«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 25 – Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger – Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes»
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(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 25)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 25 – Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger – Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes“
In der Rechtssache C-321/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Finanzamt Rendsburggegen
Detlev Harbs vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)erlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Harbs und der Kommission in der Sitzung vom 12. Februar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 4. Juli 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach dieser Vorschrift fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf. Der damit erzielte Umsatz muss nach der normalen oder gegebenenfalls der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.
Jann |
Rosas |
von Bahr |
Silva de Lapuerta |
Lenaerts |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
R. Grass |
P. Jann |