27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/127


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds“

2012/C 225/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt, dass der ESF sein entscheidendes Merkmal als Strukturfonds beibehält, d.h. ein fest verankertes Element der EU-Kohäsionspolitik bleibt und nicht in einen sektorspezifischen Politikbereich umgewandelt wird;

hegt Zweifel, inwieweit diese geringfügige Erhöhung der ESF-Mittel angemessen sein wird, um die ehrgeizigen Ziele des Fonds zu verwirklichen;

fordert, dass für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger unverzüglich eine geeignetere Rechtsgrundlage als der ESF gesucht wird;

ist besorgt, dass die „gänzliche Abstimmung“ des ESF auf die Ziele der Strategie Europa 2020 zu Einschränkungen bei dem im Vertrag vorgesehenen Auftrag des Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik führt (vgl. ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete, Insel-, Grenz- und Berggebiete);

bedauert den fehlenden Verweis auf die Förderung des Modells von Flexibilität und Sicherheit (Flexicurity) auf dem Arbeitsmarkt, das im Übrigen eine eigene Leitlinie (Nr. 7) der Strategie Europa 2020 darstellt;

begrüßt die Bereitschaft, mindestens 20 % der in jedem Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden ESF-Mittel für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ bereitzustellen;

begrüßt zwar die angestrebte thematische Konzentration, lehnt jedoch die Art und Weise und das Verfahren ab, die die Kommission gewählt hat, um dieses Ziel zu verwirklichen, und plädiert für mehr Flexibilität;

ist enttäuscht darüber, dass in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags „Einbeziehung der Sozialpartner“ sowie in Erwägungsgrund 9 in keiner Weise auf die Gebietskörperschaften Bezug genommen wird, sondern nur auf die Sozialpartner und die Nichtregierungsorganisationen;

fragt sich, warum im Vorschlag der Kommission nicht parallel zur transnationalen auch die grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit vorgesehen ist;

begrüßt den Verweis auf die notwendige „Mobilisierung regionaler und lokaler Stakeholder“ zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 sowie die Möglichkeit, zu diesem Zweck auch territoriale Bündnisse einzusetzen, wäre jedoch dafür, ihre Verwendung auf andere Fonds auszuweiten.

Berichterstatter

Konstantinos SIMITSIS (EL/SPE), Bürgermeister von Kavala

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006

COM(2011) 607 final – 2011/0268 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass der ESF als unersetzliches Instrument für die Unterstützung der Beschäftigung, die Förderung der sozialen Eingliederung und die Bekämpfung der Armut sein entscheidendes Merkmal als Strukturfonds beibehält, d.h. ein fest verankertes Element der EU-Kohäsionspolitik bleibt und auch nach 2013 nicht in einen sektorspezifischen Politikbereich umgewandelt wird;

2.

begrüßt die Beibehaltung, die Neuordnung und die größere Vielfalt der grundlegenden thematischen Ziele der ESF-Maßnahmen, die in vier Kategorien eingeteilt werden, von denen jede für sich eine beträchtliche Zahl von Investitionsprioritäten umfasst;

3.

begrüßt insbesondere, dass „der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ ein höherer Stellenwert eingeräumt wird, indem sie zu einem grundlegenden thematischen Ziel der ESF-Vorhaben erklärt wird, zumal derzeit angesichts der schweren Finanzkrise, unter der zahlreiche europäische Bürgerinnen und Bürger leiden, der Sozialschutz unbedingt nötig ist;

4.

begrüßt die vorgeschlagene Erhöhung der für den ESF bereitstehenden Mittel, die sich nunmehr auf 84 Mrd. EUR belaufen und 25 % des insgesamt für die Kohäsionspolitik verfügbaren Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 betragen (gegenüber etwa 75 Mrd. EUR bzw. 23 % im laufenden Programmplanungszeitraum);

5.

hegt jedoch nach wie vor Zweifel, inwieweit diese geringfügige Erhöhung der ESF-Mittel (die in Wahrheit noch geringer ausfällt, da im ESF-Mindestbetrag noch 2,5 Mrd. EUR Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger enthalten sind, die aus der GAP in den ESF umgeschichtet wurden) angemessen sein wird, um die ehrgeizigen Ziele des Fonds zu verwirklichen;

6.

bezweifelt, ob die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger, die der AdR grundsätzlich nachdrücklich befürwortet, unter die Ziele gemäß Artikel 162 AEUV fällt; stellt darüber hinaus fest, dass die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige nicht in dem eigentlichen Entwurf für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds sowie bei den Interventionsbereichen (insbesondere in Artikel 3, in dem es um den Interventionsbereich geht) erwähnt wird; fordert deshalb, dass für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger unverzüglich eine geeignetere Rechtsgrundlage als der ESF gesucht wird;

7.

gibt zu bedenken, ob die Finanzierung der Kohäsionspolitik im Allgemeinen und des ESF im Besonderen unter den Bedingungen der größten Finanzkrise in Europa mit ihren dramatischen sozialen Auswirkungen nicht ehrgeiziger angelegt sein sollte;

