52013PC0853

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* COM/2013/0853 final - 2013/0415 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1], die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1211/2010[2] geändert wurde, möchte die Kommission die Anhänge zu der Verordnung – unter Berücksichtigung der von der Republik Moldau in den letzten drei Jahren im Rahmen des Dialogs über die Visaliberalisierung erzielten Fortschritte – anpassen und dieses Land von Anhang I (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen) in Anhang II der Verordnung (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind) überführen. Diese Maßnahme steht im Einklang mit der politischen Absichtserklärung der Europäischen Union in der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009, in der herausgestellt wird, dass der Mobilität der Bürger und der Visaliberalisierung in einem sicheren Umfeld große Bedeutung zukommt. Die EU will schrittweise auf die vollständige Abschaffung der Visumpflicht als langfristiges Ziel für Partnerländer hinarbeiten, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität gegeben sind. In der Gemeinsamen Erklärung anlässlich der Tagung des Kooperationsrates EU – Republik Moldau vom 21. Dezember 2009 wurde vereinbart, einen Dialog zur Prüfung der Bedingungen für die künftige visumfreie Einreise moldauischer Staatsbürger in die EU aufzunehmen.

Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag

2011 erließ der Rat gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (sogenannte Negativliste), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (sogenannte Positivliste). Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag gehören diese Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unmittelbar zusammenhängen.

In Erwägungsgrund 5 der Verordnung 539/2001 heißt es: „Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten.“ Im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und der illegalen Einwanderung ist besonders auf die Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten Reisedokumente zu achten.

Da sich die Situation in Drittländern im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Kriterien mit der Zeit weiterentwickeln kann, sollte die Zusammensetzung der Negativ- und der Positivliste bei Bedarf überprüft werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde zuletzt 2010 (zweimal) geändert. Die Änderungen spiegelten zum einen das Ergebnis des Dialogs mit den westlichen Balkanländern über die Visaliberalisierung wider; so wurden Albanien und Bosnien und Herzegowina in Anhang II überführt. Zum anderen trugen sie der regelmäßigen Überprüfung der Länderlisten Rechnung, indem Taiwan in Anhang II überführt wurde. Im November 2012[3] schlug die Kommission eine weitere Überprüfung der Länderlisten vor. Über diesen Vorschlag wird noch verhandelt. Die nächste Überprüfung ist für Anfang 2014 geplant. Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung über Visa und Wachstum[4] vom November 2012 angekündigt, sollen dabei die wirtschaftlichen Auswirkungen der Visaliberalisierung berücksichtigt werden.

Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung soll den Fortschritten der Republik Moldau im Rahmen des Dialogs über die Visaliberalisierung Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass die Drittländerlisten den in Erwägungsgrund 5 der Verordnung genannten Kriterien entsprechen.

2.           Elemente des Vorschlags

Nach den Sondierungsgesprächen vom 2. März 2010 in Chisinau wurde am 15. Juni 2010 am Rande der Tagung des Kooperationsrates EU – Republik Moldau in Luxemburg offiziell ein Visadialog aufgenommen. Im September 2010 besuchten Experten die Republik Moldau, um die noch vorhandenen Defizite eingehend zu analysieren und auf dieser Grundlage eine umfassende Bewertung der Situation in den einzelnen Themenblöcken des Visadialogs (Dokumentensicherheit einschließlich Biometrik, irreguläre Einwanderung einschließlich Rückübernahme, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Außenbeziehungen und Grundrechte) vorzunehmen. Diese Bewertung wurde im Oktober 2010 dem Rat auf Arbeitsgruppenebene vorgelegt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 25. Oktober 2010 zur Republik Moldau und zur Östlichen Partnerschaft wurde der Entwurf eines Aktionsplans zur Visaliberalisierung für die Republik Moldau erörtert und am 16. Dezember 2010 vom Rat gebilligt.

Die moldauische Regierung verabschiedete am 17. Februar den nationalen kommentierten Aktionsplan und legte ihn am 18. Februar 2011 in der Sitzung hochrangiger Beamter vor.

Der erste Fortschrittsbericht[5] über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am 16. September 2011 vorgelegt.

