15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/15


Vorabentscheidungsersuchen des Notariusz w Krapkowicach Justyna Gawlica — Krapkowice (Polen), eingereicht am 12. August 2020 — OKR

(Rechtssache C-387/20)

(2021/C 53/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Notariusz w Krapkowicach Justyna Gawlica — Krapkowice

Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren

OKR

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 (1) dahin auszulegen, dass auch eine Person, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihres Heimatstaats wählen kann?

2.

Ist Art. 75 in Verbindung mit Art. 22 der angeführten Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass im Fall des Bestehens eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat, das zwar nicht die Frage der Rechtswahl in der Erbsache regelt, aber das darauf anwendbare Recht vorgibt, der Staatsangehörige dieses Drittstaats, der in dem Mitgliedstaat wohnt, der durch dieses bilaterale Abkommen gebunden ist, das anwendbare Recht wählen kann?

Insbesondere:

Muss das bilaterale Abkommen mit dem Drittstaat die Möglichkeit der Wahl eines bestimmten Rechts ausdrücklich ausschließen oder genügt es, dass es das Erbstatut anhand objektiver Kriterien regelt, damit angenommen werden kann, dass seine Bestimmungen Vorrang gegenüber Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 genießen?

Zählt die Freiheit der Wahl des Erbrechts und der Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts durch die Rechtswahl — zumindest in Bezug auf den vom Unionsgesetzgeber in Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2020 festgelegten Bereich — zu den Prinzipien, die der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen im Rahmen der Europäischen Union zugrunde liegen und die auch im Fall der Anwendung bilateraler Abkommen mit Drittstaaten, die der Verordnung Nr. 650/2020 vorgehen, nicht verletzt werden dürfen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).