12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Kościanie — Republik Polen) — Strafverfahren gegen Tomasz Rubach

(Rechtssache C-344/08) (1)

(Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten - In Anhang B der Verordnung [EG] Nr. 338/97 aufgeführte Arten - Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren dieser Arten - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte)

2009/C 220/22

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Kościanie

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Tomasz Rubach

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Rejonowy w Kościanie (Polen) — Auslegung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1) — Begriff des „Nachweises“ der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang B aufgezählten Arten

Tenor

Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Person, der ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Last gelegt wird, grundsätzlich alle Beweismittel, die das Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats in vergleichbaren Verfahren zulässt, für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten Tierarten herangezogen werden können. Auch in Anbetracht der Unschuldsvermutung stehen der betreffenden Person alle diese Beweismittel für den Nachweis zur Verfügung, dass sie nach den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 5 rechtmäßig in den Besitz der fraglichen Exemplare gelangt ist.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.