Fonds in einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren ermittelt hat. Zudem ist klar, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet war, da für alle interessierten Bieter offenkundig war, dass der Preis bei der Ausschreibung das mit Abstand wichtigste Kriterium war, da er 50 % der Zuschlagskriterien ausmachte.

(192)

Als das Ausschreibungsverfahren bereits abgeschlossen war, zog sich WBS vom Markt zurück. Dadurch stieg die Zahl der Gebäude, die Breitbanddienste benötigten, an. Aus diesem Grunde wurden an der Vereinbarung mit dem ausgewählten Lieferanten in Bezug auf Umfang, Ausgleich und Ausbauzeitraum Veränderungen vorgenommen. Aufgrund der unvorhergesehenen Ausnahmesituation in der isländischen Wirtschaft erfolgten außerdem Änderungen in Bezug auf die Indexierung der Zahlungen insgesamt (111).

(193)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die anderen Bieter hätten keine Chance erhalten, Angebote für die zusätzlichen Gebäude einzureichen, und die Zunahme der Gebäude müsse nicht notwendigerweise einen entsprechenden Anstieg der Kosten und eine entsprechend längere Ausbauzeit nach sich ziehen.

(194)

Die Überwachungsbehörde räumt ein, dass die Änderungen an dem Wortlaut der Vereinbarung, die Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen war, erheblich waren, und wenngleich die EWR-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe einige Änderungen an der Vereinbarung auf dem Verhandlungswege nach bereits erfolgter Wahl des Lieferanten gestatten, gehen die vorgenommenen Änderungen doch über die Grenzen hinaus, die in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt sind (112). Wie bereits festgestellt, ist die Vergaberichtlinie auf die vorliegende Auftragsvergabe nicht anwendbar, da die Auftragsvergabe für den Bau von Telekommunikationsnetzten nicht in ihren Geltungsbereich fällt (113). Laut Breitbandleitlinien muss das Auswahlverfahren aber dennoch mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien im Einklang stehen (114).

(195)

Klar ist, dass der Preis, der an Síminn nach Ausweitung des Projektumfangs gezahlt wurde, noch immer wesentlich niedriger war als der von anderen Bietern angebotene Preis (115) und auch als der Preis, von dem der Fonds in seiner Vorabschätzung ausgegangen war. Aufgrund der Preisunterschiede waren die Änderungen daher möglicherweise gerechtfertigt. Aus Abschnitt 2.3.4 der Spezifikation der Ausschreibung mit der Überschrift „Neue Anschlüsse und Anschlussverpflichtung“ ging zudem klar hervor, dass der durchschnittliche Stückpreis der ursprünglichen Ausschreibung im Falle unvorhergesehener Ausweitungen des Projektumfangs als Orientierungsmaßstab benutzt würde. Der genannte Abschnitt enthält de facto einen ausdrücklichen Auftrag zur Verwendung der Durchschnittspreismethode bei der Bewertung der Kosten für neu zum Projekt hinzukommende Standorte.

(196)

Darüber hinaus ist die Überwachungsbehörde nach geltender Rechtsprechung der Auffassung, dass es zumindest in Ausnahmesituationen zulässig sein kann, dass Staaten ein sicheres Ergebnis einem unsicheren vorziehen und in dieser Hinsicht eine feststehende und zufriedenstellende Rendite erzielen statt einer Rendite, die sich nicht abschätzen lässt (116). In Anbetracht der Tatsache, dass der Zweck eines Ausschreibungsverfahrens darin besteht, den niedrigsten Preis für die Allgemeinheit zu erzielen, der besonderen Betonung des Preises im Rahmen der Zuschlagskriterien, der Aufnahme der Durchschnittspreismethode in die Ausschreibungsunterlagen sowie der großen Unterschiede zwischen den einzelnen übermittelten Angeboten ist die Überwachungsbehörde daher der Auffassung, dass die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter im vorliegenden Fall sichergestellt war und dass das Auswahlverfahren und die Ausweitung des Projektumfangs mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien im Einklang standen.

(197)

Und schließlich behauptet der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit, dass von der Koppelung an den Verbraucherpreisindex abgegangen und zur Koppelung an eine Fremdwährung übergegangen wurde, diese habe aufgrund der Abwertung der ISK nach der Finanzkrise zu einem weiteren Anstieg der Zahlungen an Síminn geführt. Die isländischen Behörden haben nachdrücklich erklärt, diese Änderungen hätten nicht bedeutet, dass sie sämtliche Risiken übernommen hätten, da Síminn aufgrund von anderen Aspekten des Projekts, die nicht an den Wechselkurs der Dänischen Krone gekoppelt waren, ebenfalls höhere Kosten entstanden seien, etwa für Personal, Öl und andere Einsatzmittel (117). Außerdem haben sie den Nachweis erbracht, dass auch nach Vornahme dieser Änderungen an der Vereinbarung der benötigte Beihilfebetrag erheblich niedriger war als das zweitniedrigste gültige Angebot und auch als die eigene Kostenabschätzung des Fonds.

(198)

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Auswahlverfahren und die Ausweitung des Projektumfangs alles in allem mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien im Einklang standen und dass Island dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erteilt hat.

Technologieneutralität

(199)

Nach Randnummer 74 Buchstabe e der Breitbandleitlinien sollte bei einer Ausschreibung keine der möglichen Technologien oder Netzplattformen bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Die Bieter sollten mithin berechtigt sein, die Versorgung mit den geforderten Breitbanddiensten unter Nutzung einer (Kombination von) Technologie(n) vorzuschlagen, die sie als am besten geeignet erachten. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die am besten geeignete technische Lösung oder einen Technologiemix auf der Grundlage der objektiven Ausschreibungskriterien auszuwählen.

(200)

Im Einklang mit Artikel 2.1 der Spezifikation der Ausschreibung war das Projekt technologieneutral, und es gab keine Sonderspezifikationen, wie das Netz gebaut oder welche technische Lösung gewählt werden sollte. Bei der Ausschreibung wurde keiner speziellen Technologie oder Netzplattform der Vorzug gegeben, sondern es vielmehr den Bietern überlassen, die am besten geeignete technische Lösung für den Anschluss der im Zuge der Kartierung ermittelten Gebäude zu bestimmen. Somit stand die Ausschreibung für alle technischen Lösungen offen und war daher technologieneutral, wie in den Breitbandleitlinien gefordert. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde wurde durch die Anwendung des Grundsatzes der Technologieneutralität die am besten geeignete technische Lösung oder ein Technologiemix ausgewählt (118).

Nutzung der vorhandenen Infrastruktur

(201)

In Übereinstimmung mit den Breitbandleitlinien sollten die EFTA-Staaten die Bieter nach Möglichkeit dazu aufrufen, die bestehende Infrastruktur zu nutzen, um unnötigen parallelen Ressourceneinsatz zu vermeiden und die öffentliche Finanzierung gering zu halten (119). Wie bereits festgestellt, wurden die fraglichen Gebäude vor dem Bau des Netzes durch keinerlei Breitbandnetz versorgt. Zudem gingen bei der Überwachungsbehörde keine Hinweise von Netzbetreibern oder Beteiligten ein, wonach im vorliegenden Fall ein unnötiger Ressourceneinsatz vorliege.

(202)

Vor diesem Hintergrund hat die Nutzung der bestehenden Infrastruktur beim Ausbau des geförderten Netzes offenbar keine wichtige Rolle gespielt.

