26.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2015 — Colena AG gegen Deiters GmbH
(Rechtssache C-78/15)
(2015/C 171/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Colena AG
Beklagte: Deiters GmbH
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei farbigen Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke, die aus Copolymeren und Wasser bestehen (Hydrogel), um ein „kosmetisches Mittel“ („Stoff“ und/oder „Gemisch“) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (1), das im Sinne dieser Vorschrift dazu bestimmt ist, äußerlich mit Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen. |
2. |
Kann der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auch dadurch eröffnet sein, dass sich ein Produkt, das die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung nicht erfüllt, nach der überwiegenden Zweckbestimmung für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als ein kosmetisches Mittel darstellt, beispielsweise auch dadurch, dass auf der Verpackung Hinweise angebracht sind wie „Cosmetic eye accessories are governed by the EU Cosmetics Directive“ oder „Colour eye accessories are governed by the EU Cosmetics Directive“. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342, S. 59.