8.

bedauert, dass es die Kommission wieder einmal nicht gewagt hat, sich die Positionen des AdR zu eigen zu machen, Fortschritte anhand von Kriterien zu messen, die über das BIP hinausgehen und wirtschaftliche, soziale und ökologische Parameter einschließen;

9.

fordert die Kommission und die anderen zuständigen Organe der EU auf, ihre Bemühungen zu beschleunigen, damit die aktuellsten nationalen Statistiken des Zeitraums 2009-2011 und die regionalen Statistiken des Zeitraums 2008-2010 (anstatt jeweils die Statistiken der Jahre 2007-2009 und 2006-2008) herangezogen werden können, so dass die außerordentlich ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglichst genau abgebildet werden und der ESF dem gestiegenen Bedarf gerecht werden kann; fordert aus Gründen der Gleichheit, dass durch die Methodik für die Zuweisung der Mittel in jedem Fall sichergestellt wird, dass die Regionen, die weiterhin unter das Konvergenzziel fallen, selbstverständlich Anspruch auf eine stärkere Finanzierung als die in die Übergangskategorie fallenden Regionen haben;

10.

lehnt die Annahme jeglicher Klausel zur makroökonomischen Konditionalität – zumal in Bezug auf den ESF – ab, da mit deren Anwendung die Regionalbehörden und letztlich die Begünstigten des Fonds für mögliche Versäumnisse der Zentralregierungen bei der Durchführung von Reformen, zu denen sie sich in den nationalen Reformprogrammen verpflichtet haben, bestraft werden, d.h. nach Artikel 2 Absatz 3 auch benachteiligte Gruppen, wie Langzeitarbeitslose, behinderte Menschen, Migranten, Angehörige ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind, sowie Unternehmen;

11.

ist besorgt, weil zahlreiche Punkte des Vorschlags der Kommission wie z.B. diejenigen in Bezug auf die thematische Konzentration, mit denen die Möglichkeiten der Anpassung der ESF-Maßnahmen an die Bedürfnisse und die besonderen Merkmale jeder Region eingeschränkt werden, möglicherweise nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind;

12.

erinnert daran, dass die Kommission nach den Verträgen zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist und dass der AdR dies mit besonderem Interesse verfolgt und dass nach Artikel 2 des „Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ bei den Anhörungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen“ ist. Überdies enthält Artikel 5 des Protokolls bestimmte Festlegungen hinsichtlich der Verpflichtung der Kommission zur ausreichenden Begründung ihrer Vorschläge. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Vorschlag der Kommission, der sich auf eher allgemeine und unbestimmte Hinweise auf die Notwendigkeit wirksamer ESF-Maßnahmen beschränkt, schwerlich gerecht;

13.

weist darauf hin, dass mit den vorgesehenen obligatorischen Mindestquoten, dem Verteilungsschlüssel und den Beschränkungen bei der thematischen Konzentration sowie der transnationalen Zusammenarbeit die Gefahr besteht, dass die Kommission von einem strategischen Partner und Berater zu einem Inspektor wird, der nur zu prüfen und zu bestätigen hat, ob die Programme der Mitgliedstaaten und der Regionen im Voraus auf europäischer Ebene festgelegten Kriterien entsprechen, die möglicherweise ganz und gar nicht ihren Bedürfnissen gerecht werden;

14.

befürwortet die Schaffung der neuen Zwischenkategorie von Regionen, deren BIP zwischen 75 % und 90 % des Unionsdurchschnitts liegt, sowie die Gewährleistung des Rechts aller EU-Regionen, ESF-Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, d.h. auch jener Regionen, die zwar keinen Entwicklungsrückstand im Vergleich zum statistischen Durchschnitt aufweisen, jedoch oft Probleme im Hinblick auf den sozialen Zusammenhalt haben, weil sie arme und unterentwickelte Teilgebiete umfassen;

15.

betont jedoch, dass die neue Form der Einteilung der Regionen nicht zu einer außergewöhnlich raschen Senkung der Höhe der Unterstützung führen darf, die die Regionen im laufenden Programmplanungszeitraum erhalten, und fordert, dass Schutzklauseln eingeführt werden, nach denen die Finanzhilfe für eine Region im Zeitraum 2014-2020 nicht weniger als zwei Drittel der Finanzhilfe im Zeitraum 2007-2013 betragen darf;

16.

begrüßt den Vorschlag für Prioritäten für den Finanzierungsanteil des ESF, fordert jedoch die Festsetzung niedrigerer Finanzierungsanteile, um deren Proportionalität zu erhöhen und den Mitgliedstaaten und den Regionen die notwendige Flexibilität bei der Planung zu ermöglichen, die doch möglichst nah an den lokalen Chancen und Problemen erfolgen muss;

17.

betont, dass der vorgesehene Mindestfinanzierungsanteil des ESF für die einzelnen Kategorien von Regionen nur als Richtwert gesehen werden sollte, der bei der Aushandlung der Partnerschaftsvereinbarung für jede Region individuell zu konkretisieren ist;