Der zweite Fortschrittsbericht[6] über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am 9. Februar 2012 vorgelegt. Am 27. Februar 2012 fand eine Sitzung hochrangiger Beamter statt, in der der zweite Fortschrittsbericht vorgelegt und das weitere Vorgehen erörtert wurde.

Der dritte Fortschrittsbericht[7] über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am 22. Juni 2012 vorgelegt. Dies war der dritte und letzte Fortschrittsbericht über die Umsetzung der ersten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung. Darin nimmt die Kommission eine zusammenfassende Bewertung der Fortschritte vor, die die Republik Moldau im Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben für die erste Phase des Aktionsplans bei der Errichtung eines gesetzlichen, politischen und institutionellen Rahmens erzielt hat.

Unter Beteiligung maßgeblicher EU-Agenturen und Interessengruppen fand eine breit angelegte Bewertung der möglichen migrations- und sicherheitspolitischen Auswirkungen der künftigen Visaliberalisierung für in die EU einreisende moldauische Staatsbürger statt, die am 3. August 2012 von der Kommission veröffentlicht wurde.[8]

Im Einklang mit der Bewertung der Kommission befand der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. November 2012, dass die Republik Moldau alle Vorgaben im Rahmen der ersten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erfüllt hat. Der erforderliche rechtliche, politische und institutionelle Rahmen wurde geschaffen. Anschließend wurde mit der Bewertung der für die zweite Phase festgelegten Vorgaben begonnen.

Am 28. Januar 2013 fand eine Sitzung hochrangiger Beamter statt, in der die Ziele der zweiten Phase vorgestellt wurden und die Vorbereitung der nächsten Evaluierungsmissionen erörtert wurde. Vom 18. Februar bis zum 15. März 2013 wurden Evaluierungsmissionen zu den Themenblöcken 1, 2 3 und 4 des Aktionsplans zur Visaliberalisierung organisiert. Die Evaluierungsmissionen waren im Hinblick auf Umfang und Detailgenauigkeit der Bewertung einzigartig: vier Wochen unter Beteiligung von zwölf Experten aus Mitgliedstaaten in Begleitung von Bediensteten der Kommission und des EAD. Im Rahmen dieser Expertenmissionen sollte bewertet werden, inwieweit die Vorgaben für die zweite Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erfüllt wurden und der rechtliche, politische und institutionelle Rahmen im Einklang mit europäischen und internationalen Normen umgesetzt wurde. Die Expertenberichte wurden im Mai 2013 fertiggestellt. Der vierte Fortschrittsbericht wurde am 21. Juni vorgelegt.[9] Darin wird erläutert, inwieweit der rechtliche und institutionelle Rahmen umgesetzt wurde; außerdem werden die Arbeitsweise der Institutionen und das Niveau der interinstitutionellen Koordinierung bewertet.

Im fünften Fortschrittsbericht[10], der am 15. November 2013 angenommen wurde, geht es um den Stand der Umsetzung der im vierten Bericht enthaltenen Empfehlungen und die allgemeine Erfüllung der Vorgaben für die zweite Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung. Besonderes Augenmerk galt dabei der Nachhaltigkeit der Reformen und der erzielten Ergebnisse, darunter auch durch eine sinnvolle Personal-, Kapazitäts- und Mittelausstattung. Ferner wird bewertet, inwieweit die Empfehlungen, die an die Republik Moldau im Rahmen des Berichts über die Bewertung der Auswirkungen vom August 2012 gerichtet wurden, umgesetzt worden sind. Die Kommission kam in dem Bericht zu dem Schluss, dass die Republik Moldau alle in den vier Themenblöcken der zweiten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung festgelegten Vorgaben erfüllt und angemessene finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt hat, um sicherzustellen, dass die Reformen nachhaltig sind.

Seit Beginn des Visadialogs zwischen der EU und der Republik Moldau im Juni 2010 und der Übergabe des Aktionsplans zur Visaliberalisierung an die moldauischen Behörden im Januar 2011 hat die Kommission in regelmäßigen Abständen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte Bericht erstattet, die die Republik Moldau im Hinblick auf die Erfüllung der in den vier Themenblöcken der ersten und zweiten Phase des Aktionsplans genannten Vorgaben erzielt hat.

