24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof — Deutschland) — Finanzamt Oschatz/Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

(Rechtssache C-442/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 und Art. 12 Abs. 3 Buchst. a - Anhänge D und H - Begriff „Lieferungen von Wasser“ - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz)

(2008/C 128/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Oschatz

Beklagter: Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Anhänge D Nr. 2 und H Kategorie 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Wasser — Entgelt für den Wasseranschluss beim Benutzer

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 5 und Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne dieses Anhangs das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht, so dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, für diese Leistung als Steuerpflichtiger gilt.

2.

Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ — wie das im Ausgangsverfahren fragliche Legen eines Hausanschlusses — mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen, vorausgesetzt, sie beachten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.