18.

begrüßt die Bemühungen um Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen der verschiedenen EU-Strukturfonds und insbesondere die Komplementarität der Maßnahmen von EFRE und ESF im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Strategie Europa 2020, die beträchtliche Synergien mit sich bringen können;

19.

begrüßt einerseits die Bemühungen um die bessere Einbeziehung der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen in den Planung und Umsetzung der ESF-Maßnahmen;

20.

bemerkt und kritisiert jedoch andererseits das verbreitete Misstrauen der Kommission gegenüber den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die die wesentlichen Akteure bei der Planung und Umsetzung der operationellen Programme sind und bleiben müssen;

B.   Auftrag und Interventionsbereich der ESF-Unterstützung

21.

begrüßt das grundlegende Leitprinzip der Verknüpfung der Aufgaben und Maßnahmen des ESF mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum;

22.

ist jedoch besorgt, dass die „gänzliche Abstimmung“ des ESF auf die Ziele der Strategie Europa 2020 zu Einschränkungen bei dem im Vertrag vorgesehenen Auftrag des Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik führt, vor allem im Zusammenhang mit der Unterstützung möglichst globaler und integrierter programmatischer Leitlinien bei angemessener Berücksichtigung der territorialen Dimension;

23.

ist der Auffassung, dass der zentrale Auftrag des ESF im Rahmen der gänzlichen Abstimmung des ESF auf die Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete, besonders nördlich gelegene Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Berggebiete) zu verringern; bekräftigt seine Sorge, der ESF könne vom wichtigsten Hebel der Kohäsionspolitik unzulässigerweise zu einem ausschließlichen Instrument der Strategie Europa 2020 werden;

24.

bedauert auch, dass bei der Abstimmung des ESF auf die Ziele der Europa-2020-Strategie der in Artikel 349 AEUV anerkannten besonderen und einzigartigen Situation der Regionen in äußerster Randlage nicht gebührend Rechnung getragen wurde;

25.

bringt seine Befriedigung zum Ausdruck und begrüßt, wie umfassend und kohärent die Kommission den Interventionsbereich des ESF aufgebaut hat, der sowohl unmittelbar als auch mittelbar jeweils vier thematischen Zielen dienen soll, die zu den insgesamt elf Zielen gehören, die in Artikel 9 der Allgemeinen Verordnung über die GSR-Fonds für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum genannt werden; weist darauf hin, dass diese thematischen Ziele ihrerseits in 18 Investitionsprioritäten spezifiziert und aufgeteilt werden;

26.

betont, dass der ESF auf diese Weise einerseits weiterhin seinem grundlegenden Auftrag nach dem Vertrag gerecht wird, nämlich „die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte […] zu verbessern“, und andererseits den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung tragen kann, die durch die außerordentlich ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entstehen, nämlich „die soziale Eingliederung zu fördern und die Armut zu bekämpfen“, was von einer Investitionspriorität zu einem eigenen thematischen Ziel erhoben wurde;

27.

bedauert den fehlenden Verweis auf die Förderung des Modells von Flexibilität und Sicherheit (Flexicurity) auf dem Arbeitsmarkt, das im Übrigen eine eigene Leitlinie (Nr. 7) der Strategie Europa 2020 darstellt;

28.

begrüßt die spezielle Förderung von Bildung, Forschung und technischer Entwicklung durch den ESF in einer Zeit, da die öffentlichen Investitionen in diesem Bereich eher abnehmen, und spricht sich für eine Öffnung des ESF für Investitionen in das Sachkapital, die im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des ESF stehen, z.B. für die Bildungsinfrastruktur, aus;

29.

fordert, in die ESF-Verordnung einen Verweis auf Gebiete mit natürlichen oder demografischen Nachteilen aufzunehmen, wie er ähnlich in Artikel 10 des Vorschlags für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung enthalten ist;

30.

hält es im Hinblick auf die in vielen Mitgliedstaaten stattfindenden massiven demografischen Veränderungen, die eine umfassende Anpassung der Bildungsstrukturen erfordern, für notwendig, dass diesem Anliegen im Rahmen der Investitionsprioritäten Genüge getan wird. Er geht davon aus, dass vor dem Hintergrund demografischer Veränderungen unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii auch Investitionen in die Sicherung der nachhaltigen Bildungsstrukturen einschließlich des Fachkräftebedarfs gefördert werden können;

31.

begrüßt besonders, dass zahlreiche Politikbereiche, die Investitionsprioritäten bilden, der unmittelbaren Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unterstehen und insofern zur Erfüllung ihres Auftrags beitragen; ist der Auffassung, dass dies zugleich jedoch die entschlossene Einbeziehung der betreffenden Gebietskörperschaften in die Planung und Umsetzung der entsprechenden operationellen Programme erforderlich macht;

32.

fordert die Kommission auf, einige der Investitionsprioritäten, die bis jetzt nicht klar umrissen sind, inhaltlich genauer zu erläutern und andere stärker hervorzuheben sowie neue Prioritäten zu setzen, wo dies erforderlich ist, beispielsweise die Förderung der territorialen Dimension der ESF-Maßnahmen;