Offener Zugang auf Vorleistungsebene

(203)

Eine unverzichtbare Komponente jeder Maßnahme zur Finanzierung des Baus einer neuen Breitbandinfrastruktur ist die Sicherung des effektiven Zugangs Dritter zu der geförderten Breitbandinfrastruktur auf Vorleistungsebene. Durch die Gewährleistung des Zugangs auf Vorleistungsebene können Drittbetreiber mit dem ausgewählten Bieter in Wettbewerb treten (sofern Letzterer auch auf Endnutzerebene tätig ist), wodurch die Wahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den von der Maßnahme abgedeckten Gebieten vergrößert und gleichzeitig regionale Dienstleistungsmonopole vermieden werden (120). Außerdem werden durch die Gewährung eines effektiven Zugangs der Wettbewerber auf Vorleistungsebene die im Ergebnis staatlicher Beihilfemaßnahmen auftretenden Wettbewerbsverfälschungen gering gehalten.

(204)

Die Bedeutung der Gewährung eines effektiven Zugangs Dritter auf Vorleistungsebene zu geförderten Netzen wurde bereits in der Kommissionspraxis, die der zur Würdigung anstehenden Vereinbarung vorausging, hervorgehoben (121).

(205)

Im Weiteren heißt es in den Breitbandleitlinien, dass die für geförderte Netze vorgeschriebenen Verpflichtungen im Rahmen des Zugangs auf Vorleistungsebene an die in der sektorspezifischen Regulierung niedergelegten Verpflichtungen angeglichen werden sollten. Grundsätzlich sollten jedoch geförderte Unternehmen im Bereich des Zugangs auf Vorleistungsebene eine größere Produktauswahl anbieten als von den nationalen Regulierungsbehörden („NRB“) im Rahmen der sektorspezifischen Regulierung vorgeschrieben, weil der Beihilfeempfänger für den Infrastrukturausbau nicht nur eigene Ressourcen, sondern auch Steuereinnahmen verwendet. Dieser Zugang auf Vorleistungsebene ist so früh wie möglich vor Inbetriebnahme des Netzes zu gewähren (122).

(206)

Im Anschluss an ihre 2008 angestellte Analyse des Markts für den Breitbandzugang auf Vorleistungsebene forderte die PTA als die isländische nationale Regulierungsbehörde Síminn auf (da das vorgesehene Unternehmen mit erheblicher Marktmacht ausgestattet war), allen fairen und nachvollziehbaren Ersuchen anderer elektronischer Kommunikationsunternehmen um einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene zu der besonderen Netzinfrastruktur im Zusammenhang mit den Kupfer-Teilnehmeranschlüssen zu entsprechen, einschließlich der möglichen Erbringung von Bitstrom-Diensten an verschiedenen Stellen des Netzes (123). Bei dieser Gelegenheit wurde speziell gefordert, dass Síminn unter anderem begründete und angemessene Ersuchen um Zugang zu den unter Erwägungspunkt 32 aufgeführten Optionen 1, 2, 3 und 4 erfüllen sollte. Diese PTA-Entscheidung wurde in der Spezifikation der Ausschreibung zitiert.

(207)

Tatsächlich zielt der EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation darauf ab, den Wettbewerb zu erleichtern, indem Neueinsteiger im Laufe der Zeit mehr und mehr auf ihre eigene Infrastruktur setzen, wenn dies für sie effizient ist (124). Regelungen, durch die lohnende Investitionen in die eigene Infrastruktur der Unternehmen gefördert werden, begünstigen einen sich selbst tragenden wirksamen Wettbewerb. Dies hat auf den Märkten der elektronischen Kommunikation zu einem Regulierungsansatz geführt, durch den bei Vorliegen einer beträchtlichen Marktmacht auf den verschiedenen Ebenen der Netzhierarchie vielfältige Zugriffsprodukte für Alternativbetreiber gleichzeitig verfügbar sind. Solche differenzierte Zugangsoptionen berücksichtigen den unterschiedlichen Grad des Netzausbaus der Alternativanbieter. Wie von der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen („ERG“, inzwischen als Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation oder „GEREK“ bekannt) festgestellt wurde, ist dieses „Investitionsleiter“-Konzept der Regulierung ein allgemein anerkannter Grundsatz des derzeitigen Rechtsrahmens für die Netze und Dienste der elektronischen Kommunikation (125).

(208)

Zusätzlich zur gängigen Regulierungspraxis im Zusammenhang mit dem wirksamen Zugang zu Breitbanddiensten auf Vorleistungsebene schlossen die Beihilfeentscheidungen auch ein dynamisches Konzept für das geforderte Spektrum an Zugangsoptionen ein. Beispielsweise wurde in den Entscheidungen von 2006/2007 über eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfaserbreitbandnetz (126) gefordert, dass der Zugang auf Vorleistungsebene sowohl für die passive (127) als auch für die aktive (128) Schicht des Netzes gewährt werden sollte. Auch laut einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 zum Bau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen in Frankreich (129) sollte der Zugang auf Vorleistungsebene auf allen Ebenen der geförderten Infrastruktur eingeräumt werden. Da die Fördermittel für die passive Schicht der Netzinfrastruktur gewährt wurden (etwa für Kabelkanäle und Glasfaserleitungen), sollte der Zugang zur passiven Schicht des Netzes erleichtert werden, wie bereits in einer im Jahr 2010 von der nationalen französischen Regulierungsbehörde, ARCEP, getroffenen Entscheidung in 2010 gefordert worden war (130). Bei Vorliegen einer hinreichenden Nachfrage war jedoch ein aktives Zugangsprodukt auch etwaigen Dritten einzuräumen (131). Die Nachfrage wurde als hinreichend befunden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt waren: i) der Zugangsinteressent legt einen schlüssigen Geschäftsplan vor, durch den die Aktivierung des Netzes gerechtfertigt erscheint; ii) der Zugangsinteressent erbringt den Nachweis, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um aktive Ausrüstungen zu installieren; und iii) im betreffenden geografischen Gebiet wird von keinem privaten Betreiber bereits ein aktives Zugangsprodukt zu Preisen angeboten, die denen in dichter besiedelten Gebieten vergleichbar sind (132).

(209)

Obwohl sich die vorstehenden Beispiele vorwiegend auf den Internetzugang zu Festnetzen auf Vorleistungsebene beziehen, leuchtet der Überwachungsbehörde nicht ein, weshalb ein vergleichbar dynamisches Zugangskonzept nicht auch auf den Internetzugang auf Vorleistungsebene für Netze, die mobile Zugangstechnologien nutzen, anwendbar sein sollte. Haben beispielsweise die NRA in einem Regelungsbereich auf dem Vorleistungsmarkt für den mobilen Zugang und die Dienste für den Verbindungsaufbau eine beträchtliche Marktmacht festgestellt, wurde in Anerkennung des unterschiedlichen Niveaus des Netzausbaus bei den verschiedenen Marktteilnehmern ein ganzes Spektrum von verschiedenen Zugangserleichterungen unterstützt. Als die PTA 2007 eine marktbeherrschende Stellung auf dem Vorleistungsmarkt für den Mobilfunkzugang und den Verbindungsaufbau in Island feststellte, befand sie, dass in Anbetracht der Vielfalt auf dem Mobiltelefoniemarkt und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Parteien, die den Zugang zu diesem Markt anstreben dürften, alle Formen des Zugangs auf Vorleistungsebene, die vernünftigerweise eingeräumt werden und dem Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt förderlich sein können, unter die Verpflichtung zur Zugangsgewährung fallen sollten (133). In dieser Hinsicht hatte Síminn allen begründeten und angemessenen Ersuchen um Zugang (i) zum nationalen Roaming (134) und (ii) zur Kollokation und gemeinsamen Nutzung (135) sowie (iii) um Zugang als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes („MVNO“) (136) und (iv) als Wiederverkäufer zu entsprechen (137).

