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Leitsätze

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1 . Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Begriff

( Richtlinie 77/388, Artikel 5 Absatz 1 )

2 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Bestimmungen

( EWG-Vertrag, Artikel 177 )

Leitsätze

1 . Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( 77/388 ) ist dahin auszulegen, daß als "Lieferung eines Gegenstands" auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum am Gegenstand nicht übertragen worden ist .

Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob eine solche Übertragung vorliegt .

2 . Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden . Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen .