URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
1. August 2022 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 3, 6 bis 8 und 14 – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 3 und 7 – Staatsangehörige zweier verschiedener Mitgliedstaaten, die sich als Vertragsbedienstete der Delegation der Europäischen Union in einem Drittstaat in diesem Drittstaat aufhalten – Bestimmung der Zuständigkeit – Notzuständigkeit (forum necessitatis)“
In der Rechtssache C‑501/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 15. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Oktober 2020, in dem Verfahren
MPA
gegen
LCDNMT
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Wahl,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von MPA, vertreten durch A. López Jiménez, Abogada, |
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von LCDNMT, vertreten durch C. Martínez Jorba und P. Tamborero Font, Abogadas, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch I. Gavrilova, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
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des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta, H. Marcos Fraile und C. Zadra als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín, M. Kellerbauer, N. Ruiz García, M. Wilderspin und W. Wils als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2022
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3, 7, 8 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1), der Art. 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MPA und LCDNMT, zweier Vertragsbediensteter der Europäischen Union, die in deren Delegation in Togo beschäftigt sind, über einen Antrag auf Ehescheidung, der mit Anträgen verbunden ist, die die Festlegung der Regelung und der Modalitäten der Ausübung des Sorgerechts und der elterlichen Verantwortung für die minderjährigen Kinder des Ehepaars, den Kindesunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung in Lomé (Togo) betreffen. |
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 |
Art. 31 Abs. 1 des am 18. April 1961 in Wien geschlossenen und am 24. April 1964 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (United Nations Treaty Series, Bd. 500, S. 95, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) lautet: „Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
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Unionsrecht
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
4 |
Art. 11 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen), der sich in dessen Kapitel V („Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union“) befindet, sieht vor: „Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
…“ |
5 |
Art. 17 Abs. 1 in Kapitel VII („Allgemeine Bestimmungen“) des Protokolls lautet: „Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.“ |
Statut und BBSB
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Nach Art. 1b des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wird der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für dessen Anwendung den Organen der Union gleichgestellt, sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält. |
7 |
Art. 23 des Statuts präzisiert: „Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Union gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit. …“ |
8 |
Art. 3a Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) sieht vor: „‚Vertragsbediensteter‘ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar … d) in Vertretungen und Delegationen der Unionsorgane; …“ |
9 |
Art. 85 Abs. 1 Unterabs. 1 der BBSB lautet: „Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.“ |
Verordnung Nr. 2201/2003
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Die Erwägungsgründe 5, 11, 12, 14 und 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:
…
…
…
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11 |
Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
… (3) Diese Verordnung gilt nicht für … e) Unterhaltspflichten, …“ |
12 |
Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 besteht aus drei Abschnitten. Abschnitt 1 („Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe“) dieses Kapitels enthält die Art. 3 bis 7 der Verordnung. |
13 |
Art. 3 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet: „Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
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14 |
Art. 6 („Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5“) der Verordnung Nr. 2201/2003 hat folgenden Wortlaut: „Gegen einen Ehegatten, der
darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.“ |
15 |
Art. 7 („Restzuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt in Abs. 1: „Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates.“ |
16 |
Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung umfasst die Art. 8 bis 15 dieser Verordnung. |
17 |
Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ |
18 |
Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt in seinen Abs. 1, 3 und 4: „(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn
und
… (3) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn
und
(4) Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, so ist davon auszugehen, dass die auf diesen Artikel gestützte Zuständigkeit insbesondere dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.“ |
19 |
Art. 14 („Restzuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor: „Soweit sich aus den Artikeln 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates.“ |
Verordnung Nr. 4/2009
20 |
In den Erwägungsgründen 8, 15 und 16 der Verordnung Nr. 4/2009 heißt es:
…
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21 |
Art. 3 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 4/2009 lautet: „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
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22 |
Art. 6 („Auffangzuständigkeit“) der Verordnung Nr. 4/2009 hat folgenden Wortlaut: „Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4 und 5 noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien zuständig.“ |
23 |
Art. 7 („Notzuständigkeit [forum necessitatis]“) der Verordnung Nr. 4/2009 bestimmt: „Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4, 5 und 6, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Der Rechtsstreit muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.“ |
Spanisches Recht
24 |
Die Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung) vom 1. Juli 1985 (BOE Nr. 157 vom 2. Juli 1985, S. 20632) in der durch die Ley Orgánica 7/2015 (Organgesetz 7/2015) vom 21. Juli 2015 (BOE Nr. 174 vom 22. Juli 2015, S. 61593) geänderten Fassung bestimmt in Art. 22 quater Buchst. c und d: „Fehlen die vorangehenden Kriterien, sind die spanischen Gerichte zuständig: …
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25 |
Art. 22 octies dieses Gesetzes in geänderter Fassung sieht vor: „1. Die spanischen Gerichte sind dann nicht zuständig, wenn die in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gerichtsstände eine solche Zuständigkeit nicht vorsehen. … 3. … Die spanischen Gerichte können ihre Zuständigkeit jedoch nicht verneinen oder sich für unzuständig erklären, wenn der betreffende Fall eine Verbindung zu Spanien aufweist und die Gerichte der Staaten, zu denen er gleichfalls eine Verbindung aufweist, sich für unzuständig erklärt haben. …“ |
26 |
Art. 40 des Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch) bestimmt, dass der Wohnsitz von Diplomaten, die sich ihres Amtes wegen in einem anderen Staat als Spanien aufhalten und denen das Exterritorialitätsrecht zusteht, der letzte Wohnsitz ist, den sie im spanischen Hoheitsgebiet hatten. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
27 |
MPA, die Mutter der Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, und LCDNMT, deren Vater, heirateten am 25. August 2010 in der spanischen Botschaft in Guinea-Bissau. Sie haben zwei Kinder, die am 10. Oktober 2007 bzw. am 30. Juli 2012 in Spanien geboren wurden. Die Mutter ist spanische Staatsangehörige, der Vater portugiesischer Staatsangehöriger. Ihre Kinder besitzen sowohl die spanische als auch die portugiesische Staatsangehörigkeit. |
28 |
Die Eheleute wohnten von August 2010 bis Februar 2015 in Guinea-Bissau und zogen anschließend nach Togo. Ihre faktische Trennung fand im Juli 2018 statt. Seitdem wohnen die Mutter und die Kinder weiterhin in der Ehewohnung in Togo, und der Vater wohnt in diesem Staat in einem Hotel. |
29 |
Beide Ehegatten arbeiten für die Europäische Kommission und sind bei der Delegation der Union in Togo beschäftigt. Sie haben die berufliche Stellung von Vertragsbediensteten inne. |
30 |
Am 6. März 2019 stellte die Mutter beim Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Manresa (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Manresa, Spanien) einen Antrag auf Ehescheidung, verbunden mit Anträgen betreffend die Festlegung einer Regelung und der Modalitäten der Ausübung des Sorgerechts und der elterlichen Verantwortung für die minderjährigen Kinder des Ehepaars, über den Kindesunterhalt sowie betreffend die Nutzung der Familienwohnung in Togo. |
31 |
Der Vater machte geltend, dass der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Manresa (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Manresa) international nicht zuständig sei. |
32 |
Mit Beschluss vom 9. September 2019 stellte dieses Gericht fest, dass es international nicht zuständig sei, da die Parteien seiner Ansicht nach ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien haben. |
33 |
Hiergegen legte die Mutter beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein. Sie macht geltend, dass beide Ehegatten als in den Staaten der dienstlichen Verwendung akkreditierte Vertreter der Union Diplomatenstatus besäßen, dass dieser Status vom Aufnahmestaat verliehen werde und dass sich dieser auf die minderjährigen Kinder erstrecke. Sie werde durch die in Art. 31 des Wiener Übereinkommens vorgesehene Immunität geschützt, und ihre Anträge fielen nicht unter die in dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen. Nach den Verordnungen Nr. 2201/2003 und Nr. 4/2009 richte sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Fragen der Ehescheidung, der elterlichen Verantwortung und des Unterhalts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Nach Art. 40 des spanischen Zivilgesetzbuchs sei ihr gewöhnlicher Aufenthalt aber nicht der Ort, an dem sie als Vertragsbedienstete der Union tätig sei, sondern ihr Wohnort, bevor sie diesen Status erlangt habe, nämlich Spanien. |
34 |
Die Mutter beruft sich auch auf die in der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehene Notzuständigkeit (forum necessitatis) und führt dazu aus, in welcher Situation sich die Gerichte von Togo befänden. Hierfür legt sie Berichte des Rates für Menschenrechte der Vereinten Nationen vor. In einem dieser Berichte werde festgestellt, dass die Richter nicht angemessen aus- und fortgebildet würden und dass weiterhin in Bezug auf Verletzungen der Menschenrechte ein Klima der Straffreiheit herrsche. In einem weiteren dieser Berichte werde die Besorgnis der Vereinten Nationen hinsichtlich der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, des Zugangs zu den Gerichten und der Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck gebracht. |
35 |
Der Vater trägt seinerseits vor, dass keiner der Ehegatten eine diplomatische Tätigkeit für sein jeweiliges Land – das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik – ausübe, sondern dass sie als Vertragsbedienstete im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Mitarbeiter der Delegation der Union in Togo seien. Der ihnen zur Verfügung stehende Laissez-passer sei kein diplomatischer Reisepass, sondern ein Passierschein bzw. ein Reisedokument, das nur für das Hoheitsgebiet von Drittstaaten gelte. Außerdem sei nicht das Wiener Übereinkommen anwendbar, sondern das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen. Letzteres sei jedoch nur auf Handlungen anwendbar, die von Beamten und Bediensteten der Organe der Union in amtlicher Eigenschaft als ebensolche Beamte und Bedienstete vorgenommen würden, so dass es im vorliegenden Fall der Zuständigkeit der togolesischen Gerichte nicht entgegenstehe und die Anwendung der Notzuständigkeit (forum necessitatis) nicht erforderlich mache. |
36 |
Das vorlegende Gericht führt aus, es gebe weder Rechtsprechung zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ der Ehegatten für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Scheidungssachen noch zum Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ minderjähriger Kinder in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall; daher sei von ihm zu ermitteln, wie sich ein Diplomaten- oder ähnlicher Status – etwa der von Beamten oder Bediensteten der Union, die zur Ausübung ihrer Aufgaben in Drittstaaten entsandt worden seien – auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auswirke. Im Rahmen der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der scheidungswilligen Ehegatten weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Vertragsbedienstete im Staat ihrer dienstlichen Verwendung den Status von diplomatischen Vertretern der Union hätten, dass sie aber in den Mitgliedstaaten lediglich als Bedienstete der Union angesehen würden. Darüber hinaus sei es für das vorlegende Gericht erforderlich, die Dauer, die Gewohnheitsmäßigkeit und die Beständigkeit des Aufenthalts der Eheleute in Togo zu bestimmen. Es könne nicht außer Acht lassen, dass die physische Präsenz der Ehegatten in diesem Drittstaat dadurch begründet sei und darauf zurückgehe, dass sie Aufgaben für die Union wahrnähmen. |
37 |
Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Verfahren vor dem Gerichtshof
38 |
Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. |
39 |
Am 19. Oktober 2020 hat der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht erfüllt waren. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen sind, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat Diplomatenstatus hätten, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann. |
