21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/19


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session [Schottland], Edinburgh [Vereinigtes Königreich]) — The Royal Bank of Scotland plc/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-488/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden - Pro-rata-Abzug - Berechnung - In Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 vorgesehene Methoden - Verpflichtung zur Anwendung der Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2)

(2009/C 44/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Session (Schottland), Edinburgh

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Royal Bank of Scotland Group plc

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session in Scotland (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für befreite Umsätze verwendet werden — Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs — Rundungsregeln

Tenor

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der besonderen Methoden des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.