(210)

Aus Artikel 2.1 der Ausschreibungsspezifikation, die der Vereinbarung als Anhang I beigefügt ist, geht hervor, dass das zur Würdigung vorliegende Projekt technologieneutral war. Diesem Grundsatz entsprechend stattete Síminn das aus staatlichen Mitteln finanzierte Netz mit ADSL, UMTS, Satellitenverbindungs- und Wi-Fi-Technologie aus (138). Um also mutmaßliche Wettbewerbsverfälschungen auf Märkten der elektronischen Kommunikation, auf denen Beihilfen eine Rolle spielen, zu vermeiden, sollten Drittbetreiber wohl generell einen technologieneutralen wirksamen Zugang auf Vorleistungsebene eingeräumt bekommen, der zudem angemessen an deren jeweilige Zugangserfordernisse angepasst wird.

(211)

Island hat den Nachweis erbracht, dass der Beginn der Vermarktung und der Verkäufe für jeden Projektabschnitt im Zeitraum zwischen August 2009 und August 2010 auf der Website des Fonds öffentlich bekannt gegeben wurde. Damit keiner der Dienstleistungserbringer begünstigt wurde, erhielten die von dem Projekt betroffenen Privat- und Geschäftskunden außerdem ein Schreiben des Fonds, in dem ihnen der Charakter des Projekts erläutert und den Betreffenden mitgeteilt wurde, dass sie von einem bestimmten Zeitpunkt an mit der Bestellung des Dienstes bei beliebigen Internetanbietern, die dessen Erbringung übernehmen möchten, beginnen könnten. In dem Schreiben wurde besonders darauf hingewiesen, dass das Projekt für alle Diensteanbieter offenstand. Der Fonds übermittelte darüber hinaus eine Mitteilung an alle damals bei der PTA eingetragenen Telekommunikationsunternehmen und auch an alle ISP, in der es diese in Kenntnis setzte, dass die neuen Infrastrukturen einsatzbereit waren. Infolgedessen hatten alle ISP auf dem Markt die Möglichkeit, zur gleichen Zeit wie Síminn konkurrierende Endkundendienste einzuführen.

(212)

Laut Anhang II zur Vereinbarung steht es dem Verkäufer frei, die Optionen 1-4 anzubieten; lediglich Option 3 muss er in allen Fällen anbieten, in denen im Rahmen des Projekts die ADSL-Breitbandtechnologie zum Einsatz kommt (siehe Erwägungsgrund 33) (139). Gleichzeitig ist jedoch in Anhang II zur Vereinbarung festgelegt, dass der Zugang auf Vorleistungsebene zu ADSL-basierten Diensten zu den gleichen Bedingungen zu gewähren ist wie in der PTA-Entscheidung Nr. 8/2008 aus dem Jahr 2008 zum Breitbandzugang auf Vorleistungsebene vorgeschrieben, durch die Síminn verpflichtet wurde, die Optionen 1, 2, 3 und 4 bereitzustellen (140).

(213)

Ferner ist der Verkäufer in Fällen, in denen die UMTS-Technologie im Rahmen des Projekts zur Bereitstellung von Breitbanddiensten genutzt wird, lediglich verpflichtet, einen Zugang gemäß Option 4 anzubieten. Nach Darstellung Islands besteht der Hauptgrund für diese Regelung darin, dass der Verkäufer durchgängig uneingeschränkten Zugang und vollständige Kontrolle über das UMTS-Netz haben müsse. Option 4 beruhe auf der in Abschnitt 2.2.9 der Ausschreibungsunterlagen genannten Definition der Grundversorgung; dort werde ein herkömmlicher Internet-Weiterverkaufsdienst beschrieben, bei dem kein Teil des Netzes vom Weiterverkäufer betrieben werde. Außerdem stelle Síminn dieser Beschreibung entsprechend in jedem Fall und unabhängig davon, um welchen Weiterverkäufer es sich handele, die Nutzerendgeräte und Installationen bereit und wickele darüber hinaus auch den Kunden- und Instandhaltungsservice ab.

(214)

Island hat bekräftigt, dass Síminn unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Verpflichtung aus der Vereinbarung auferlegt wurde, seinen Wettbewerbern vom unmittelbaren Beginn des Projekts an einen wirksamen Zugang auf Vorleistungsebene zu gewähren. Síminn wurde zudem verpflichtet, allen ISP auf dem Markt, Vodafone eingeschlossen, in Übereinstimmung mit der PTA-Entscheidung Nr. 8/2008 den Zugang auf Vorleistungsebene zu seinem ADSL-Netz anzubieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene stand somit für jeden Marktteilnehmer, der diesen Zugang anstrebte, zu diskriminierungsfreien Bedingungen bereit, und zwar unabhängig von dessen technischen Möglichkeiten oder Standort. Nach den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen hat Síminn bisher de facto mit seinen Wettbewerbern 11 Vereinbarungen zum Zugang auf Vorleistungsebene über die Bereitstellung von ADSL-Diensten, 2 Vereinbarungen auf Vorleistungsebene über die Bereitstellung von UMTS/3G-Diensten und 2 Vereinbarungen über die Bereitstellung von 2GDiensten geschlossen (141). Nach Darstellung Islands liegen diesem keinerlei Informationen vor, dass Síminn etwa begründete Ersuchen um Zugang auf Vorleistungsebene zurückgewiesen hätte. Vielmehr sei von Anbeginn des Projekts der Zugang auf Vorleistungsebene bereitgestellt worden, und Síminn habe auf seiner Website ein Angebot zum UMTS-Zugang auf Vorleistungsebene veröffentlicht (142).

(215)

Nach den von Island übermittelten Informationen habe Vodafone lediglich zum Zwecke der Bereitstellung der 3G-Mobilfunkkommunikation den Roamingzugang zu den 3GSendeanlagen von Síminn beantragt. Vodafone habe jedoch nicht für die in das Projekt einbezogenen Gebiete um Zugang auf Vorleistungs- oder auf Endkundenebene zu Hochgeschwindigkeits-Internetdiensten über UMTS, ADSL oder Satellit ersucht. Weder bei Síminn noch bei den isländischen Behörden sei ein derartiger Antrag von Vodafone eingegangen. Island erklärt, Vodafone sei von Síminn der 3G-Roamingzugang zu Marktbedingungen angeboten worden, es sei jedoch nach Angabe von Síminn nicht gewillt gewesen, eine Vereinbarung zu schließen. Nach Angaben von Síminn hat Vodafone derzeit eine Vereinbarung mit Nova über einen 3G-Roamingzugang (143).

(216)

Island hat den Nachweis erbracht, dass beachtliche Parallelen zwischen dem in Rede stehenden Projekt und dem irischen National Broadband Scheme („NBS“) bestehen. Beide Projekte wurden ungefähr zur gleichen Zeit umgesetzt, beide enthielten die Forderung an den Netzanbieter, einen vergleichbaren Breitbandzugang anzubieten, in beiden Projekten griffen die Netzanbieter auf einen Technologiemix (einschließlich Drahtlostechnik) zurück, und in keinem der Projekte gab es Anforderungen bezüglich angeordneter UMTS/3G-Sprachdienste. In dem NBS-Projekt wurde zudem die gleiche technische Lösung für den 3G-Zugang auf Vorleistungsebene genutzt wie in dem isländischen Projekt. Nach ihrer Würdigung des NBS-Projekts war die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die angeordneten Zugangsbestimmungen Drittbetreiber in die Lage versetzen würden, sich dem Wettbewerb mit dem ausgewählten Netzanbieter zu stellen, sodass in den von der Maßnahme betroffenen Gebieten Auswahlmöglichkeiten und Wettbewerb gestärkt würden (144).

(217)

In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass Island durch die Vereinbarung mit Síminn und die darin auferlegten Verpflichtungen einen wirksamen Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu der subventionieren Breitbandinfrastruktur sichergestellt hat.