C.   Kohärenz und thematische Konzentration

33.

begrüßt die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Bewältigung der Herausforderungen, die in den nationalen Reformprogrammen festgehalten sind, die Kohärenz der Strategie und ihrer Maßnahmen gemäß den operationellen Programmen zu gewährleisten, um zur Verwirklichung der wichtigsten Ziele der Strategie Europa 2020, Beschäftigung, Bildung und Bekämpfung der Armut, beizutragen, zumal die Kohäsionspolitik zur Erzielung optimaler Ergebnisse ein solides makroökonomisches Umfeld benötigt;

34.

weist erneut darauf hin, dass die vorgeschlagene Formulierung („Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und gezielt die Probleme aufgreifen“ anstatt „einen Beitrag […] leisten“, wie es in der geltenden Verordnung heißt) die Gefahr bestätigt, dass der ESF vom wichtigsten Hebel der Kohäsionspolitik unzulässigerweise zu einem Instrument werden kann, das ausschließlich und allein der Strategie Europa 2020 dient (siehe Ziffern 21 bis 24);

35.

begrüßt die Bereitschaft, im Rahmen der Bemühungen um eine Konzentration der Mittel mindestens 20 % der in jedem Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden ESF-Mittel für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ bereitzustellen;

36.

bezweifelt, ob sich die vorgesehene Untergrenze von 20 % (16,8 Mrd. EUR für den gesamten Zeitraum) als effizient erweisen wird, wenn die Kommission selbst in ihrem Vorschlag einräumt, dass etwa ein Viertel der Europäer (über 113 Mio. Menschen) von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

37.

begrüßt zwar die angestrebte thematische Konzentration, lehnt jedoch die Art und Weise und das Verfahren ab, die die Kommission gewählt hat, um dieses Ziel zu verwirklichen, und die in Artikel 4 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags über den ESF beschrieben sind. Die Festlegung obligatorischer und besonders hoher Anteile für die Konzentration der verfügbaren Mittel jedes operationellen Programms, die je nach Kategorie der Region zwischen 80 % und 60 % liegen, auf bis zu vier der insgesamt 18 Investitionsprioritäten steht, wie bereits ausgeführt, nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da sie den besonderen Bedürfnisse und Prioritäten einer Region möglicherweise nicht entspricht;

38.

bevorzugt demgegenüber ein Verfahren der Mittelkonzentration, das einerseits durch geringere Anteile der Konzentration der verfügbaren Mittel jedes operationellen Programms im Verhältnis zu den Vorschlägen der Kommission gekennzeichnet ist und bei dem die Zahl der Investitionsprioritäten, nämlich vier, andererseits nur als Richtwert gemeint ist, der als europäischer Schwellenwert zu verstehen ist und während der Verhandlungen über die operationellen Programme auf sechs Prioritäten erhöht werden kann, so dass sowohl das Ziel der Konzentration erfüllt ist als auch in angemessener Weise die besonderen Bedürfnisse und Prioritäten einer jeden Region berücksichtigt werden;

D.   Monitoring- und Evaluierungssysteme

39.

ist grundsätzlich einverstanden mit einem System gemeinsamer Output- und Ergebnisindikatoren für die Programme. Dass nunmehr endlich derartige Bemühungen um eine Harmonisierung der Regeln für die Bewertung der Ergebnisse der ESF-Maßnahmen auf europäischer Ebene unternommen werden, wird erheblich zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit, der Qualität und der Öffentlichkeitswirksamkeit der Monitoringverfahren beitragen;

40.

ist jedoch der Auffassung, dass die Leistungsindikatoren der Programme im derzeitigen frühen Stadium ihrer Harmonisierung, in dem die von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Indikatoren unter anderem noch nicht getestet wurden, und angesichts der Tatsache, dass die Auswirkungen der aus dem ESF finanzierten Maßnahmen zweifellos schwieriger messbar sind als die anderer Maßnahmen, nur Hinweischarakter haben und nicht obligatorisch sein sollten und vor allem nicht mit einer „leistungsbezogenen Konditionalität“ verknüpft werden dürfen;

41.

betont jedoch, dass der Notwendigkeit einer höheren Glaubwürdigkeit, Qualität und Öffentlichkeitswirksamkeit der Monitoringverfahren entsprochen werden kann, indem die nationalen und die nachgeordneten Behörden besondere Binnenindikatoren für die Leistungen/Ergebnisse auf Programmebene aushandeln und festlegen, die sich (insgesamt oder teilweise) an den von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren orientieren und dabei Spielraum für die notwendige Flexibilität lassen;

E.   Beteiligung der Partner

42.

ist enttäuscht darüber, dass in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags „Einbeziehung der Sozialpartner“ sowie in Erwägungsgrund 9 in keiner Weise auf die Gebietskörperschaften Bezug genommen wird, sondern nur auf die Sozialpartner und die Nichtregierungsorganisationen, was von dem bereits erwähnten Misstrauen gegenüber den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zeugt;