Neben dieser ausführlichen Berichterstattung über den Aktionsplan zur Visaliberalisierung hat die Kommission auch weiterhin die Fortschritte kontrolliert, die die Republik Moldau in maßgeblichen Bereichen des Aktionsplans erzielt hat im Rahmen

· der Sitzung hochrangiger Beamter des Visadialogs zwischen der EU und der Republik Moldau,

· des Gemischten Unterausschusses Nr. 3 der EU und der Republik Moldau,

· der Sitzung hochrangiger Beamter der Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und der Republik Moldau,

· des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und der Republik Moldau,

· des Gemischten Rückübernahmeausschusses der EU und der Republik Moldau und

· des Gemischten Visaerleichterungsausschusses der EU und der Republik Moldau.

In jedem dieser Ausschüsse und Dialoge wird regelmäßig geprüft, wie die Kooperation zwischen der EU und der Republik Moldau vorangekommen ist. Während der letzten Sitzungen der Gemischten Ausschüsse zur Visaerleichterung und zur Rückübernahme vom 12. Juni 2013 in Brüssel (unter Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten) stellte die Kommission die insgesamt sehr zufriedenstellende Durchführung beider Abkommen fest.

Das ursprüngliche Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau trat am 1. Januar 2008 in Kraft und sieht Folgendes vor: für alle Bürger der Republik Moldau (nachstehend „moldauische Staatsbürger“) eine ermäßigte Visumgebühr und beschleunigte Verfahren für die Visaerteilung, die Befreiung von der Visumgebühr für bestimmte Gruppen moldauischer Antragsteller, die verstärkte Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer und vereinfachte Anforderungen an die zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegenden Belege. Außerdem werden Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht befreit.

Am 1. Juli 2013 trat ein erweitertes Visaerleichterungsabkommen mit der Republik Moldau in Kraft. Dieses neue Abkommen sieht insbesondere die folgenden zusätzlichen Erleichterungen und greifbaren Vorteile für moldauische Staatsbürger vor: 1) Weitere Gruppen von Antragstellern profitieren von den im ursprünglichen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen. 2) Die Bestimmungen über die Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer für bestimmte Gruppen von Bona-fide-Reisenden lassen den Konsuln weniger Ermessensspielraum. 3) Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistungserbringern wird durch einen klaren Rechtsrahmen geregelt. 4) Inhaber biometrischer Dienstpässe werden von der Visumpflicht befreit.

Im September 2008 wurde in Chisinau offiziell die Mobilitätspartnerschaft mit der Republik Moldau eingeleitet. Daran beteiligt sind 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) sowie zwei EU-Agenturen (FRONTEX und die Europäische Stiftung für Berufsbildung), die gemeinsam ein kohärentes Konzept für die Kooperation mit einem Partnerland vorgelegt haben. Vielfältige Initiativen werden im Rahmen der Partnerschaft umgesetzt, die zudem den vier Dimensionen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) in vollem Umfang Rechnung trägt: Erleichterung von legaler Migration und Mobilität, Verhütung und Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel, Maximierung der positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität auf die Entwicklung und Förderung des internationalen Schutzes.

Die Lösung des Transnistrien-Konflikts stellt keine Voraussetzung für die Visaliberalisierung auf der Grundlage des einschlägigen Aktionsplans dar. Außerdem enthält der Aktionsplan zur Visaliberalisierung keinen Verweis auf den räumlichen Geltungsbereich. Die Visaliberalisierung wird den Staatsbürgern zugutekommen, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses der Republik Moldau sind.

Der vorliegende Vorschlag trägt den Ergebnissen der oben erwähnten Prozesse Rechnung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zudem das Visaerleichterungs- und das Rückübernahmeabkommen mit der Republik Moldau zufriedenstellend umgesetzt worden sind, schlägt die Kommission vor, die Republik Moldau, die alle Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erfüllt, von der Negativ- in die Positivliste zu überführen, wobei die Befreiung von der Visumpflicht jedoch ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt, die im Einklang mit den ICAO-Normen ausgestellt wurden.