41 |
Was erstens die Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung allgemeine Zuständigkeitskriterien im Bereich der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands und der Ungültigerklärung einer Ehe festlegt. Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen darauf, dass es einer Regelung bedarf, die an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich in den sechs zuständigkeitsbegründenden Tatbeständen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003. So weist diese Bestimmung, ohne insoweit eine Rangfolge aufzustellen, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Fragen, die die Auflösung der Ehe betreffen, den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten oder einer der Ehegatten, je nach Fallkonstellation, ihren bzw. seinen tatsächlichen oder früheren Aufenthalt haben bzw. hat. |
43 |
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“, insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003, wird in dieser Verordnung nicht definiert. Mangels einer solchen Definition oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist er unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 38 und 39). |
44 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 davon auszugehen ist, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 57); dabei kann ein Ehegatte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 51). |
45 |
Was zweitens die Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Artikels, der mit „Allgemeine Bestimmungen“ überschrieben ist, dass darin allgemeine Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Unterhaltssachen aufgestellt werden. Dabei handelt es sich um alternative Kriterien, wie der Gebrauch des beiordnenden Bindeworts „oder“ nach jedem von ihnen zeigt (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
46 |
Somit bietet Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 die Möglichkeit, eine Klage in einer Unterhaltssache auf der Grundlage verschiedener Zuständigkeitstatbestände zu erheben, nämlich u. a. nach Art. 3 Buchst. a vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach Art. 3 Buchst. b vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Landkreis Harburg [Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung], C‑540/19, EU:C:2020:732, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
47 |
Da die Verordnung Nr. 4/2009 keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne ihres Art. 3 Buchst. a und b enthält, ist dieser Begriff gemäß den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen autonom und einheitlich auszulegen. |
48 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die von der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln nicht nur eine räumliche Nähe zwischen dem Unterhaltsberechtigten, der als die im Allgemeinen schwächere Partei angesehen wird, und dem zuständigen Gericht sicherstellen sollen. Vielmehr sollen sie auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, und zwar sowohl unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation als auch im Hinblick auf das Interesse, dass die Parteien – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -daran haben, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und vorhersehen zu können, welches die einschlägigen Zuständigkeitsregeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C‑41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
49 |
Zum anderen steht die Verordnung Nr. 4/2009, wie sich u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt und wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 3 dieses Protokolls regelt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltspflichten; dabei muss dieser Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweisen, was vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheiten ausscheiden lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C‑644/20, EU:C:2022:371, Rn. 63). |
50 |
Diese Bestimmung spiegelt das System von Anknüpfungsregeln wider, auf dem dieses Protokoll beruht. Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, grundsätzlich als dasjenige erscheint, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C‑644/20, EU:C:2022:371, Rn. 64). |
51 |
Der Hauptvorteil dieser Anknüpfung liegt darin, das Bestehen und die Höhe der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des sozialen Umfelds des Staates zu bestimmen, in dem die berechtigte Person lebt und hauptsächlich ihre Tätigkeiten ausübt. Da nämlich die zum Unterhalt berechtigte Person ihre Unterhaltszahlungen zum Leben nutzt, ist das konkrete Problem, das sich stellt, in Bezug auf eine bestimmte Gesellschaft zu beurteilen, nämlich die, in der der Unterhaltsberechtigte lebt und leben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C‑644/20, EU:C:2022:371, Rn. 65). |
52 |
Angesichts dieses Ziels ist es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten der Ort ist, an dem sich – unter Berücksichtigung seines familiären und sozialen Umfelds – tatsächlich sein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt befindet, insbesondere, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C‑644/20, EU:C:2022:371, Rn. 66). |
53 |
In Anbetracht dieser Erwägungen und angesichts des Umstands, dass Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 sowie Art. 3 des Haager Protokolls auf einem gemeinsamen Anknüpfungspunkt beruhen, nämlich dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen, und zueinander in engem Zusammenhang stehen, ist es gerechtfertigt, dass die Definition dieses Anknüpfungspunkts von denselben Grundsätzen geleitet wird und in beiden Instrumenten durch dieselben Merkmale geprägt ist. Auch wenn die konkrete Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhalt begehrenden Person, des Unterhaltsberechtigten oder gegebenenfalls des Unterhaltsverpflichteten von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängt, die u. a. je nach Alter und Umfeld des Betroffenen variieren können, ist es mithin stimmig, dass für den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 zum einen der Willen des Betroffenen, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt zu begründen, und zum anderen eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats kennzeichnend ist, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. |
54 |
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten im August 2010 in der spanischen Botschaft in Guinea-Bissau heirateten und von August 2010 bis Februar 2015 in diesem Staat wohnten. Im Februar 2015 zogen sie nach Togo, wo sie ungeachtet ihrer im Juli 2018 erfolgten faktischen Trennung nach wie vor wohnen, ebenso wie auch ihre beiden Kinder. |
55 |
Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht dagegen nicht hervor, dass der Vater der Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, der die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt allein oder zusammen mit der Mutter der gemeinsamen Kinder in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gehabt hätte, nämlich im Königreich Spanien. Die Mutter, die spanische Staatsangehörige ist und ihren Antrag auf Auflösung der Ehe bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats gestellt hat, macht ihrerseits geltend, ihren eigenen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beibehalten zu haben, obwohl sie zumindest seit August 2010 im Hoheitsgebiet von Drittstaaten, genauer gesagt seit Februar 2015 in Togo, als Vertragsbedienstete der Union tätig sei und seitdem mit ihren Kindern in diesem Drittstaat lebe. |
56 |
In Anbetracht dieser Umstände und der beiden den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 kennzeichnenden Merkmale, wie sie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, zeigt es sich jedoch, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten – vorbehaltlich einer weiter gehenden Prüfung durch das vorlegende Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 52) – ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts haben. |
57 |
Erstens sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten, gegebenenfalls abgesehen von Urlaubszeiten oder bei der Geburt der Kinder, wobei es sich in der Regel um gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen ihres normalen Lebensrhythmus handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 51), nämlich zumindest seit August 2010 dem Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien dauerhaft ferngeblieben. Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ehefrau nach der Trennung der Ehegatten nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts umgezogen ist. Insbesondere lässt nichts in den Akten die Feststellung zu, dass die Ehefrau in den sechs Monaten unmittelbar vor ihrem Antrag auf Auflösung der Ehe ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörige sie ist, gehabt hätte, wie dies in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehen ist. |
58 |
Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis einer hinreichend beständigen Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts erfüllt sein könnte. Zu dem Umstand, dass der Aufenthalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten in Togo – die als Vertragsbedienstete der Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer bei der Delegation der Union in diesem Drittstaat nach den Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 der BBSB beschäftigt sind, die für Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a der BBSB gelten, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterliegen – somit einen unmittelbaren Bezug zu der Ausübung ihrer Aufgaben aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufgabenausübung für sich genommen weder dem entgegensteht, dass dieser Aufenthalt einen solchen Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17,EU:C:2018:513, Rn. 12 und 47), noch die Annahme zulässt, dass im vorliegenden Fall die Betreffenden dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts rein vorübergehend oder gelegentlich ferngeblieben wären. |
59 |
Zweitens gibt es in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten oder zumindest die Ehefrau trotz ihres seit mehreren Jahren währenden, beständigen Fernbleibens vom Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien beschlossen hätten, in diesen Mitgliedstaat den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen. Selbst wenn einer dieser Ehegatten die Absicht geäußert haben sollte, sich künftig in Spanien niederzulassen, geht dennoch, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass keiner der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten ungeachtet ihrer seit Juli 2018 bestehenden faktischen Trennung Togo verlassen hat. Im Übrigen ist es zweifelhaft, dass diese Ehegatten tatsächlich die Absicht hatten, Togo nach ihrer faktischen Trennung zu verlassen, um ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien zu verlegen, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Stellen in Delegationen der Union wie der in Togo von den Beamten und Bediensteten, die dies wünschten, freiwillig angetreten würden. |
60 |
Eine dem im Wesentlichen entsprechende Beurteilung ist im vorliegenden Fall in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsverpflichteten oder der unterhaltsberechtigten Person im Sinne von Art. 3 Buchst. a bzw. Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 offenkundig geboten, da vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung durch das vorlegende Gericht nichts darauf hinzudeuten scheint, dass die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien verlegt hätten. |
61 |
Diese Erwägungen werden durch das – im Übrigen nur hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 entwickelte – Argument der spanischen Regierung nicht in Frage gestellt, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten aufgrund ihrer Eigenschaft als bei der Delegation der Union in Togo beschäftigte Vertragsbedienstete in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus besäßen und daher nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens Immunität vor den Zivilgerichten des Empfangsstaats genössen, was gemäß Art. 40 des spanischen Zivilgesetzbuchs zur Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats führen müsse, in dem diese Bediensteten keinen Diplomatenstatus besäßen, nämlich im vorliegenden Fall im Königreich Spanien. |
62 |
Selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, hat es nämlich gleichwohl keinen Einfluss auf die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009. Denn nach diesen Bestimmungen kann das angerufene Gericht seine Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn die Ehegatten – gemeinsam oder getrennt – und/oder ihre Kinder – Letztere als Unterhaltsberechtigte für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 – einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieses Gerichts haben und dieser gewöhnliche Aufenthalt die in den Rn. 44 und 53 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllt. |
63 |
Der Umstand, dass es keinen solchen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gibt, genügt, um festzustellen, dass dieses Gericht nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 zuständig ist, unabhängig davon, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten und ihre Kinder in Togo eine etwaige Immunität vor den Zivilgerichten dieses Drittstaats genießen. |
64 |
Dem ebenfalls von der spanischen Regierung angeführten 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 kann kein gegenteiliges Argument entnommen werden. Aus diesem Erwägungsgrund geht hervor, dass dann, wenn das nach dieser Verordnung zuständige Gericht seine Zuständigkeit aufgrund einer diplomatischen Immunität nach dem Völkerrecht nicht wahrnehmen kann, die Zuständigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person keine Immunität genießt, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt werden sollte. |