43.

hält es für nicht gerechtfertigt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Partnerschaft den Wirtschafts- und Sozialpartnern gleichgesetzt werden, obwohl sie als Vertreter der allgemeinen Interessen ihrer jeweiligen Kommunen unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der Mitgliedstaaten Mitverwalter und Mitfinanzierer kohäsionspolitischer Vorhaben sind;

44.

bedauert, dass sich diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf alle in Artikel 5 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Fonds genannten Partner bezieht; weist darauf hin, dass die zuständigen lokalen und regionalen Behörden gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Nichtregierungsorganisationen in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen als wichtigste Partner der nationalen Regierungen bei der Umsetzung der EU-Strukturfondsprogramme, einschließlich des ESF, anerkannt werden; hält daher die Einfügung dieser Bezugnahme für notwendig;

45.

begrüßt die Förderung der Beteiligung der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen durch die Gewährung einer angemessenen Unterstützung aus den ESF-Mitteln für Tätigkeiten, die der Schaffung von Kapazitäten für die Programmplanung und –umsetzung dienen;

46.

unterstützt jedoch die Förderung einer angemessenen Beteiligung und des Zugangs der kleineren lokalen Gebietskörperschaften (z.B. kleiner ländlicher Kommunen) zu den vom ESF geförderten Maßnahmen durch geeignete Aktivitäten zur Entwicklung ihrer Kapazitäten sowie die Unterstützung der Vernetzung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch den ESF zwecks EU-weiten Austauschs von Erfahrungen in Fragen von gemeinsamem Interesse (z.B. Jugendarbeitslosigkeit, Bevölkerungsalterung, Integration von Roma usw.);

F.   Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot

47.

begrüßt die Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung über den ESF zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie zur Chancengleichheit für alle, einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, mit denen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung einbezogen wird, soweit sie die Bemühungen zur Beseitigung der in Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Formen von Diskriminierung verstärken. Besonders begrüßenswert und ein deutliches Anzeichen der Fortschritte ist die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Chancengleichheit durchgängig zu berücksichtigen und nicht nur dafür zu sorgen, dass die operationellen Programme „eine Beschreibung enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Chancengleichheit […] gefördert wird“, wie in der geltenden Verordnung festgelegt;

G.   Soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit

48.

würdigt die Förderung der „sozialen Innovation“, zu der er bereits wichtige Initiativen ergriffen hat (z.B. das Forum „Soziale Innovation“ im Mai 2011); hält es jedoch für wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften explizit zu erwähnen und ihnen den nötigen Spielraum zu geben, damit sie gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Ermittlung von Themen für soziale Innovation arbeiten können;

49.

unterstützt die Fortsetzung und Vertiefung der transnationalen Zusammenarbeit, um das Lernen voneinander zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Maßnahmen zu erhöhen;

50.

fragt sich, warum im Vorschlag der Kommission nicht – wie in der geltenden Verordnung – parallel zur transnationalen auch die interregionale Zusammenarbeit vorgesehen ist, zumal die transnationale Zusammenarbeit nach dem Auslaufen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL (2000-2006) gegenwärtig nachgelassen hat und in einigen Mitgliedstaaten überhaupt nicht mehr existiert;

51.

lehnt die Einschränkung, wonach die Mitgliedstaaten Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen können, als überflüssig ab und fordert ihre Abschaffung;

H.   Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

52.

begrüßt insbesondere die vorgesehene Förderung von auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien zur lokalen Entwicklung im Rahmen von territorialen Bündnissen und lokalen Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI), die wichtige Instrumente zur Berücksichtigung von territorialen Besonderheiten sind, und fordert ihre Ausweitung auf andere Strukturfonds und Politikbereiche;

53.

begrüßt den Verweis auf die notwendige „Mobilisierung regionaler und lokaler Stakeholder“ zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 sowie die Möglichkeit der Nutzung territorialer Bündnisse zur Umsetzung dieses Ziels;

54.

verweist in diesem Zusammenhang auf sein früheres Eintreten für die Nutzung territorialer Bündnisse zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und/oder im Rahmen der Kohäsionspolitik als Alternativen, „um in Verbindung mit den nationalen Regierungen formale Partnerschaftsvereinbarungen abzuschließen“;

55.

begrüßt nachdrücklich den Verweis auf die erforderliche Komplementarität zwischen den Maßnahmen des ESF und des EFRE zur Förderung von Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch den ESF; ist der Auffassung, dass die Finanzierung integrierter Stadtentwicklungsmaßnahmen durch eine Kombination von ESF- und EFRE-Mitteln für viele Kommunen oft sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich, war, weil die beiden Fonds nach sehr unterschiedlichen administrativen Regeln, mit verschiedenen Trägern und nach nicht abgestimmten Zeitplänen arbeiten;

56.

fordert jedoch die Ausweitung dieser Maßnahme auf die Strategien zur integrierten Entwicklung des ländlichen Raums. Die Kombination aus finanzieller Förderung durch den ESF und durch den EFRE wäre in der Tat sehr nützlich für die Bekämpfung der Probleme extremer Armut in ländlichen Gebieten (z.B. Elendssiedlungen der Roma in Mittel- und Osteuropa);

