Rechtssache C-414/10

Véleclair SA

gegen

Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Réforme de l'État

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État)

„Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Art. 17 Abs. 2 Buchst. b — Besteuerung eines aus einem Drittland eingeführten Erzeugnisses — Nationale Regelung — Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer — Voraussetzung — Tatsächliche Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 2 Buchst. b)

Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtigte ist.

(vgl. Randnr. 35 und Tenor)


Rechtssache C-414/10

Véleclair SA

gegen

Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Réforme de l'État

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État)

„Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Art. 17 Abs. 2 Buchst. b — Besteuerung eines aus einem Drittland eingeführten Erzeugnisses — Nationale Regelung — Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer — Voraussetzung — Tatsächliche Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 2 Buchst. b)

Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtigte ist.

(vgl. Randnr. 35 und Tenor)