18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — Her Majesty’s Commissioners for Revenue and Customs/AXA UK plc

(Rechtssache C-175/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Einziehung von Forderungen - Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters)

2010/C 346/21

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Her Majesty’s Commissioners for Revenue and Customs

Beklagte: AXA UK plc

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiungen — Reichweite — Begriff der „Dienstleistungen, die eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen“ — Dienstleistungen der Sammlung, Bearbeitung und Einziehung der Kundenforderungen eines Händlers — Zahlungspläne für Zahnbehandlungen

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Erbringung einer Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, bei den Banken Dritter die Beträge, die diese Dritten dem Kunden des Dienstleisters schulden, für Rechnung des Kunden im Lastschriftverfahren einzuziehen, dem Kunden eine Aufstellung der erhaltenen Beträge zu übermitteln, Kontakt mit den Dritten aufzunehmen, von denen der Dienstleister keine Zahlung erhalten hat, und schließlich der Bank des Dienstleisters den Auftrag zu erteilen, die erhaltenen Beträge abzüglich des Entgelts des Dienstleisters auf das Bankkonto des Kunden zu überweisen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fällt.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.