I.   Maßnahmen zur Vereinfachung und innovative Finanzinstrumente

57.

begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen und konkret die Begrenzung der Zahl der Förderfähigkeitsregelungen, mit der der Zugang kleinerer Begünstigter und Projekte zur finanziellen Förderung durch den ESF erleichtert werden soll, die Förderfähigkeit von Sachleistungen, die breitere Nutzung von Globalzuschüssen, die vereinfachten Finanzierungsoptionen und die Pauschalfinanzierungen, die nunmehr für kleinere Vorhaben (bis 50 000 EUR) verbindlich sein soll; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen gemeinsam mit den Maßnahmen, die im Rahmen der Revision der Haushaltsordnung der EU vorgeschlagen werden, den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden tatsächlich senken werden und angesichts der Vielzahl kleiner Vorhaben in den Bereichen Beschäftigung und Soziales (mehr immaterielle statt materieller Investitionen) besonders zu begrüßen sind. Der Verwaltungsaufwand ist derzeit mitunter so unverhältnismäßig hoch, dass er den potenziellen Nutzen für die Organe der lokalen Selbstverwaltung aufwiegt und sie davon abhält, Projektanträge beim ESF zu stellen;

58.

ist jedoch der Auffassung, dass noch weitere Spielräume für Vereinfachungen in Form anderer Maßnahmen bestehen, wie sie beispielsweise in der zur Erörterung der Zukunft des Europäischen Sozialfonds eingesetzten Ad-hoc-Gruppe des ESF-Ausschusses diskutiert wurden, z.B. die Anpassung der Regeln für die Kofinanzierung für bestimmte Prioritätsachsen, vor allem für kleinere Projekte, und ein besser funktionierendes System für die Auszahlung der Mittel (systematischere Vorfinanzierung);

59.

spricht sich für die vorgeschlagenen innovativen Finanzinstrumente zur Förderung von ESF-Projekten aus (Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds) sowie für den expliziten Verweis auf „politische Garantien“ für die Verbesserung des Zugangs der öffentlichen und privaten Träger zum Kapitalmarkt auf nationaler und regionaler Ebene;

60.

fordert die Kommission auf, in diesen Rahmen auch revolvierende Darlehensfonds zur Erteilung von Mikrokrediten, Gemeinschaftsanleihen, ein innovatives Instrument, das auf dem Forum „Soziale Innovation“ des AdR diskutiert wurde, sowie Bürgeranleihen, ein Vorschlag, der bei der Erarbeitung der Stellungnahmeentwürfe des AdR zur Überprüfung des EU-Haushalts und zum neuen MFR nach 2013 formuliert wurde, einzubeziehen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und von Nichtregierungsorganisationen an der ESF-Umsetzung fördern.

Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere , den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und von Nichtregierungsorganisationen sowie an der ESF-Umsetzung fördern.

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 42 und 43 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (ESF), sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden des Europäischen Sozialfonds (ESF), sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

Begründung

Maßgeblich für die Festlegung des Auftrags des ESF sind die Verträge (Artikel 162 und 174-175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Deshalb wird vorgeschlagen, die Formulierung der geltenden Verordnung (Verordnung Nr. 1081/2006) wiedereinzusetzen. Damit stünde der Wortlaut des Verordnungsentwurfs voll und ganz im Einklang mit dem Vertrag: Nach Artikel 177 AEUV „legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest“ (1).

Änderungsvorschlag 3

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Auftrag

1.   Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte, erleichtert ihnen die Anpassung an den Wandel, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung, begünstigt die soziale Eingliederung und bekämpft die Armut; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

2.   Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen unter Berücksichtigung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten und der Empfehlungen des Rates zu den nationalen Reformprogrammen.

3.   Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Gruppen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Unternehmen, Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik zu fördern.

Artikel 2

1.   Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte, erleichtert ihnen die Anpassung an den Wandel, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung, begünstigt die soziale Eingliederung und bekämpft die Armut; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

2.   Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen unter Berücksichtigung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten und der Empfehlungen des Rates zu den nationalen Reformprogrammen.

3.   Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Gruppen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Unternehmen, Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik zu fördern.

Begründung

1.

Siehe vorstehende Bemerkung zu Artikel 1 bezüglich dessen Titels.

2.

Um der territorialen Dimension der Kohäsionspolitik mehr Geltung zu verschaffen und die Probleme und die regionalen Unterschiede in Bezug auf die Europa-2020-Strategie in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, wird vorgeschlagen, ein „auch“ hinzuzufügen, das den Einfluss der Leitlinien und der Empfehlungen auf die operationellen Programme des ESF abschwächt.

3.