Vorleistungsentgelte

(218)

Nach Randnummer 74 Buchstabe h der Breitbandleitlinien sollten die Vorleistungsentgelte auf den Preisbildungsverfahren der NRB und auf Benchmarks beruhen wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Von der isländischen PTA wurden jedoch die über Glasfaserinfrastrukturen erbrachten Breitbanddienste in ihrer Entscheidung zum Vorleistungsmarkt für Breitbanddienste, d. h. zu Markt Nr. 5 in der Empfehlung der Überwachungsbehörde über die relevanten Märkte, nicht einbezogen (145). Die Glasfasertechnik wird auch vom Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten (Markt Nr. 4) ausgeschlossen. Somit hat die isländische PTA für Glasfasernetze bisher keine Preisgestaltungsverpflichtungen für den Zugang auf Vorleistungsebene auferlegt.

(219)

Im Zusammenhang mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles ist jedoch der Hinweis angebracht, dass von der PTA zwar keine Preisgestaltungsverpflichtungen für den Zugang auf Vorleistungsebene auferlegt wurden, aber dennoch in Anhang 10 zur Vereinbarung Standardweiterverkaufsvereinbarungen aufgenommen wurden, einschließlich Standardpreisnachlässe auf die Weiterverkaufspreise sowohl bei der ADSL- als auch bei der UMTS-Technologie. Außerdem lässt die Tatsache, dass über das neu gebaute Netz (146) ausgiebig von den Angeboten für den Zugang auf Vorleistungsebene Gebrauch gemacht wurde, darauf schließen, dass die von Síminn angebotenen Preise wettbewerbs- und marktorientiert sind (147).

Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus

(220)

Um der Gefahr von Überkompensationen vorzubeugen, müssen die Bewilligungsbehördengrundsätzlich Überwachungsmechanismen einrichten. Nach den Breitbandleitlinien sind die Bewilligungsbehörden jedoch nur dann zur Anwendung eines Rückforderungsmechanismus verpflichtet, wenn der Beihilfebetrag eines Vorhabens mehr als 10 Mio. EUR (d. h. ungefähr 1,5 Mrd. ISK) beträgt (148).

(221)

Im vorliegenden Fall hat Island bekräftigt, dass die Gesamtkosten des Projekts deutlich unter der 10-Mio.-EUR-Schwelle lagen. Daher stimmt die Überwachungsbehörde zu, dass keine Notwendigkeit bestand, Überwachungs- und Rückforderungsmechanismen anzuwenden.

(222)

Island hat jedoch bestätigt, dass die Zahlungen an Síminn nach einem im Voraus festgelegten Auszahlungsrahmen erfolgten und vom Fortschritt des Projekts abhängig gemacht wurden, wodurch die Möglichkeit einer Überkompensation ausgeschlossen wurde. Gemäß Artikel 19 der Vereinbarung legte Síminn eine auf den 17. Februar 2009 datierte Bankbürgschaft der New Kaupþing Bank vor, die einen Rückforderungsmechanismus zur Vermeidung von Überkompensation darstellt. In der Vereinbarung sind zudem strenge Zahlungsmodalitäten in Abhängigkeit vom Fortschritt des Projekts festgelegt; dies hat zur Folge, dass die Zahlungen, wie in Artikel 16 der Vereinbarung festgelegt, in gewissem Maße von den tatsächlichen Fortschritten beim Systemaufbau und der Kundenakquise abhängig gemacht werden. Und schließlich enthält Artikel 11 der Vereinbarung eine Strafklausel, wonach Síminn im Falle von Verzögerungen Ausgleichszahlungen zu entrichten hat, sowie Artikel 13 der Vereinbarung eine Nichteinhaltungsklausel.

Berichterstattung

(223)

Nach Randnummer 74 Buchstabe k der Breitbandleitlinien sollten die Bewilligungsbehörden der Überwachungsbehörde zweijährlich Bericht erstatten über bestimmte Schlüsseldaten des Beihilfevorhabens (ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzes) (149). Obwohl die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht formell bei der Überwachungsbehörde angemeldet wurde, hat Island inzwischen auf entsprechende Auskunftsersuchen der Überwachungsbehörde hin die einschlägigen Schlüsselinformationen mitgeteilt. Diese Informationen sollten der Überwachungsbehörde nun im Rahmen der jährlichen Berichtspflichten Islands im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfemaßnahmen zweijährlich übermittelt werden.

3.4.   Gesamtabwägung

(224)

Nach Würdigung der Maßnahme unter Zugrundelegung der relevanten Kriterien der Abwägungsprüfung und der grundlegenden Prinzipien im Zusammenhang mit staatlichen Breitbandinfrastrukturbeihilfen, die in den Breitbandleitlinien dargelegt sind, kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme insgesamt gesehen zur Beseitigung eines geografischen und wirtschaftlichen Nachteils in den betreffenden Gebieten beiträgt, der andernfalls mit marktbasierten Lösungen in absehbarer Zeit nicht beseitigt worden wäre. Ziel der Maßnahme ist die Förderung der wettbewerbsorientierten Versorgung der betreffenden Gebäude mit innovativen und hochwertigen Breitbanddiensten. Die Maßnahme wurde so konzipiert, dass eine positive Gesamtbilanz ihrer Wirkungen sichergestellt ist.

(225)

Zudem sorgen die Konzeption des Projekts und die Möglichkeiten eines wirksamen Zugangs auf Vorleistungsebene (namentlich eine offene und diskriminierungsfreie Netzgestaltung und ein auf die Vorleistungsebene beschränktes Geschäftsmodell des Beihilfeempfängers sowie dessen klarer Auftrag, allen Diensteanbietern einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren) dafür, dass etwaige aus der staatlichen Maßnahme resultierende Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt werden.

(226)

Somit fällt das Ergebnis der Abwägungsprüfung auf der Grundlage der vorstehend genannten Erwägungen positiv aus, sodass die Finanzierung des Ausbaus der Breitbanddienste in ländlichen Gebieten Islands eine Beihilfemaßnahme darstellt, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit diesem vereinbar angesehen wird.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(227)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung zwischen Síminn und dem Telekommunikationsfonds vom 25. Februar 2009 über den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands eine staatliche Beihilfe darstellt, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit diesem vereinbar ist.

(228)

Island wird darauf aufmerksam gemacht, dass jede geplante Änderung der zu gewährenden Einzelbeihilfe, einschließlich etwaiger Erhöhungen der Zuschüsse, bei der Überwachungsbehörde anzumelden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Vereinbarung zwischen Síminn und dem Telekommunikationsfonds vom 25. Februar 2009 über den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands eine Beihilfemaßnahme darstellt, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit diesem vereinbar ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2015

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Frank BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Entscheidung Nr. 302/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Juli 2013 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Síminn für den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands (ABl. C 347 vom 28.11.2013, S. 11, und EWR-Beilage Nr. 66 vom 28.11.2013, S. 8). Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-notifications/State-aid-siminn.pdf.

(2)  Dokument Nr. 585458.

(3)  Gemeint sind die Schreiben der isländischen Behörden vom 28. April 2011 (Dokument Nr. 596157), 17. Mai 2011 (Dokument Nr. 598419), 22. Juni 2011 (Dokument Nr. 601861) und 11. März 2013 (Dokument Nr. 665601), die Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2012 (Dokument Nr. 657203) und 10. Mai 2013 (Dokument Nr. 672303) und die E-Mails eines Beteiligten vom 2. Oktober 2011 (Dokument Nr. 614576) und 19. November 2011 (Dokumente Nr. 615746 und 615747).

(4)  Dokument Nr. 687314.

(5)  Dokument Nr. 679306.

(6)  Dokument Nr. 694292.

