26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/11


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Lecson Elektromobile GmbH/Hauptzollamt Dortmund

(Rechtssache C-12/10) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Abschnitt XVII - Beförderungsmittel - Kapitel 87 - Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör - Positionen 8703 und 8713 - Drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge zur Beförderung einer Person, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen, mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind und Elektromobile genannt werden)

2011/C 63/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lecson Elektromobile GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Dortmund

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) — Drei- oder vierrädrige Elektromobile zur Beförderung einer Person und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h — Einreihung in die Position 8713 oder in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur?

Tenor

Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.