19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/50


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2022 — BM gegen LO

(Rechtssache C-462/22)

(2022/C 359/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbeschwerdeführer: BM

Rechtsbeschwerdegegnerin: LO

Vorlagefrage

Beginnt die Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen oder genügt es, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).