3.           Nächste Schritte

Es hat sich gezeigt, dass der Visadialog zwischen der EU und der Republik Moldau ein wichtiges und sehr wirksames Werkzeug ist, um weitreichende und schwierige Reformen voranzubringen, und zwar nicht nur im Bereich Justiz und Inneres, sondern auch darüber hinaus in betroffenen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit und Justizreform, einschließlich einer soliden Parteienfinanzierung, Überprüfung der Immunitäten sowie Modernisierung der Verwaltung. Die Republik Moldau hat in den letzten drei Jahren in allen von den vier Themenblöcken des Aktionsplans zur Visaliberalisierung abgedeckten Bereichen stetige und effektive Fortschritte erzielt. Dies belegt das Engagement und die kontinuierlichen Anstrengungen der verschiedenen moldauischen Regierungen und aller staatlichen Institutionen, die Erfüllung der Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung zur obersten nationalen Priorität zu machen.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Reformen in mehreren Schlüsselbereichen des Aktionsplans zur Visaliberalisierung trotz einer mehrere Monate anhaltenden instabilen politischen Lage im ersten Halbjahr 2013 abgeschlossen wurden; dies zeugt von einer hinreichend gefestigten und verantwortungsvollen Staatsführung sowie einer ausgereiften öffentlichen Verwaltung.

Mit den in Kürze zu verabschiedenden Änderungen an den EU-Visavorschriften wird ein neuer Mechanismus zur Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht eingeführt, der dazu beiträgt, die Integrität des Visaliberalisierungsprozesses aufrechtzuerhalten, und als letztes Mittel sicherstellt, dass der visumfreie Reiseverkehr nicht zu Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch führt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Moldau seit letztem Juni die notwendigen Fortschritte erzielt hat, um eine effektive und nachhaltige Umsetzung der Reformen zu gewährleisten, die sie durchführen musste, um die Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung zu erfüllen. Alle im vierten Fortschrittsbericht zum Aktionsplan zur Visaliberalisierung geforderten Maßnahmen wurden vollständig durchgeführt. Die Funktionsweise des rechtlichen und politischen Rahmens, die institutionellen und organisatorischen Grundsätze und die Umsetzung der Verfahren in allen vier Themenblöcken entsprechen den einschlägigen europäischen und internationalen Normen.

Ausgehend von dieser Bewertung und angesichts der Ergebnisse der laufenden Kontrolle und Berichterstattung seit Beginn des Visadialogs zwischen der EU und der Republik Moldau ist die Kommission der Ansicht, dass die Republik Moldau alle in den vier Themenblöcken der zweiten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung festgelegten Vorgaben erfüllt. Unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau insgesamt und ihrer Dynamik legt die Kommission daher gemäß der im Rahmen des Aktionsplans zur Visaliberalisierung vereinbarten Methodik den erforderlichen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor.[11]

In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick auf die vorhandenen statistischen Angaben. Laut den Daten zu gültigen Aufenthaltstiteln hielten sich Ende 2012 ca. 230 000 Moldauer rechtmäßig in der EU auf.[12] Statistischen Angaben zufolge hat das Risiko der irregulären Migration moldauischer Staatsbürger in die EU in den letzten Jahren abgenommen: Seit 2008, als 6 830 irreguläre moldauische Einwanderer aufgegriffen wurden, ist die Zahl der Festnahmen jährlich gesunken und belief sich auf 3 070 im Jahr 2012, was einem Rückgang um 55 % entspricht. Auch die Zahl der Asylanträge ging in diesem Zeitraum um etwa die Hälfte (48 %) zurück: Während 2008 noch 837 Asylanträge von moldauischen Staatsbürgern gestellt wurde, waren es 2012 nur noch 435. Das Verhältnis zwischen der Zahl der durchgeführten Rückführungen und der Zahl der erlassenen Rückführungsentscheidungen verbessert sich und lag 2012 bei 73 % gegenüber etwa 50 % in den vergangenen vier Jahren. Während die Zahl der Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte in den letzten drei Jahren stabil geblieben ist (und zwischen 50 000 und 55 000 schwankte), ist die Quote der abgelehnten Visumanträge stark gesunken, und zwar von 11,4 % im Jahr 2010 auf 6,5 % im Jahr 2012. Diese Daten bestätigen insgesamt, dass das von moldauischen Staatsbürgern ausgehende Migrationsrisiko erheblich abgenommen hat. Mit den Änderungen an den EU-Visavorschriften wird in der Verordnung 539/2001 ein neuer Mechanismus zur Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht eingeführt, der dazu beiträgt, die Integrität des Visaliberalisierungsprozesses aufrechtzuerhalten, und als letztes Mittel sicherstellt, dass der visumfreie Reiseverkehr nicht zu Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch führt.

Die Kommission wird mit der aktiven Kontrolle der kontinuierlichen Umsetzung aller Vorgaben für die vier Themenblöcke des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau im Rahmen der bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsstrukturen und -dialoge und, falls erforderlich, durch Ad-hoc-Folgemechanismen fortfahren.

Wie bei der Einführung der Visumbefreiung für die westlichen Balkanländer gibt es in Anbetracht dessen, dass die Republik Moldau bereits alle EU-Bürger von der Visumpflicht befreit hat und dass bei einem Missbrauch der Visumbefreiung der Mechanismus zu deren Aussetzung eine wirksame Lösung darstellt, keinen Grund, die Aufhebung der Visumpflicht für die Republik Moldau vom Abschluss eines Abkommens mit der EU über die Befreiung von der Visumpflicht abhängig zu machen.

4.           Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Mitgliedstaaten sind konsultiert worden.

5.           Folgenabschätzung

Nicht erforderlich.

6.           Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa im Sinne des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV dar.

7.           Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 enthält eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), und eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste).

Der Beschluss zur Änderung der Listen sowie zur Überführung von Ländern von der Negativ- in die Positivliste oder umgekehrt fällt gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

8.           Wahl des Instruments

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 muss durch eine Verordnung geändert werden.

9.           Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2013/0415 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[13] sollte stets den darin festgelegten Kriterien entsprechen. Drittländer, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(2)       Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 und der vollständigen Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau ist die Kommission der Auffassung, dass die Republik Moldau alle Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erfüllt.

(3)       Da die Republik Moldau alle Vorgaben erfüllt, sollte sie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden. Diese Visumbefreiung sollte für Inhaber biometrischer Reisepässe gelten, die von der Republik Moldau im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(4)       Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[14] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[15] genannten Bereich fallen.

(5)       Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[16] dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[17] genannten Bereich fallen.

(6)       Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[18] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates[19] genannten Bereich fallen.

(7)       Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[20], nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(8)       Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[21] nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)       Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden, vor dem Beitritt zum Schengen-Raum anzuwendenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(10)     Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(11)     Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.           In Anhang I Teil 1 wird Moldau gestrichen.

2.           In Anhang II Teil 1 wird Folgendes eingefügt:

„Moldau (Republik)*

______________

*        Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[2]               ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6.

[3]               COM(2012) 650 final.

[4]               COM(2012) 649 final.

[5]               SEK(2011) 1075 endg.

[6]               SWD(2012) 12 final.

[7]               COM(2012) 348 final.

[8]               COM(2012) 443 final.

[9]               COM(2013) 459 final.

[10]             Noch nicht veröffentlicht, Verweis wird später eingefügt.

[11]             (*) Der fünfte Fortschrittsbericht ist derzeit Gegenstand der dienststellenübergreifenden Konsultation. Sollte der Wortlaut der Schlussfolgerungen geändert werden, müsste der Text entsprechend angepasst werden.

[12]             Die in diesem Abschnitt genannten Daten betreffen alle EU-Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Kroatiens; sie beinhalten auch Daten für die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Alle Daten stammen von Europol; hiervon ausgenommen sind die Angaben zu Visaanträgen und deren Ablehnung, die von der GD HOME zusammengetragen wurden.

[13]             Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

[14]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[15]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[16]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[17]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

[18]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

[19]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

[20]             ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[21]             ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.