Die Bezugnahme auf „Angehörige ethnischer Minderheiten“ unter den begünstigten Gruppen wirft Fragen auf: Diese Bezugnahme und die damit einhergehende Unterscheidung können in einigen Mitgliedstaaten gravierende Probleme mit dem internationalen und nationalen Recht hervorrufen.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 3

Interventionsbereich

1.   Im Rahmen der nachstehenden thematischen Ziele und in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

(a)

Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Zugang zur Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, u.a. durch lokale Beschäftigungsinitiativen, und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

(ii)

dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben;

(iii)

Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen;

(iv)

Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;

(v)

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel;

(vi)

aktives und gesundes Altern;

(vii)

Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte;

(b)

Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung;

(ii)

Verbesserung der Qualität, Effizienz und Offenheit der Hochschulen und von gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten;

(iii)

Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)

Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

aktive Eingliederung;

(ii)

Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

(iii)

Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

(iv)

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u.a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

(v)

Förderung der Sozialwirtschaft und von Sozialunternehmen;

(vi)

auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

(d)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

(i)

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

Diese Investitionspriorität gilt nur für Gebiete von Mitgliedstaaten mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen;

(ii)

Aufbau der Kapazitäten von Stakeholdern, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik tätig sind, sowie sektorale und territoriale Bündnisse, durch die Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angestoßen werden.

2.   Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

(a)

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch eine Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie;

(b)

Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der digitalen Kompetenzen und Investitionen in digitale Integration, digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

(c)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

(d)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und der Arbeitskräfte sowie durch höhere Investitionen in das Humankapital.

Artikel 3

Interventionsbereich

1.   Im Rahmen der nachstehenden thematischen Ziele und in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

(a)

Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Zugang zur Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, u.a. durch lokale Beschäftigungsinitiativen, und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

(ii)

dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben;

(iii)

Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen;

(iv)

Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;

(v)

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

(vi)

aktives und gesundes Altern;

(vii)

Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte;

(b)

Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung;

(ii)

Verbesserung der Qualität, Effizienz und Offenheit der Hochschulen und von gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten;

(iii)

Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)

Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

aktive Eingliederung

(ii)

Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

(iii)

Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

(iv)

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u.a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

(v)

Förderung der Sozialwirtschaft und von Sozialunternehmen;

(vi)

auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

(d)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

(i)

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

Diese Investitionspriorität gilt nur für Gebiete von Mitgliedstaaten mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen;

(ii)

Aufbau der Kapazitäten von Stakeholdern, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik tätig sind

2.   Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

(a)

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch eine Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie;

(b)

Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der digitalen Kompetenzen und Investitionen in digitale Integration, digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

(c)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

(d)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und der Arbeitskräfte sowie durch höhere Investitionen in das Humankapital.

Begründung

Diese Änderungen betreffen die Gebiete, auf die sich die Artikel 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehen.

Bezweckt wird mit ihnen auch zum einen die Präzisierung und Verbesserung einer ansonsten gelungenen Bestimmung und zum anderen die Förderung und Verstärkung des Instruments der territorialen Bündnisse.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Kohärenz und thematische Konzentration

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und gezielt die Probleme aufgreifen, die in den nationalen Reformprogrammen und den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

2.   Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ nach Artikel 9 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bereitgestellt.

3.   Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

(a)

In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(b)

In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(c)

In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

Artikel 4

Kohärenz und thematische Konzentration

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und Probleme , die in den nationalen Reformprogrammen und den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

2.   Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ nach Artikel 9 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bereitgestellt.

3.   Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

(a)

In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(b)

In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(c)

In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 37 und 38 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Indikatoren

1.   Die im Anhang dieser Verordnung genannten gemeinsamen Indikatoren und die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. […] verwendet. […]. Alle Indikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

Die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren beziehen sich auf teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden kumulative Zielwerte für 2022 festgelegt. Die Ausgangswerte werden auf 0 gesetzt.

Die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren beziehen sich auf die Prioritätsachsen oder auf die im Rahmen einer Prioritätsachse festgelegten Teilbereiche. Die Ausgangswerte beruhen auf den neuesten verfügbaren Daten.

2.   Für 2022 werden kumulative Zielwerte festgelegt. Gleichzeitig mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt die Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Investitionsprioritäten. Die Daten beziehen sich auf die Kategorisierung sowie die Output- und Ergebnisindikatoren.

Artikel 5

Indikatoren

   

   

   

   

   

Begründung

Vorschlag einer grundlegenden Änderung von Artikel 5 nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 39 bis 41 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Einbeziehung der Sozialpartner

1.   Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […] vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Stakeholder, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. […] erfolgen. In diesem Fall wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Programmteil mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

2.   Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

3.   Um eine angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

Artikel 6

Einbeziehung der Sozialpartner

1.   Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […] vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Stakeholder, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. […] erfolgen. […]. In diesem Fall wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Programmteil mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

2.   Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

3.   Um eine angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

   

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 42 bis 46 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9

Soziale Innovationen

1.   Der ESF fördert soziale Innovationen auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der Erprobung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, mit denen sozialen Bedürfnissen begegnet werden soll.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Themen für soziale Innovationen fest, die in Einklang mit ihren besonderen, in den operationellen Programmen aufgezeigten Bedürfnissen stehen.

