Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

1 . Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebten Tätigkeiten - Begriff - Steuerpflicht bei Wettbewerbsverzerrungen und bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, deren Gegenstand von Bedeutung und deren Umfang nicht unbedeutend ist - Umfang - Übernahme der entsprechenden Kriterien in das nationale Recht - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 5 )

2 . Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebten Tätigkeiten - Nationale Vorschrift, die die Steuerpflicht in einem in der Richtlinie nicht vorgesehenen Fall vorsieht - Möglichkeit für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sich auf die einschlägige Vorschrift der Richtlinie zu berufen

( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 5 )

Leitsätze

1 . Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne dieser Vorschrift um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer . Von der Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige sind somit die Tätigkeiten ausgeschlossen, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben . Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, die geeignete Rechtsetzungstechnik zu wählen, um die in dieser Vorschrift aufgestellte Regel der Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige in sein nationales Recht umzusetzen .

Unterabsatz 2 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeiten der Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn diese Tätigkeiten - im Wettbewerb mit ihnen - auch von Privaten nach einer privatrechtlichen Regelung oder auch aufgrund von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen ausgeuebt werden können und ihre Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu grösseren Wettbewerbsverzerrungen führen kann; sie sind jedoch nicht verpflichtet, dieses Kriterium wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen oder quantitative Grenzen für die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige festzulegen .

Unterabsatz 3, der sicherstellen soll, daß bestimmte Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten, deren Gegenstand von Bedeutung ist und die in Anhang D aufgeführt sind, nicht deshalb von der Mehrwertsteuer befreit werden, weil sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebt werden, ist dahin auszulegen, daß den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt wird, diese Tätigkeiten von der Steuerpflicht zu befreien, sofern ihr Umfang unbedeutend ist, daß sie jedoch nicht verpflichtet sind, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen . Die Vorschrift verpflichtet sie also nicht, das Kriterium des nicht unbedeutenden Umfangs als Voraussetzung für die Besteuerung in ihr Steuerrecht zu übernehmen .

2 . Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kann sich auf Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie berufen, um sich der Anwendung einer nationalen Vorschrift zu widersetzen, nach der sie für eine ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, die nicht in Anhang D der Sechsten Richtlinie aufgeführt ist und deren Nichtbesteuerung nicht zu grösseren Wettbewerbsverzerrungen führen kann .