(7)  Dokument Nr. 694234.

(8)  Dokument Nr. 694237.

(9)  Dokument Nr. 694646.

(10)  Dokument Nr. 694762.

(11)  Dokument Nr. 701089.

(12)  Dokument Nr. 720418.

(13)  Dokument Nr. 729141.

(14)  Siehe Gesetz Nr. 132/2005 über den Telekommunikationsfonds vom 20. Dezember 2005.

(15)  Dies taten sie, indem sie die amtlichen Informationen zum rechtmäßigen Wohnsitz mit denen der Kommunen und ihren eigenen Landwirte-Datenbanken verglichen und Vor-Ort-Auskünfte bei Personen einholten, die einen aktuellen Kenntnisstand aufwiesen; wenn Zweifel auftraten, wurde bisweilen sogar bei konkreten Haushalten oder deren Nachbarhaushalten telefonisch nachgefragt.

(16)  Im Folgenden auch durch die austauschbaren Begriffe „Diensteanbieter“ oder „Internetdiensteanbieter“ („ISP“) bezeichnet,

(17)  „Schwarze Flecken“ sind Gebiete, in denen es mindestens zwei Breitbandgrundversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber gibt oder in naher Zukunft geben wird und in denen Breitbanddienste zu Wettbewerbsbedingungen angeboten werden. „Graue Flecken“ sind Gebiete, in denen ein Netzbetreiber vertreten ist und in naher Zukunft voraussichtlich kein weiteres Netz aufgebaut wird. „Weiße Flecken“ sind Gebiete, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und voraussichtlich auch in naher Zukunft keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut wird. Weitere Erläuterungen siehe Leitlinien der Überwachungsbehörde für den schnellen Breitbandausbau, online abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-IV---Application-of-state-aid-rules-in-relation-to-rapid-deployment-of-broadband-networks.pdf, und Erwägungsgründe 159 bis 164.

(18)  Der Fonds stellte unentgeltliche technische Unterstützung für alle Diensteanbieter bereit, die nicht über die technischen Kompetenzen für die Vorlage exakter Dateien im Shape-File-Format verfügten, wie sie in ARCis-GIS-Anwendungen genutzt werden können.

(19)  Dokument Nr. 665605.

(20)  Es wurde den potenziellen Bietern freigestellt, für Gebäude, die diesen Dienst zu Marktbedingungen nicht erhalten würden, den Zugang zu Sprachtelefondiensten anzubieten, wobei die Bestätigung lediglich für die Bereitstellung von 2G-GSM-Sprachtelefondiensten erfolgte. 2G bezieht sich auf die Mobilfunktechnologie der zweiten Generation, während GSM (Global System for Mobile Communications) sich auf den Standard bezieht, auf dem diese beruht.

(21)  Siehe Schreiben Islands an die Überwachungsbehörde vom 22. Juni 2011 (Dokument Nr. 601861).

(22)  Ebenda.

(23)  Nach Darstellung Islands wurde bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung auch den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 84/2007 über die öffentliche Auftragsvergabe Rechnung getragen, um die Gleichbehandlung der Unternehmen bei dieser Auftragsvergabe sicherzustellen. Mit dieser Rechtvorschrift wird ein Rechtsakt, auf den in Punkt 2 von Anhang XVI zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird, in isländisches Recht umgesetzt: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), („Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe“ oder „Richtlinie 2004/18/EG“), in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens, (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 22, und EWR-Beilage Nr. 44 vom 7.9.2006, S. 18). Das STC gibt all seine Projekte/Ausschreibungen in diesem speziellen Teil der betreffenden Zeitung bekannt.

(24)  Siehe Artikel 16 der Vereinbarung.

(25)  Dokument Nr. 687314.

(26)  Die technischen Anforderungen an das Projekt sind in der Spezifikation der Ausschreibung nachzulesen, die der Vereinbarung als Anhang I beigefügt ist. Die Anhänge sind fester Bestandteil der Vereinbarung und für die Parteien verbindlich.

(27)  Siehe Artikel 1.2.3.1 des Anhangs I zur Vereinbarung und Fußnote 20 dieser Entscheidung.

(28)  ADSL steht für Asymmetric Digital Subscriber Line (asymmetrischer digitaler Teilnehmeranschluss). Bei DSL(Digital Subscriber Line)-Technologien werden herkömmliche Kupferkabelnetze (Festnetze) für die Übertragung digitaler Breitbandsignale genutzt.

(29)  UMTS steht für Universal Mobile Telecommunications System, ein Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G), mit dem größere Datenmengen/Breitbanddienste übertragen werden können als mit dem Mobilfunkstandard der zweiten Generation (2G). 3G kann für Anwendungen wie Mobilfunksprachdienste, SMS und mobile Internetzugangsdienste wie auch für den Internetzugang per festem Funkdienst genutzt werden.

(30)  Wi-Fi bezeichnet die Nutzung lokaler Funkverbindungen zur Übertragung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten in Wohnungen oder Geschäftsräume.

(31)  Der englischsprachigen Fassung der Analyse der PTA von Markt 12 entnommen, im Internet abrufbar unter: http://www.pfs.is/upload/files/Market%2012%20-%20Annex%20A%20-%20Analysis%20of%20market.Public.pdf.

(32)  Das sind 41 % des Gesamtprojekts.

(33)  In Anhang II der Vereinbarung wird Bezug genommen auf die PTA-Entscheidung Nr. 8/2008 vom 18. April 2008 zur Benennung von Unternehmen mit erheblicher Marktmacht und zur Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Vorleistungsmarkt für Breitbanddienste (Markt 12) (siehe auch Fußnote 123). Zudem wurde laut PTA-Entscheidung Nr. 26/2007 Míla, ein mit Síminn verbundenes Unternehmen, als Unternehmen mit erheblicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den entbündelten Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten eingestuft. Míla wurde daher einer Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zum Vorleistungsmarkt unterworfen wie zum Beispiel der Verpflichtung, begründete Ersuchen um Zugang zum Vorleistungsmarkt für entbündelte Teilnehmeranschlüsse nachzukommen, einschließlich Kupferkabelleitungen und damit in Zusammenhang stehende Dienste. Unter anderem aufgrund der Wirtschaftlichkeit der Bereitstellung von Breitbanddiensten über entbündelte Teilnehmeranschlüsse in abgelegenen ländlichen Gebieten dürfte eine nennenswerte Nachfrage nach diesem Dienstezugang auf der Vorleistungsebene dennoch unwahrscheinlich sein.

(34)  Das sind 55 % des Gesamtprojekts.

(35)  Das sind 4 % des Gesamtprojekts.

(36)  Das sind Abschläge vom Endkundenpreis von Síminn.

(37)  Im Internet abrufbar unter: http://www.pfs.is/library/Skrar/akv.-og-urskurdir/akvardanir-PFS/Akv_nr.8_2008_M%2012.pdf.

(38)  Dokument Nr. 615746.

(39)  Entscheidung Nr. 302/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Juli 2013 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Síminn für den Ausbau von Breitbanddiensten in ländlichen Gebieten Islands (ABl. C 347 vom 28.11.2013, S. 11, und EWR-Beilage Nr. 66 vom 28.11.2013, S. 8). Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-notifications/State-aid-siminn.pdf.

(40)  Im Internet abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-IV---Application-of-state-aid-rules-in-relation-to-rapid-deployment-of-broadband-networks.pdf.

(41)  Dokument Nr. 687314.

(42)  Hierzu verweist es auf die Entscheidung der Kommission in der Sache N 264/2002, Öffentlich-private Partnerschaft für die Londoner U-Bahn (ABl. C 309 vom 12.12.2002, S. 14), Erwägungsgrund 79, und den Beschluss 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 20).