65 |
Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, betrifft dieser Erwägungsgrund nämlich die Situation, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, obwohl es auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist, diese Zuständigkeit wegen des Vorliegens einer diplomatischen Immunität nicht ausüben kann. Unstreitig genießen aber im Ausgangsrechtsstreit weder die Ehegatten noch ihre Kinder in einem Mitgliedstaat diplomatische Immunität. Insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur für die Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit sind, die sie „in amtlicher Eigenschaft“, d. h. im Rahmen der Aufgaben der Union, vorgenommen haben (Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, wie Art. 23 des Statuts bestätigt, dass eine solche Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht für Klagen gilt, die private Beziehungen zum Gegenstand haben, wie Anträge zwischen Ehegatten in Ehesachen, betreffend die elterliche Verantwortung oder die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern, die sich ihrer Natur nach nicht auf die Teilnahme des von der Gerichtsbarkeit Befreiten an der Erfüllung der Aufgaben des Unionsorgans beziehen, dem er untersteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1968, Sayag und Zurich, 5/68, EU:C:1968:42, S. 600). |
66 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen sind, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann. |
Zur zweiten Frage
67 |
Sollte die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten von ihrer Eigenschaft als Vertragsbedienstete der Union abhängen, die in einer von deren Delegationen in einem Drittstaat beschäftigt sind, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, wie sich diese Situation auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 auswirken würde. |
68 |
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. |
Zur dritten Frage
69 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt zu berücksichtigen ist, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, oder der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen. |
70 |
Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für ein Kind betreffen, nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung. |
71 |
Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
72 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes anhand einer Gesamtheit tatsächlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Neben der physischen Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); demnach ist darunter der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42). |
73 |
Zu diesen Faktoren gehören die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts des Kindes in dem betroffenen Mitgliedstaat, die Gründe für diesen Aufenthalt sowie die Staatsangehörigkeit des Kindes, wobei die relevanten Faktoren je nach dem Alter des betreffenden Kindes variieren (Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner sind Ort und Umstände seiner Einschulung sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes im betroffenen Mitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 43). |
74 |
Wie der Gerichtshof anerkannt hat, kann auch die Intention der Eltern, sich mit dem Kind an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie in bestimmten greifbaren Maßnahmen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im betreffenden Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
75 |
Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einem bestimmten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 es zumindest erfordert, dass das betreffende Kind in diesem Mitgliedstaat körperlich anwesend war und dass zusätzliche Faktoren, die berücksichtigt werden können, zeigen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass sie Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist. |
76 |
Im Ausgangsverfahren können folglich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts minderjähriger Kinder im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 – mangels Relevanz – der in der Staatsangehörigkeit ihrer Mutter liegende Bezugspunkt, ihr Aufenthalt in Spanien vor der Eheschließung und die Geburt der Kinder nicht berücksichtigt werden. |
77 |
Die spanische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, sowie der Umstand, dass diese in Spanien geboren wurden, können dagegen relevante Faktoren darstellen, ohne aber entscheidend zu sein. Der Umstand, dass ein Kind aus einem Mitgliedstaat stammt und die Kultur dieses Staates mit einem Elternteil teilt, ist nämlich für die Bestimmung des Ortes, an dem dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 52). Diese Feststellung ist umso mehr geboten, wenn wie im Ausgangsverfahren keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffenen Kinder nicht nur gelegentlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts körperlich anwesend waren und dort unter Berücksichtigung ihres Alters in gewisser Weise in ein schulisches, soziales und familiäres Umfeld integriert waren. |
78 |
Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, nicht relevant ist, wohingegen der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht hinreichend ist. |
Zur vierten Frage
79 |
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob in dem Fall, dass kein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 bzw. über einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung nach den Art. 8 bis 13 dieser Verordnung zuständig ist, die Art. 7 und 14 dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts ist, ein Hindernis für die Anwendung der in diesen Art. 7 und 14 enthaltenen Vorschriften über die Restzuständigkeit darstellt, um die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen. |
80 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 („Restzuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 in Kapitel II Abschnitt 1 („Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe“) dieser Verordnung enthalten ist, während der ebenfalls mit „Restzuständigkeit“ überschriebene Art. 14 dieser Verordnung zu den Bestimmungen von Abschnitt 2 dieses Kapitels gehört, die die „elterliche Verantwortung“ betreffen. Da die Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Restzuständigkeit für die Auflösung der Ehe bzw. für die elterliche Verantwortung für Kinder betreffen, sind folglich diese beiden Zuständigkeitsregelungen nacheinander zu prüfen. |
81 |
Was erstens die Restzuständigkeit in Bezug auf die Auflösung der Ehe betrifft, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nur dann nach dem Recht dieses Staates bestimmt, soweit sich aus den Art. 3 bis 5 dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt. |
82 |
