Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Vorsteuerabzug – Steuer, die der Steuerpflichtige für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert oder erbracht wurden, schuldet oder entrichtet hat

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 5, 6, 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2)

2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Vorsteuerabzug – Steuer, die der Steuerpflichtige für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert oder erbracht wurden, schuldet oder entrichtet hat

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 5, 6, 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2)

Leitsätze

1. Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms, bei dem der Programmmanager mit Lieferern von Treueprämien Verträge schließt, nach denen er diesen Lieferern, wenn sie die Punkte der Kunden des Händlers gegen Treueprämien einlösen, einen vereinbarten Betrag für die Punkte zahlt, sind die Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sowie Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung dahin auszulegen, dass Zahlungen des fraglichen Programmmanagers an die Lieferer, die den Kunden Treueprämien liefern, als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden von den genannten Lieferern erbrachte Lieferung von Gegenständen oder gegebenenfalls erbrachte Dienstleistung anzusehen sind, wobei es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Zahlungen auch die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, die einer gesonderten Dienstleistung entspricht.

Zwar ist dieses Kundenbindungsprogramm zu dem Zweck entwickelt worden, die Kunden zu bewegen, bei bestimmten Händlern zu kaufen, und der Programmmanager erbringt dazu eine Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme, aber die wirtschaftliche Realität sieht trotzdem so aus, dass die Treueprämien, die sowohl in Form von Waren als auch in Form von Dienstleistungen gewährt werden können, den Kunden im Rahmen der genannten Programme von den Lieferern geliefert werden. Im Übrigen unterliegt dieser in der Lieferung von Treueprämien bestehende Umsatz der Mehrwertsteuer, da ihn ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt tätigt. Beim Verkauf von Waren und bei Dienstleistungen, bei denen die Kunden Punkte erhalten, einerseits, und der Weitergabe von Treueprämien bei der Einlösung der Punkte andererseits handelt es sich zwar um zwei getrennte Vorgänge, jedoch verlangt die Sechste Richtlinie für die Ausführung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung erbracht wird. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie lässt nämlich zu, dass die Gegenleistung von einem Dritten erbracht wird. Da die Einlösung von Punkten bei den Lieferern durch die Kunden zur Folge hat, dass der Manager des Kundenbindungsprogramms Zahlungen an die Lieferer leistet, und die Höhe dieser Zahlungen sich aus der Summe der vom Programmmanager geschuldeten Gebühren ergibt, die in einem festen Betrag für jeden Punkt bestehen, der für einen Teil des Preises oder den gesamten Preis der Treueprämie eingelöst wurde, ist diese Zahlung als Gegenleistung für die Lieferung der Treueprämien anzusehen.

(vgl. Randnrn. 41-43, 47, 55-57, 65 und Tenor)

2. Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms, bei dem der Programmmanager, der Treueprämien beschafft und somit deren Eigentümer ist, das genannte Programm betreibt und diese Prämien an die Kunden von Sponsor-Händlern gegen Treuepunkte vergibt, sind die Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sowie Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung dahin auszulegen, dass die Zahlungen des Sponsors an den Manager des genannten Programms, der den Kunden Treueprämien liefert, teils als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Manager dieses Programms erbrachte Lieferung von Gegenständen und teils als Gegenleistung für die von diesem Manager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind.

Zwar ist dieses Kundenbindungsprogramm zu dem Zweck entwickelt worden, die Kunden zu bewegen, bei bestimmten Händlern zu kaufen, und der Manager erbringt dazu eine Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme, aber die wirtschaftliche Realität sieht trotzdem so aus, dass die Treueprämien, die in Form von Waren gewährt werden, den Kunden im Rahmen dieses Programms vom Programmmanager geliefert werden. Im Übrigen unterliegt dieser in der Lieferung von Treueprämien bestehende Umsatz der Mehrwertsteuer, da ihn ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt tätigt. Beim Verkauf von Waren und bei Dienstleistungen, bei denen die Kunden Punkte erhalten, einerseits, und der Weitergabe von Treueprämien bei der Einlösung der Punkte andererseits handelt es sich zwar um zwei getrennte Vorgänge, jedoch verlangt die Sechste Richtlinie für die Ausführung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung erbracht wird. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie lässt nämlich zu, dass die Gegenleistung von einem Dritten erbracht wird. Da nämlich der Programmmanager die Treueprämien – nach Abzug seiner Gewinnspanne, die sich aus der Differenz zwischen dem Einzelhandelspreis der Treueprämien und dem Einkaufspreis ergibt, zu dem er diese Prämien beschafft hat – dem Sponsor zum empfohlenen Einzelhandelspreis zuzüglich Porto und Verpackung in Rechnung stellt, stellt die Zahlung des Sponsors an den Programmmanager somit die Gegenleistung für die Lieferung der genannten Treueprämien dar.

Da jedoch die Zahlungen des Sponsors an den Programmmanager dem Einzelhandelspreis der Treueprämien zuzüglich Porto und Verpackung entsprechen, so dass der Programmmanager einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Einzelhandelspreis der Treueprämien und dem Einkaufspreis, zu dem er diese Treueprämien beschafft, erzielt, lässt sich die Zahlung in zwei Teile teilen, von denen jeder Teil einer anderen Leistung entspricht. Danach stellt der Einkaufspreis die Gegenleistung für die Lieferung der Treueprämien an die Kunden dar, während die Differenz zwischen dem vom Sponsor gezahlten Einzelhandelspreis und dem vom Programmmanager für die Beschaffung der Treueprämien gezahlten Einkaufspreis, d. h. die Gewinnspanne, die Gegenleistung für die Dienstleistungen darstellt, die der Programmmanager dem Sponsor erbringt.

(vgl. Randnrn. 22, 41-43, 48, 55-56, 58, 61-63, 65 und Tenor)