15.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 53/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Notariusz w Krapkowicach Justyna Gawlica — Krapkowice (Polen), eingereicht am 12. August 2020 — OKR
(Rechtssache C-387/20)
(2021/C 53/19)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Notariusz w Krapkowicach Justyna Gawlica — Krapkowice
Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren
OKR
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 (1) dahin auszulegen, dass auch eine Person, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihres Heimatstaats wählen kann? |
2. |
Ist Art. 75 in Verbindung mit Art. 22 der angeführten Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass im Fall des Bestehens eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat, das zwar nicht die Frage der Rechtswahl in der Erbsache regelt, aber das darauf anwendbare Recht vorgibt, der Staatsangehörige dieses Drittstaats, der in dem Mitgliedstaat wohnt, der durch dieses bilaterale Abkommen gebunden ist, das anwendbare Recht wählen kann? Insbesondere:
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(1) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).