3.   Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Artikel 9

Soziale Innovationen

1.   Der ESF fördert soziale Innovationen auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der Erprobung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, mit denen sozialen Bedürfnissen begegnet werden soll.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Themen für soziale Innovationen fest

3.   Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Begründung

1.

Siehe vorstehende Ziffer 48 der politischen Empfehlungen.

2.

Hier handelt es sich um einen Querverweis auf Artikel 8 des Vorschlags für eine Verordnung über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation, zu dem der AdR in der Fachkommission ECOS eine eigene Stellungnahme erarbeitet hat: Stellungnahme CdR 335/2011, Berichterstatter: Enrico Rossi (IT/PSE), verabschiedet am 3. Mai 2012.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 10

Transnationale Zusammenarbeit

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

2.   Die Mitgliedstaaten können Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen.

3.   Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 2 angesprochenen Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Monitoring und Evaluierung.

Artikel 10

ransnationale Zusammenarbeit

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. .

2.   Die Mitgliedstaaten können Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen.

   Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Monitoring und Evaluierung.

Begründung

1.

Siehe vorstehende Ziffern 49 bis 51 der politischen Empfehlungen.

2.

Durch die ursprüngliche Formulierung wurde nicht gewährleistet, dass die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF mit der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Einklang steht.

3.

Die territoriale Zusammenarbeit beruht auf drei separaten Säulen: der grenzübergreifenden, der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 12

Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

1.   Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. […], territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung unterstützen.

2.   In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in Stadtteilen von in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführten Städten zu begegnen.

Artikel 12

Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

1.   Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. […], territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung unterstützen.

2.   In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in Stadtteilen von in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführten Städten zu begegnen.

   

   

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 29 und 56 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 14

Vereinfachte Finanzierungsoptionen

1.   Zusätzlich zu den Methoden nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. […] kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. […].

Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen.

Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

Falls diese Finanzierungsformen in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Buchungsmethode zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. […] werden diese Buchungsmethode und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

2.   Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. […] kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.

3.   Finanzhilfen, die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten von Vorhaben erstattet werden, die im Wege von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] bestimmt werden, können fallweise durch Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf berechnet werden, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt.

4.   Finanzhilfen, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, werden in Form von Pauschalfinanzierungen oder standardisierten Einheitskosten gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.

Artikel 14

Vereinfachte Finanzierungsoptionen

1.   Zusätzlich zu den Methoden nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. […] kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. […].

Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen.

Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

Falls diese Finanzierungsformen in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Buchungsmethode zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. […] werden diese Buchungsmethode und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

2.   Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. […] kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.

3.   Finanzhilfen, die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten von Vorhaben erstattet werden, die im Wege von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] bestimmt werden, können fallweise durch Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf berechnet werden, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt.

4.   Finanzhilfen, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, in Form von Pauschalfinanzierungen oder standardisierten Einheitskosten gewährt ; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.

   

Begründung

1.

Siehe vorstehende Ziffer 57 der politischen Empfehlungen.

2.

Durch diese Umformulierung soll gewährleistet werden, dass die Mittel aus dem ESF flexibel eingesetzt werden können.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Finanzinstrumente

1.   Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds, unterstützen.

2.   Der ESF kann eingesetzt werden, um öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und regionaler Ebene, die Maßnahmen und Strategien im ESF-Interventionsbereich und im Rahmen des operationellen Programms umsetzen, den Zugang zu den Kapitalmärkten durch „politische ESF-Garantien“, die der Zustimmung der Kommission bedürfen, erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 übertragen, um besondere Regelungen und Bestimmungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf politische Garantien, einschließlich Plafonds, festzulegen, wobei sie insbesondere dafür sorgt, dass deren Nutzung nicht zu einem übermäßigen Schuldenstand öffentlicher Stellen führt.

Jeder Antrag wird von der Kommission geprüft, die jeder „politischen ESF-Garantie“ zustimmt, sofern sie in den Bereich des operationellen Programms gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. […] fällt und den festgelegten besonderen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.

Artikel 15

Finanzinstrumente

1.   Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds , unterstützen.

2.   Der ESF kann eingesetzt werden, um öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und regionaler Ebene, die Maßnahmen und Strategien im ESF-Interventionsbereich und im Rahmen des operationellen Programms umsetzen, den Zugang zu den Kapitalmärkten durch „politische ESF-Garantien“, die der Zustimmung der Kommission bedürfen, erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 übertragen, um besondere Regelungen und Bestimmungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf politische Garantien, einschließlich Plafonds, festzulegen, wobei sie insbesondere dafür sorgt, dass deren Nutzung nicht zu einem übermäßigen Schuldenstand öffentlicher Stellen führt.

Jeder Antrag wird von der Kommission geprüft, die jeder „politischen ESF-Garantie“ zustimmt, sofern sie in den Bereich des operationellen Programms gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. […] fällt und den festgelegten besonderen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.

Begründung

Siehe vorstehende Ziffer 60 der politischen Empfehlungen.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Der Text der Fußnote bezieht sich auf die französische Übersetzung des griechischen Originals.