(43)  Hierzu verweist es auf die Entscheidung der Kommission in der Sache N 46/2007, Welsh Public Sector Network Scheme (ABl. C 157 vom 10.7.2007, S. 2).

(44)  In diesem Zusammenhang verweist es auf die Entscheidung der Kommission in der Sache N 196/2010, Establishment of a Sustainable Infrastructure Permitting Estonia-wide Broadband Internet Connection (EstWin project) (ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 3).

(45)  Dokument Nr. 665602.

(46)  Von Island übermitteltes Diagramm (Dokument Nr. 687314).

(47)  Dokument Nr. 687320.

(48)  Nach den von Síminn vorgelegten Berechnungen und Daten beliefen sich die Kosten aufgrund des erforderlichen Ankaufs von Ausrüstungen in Fremdwährung letztlich auf 85 % der für das Projekt erhaltenen Zahlungen (Dokument Nr. 694234).

(49)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 264/2002, Öffentlich-private Partnerschaft für die Londoner U-Bahn (ABl. C 309 vom 12.12.2002, S. 14).

(50)  Siehe: http://www.pfs.is/upload/files/Tolfraediskyrsla_PFS_Isl.fjarskiptamarkadur_2010_til_2012.pdf.

(51)  Dokumente Nr. 694234, 694235, 694236, 694237 und 694238.

(52)  Urteil Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, EU:C:2003:415.

(53)  Beschluss der Kommission Nr. 264/2002, Öffentlich-private Partnerschaft für die Londoner U-Bahn (ABl. C 309 vom 12.12.2002, S. 14), Erwägungsgrund 79.

(54)  Ebenda, Erwägungsgründe 120 und 125.

(*1)  Nichtvertrauliche Fassung. Die in eckige Klammern gesetzten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis

(55)  Nach den von Island vorgelegten Informationen (Dokument Nr. 687320) hatten die Berater des Fonds den potenziellen Angebotspreis für die 750 zusätzlichen Gebäude (eine Schätzung, die in der Folgezeit auf 670 festgestellte Weiße-Flecken-Gebäude korrigiert wurde) zwischen 410 000 000 und 820 000 000 ISK angesetzt, was einem durchschnittlichen Stückpreis pro Gebäude zwischen 546 667 ISK (einfaches System) und 1 093 333 ISK (fortgeschrittenes System) entspricht.

(56)  Urteil Europäische Kommission/Deutsche Post AG, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Randnr. 41.

(57)  Gleich zu Beginn des Projekts veröffentlichte Síminn auf seiner Website ein Angebot für den UMTS-Zugang auf Vorleistungsebene. Eine entsprechende Vereinbarung mit Síminn wurde unter anderem von der Telekommunikationsgesellschaft Tal geschlossen. Weitere Informationen sind online abrufbar unter: https://heildsala.siminn.is/.

(58)  Dokument Nr. 694646.

(59)  Siehe Entscheidung der Kommission Nr. 475/2007, Ireland National Broadband Scheme (NBS) (ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 1).

(60)  Dokument Nr. 694646.

(61)  Wie in Erwägungsgrund 32 näher erläutert, war in den Ausschreibungsunterlagen ursprünglich eine Reihe möglicher Zugangsoptionen aufgeführt, wenn für die Bereitstellung der betreffenden Breitbanddienste die ADSL-Infrastruktur (eine Definition dieser Technologie kann Fußnote 28 entnommen werden) genutzt wird. Sie reichten von mehr auf der Vorleistungsebene basierenden Optionen (bei denen der Zugangssuchende in hohem Maße auf die Systeme/die Infrastruktur des Netzbetreibers setzt) bis hin zu mehr infrastrukturbasierten Optionen (bei denen sich der Zugangssuchende in unterschiedlichem Maße auf seine eigenen Systeme/seine eigene Infrastruktur verlässt), obgleich all diese Zugangsoptionen, wie im Weiteren noch erläutert wird, nicht eindeutig unterstellt werden. Für den Fall, dass Dienste über UMTS (eine Definition dieser Technologie kann Fußnote 29 entnommen werden) bereitgestellt werden, wurde in den Ausschreibungsunterlagen lediglich eine Zugangsoption auf Vorleistungsebene angeboten.

(62)  Bei der Überwachungsbehörde sind ähnliche Vorwürfe von einem Beteiligten eingegangen, der ebenfalls behauptet, er habe vergeblich versucht, Zugang auf Vorleistungsebene zum Netz von Síminn zu erhalten (Dokument Nr. 614576).

(63)  Dokument Nr. 679306.

(64)  Nach Auffassung von Hringiðan bestand eine der Hauptursachen, weshalb das STC sein Angebot abgelehnt habe, im Fehlen einer ausreichenden Bankbürgschaft.

(65)  Dokument Nr. 694292.

(66)  Dokument Nr. 701089.

(67)  Siehe Entscheidung Nr. 55/05/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. März 2005 über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil I von Protokoll 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs betreffend den Verkauf von 1 744 Mietwohnungen in Oslo (Norwegen) (ABl. L 324 vom 23.11.2006, S. 11, und EWR-Beilage Nr. 56 vom 23.11.2006, S. 1), Abschnitt II.3., S. 19, mit weiteren Verweisen.

(68)  Urteil Höfner und Elser/Macroton, C-41/90, EU:C:1991:161, Randnrn. 21-23, und in der Rechtssache Private Barnehagers Landsforbund/EFTA Surveillance Authority, E-5/07, Slg.2008, Bericht 61 des EFTA-Gerichtshofs, Randnr. 78.

(69)  Urteil Ministero dell'Economica e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, C-222/04, EU:C:2006:8, Randnr. 108.

(70)  Urteil Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Randnr. 41; Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen/High Authority of the European Coal and Steel Community, 30/59, EU:C:1961:2, Randnr. 19; Urteil Frankreich/Kommission (Kimberly Clark), C-241/94, EU:C:1996:353, Randnr. 34, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, T -109/01, EU:T:2004:4, Randnr. 53.

(71)  Urteil Kommission/Électricité de France (EDF), C-124/10 P, EU:C:2012:318, Randnr. 77 und dort angeführte Rechtsprechung. Siehe auch Urteil Bouygues/Kommission, C-399/10 und C-401/10P, EU:C:2013:175, Randnr. 102.

(72)  Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen/High Authority of the European Coal and Steel Community, 30/59, EU:C:1961:2, Randnrn. 9 ff.

(73)  Siehe Entscheidung Nr. 231/11/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. Juli 2011 über den raschen Ausbau eines Zugangsnetzes der nächsten Generation in den ländlichen Bereichen der Gemeinde Tromsø (ABl. C 10 vom 12.1.2012, S. 5, und EWR-Beilage Nr. 2 vom 12.1.2012, S. 3), Abschnitt II.1.2, sowie Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.33063, Italien Trentino NGA (ABl. C 323 vom 24.10.2012, S. 6), Erwägungsgrund 77.

(74)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 14/2008 — United Kingdom, Broadband in Scotland — Extending Broadband Reach (ABl. C 150 vom 17.6.2008, S. 3), Erwägungsgrund. 37.

(75)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, Bericht 76 des EFTA-Gerichtshofs.

(76)  Urteil Libert und andere/Flämische Regierung, C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Randnrn 76-78.

(77)  Urteil in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00.

(78)  Urteil in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Randnrn 87-93.

(79)  Siehe Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) („DAWI-Leitlinien der Überwachungsbehörde“), online abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-VI---Compensation-granted-for-the-provision-of-services-of-general-economic-interest.pdf.

