20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre — Vereinigtes Königreich) — EMI Group Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Custums

(Rechtssache C-581/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff „Warenmuster“ - Begriff „Geschenke von geringem Wert“ - Musikaufnahmen - Unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken)

2010/C 317/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre — Vereinigtes Königreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EMI Group Ltd

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Custums

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Für unternehmerische Zwecke entnommene Gegenstände zur Abgabe als Geschenke von geringem Wert und als Warenmuster — Begriff „Warenmuster“ — Wesentliche Merkmale — Unentgeltliche Abgabe von Musikaufnahmen auf CDs zu Werbezwecken

Tenor

1.

Ein „Warenmuster“ im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen. Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschränkt werden, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer Probeexemplare, die von einem Steuerpflichtigen an denselben Empfänger übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des repräsentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu berücksichtigen.

2.

Der Begriff „Geschenke von geringem Wert“ im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der für Geschenke, die derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten oder auch als Teil einer Reihe oder Folge von Geschenken gemacht werden, eine monetäre Obergrenze in einer Größenordnung, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, d. h. in einer Größenordnung von 50 GBP, festgelegt wird.

3.

Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach vermutet wird, dass Gegenstände, die „Geschenke von geringem Wert“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen und von einem Steuerpflichtigen an verschiedene Personen übergeben werden, die einen gemeinsamen Arbeitgeber haben, als Geschenke an ein und dieselbe Person gelten.

4.

Der steuerliche Status des Empfängers von Warenmustern hat keine Auswirkungen auf die Antworten auf die übrigen Fragen.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.