20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Strafverfahren gegen Rafet Kqiku

(Rechtssache C-139/08) (1)

(Visa, Asyl, Einwanderung - Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines schweizerischen Aufenthaltstitels ist - Einreise in einen Mitgliedstaat und Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet zu anderen Zwecken als zur Durchreise - Fehlen eines Visums)

2009/C 141/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgerichts Karlsruhe

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rafet Kqiku.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Deutschland) — Auslegung der Art. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (ABl. L 167, S, 8) — Befugnis eines Angehörigen der früheren Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, der in der Schweiz wohnt und Inhaber einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung C ist, zu einem anderen Zweck als der Durchreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort zwei Tage lang aufzuhalten, ohne im Besitz eines Visums zu sein

Tenor

Die Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen, ist dahin auszulegen, dass die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse, die visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Fürstentum Liechtenstein erteilt worden sind, lediglich einem Durchreisevisum gleichgestellt sind. Für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zweck der Durchreise ist den in den Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, genannten Anforderungen Genüge getan, wenn die von der Entscheidung betroffene Person im Besitz einer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder vom Fürstentum Liechtenstein ausgestellten, im Anhang der Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnis ist.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.