Zwar scheint diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, für sich genommen den Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat haben und unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, zu ermöglichen, über einen subsidiären Gerichtsstand auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit zu verfügen, doch ist der Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 unter Berücksichtigung von Art. 6 dieser Verordnung auszulegen. |
83 |
Art. 6 („Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt, dass „[g]egen einen Ehegatten, der … seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder … Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist …, … ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden [darf]“. |
84 |
Nach diesem Art. 6 darf somit gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen – die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen – geführt werden (Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez, C‑68/07, EU:C:2007:740, Rn. 22). |
85 |
Hieraus ergibt sich, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe auf der Grundlage der Art. 3 bis 5 dieser Verordnung zuständig ist, das Gericht daran hindert, seine Zuständigkeit gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts über die Restzuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung festzustellen, wenn der Antragsgegner ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats des betreffenden Gerichts ist. |
86 |
Im vorliegenden Fall ist der Ehegatte, der Antragsgegner in der Scheidungssache vor den spanischen Gerichten, portugiesischer Staatsangehöriger, und die Ehegatten, um die es im Ausgangsverfahren geht, haben mithin in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen und vorbehaltlich einer weiter gehenden Prüfung durch dieses Gericht keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, insbesondere keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts. Kann das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Sache nicht nach den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 bejahen, gestattet es ihm Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung somit nicht, seine Zuständigkeit nach den vom nationalen Recht vorgesehenen Vorschriften über die Restzuständigkeit zu begründen, da Art. 6 Buchst. b der Verordnung dem entgegenstünde, dass gegen den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Gerichts ist, ein Verfahren vor diesem Gericht geführt wird. |
87 |
Hinzuzufügen ist, dass diese Auslegung, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, nicht bedeutet, dass dem Ehegatten, der die Auflösung der Ehe beantragt, die Möglichkeit genommen wird, seinen Antrag bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu stellen, dessen Staatsangehöriger der Antragsgegner ist, wenn die Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 keinen anderen Gerichtsstand bestimmen. In einem solchen Fall stellt nämlich Art. 6 Buchst. b dieser Verordnung kein Hindernis dafür dar, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsgegner besitzt, nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind. |
88 |
Was zweitens die Restzuständigkeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates bestimmt, soweit sich aus den Art. 8 bis 13 dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt. |
89 |
Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein Rechtsstreit, der bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, wenn das Kind nicht in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht zwangsläufig ein Hindernis dafür darstellt, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf eine andere Grundlage stützt. |
90 |
Sollte die in den Rn. 70 bis 78 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung – wonach im Wesentlichen die physische Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat eine Vorbedingung ist, um dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen – zur Folge haben, dass es unmöglich ist, nach den die elterliche Verantwortung betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats als zuständig zu bestimmen, ändert dies im vorliegenden Fall nichts daran, dass es jedem Mitgliedstaat nach Art. 14 dieser Verordnung unbenommen bleibt, die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu stützen und dabei von dem Kriterium der räumlichen Nähe, auf das sich die Vorschriften der Verordnung stützen, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, UD, C‑393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 57). |
91 |
Folglich steht Art. 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 dem nicht entgegen, dass das angerufene Gericht zur Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts einschließlich gegebenenfalls der auf der Staatsangehörigkeit des Kindes beruhenden Vorschrift anwendet, auch wenn sein Vater, der Antragsgegner, Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats dieses Gerichts ist. |
92 |
In Anbetracht dieser Erwägungen ist es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bei verschiedenen Gerichten liegt. Diese Feststellung könnte die Frage nach sich ziehen, ob nicht das Wohl des Kindes, dessen Wahrung nach den Erwägungsgründen 12 und 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 ganz besonders durch die Vorschriften über die Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung sicherzustellen ist, durch diese Aufspaltung beeinträchtigt würde. |
93 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem fünften Erwägungsgrund, um die Gleichbehandlung der Kinder sicherzustellen, für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, gilt, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht. |
94 |
Zwar erlaubt es die Verordnung Nr. 2201/2003, wie auch der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insbesondere in ihrem Art. 12 Abs. 3 den Ehegatten, eine Aufspaltung der Gerichtsstände wie die in Rn. 92 des vorliegenden Urteils genannte zu vermeiden, indem sie für die Zwecke eines Verfahrens betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit des in der Scheidungssache zuständigen Gerichts anerkennen, wenn diese Zuständigkeit mit dem Wohl des Kindes in Einklang steht; gleichwohl ist eine solche Aufspaltung, deren eventuelles Auftreten der Systematik dieser Verordnung immanent ist, nicht zwangsläufig mit dem Wohl des Kindes unvereinbar. Der betroffene Elternteil kann nämlich zum Wohl des Kindes einen solchen Antrag bei anderen Gerichten, darunter denjenigen des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürger er ist, stellen wollen. Eine solche Entscheidung kann insbesondere mit dem Vorteil, sich in seiner Muttersprache äußern zu können, sowie mit möglicherweise niedrigeren Verfahrenskosten begründet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 50 und 51). |
95 |
Zudem ist nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der nicht Vertragspartei des am 19. Oktober 1996 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, zu vermuten, dass die insbesondere auf Abs. 3 dieses Artikels gestützte Zuständigkeit namentlich dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist. |
96 |
Nach alledem ist die vierte Frage wie folgt zu beantworten:
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Zur fünften Frage