(80)  Dies hat die Kommission bereits zuvor hinsichtlich des Zugangs zu Breitbanddiensten deutlich gemacht, etwa in der Entscheidung in der Sache N 381/04 — Errichtung eines Hochleistungskommunikationsnetzes in den westlichen Pyrenäen (ABl. C 162 vom 2.7.2005, S. 5). Siehe auch Randnr. 49 der DAWI-Leitlinien der Überwachungsbehörde und Randnr. 22 der Leitlinien der Überwachungsbehörde von 2010 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau. Die Überwachungsbehörde wird in Abschnitt II.3.1 dieser Entscheidung noch auf die Bedeutung dieser Leitlinien eingehen.

(81)  Siehe Entscheidung Nr. 444/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. November 2013 über die Bereitstellung eines Zugangsnetzes der nächsten Generation in der Gemeinde Skeiða- und Gnúpverjahreppur (ABl. C 66 vom 6.3.2014, S. 6, und EWR-Beilage Nr. 14 vom 6.3.2014, S. 1), Erwägungsgrund 72.

(82)  Siehe Entscheidung Nr. 444/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. November 2013 über die Bereitstellung eines Zugangsnetzes der nächsten Generation in der Gemeinde Skeiða- und Gnúpverjahreppur (ABl. C 66 vom 6.3.2014, S. 6 und EWR-Beilage Nr. 14 vom 6.3.2014, S. 1), Erwägungsgrund 73.

(83)  Siehe Randnr. 52 der DAWI-Leitlinien der Überwachungsbehörde.

(84)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau („Breitbandleitlinien“), online abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-IV---Application-of-state-aid-rules-in-relation-to-rapid-deployment-of-broadband-networks.pdf.

(85)  Eine Liste aller Entscheidungen und Beschlüsse, die von der Kommission im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Breitbandbereich getroffen wurden, ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/telecommunications/broadband_decisions.pdf.

(86)  Siehe Randnr. 57 der Breitbandleitlinien und Fußnote 17.

(87)  Siehe Randnr. 68 der Breitbandleitlinien.

(88)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2007/175/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe C 35/2005 (ex N 59/2005), die die Niederlande für einen Breitbandnetzausbau in Appingedam gewähren wollen (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 1) und Entscheidung N 14/2008 der Kommission, Broadband in Scotland — Extending broadband reach (ABl. C 150 vom 17.6.2008, S. 3).

(89)  Siehe Randnr. 28 der Breitbandleitlinien.

(90)  Siehe Definition in Fußnote 17 und Erwägungsgrund 160.

(91)  Siehe Entscheidung Nr. 219/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Juni 2014 über eine Beihilferegelung für den Ausbau von Breitbandnetzen (ABl. C 344 vom 2.10.2014, S. 13, und EWR-Beilage Nr. 55 vom 2.10.2014, S. 4), Abschnitt 3.2.1.2.

(92)  Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010) 2020, S. 12).

(93)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen– Eine digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245) in der in der Entschließung der 37. Sitzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses vom 26. Oktober 2011 anerkannten Fassung. Das Dokument kann abgerufen werden unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/;jsessionid=Y4vLTX8KtHt58G2x4R1h26h1l1zYRJcHnMBhTTx3cKhqvYf4R8m0!-1629905942?uri=CELEX:52010DC0245R(01). In der Digitalen Agenda wurde das Ziel ausgegeben, dass alle Europäer bis 2013 mit grundlegenden Breitbanddiensten versorgt werden sollen, und darüber hinaus soll bis 2020 der Zugang zu NGA-Diensten (Zugangsnetzen der nächsten Generation) deutlich verstärkt werden (alle Europäer sollten Zugang zu einer Internet-Anschlussgeschwindigkeit von mehr als 30 Mbit/s und mindestens 50 % der europäischen Haushalte Internetzugänge mit mehr als 100 Mbit/s haben).

(94)  Erschwingliche Breitbanddienste zählen ebenfalls zu den Zielen der Digitalen Agenda, siehe https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/about-broadband.

(95)  Siehe Randnr. 62 der Breitbandleitlinien.

(96)  Siehe beispielsweise Entscheidung Nr. 231/11/COL der EFTA-Überwachungsbehörde, auf die in Fußnote 73 Bezug genommen wird, Abschnitt 3.2.1.2.

(97)  Siehe die Randnrn. 33 bis 35 der Breitbandleitlinien.

(98)  Siehe beispielsweise Entscheidung Nr. 231/11/COL der EFTA-Überwachungsbehörde, auf die in Fußnote 73 Bezug genommen wird, und Entscheidung der Kommission in der Sache N 14/2008 — United Kingdom, Broadband in Scotland — Extending Broadband Reach (ABl. C 150 vom 17.6.2008, S. 3), Randnrn. 54-55.

(99)  Die isländischen Behörden setzten sich mit privaten Betreibern in Verbindung, um herauszufinden, ob irgendein Marktinvestor gewillt war, für die fraglichen Gebäude eine Breitbandanbindung bereitzustellen. Nachdem sich gezeigt hatte, dass kein Interesse an der Bereitstellung des Dienstes bestand, kamen sie zu dem Ergebnis, dass diese Gebiete tatsächlich von einem Marktversagen betroffen waren und ohne Eingreifen des Staates in absehbarer Zeit nicht über Hochgeschwindigkeits-Internetverbindungen verfügen würden.

(100)  Randnr. 41 der Breitbandleitlinien.

(101)  Randnr. 74 Buchstabe b der Breitbandleitlinien.

(102)  Siehe Artikel 13 der Richtlinie 2004/18/EG.

(103)  Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung bekräftigt, dass die Binnenmarktvorschriften des Vertrags auch auf Verträge außerhalb des Geltungsbereichs der Vergaberichtlinien anwendbar sind, solange der betreffende Vertrag für Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten von Interesse ist. Siehe beispielsweise Urteil Telaustria, C-324/98, EU:C:2000:669, Randnr. 60; Urteil Coname, C-231/03, EU:C:2005:487, Randnr. 16, und Urteil Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Randnr. 46. Siehe auch Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Bestimmungen der Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179 vom 28.11.2001, S. 2).

(104)  Randnr. 74 Buchstabe c der Breitbandleitlinien.

(105)  Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission in der Sache N 508/08 — United Kingdom, Provision of Remote Broadband Services in Northern Ireland (ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 1), Entscheidung der Kommission in der Sache N 475/2007 — Ireland, National Broadband Scheme (NBS) (ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 1), und Entscheidung der Kommission in der Sache N 157/06 — United Kingdom, South Yorkshire Digital region Broadband Project (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1).

(106)  Randnr. 74 Buchstabe d der Breitbandleitlinien.

(107)  Ebenda.

(108)  http://www.rikiskaup.is/.

(109)  http://www.innanrikisraduneyti.is/sam/frettir/nr/22547.

(110)  Siehe Tabelle in Erwägungsgrund 18.

(111)  Die Änderungen werden in Abschnitt I.3.1.4 dieser Entscheidung ausführlicher erläutert. Siehe auch Erwägungsgründe 27 und 61.

(112)  Siehe beispielsweise Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG, wo es heißt: „für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt:

wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen

oder

wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;

der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten;“

(113)  Ebenda, Artikel 13.

(114)  Randnr. 74 Buchstabe c der Breitbandleitlinien.

(115)  Siehe Tabelle in Abschnitt I.2.1.3.

(116)  Siehe beispielsweise Urteil Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10, EU:T:2012:98, Randnr. 123.

(117)  Dokument Nr. 687314.

(118)  Siehe Entscheidung Nr. 219/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Juni 2014 über eine Beihilferegelung für den Ausbau von Breitbandnetzen (ABl. C 344 vom 2.10.2014, S. 13, und EWR-Beilage Nr. 55 vom 2.10.2014, S. 4), Erwägungsgrund 125 Buchstabe e.

