Brüssel, den 8.4.2024

COM(2024) 152 final

2024/0083(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 2 in der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 3 geänderten Fassung ist Lettland derzeit ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Sonderregelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Mit am 14. Dezember 2023 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, den Schwellenwert für die oben genannte Maßnahme zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 auf 50 000 EUR anzuheben.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien. Steuerpflichtige, die unter diese Steuerbefreiung fallen, müssen keine Mehrwertsteuer auf die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung stellen und können folglich auch keine Vorsteuer abziehen.

Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der MwSt-Richtlinie kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates 4 wurde Lettland ermächtigt, einen höheren Schwellenwert anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates 5 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates 6 wurde Lettland ermächtigt‚ die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates wurde Lettland schließlich ermächtigt, die Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

Den lettischen Behörden zufolge erleichtert die Sonderregelung die Erhebung der Mehrwertsteuer und ermöglicht es Lettland, die Verwaltungsverfahren für Kleinunternehmen zu vereinfachen und dadurch deren Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Ferner gibt Lettland an, dass die durchschnittliche Inflationsrate in Lettland 2022 bei 17,3 % und 2023 bei 9 % lag, was erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtlage, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit von Kleinunternehmen, hatte. Durch die Inflation erhöht sich auch der Umsatz von Unternehmen, da die Preise für Waren und Dienstleistungen steigen, wodurch Kleinunternehmen näher an den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung herankommen. Eine Erhöhung des Schwellenwerts für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 50 000 EUR würde die Auswirkungen der Inflation auf Kleinunternehmen abmildern und stünde mit dem Ziel der Steuerbefreiung in Einklang, nämlich den Verwaltungsaufwand für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen zu reduzieren.

Nach Auffassung Lettlands sollte darüber hinaus berücksichtigt werden, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten ihren Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung in den vergangenen Jahren erheblich angehoben haben (dies gilt insbesondere für Bulgarien mit einer Erhöhung auf 51 130 EUR, Tschechien mit einer Erhöhung auf 85 000 EUR und Ungarn mit einer Erhöhung auf 71 500 EUR). Zudem hat auch Litauen seinen Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls auf 55 000 EUR festgesetzt.

Die Sonderregelung, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht im Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist für die Steuerpflichtigen fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, hätten daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.

Nach Angaben Lettlands würde die Anhebung des Schwellenwerts für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 50 000 EUR zu einem Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen um 4,6 Mio. EUR pro Jahr führen und hätte somit nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in dem Mitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer.

Daher sollte Lettland ermächtigt werden, den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 50 000 EUR anzuheben und die Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Sonderregelung steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 7 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 8 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf Unionsebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts einzuschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltung zu erleichtern. Sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Zudem steht der Schwellenwert von 50 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. In Finnland 9 beträgt dieser Schwellenwert 15 000 EUR, in den Niederlanden 10 und in Belgien 11 25 000 EUR, in Malta 12 30 000 EUR, in Luxemburg 13  35 000 EUR; in Polen 14 und Estland 15 40 000 EUR, in Kroatien 16 45 000 EUR, in Slowenien 17 50 000 EUR, in Bulgarien 18 51 130 EUR, in Litauen 19 55 000 EUR, in Ungarn 20 71 500 EUR; in Tschechien 21 und Italien 22 85 000 EUR und in Rumänien 23 88 500 EUR.

Ausnahmen von der Mehrwertsteuerrichtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Die von Lettland beantragte Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 steht mit den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2020/285 in Einklang. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2020 eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 24 angenommen, in der sie ihre Absicht bekräftigte, weiter darauf hinzuarbeiten, den Verwaltungsaufwand für KMU zu reduzieren. Die Verringerung des Regelungsaufwands für KMU ist eines der wichtigsten Ziele dieser Strategie. Die Sonderregelung entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften dieser Zielsetzung. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit dem Aktionsplan 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 25 , in dem festgestellt wird, dass die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch sind und dass kleine Unternehmen im Vergleich zu großen in der Regel erheblich höhere Befolgungskosten zu tragen haben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sonderregelung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Lettlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll der derzeitige Schwellenwert für die Steuerbefreiung von 40 000 EUR auf 50 000 EUR angehoben werden. Bei dieser Anhebung des Schwellenwerts handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz den Schwellenwert nicht übersteigt. Die Maßnahme wird daher positive Auswirkungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung haben, ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen nach sich zu ziehen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

Nach Angaben Lettlands würde die Anhebung des Schwellenwerts für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 50 000 EUR zu einem Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen um 4,6 Mio. EUR pro Jahr führen und hätte somit nur geringfügige Auswirkungen auf die Mehrwertsteuereinnahmen.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 26 wird Lettland ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

2024/0083 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 27 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG kann die Republik Lettland („Lettland“) Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2017/2408 des Rates 28 in der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 29 geänderten Fassung wurde Lettland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung weiterhin anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „ursprüngliche Sonderregelung“).

(3)Mit am 14. Dezember 2023 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, den Schwellenwert für die ursprüngliche Sonderregelung vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 auf 50 000 EUR anzuheben (im Folgenden „Sonderregelung“).

(4)Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 übermittelte die Kommission den Antrag Lettlands gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Die Sonderregelung steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 30 , die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand bei der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(6)Die Inanspruchnahme der Sonderregelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)Den von Lettland vorgelegten Informationen zufolge wird die Sonderregelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Lettland erhobenen Mehrwertsteuer nur in zu vernachlässigendem Maße beeinflussen.

(8)Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 31 am 1. Januar 2021 nimmt Lettland seit dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mehr vor.

(9)Die Anwendung der Sonderregelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwerts beurteilen kann. Da die Bestimmungen zur Festlegung der Schwellenwerte gemäß Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung jedoch von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 umzusetzen und ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind, ist es angezeigt, Lettland zur Anwendung der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 zu ermächtigen.

(10)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 4).
(4)    Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).
(5)    Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(7)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/774 des Rates vom 8. Juni 2020 zur Ermächtigung der Republik Finnland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 77).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2542 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 105).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/88 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 14 vom 21.1.2022, S. 23).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/753 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 (ABl. L 163 vom 10.5.2021, S. 1).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1661 des Rates vom 26. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2022, S. 14).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1780 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 122).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 4).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1661 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 4).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/464 des Rates vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU bezüglich der der Republik Slowenien gewährten Ermächtigung, weiterhin eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 94 vom 23.3.2022, S. 4).
(18)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2254 des Rates vom 14. November 2022 zur Ermächtigung Bulgariens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 69).
(19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 2).
(20)    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1025 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 (ABl. L 137 vom 25.5.2023, S. 26).
(21)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/865 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 66).
(22)    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/664 des Rates vom 21. März 2023 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/647 (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 68).
(23)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 1).
(24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020) 103 final).    
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020) 312 final).    
(26)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).    
(27)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj .
(28)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2408/oj ).
(29)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 4, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1261/oj?locale=de ).
(30)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2020/285/oj )
(31)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/769/oj ).