12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG/Finanzamt Malchin

(Rechtssache C-271/06) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Lieferer)

(2008/C 92/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG

Beklagter: Finanzamt Malchin

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhofs — Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere des Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Erstattung der Mehrwertsteuer für Ausfuhrlieferungen aufgrund gefälschter Dokumente Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen

Tenor

Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2007.