23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Gennaro Curia/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-381/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Mehrwertsteuerbefreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 - Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten - Wucherdarlehen - Tätigkeit, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist)
(2010/C 288/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gennaro Curia
Beklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiungen — Umsätze aus der Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Darlehen — Nach nationalem Recht rechtswidrige Tätigkeit der Vergabe von Wucherdarlehen
Tenor
Die Vergabe von Wucherdarlehen, die nach dem nationalen Strafrecht eine Straftat darstellt, fällt trotz ihrer Rechtswidrigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die entsprechende Tätigkeit der Gewährung von Gelddarlehen zu nicht überhöhten Zinsen von dieser Steuer befreit ist.