12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/35


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen F-5/05, Violetti u. a./Kommission, und F-07/05, Schmit/Kommission

(Rechtssache T-261/09 P)

2009/C 220/75

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J.-P. Keppenne)

Andere Verfahrensbeteiligte: Antonello Violetti (Cittiglio, Italien), Nadine Schmit (Ispra, Italien), Rat der Europäischen Union, Anna Bassi Perucchini (Reno di Leggiuno, Italien), Marco Basso (Varano Borghi, Italien), Ernesto Brognieri (Barasso, Italien), Sergio Brusorio (Sesto Calende, Italien), Natale Cao (Ispra), Renato Cazzaniga (Ispra), Elvidio Flammini (Varese, Italien), Luigi Magistri (Ispra), Reginella Molinari Canale (Ispra), Giuseppe Morelli (Besozzo, Italien), Nadia Valentini (Varese) und Giuseppe Zara (Ispra)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen Violetti u. a./Kommission, F-5/05 und F-07/05, insoweit aufzuheben, als mit diesem Urteil entschieden wurde, dass die Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des OLAF betreffend die Übermittlung von Informationen an die italienischen Behörden zulässig sind;

in den vorliegenden Rechtssachen selbst zu entscheiden und die Aufhebungsklagen für unzulässig zu erklären;

den Klägern die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) in den verbundenen Rechtssachen Violetti u. a./Kommission, F-5/05 und F-07/05, mit dem das GÖD die Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), den italienischen Justizbehörden Informationen über die Kläger zu übermitteln, aufgehoben und die Kommission verurteilt hat, jedem Kläger einen Betrag von 3 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund rügt die Kommission einen Verstoß gegen Art. 90a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, da das GÖD gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und Begründungsfehler begangen habe, indem es die ständige Rechtsprechung verkannt habe, wonach vorbereitende Maßnahmen wie die Einleitung einer Untersuchung des OLAF, dessen Abschlussbericht und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht beschwerend seien. Diese Rechtsprechung lasse sich auf Art. 90a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Maßnahmen des OLAF übertragen.