1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/24


Vorabentscheidungsersuchen des Oberstern Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. Oktober 2020 — OE gegen VY

(Rechtssache C-522/20)

(2021/C 35/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OE

Beklagte: VY

Vorlagefragen

1.

Verstößt Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV, weil er abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers eine gegenüber Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 kürzere Aufenthaltsdauer des Antragstellers als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates vorsieht?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Führt ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dazu, dass nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsdauer von 12 Monaten Voraussetzung für die Berufung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ist oder ist für alle Antragsteller von der Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten auszugehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).