97 |
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) nach Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 festgestellt werden könnte, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt sämtlicher Parteien der Unterhaltssache nicht in einem Mitgliedstaat befindet. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, welche Voraussetzungen für die Annahme erforderlich sind, dass es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, und ob die Partei, die sich auf Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 beruft, nachweisen muss, dass sie dieses Verfahren vor den Gerichten des Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, ein solches einzuleiten. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es möglich ist, sich für die Annahme, dass ein Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zum Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu stützen. |
98 |
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 können die Gerichte eines Mitgliedstaats dann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt, in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Nach dem zweiten Absatz dieses Artikels muss der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. |
99 |
Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 stellt mithin vier kumulative Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einer Unterhaltssache befasst ist, ausnahmsweise seine Notzuständigkeit (forum necessitatis) feststellen kann. Erstens muss dieses Gericht feststellen, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt. Zweitens muss der bei ihm anhängige Rechtsstreit einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen. Drittens muss es nicht zumutbar sein oder sich als unmöglich erweisen, ein Verfahren in diesem Drittstaat einzuleiten oder zu führen. Viertens muss der Rechtsstreit schließlich einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. |
100 |
Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit es sich gegebenenfalls auf die durch die Bestimmungen von Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 eingeräumte Zuständigkeit berufen kann; gleichwohl sind für jede dieser Voraussetzungen in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts folgende Präzisierungen vorzunehmen. |
101 |
Als Erstes ist hinsichtlich der Erfüllung der ersten in Rn. 99 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung festzuhalten, dass es nicht ausreicht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass seine eigene Zuständigkeit nach den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 nicht gegeben ist. Vielmehr hat sich dieses Gericht auch, insbesondere wenn mehrere Gerichte angerufen werden, zu vergewissern, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß diesen Bestimmungen ergibt. Der vom vorlegenden Gericht als Prämisse der fünften Frage genannte Umstand, dass der Antragsgegner oder der bzw. die Unterhaltsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, dass sie also die in Art. 3 Buchst. a bzw. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannten Kriterien nicht erfüllen, reicht somit nicht aus, um festzustellen, dass sich im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt. Folglich ist es noch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, dass es selbst und die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nach den in Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 4/2009 oder in den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitstatbeständen für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig sind. |
102 |
Was erstens Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft, so weist diese Bestimmung die Zuständigkeit entweder dem Gericht zu, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, zu dem in der Nebensache über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, oder demjenigen Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, zu dem in der Nebensache über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeiten beruhen einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien. |
103 |
Sollte, wie sich aus den Rn. 86 bis 92 des vorliegenden Urteils ergibt, das vorlegende Gericht nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sein, könnte es aber nach der Regelung über die Restzuständigkeit in Art. 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung auf der Grundlage von Bestimmungen des nationalen Rechts zuständig sein, die auf der Staatsangehörigkeit der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens beruhen, wäre vom vorlegenden Gericht im vorliegenden Fall zu ermitteln, ob es in Ansehung dieses Umstands und in Anbetracht von Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 für die Entscheidung über den Antrag auf Kindesunterhalt unzuständig wäre. |
104 |
Zweitens ist zu den in den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 4/2009 genannten Zuständigkeitstatbeständen, auch wenn nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten erkennen lässt, dass sie im Ausgangsverfahren anwendbar wären, insbesondere klarzustellen, dass zum einen die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehene Wahl des Gerichtsstands jedenfalls nach Abs. 3 dieser Bestimmung für Streitigkeiten über eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit nach Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt sich zum anderen nicht aus den Akten, dass sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens freiwillig aus einem anderen Grund als der Rüge des Mangels der Zuständigkeit eingelassen hätte. Dagegen ist es offenkundig nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte der Portugiesischen Republik ihre Zuständigkeit in Anbetracht der gemeinsamen portugiesischen Staatsangehörigkeit des Vaters und seiner Kinder gegebenenfalls auf Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 stützen können, wenn Letztere Parteien des Unterhaltsverfahrens als Gläubiger solcher Unterhaltsansprüche sind; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts. |
105 |
Als Zweites ist zu der in Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 niedergelegten Voraussetzung, dass der Rechtsstreit, mit dem das Gericht befasst ist, einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, festzustellen, dass diese Verordnung keine Angaben zu den Umständen enthält, anhand deren festgestellt werden könnte, dass ein solcher enger Bezug vorliegt. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskriterien, auf denen diese Verordnung beruht, insbesondere dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, muss das angerufene Gericht jedoch in der Lage sein, das Vorliegen eines solchen engen Bezugs festzustellen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls – was von diesem Gericht zu prüfen ist – ergibt, dass alle Parteien des Rechtsstreits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats haben. Unabhängig von den Kriterien, auf denen die Zuständigkeit in Unterhaltssachen in diesem Drittstaat beruht, insbesondere dann, wenn es sich um einen Staat handelt, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist, ist es nämlich grundsätzlich angebracht, unter Berücksichtigung des Kriteriums der räumlichen Nähe davon auszugehen, dass die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das minderjährige Kind, der Unterhaltsberechtigte, und der Unterhaltsverpflichtete ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Bedürfnisse dieses Kindes im Hinblick auf das – u. a. soziale und familiäre – Umfeld, in dem das Kind lebt und leben soll, am besten beurteilen können. |