(119)  Randnr. 74 Buchstabe f der Breitbandleitlinien.

(120)  Randnr. 74 Buchstabe g der Breitbandleitlinien.

(121)  Entscheidung 2008/729/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 27), Erwägungsgrund 96, Entscheidung der Kommission in der Sache N 14/2008, United Kingdom, Broadband in Scotland — Extending Broadband Reach (ABl. C 150 vom 17.6.2008, S. 3), Erwägungsgrund 57 Buchstabe c, und Entscheidung der Kommission in der Sache N 475/2007, Ireland, National Broadband Scheme („NBS“) (ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 1), Erwägungsgrund 45 Buchstabe e.

(122)  Randnr. 74 Buchstabe g der Breitbandleitlinien.

(123)  PTA-Entscheidung Nr. 8/2008 (siehe Fußnote 33).

(124)  Siehe beispielsweise Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)), in das EWR-Abkommen aufgenommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung), des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 60, und EWR-Beilage Nr. 20 vom 22.4.2004, S. 14) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste geänderten Fassung (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) („Richtlinie über eine bessere Rechtsetzung“, noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen) sowie den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12), in das EWR-Abkommen aufgenommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2009 vom 22. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens (ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 4, und EWR-Beilage Nr. 68 vom 17.12.2009, S. 4), wo die Förderung eines gegebenenfalls infrastrukturbasierten Wettbewerbs als ein Ziel des Rechtsrahmens bezeichnet wird.

(125)  ERG 06(33), Revised ERG Common Position on the Approach to Appropriate Remedies in the ECNS Regulatory Framework, Mai 2006.

(126)  Siehe Fußnote 121 und Entscheidung 2008/729/EG.

(127)  Passiver Netzzugang bezieht sich auf den Zugang zur passiven Schicht des Netzes ohne irgendwelche elektronischen Geräte (d. h. physische Netzelemente wie Kabelkanäle, Kabel, Verteilerkästen usw.).

(128)  Aktiver Netzzugang bezieht sich auf den Zugang zur aktivierten Schicht des Netzes (die die zur Betreibung des Netzes erforderlichen Systeme oder technische Komponenten wie Schalter, Router oder Verteiler umfasst).

(129)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 330/2010, France — Programme national „Très Haut Débit“ — Volet B (ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 1).

(130)  Dies schloss auch die Verfügbarkeit eines Angebots ein, Verbindungen zu den eigenen Netzen von Zugangsinteressenten, Verbindungen zwischen unterschiedlichen Teilen des Netzes und Verbindungen zum Endkunden aufzubauen.

(131)  In dieser Hinsicht wurde die genannte Netzbetriebsform nicht durch das Programm finanziert, aber dennoch Zugang zu aktiven Produkten auf der Vorleistungsebene gefordert, wenn eine hinreichende Nachfrage nach derartigen Produkten bestand.

(132)  Siehe Entscheidung Nr. 231/11/COL der Überwachungsbehörde, auf die in Fußnote 73 Bezug genommen wird, Erwägungsgrund 24.

(133)  Siehe PTA-Entscheidung Nr. 4/2007 zur Benennung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und zur Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Markt 15) sowie Analyse des Vorleistungsmarkts für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Markt 15) vom 5. Februar 2007.

(134)  „Nationales Roaming“ bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen Betreibern der Mobilfunkinfrastruktur über die gegenseitige Benutzung ihrer Netze für die Bereitstellung von Diensten in geografischen Gebieten, die von ihnen bisher noch nicht versorgt werden.

(135)  Das bezieht sich auf die Verpflichtung von Síminn, den anderen Mobilfunkbetreibern die Möglichkeit zu bieten, ihre eigenen Ausrüstungen physisch auf vorhandenen Flächen oder einer vorhandenen Mobilfunkinfrastruktur (wie Kabelschächten, Gebäuden und Anlagen oder Masten) unterzubringen bzw. diese gemeinsam zu nutzen.

(136)  Ein Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes (Mobile Virtual Network Operator, MVNO) ist ein Anbieter von Mobilfunkdiensten, der nicht über eigene Funkfrequenzen verfügt und der eine eigene Mobilfunkinfrastruktur besitzt oder auch nicht besitzt, was von seinem speziellen Geschäftsmodell und von dem Ausmaß, in dem er auf die vom Gastmobilfunknetz bereitgestellten Einrichtungen setzt, abhängt. Nach der Definition, die von der PTA in deren Entscheidung Nr. 4/2007 angeführt wurde, kontrolliert der Betreiber des virtuellen Netzes in Fällen, in denen es um den Zugang zum virtuellen Netz geht, das für die Zusammenschaltung und das Roaming in die Netze anderer Betreiber erforderliche System, besitzt jedoch kein eigenes Verteilernetzt (d. h. die WLAN-Komponente des Mobilfunknetzes).

(137)  Ein Wiederverkäufer verfügt in der Regel weder über Mobilfunkfrequenzen noch über eine Netzinfrastruktur, er unterhält jedoch die direkte Kundenbeziehung und kann unter anderem die Kundenabrechnung, die Vermarktung und den Verkauf des Dienstes an die Endkunden unter einem eigenständigen Markennamen vornehmen. Nach der Definition, die von der PTA in deren Entscheidung Nr. 4/2007 angeführt wurde, verfügt der Wiederverkäufer nicht über eine eigene unabhängige Mobilfunknetzinfrastruktur und kauft alle Unterstützungsdienste virtuell auf der Vorleistungsebene.

(138)  Wie bereits in Erwägungsgrund 30 festgestellt, wurden 55 % der Gebäude mit UMTS (ortsfeste 3G-Drahtlosverbindungen), 41 % mit ADSL und 4 % mit Satelliten- bzw. Wi-Fi-Verbindungen ausgestattet.

(139)  Nach den von Island bereitgestellten Informationen sollte der Zugang auf Vorleistungsebene von 2008 bis 2014 bereitstehen, wobei die Vertragsparteien diesen je nach Entwicklung des Marktes und anderen Faktoren um zwei weitere Jahre verlängern können.

(140)  Eine Beschreibung der Optionen 1-4 kann Teil I Abschnitt 2.2.4 entnommen werden.

(141)  Dokument Nr. 687322.

(142)  Die Telekommunikationsgesellschaft Tal hat mit Síminn unter anderem eine Vereinbarung über den Zugang auf Vorleistungsebene geschlossen, siehe auch Erwägungsgrund 86.

(143)  Dokument Nr. 687314.

(144)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 475/2007, Ireland — National Broadband Scheme (NBS) (ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 1), Erwägungsgrund 45.

(145)  Siehe Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2008 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund des … Rechtsakts … für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 18).

(146)  Nach den der Überwachungsbehörde übermittelten Informationen hat eine Reihe von Diensteanbietern Zugangsangebote von Síminn für die Vorleistungsebene angenommen und mit dem Verkauf ihrer eigenen Dienste über das Netz begonnen.

(147)  Siehe Entscheidung Nr. 444/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. November 2013 über die Bereitstellung eines Zugangsnetzes der nächsten Generation in der Gemeinde Skeiða- und Gnúpverjahreppur (ABl. C 66 vom 6.3.2014, S. 6 und EWR-Beilage Nr. 14 vom 6.3.2014, S. 1), Erwägungsgrund 114.

(148)  Randnr. 74 Absatz 1 der Breitbandleitlinien.

(149)  Diese Informationen sollten zusätzlich zu den öffentlichen Informationen, auf die unter Randnummer 74 Buchstabe j der Breitbandleitlinien Bezug genommen wird, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzes, die Vorleistungsprodukte, die Anzahl der Zugangsinteressenten und der Diensteanbieter im Netz, die Anzahl der einbezogenen Gebäude und den Grad der Inanspruchnahme enthalten.