15.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Leverkusen/Verigen Transplantation Service International AG
(Rechtssache C-156/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten)
2011/C 13/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Leverkusen
Beklagte: Verigen Transplantation Service International AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 28b Teil F Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial, das einem Menschen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfängern entnommen wurde, und anschließende Vermehrung dieser Zellen zum Zweck ihrer Implantation bei einem Patienten durch ebendiese Leistungsempfänger — Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung — Befreiung dieser Leistungen als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der … ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“?
Tenor
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne dieser Bestimmung ist.