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Damit das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats die sich aus Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 ergebende Zuständigkeit ausnahmsweise wahrnehmen kann, ist als Drittes erforderlich, dass es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen. |
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Auch wenn im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ein Bürgerkrieg als Beispiel dafür genannt wird, wodurch sich das Verfahren im betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, und damit der Ausnahmecharakter der Fälle veranschaulicht wird, in denen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) ausgeübt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung jedoch keine Angaben dazu enthält, unter welchen Umständen das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats feststellen könnte, dass es nicht zumutbar ist, ein Unterhaltsverfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen. Gleichwohl ergibt sich aus diesem 16. Erwägungsgrund, dass die Notzuständigkeit (forum necessitatis) geschaffen wurde, „[u]m insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können“, und es einem angerufenen Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen erlaubt, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, „wenn vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem [Drittstaat] einleitet oder führt“. |
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Somit ergibt sich aus diesen Ausführungen zum einen, dass das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats, um gegebenenfalls seine Zuständigkeit nach Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 zu begründen, vom Unterhaltsbegehrenden keinen Nachweis darüber verlangen kann, dass er das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten. Es genügt also, dass das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Anbetracht aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in der Lage ist, sich zu vergewissern, dass die Hindernisse in dem betreffenden Drittstaat so beschaffen sind, dass es unzumutbar wäre, von dem Antragsteller zu verlangen, den Unterhaltsanspruch vor den Gerichten dieses Drittstaats geltend zu machen. |
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Wie der Generalanwalt in Nr. 126 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, liefe es nämlich dem Ziel der Verordnung Nr. 4/2009, die insbesondere und im Einklang mit der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darauf abzielt, den Unterhaltsberechtigten zu schützen und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu fördern, zuwider, wenn von dem Antragsteller verlangt würde, ein Verfahren bei den Gerichten des betroffenen Drittstaats ausschließlich zum Nachweis der Notwendigkeit der Anwendung der Notzuständigkeit (forum necessitatis) einzuleiten. Diese Feststellung gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein Kind handelt, von dessen Wohl sich Auslegung und Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 leiten lassen müssen, und das nach Art. 24 Abs. 2 der Charta bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, A, C‑184/14, EU:C:2015:479, Rn. 46). |
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Zum anderen ist es, da, wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ausgeführt wird, das Ziel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) darin besteht, „insbesondere“ Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, grundsätzlich gerechtfertigt, dass sich das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen und vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Verfahrensbedingungen des betreffenden Drittstaats auf diese Zuständigkeit berufen kann, wenn der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, beeinträchtigt wird. |
111 |
Als Viertes muss der in Rede stehende Rechtsstreit einen „ausreichenden Bezug“ zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. Um auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts einzugehen, genügt insofern der Hinweis, dass nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ein solcher Bezug u. a. in der Staatsangehörigkeit einer der Parteien bestehen könnte. |
112 |
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des Vorbringens der Mutter der minderjährigen Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob es sich für die Entscheidung über den von MPA zugunsten ihrer Kinder gestellten Unterhaltsantrag auf Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 stützen kann. Das vorlegende Gericht kann sich insoweit für zuständig erklären, um der Gefahr einer Rechtsverweigerung entgegenzuwirken; es darf sich aber nicht nur auf allgemeine Umstände in Bezug auf Schwachstellen des Justizsystems des Drittstaats stützen, ohne zu prüfen, welche Folgen diese Umstände auf den konkreten Fall haben könnten. |
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Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass
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Zur sechsten Frage
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Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass auch in einem Fall, in dem die betreffenden Ehegatten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten und ihres früheren Aufenthalts enge Bezüge zu Mitgliedstaaten haben, die Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 4/2009 keinen zuständigen Mitgliedstaat bestimmt. |
115 |
Wie sich insbesondere aus den Rn. 87 bis 92 und 98 bis 113 des vorliegenden Urteils ergibt und wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, ist ersichtlich, dass nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Verordnung Nr. 4/2009, insbesondere den Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009, die Mechanismen zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts schaffen, wenn sich nach den anderen Vorschriften dieser Verordnungen keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, die Gerichte mindestens eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in Scheidungssachen, in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bzw. in Unterhaltssachen zuständig sein sollten. |
116 |
Folglich ist, wie die Kommission ausgeführt hat, die sechste Frage nicht zu beantworten, da sie hypothetisch ist. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.