29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — EGN BV — Filiale Italiana/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Roma 2

(Rechtssache C-377/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a - Abzugsfähigkeit und Erstattung der Vorsteuer - Telekommunikationsdienstleistungen - Erbringung von Dienstleistungen an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung)

2009/C 205/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EGN BV — Filiale Italiana

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Roma

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung der Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Erbringung grenzüberschreitender Telekommunikationsdienstleistungen — Recht des Erbringers solcher Leistungen auf Vorsteuerabzug wie bei inländischer Leistung

Tenor

Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen wie der am Ausgangsverfahren beteiligte danach berechtigt ist, in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer abzuziehen oder erstattet zu bekommen, die im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen, die gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen erbracht wurden, als Vorsteuer entrichtet wurde, wenn einem solchen Dienstleistungserbringer dieses Recht für den Fall zustünde, dass die fraglichen Dienstleistungen innerhalb des erstgenannten Mitgliedstaats erbracht worden wären.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.