31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/68


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union“ (Neufassung)

COM(2012) 64 final — 2012/0027 (COD)

2012/C 229/13

Berichterstatter: Antonello PEZZINI

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 7. März 2012 bzw. am 13. März 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über Arbeitsweise der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union“ (Neufassung)

COM(2012) 64 final — 2012/0027 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. Mai 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 481. Plenartagung am 23./24. Mai 2012 (Sitzung vom 23. Mai) mit 135 gegen 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der Auffassung, dass eine effiziente Zollunion für den europäischen Integrationsprozess unabdingbar ist, insofern als sie einen wirksamen, sicheren und transparenten freien Warenverkehr gewährleistet und gleichzeitig den bestmöglichen Schutz der Verbraucher und der Umwelt und eine wirksame Betrugs- und Fälschungsbekämpfung in der gesamten Europäischen Union sicherstellt.

1.2   Der Ausschuss fordert deshalb eine gemeinsame Zollpolitik, die auf einheitlichen, aktualisierten, transparenten, effizienten und vereinfachten Verfahren basiert, zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU auf internationaler Ebene beiträgt und den Schutz des geistigen Eigentums sowie der Rechte und der Sicherheit der europäischen Unternehmen und Verbraucher gewährleisten kann.

1.3   Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ausschuss den von der Europäischen Kommission angenommenen Verordnungsvorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008 und hofft, dass damit feste Fristen, eine einheitliche Auslegung, ausführliche Informations- und Schulungsmaßnahmen sowie angemessene Finanzressourcen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene gewährleistet werden.

1.4   In Bezug auf die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen befürwortet der EWSA selbstverständlich die Anpassung der Kodexbestimmungen an den Vertrag von Lissabon, unter Gewährleistung des ordnungsgemäßen Gleichgewichts zwischen Parlament und Rat, so dass die beiden Institutionen in Bezug auf die delegierten Rechtsakte nunmehr gleichgestellt sind.

1.5   Für ebenso erforderlich und wichtig hält der Ausschuss die Einführung von Modernisierungsmaßnahmen wie die Vereinfachung des Zollrechts und die Schaffung interoperabler computergestützter Zollsysteme, die zu einer Vereinfachung der Handelspraktiken und einer besseren Koordinierung der Tätigkeit im Bereich der Prävention und Strafverfolgung beitragen werden.

1.6   Der Ausschuss bringt seine Besorgnis über die Möglichkeit einer unterschiedlichen nationalen Auslegung der EU-Zollvorschriften zum Ausdruck, was zu erheblichem bürokratischem Aufwand für Unternehmen – insbesondere für die kleineren – führen würde und negative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas hätte.

1.7   Vor diesem Hintergrund befürwortet der EWSA nachdrücklich die zentrale Zollabwicklung mithilfe angemessener elektronischer Systeme, eine systematische Anwendung standardisierter Arbeitsmethoden, eine Modellierung der Geschäftsprozesse, die Verbreitung aller Initiativen im Zusammenhang mit dem elektronischen Zollwesen sowie die versuchsweise Schaffung eines europäischen Soforteinsatzteams zur Unterstützung der innovativen Prozesse.

1.8   Der Ausschuss hält es für zweckmäßig, die die Einführung des Kodex aufzuschieben, damit genügend Zeit bleibt für die Entwicklung harmonisierter elektronischer Systeme und für die Optimierung der Organisation der Zollabwicklung an den Außengrenzen der EU, insbesondere aber für die Durchführung angemessener Informations- und Schulungsmaßnahmen für die Humanressourcen, um so den internationalen Handel und den reibungslosen Personen- und Warenverkehr zu fördern.

1.9   Nach Auffassung des EWSA ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen, den Marktüberwachungsstellen, den Dienstellen der Kommission und den europäischen Agenturen erforderlich, um eine bessere Kontrolle der Qualität der die Grenze überschreitenden Güter zu gewährleisten.

1.10   Der Ausschuss betont, dass die Qualität der Dienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten und andere Interessenträger verbessert werden muss, und empfiehlt der Kommission, durch konkrete Vorteile und vereinfachte Verfahren die Beteiligten zur Beantragung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu animieren.

1.11   Der Ausschuss betont nachdrücklich die Notwendigkeit gemeinsamer Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Zollbeamte, Wirtschaftsbeteiligte und Zollagenten, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften und einen besseren Schutz der Verbraucher sicherzustellen. Zweckmäßig ist in diesem Zusammenhang auch der Ausbau von Jean-Monnet-Lehrstühlen für europäisches Zollrecht in enger Zusammenarbeit mit Universitäten und Forschungszentren in der gesamten EU.

1.12   Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass die Kapazitäten und Fähigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten aufgewertet werden müssen, mit dem Ziel, eine europäische Zollhochschule einzurichten, die zur Förderung der Spitzenleistung der Zollbeschäftigten und damit langfristig zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zollwesens beitragen kann.

2.   Gegenwärtiger Hintergrund

2.1   Das Zollwesen ist in Bezug auf die Gewährleistung von Sicherheit, den Schutz der Verbraucher und der Umwelt, die Sicherstellung der vollständigen Erhebung von Einnahmen, die Intensivierung der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung und die Sicherstellung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums von wesentlicher Bedeutung. Die Einfuhr nachgeahmter Waren in die EU geht mit Einnahmeeinbußen einher, verstößt gegen die Rechte des geistigen Eigentums und birgt große Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der europäischen Verbraucher.

2.2   Die Zollkodex der Gemeinschaft von 1992, der heute noch gilt, wird im Rahmen von Verfahren umgesetzt, die oftmals noch papiergestützt abgewickelt werden. Dabei wurde schon vor geraumer Zeit die elektronische Zollabfertigung mithilfe von nationalen computergestützten Systemen auf den Weg gebracht. Eine gemeinschaftliche Auflage zur Verwendung eines solchen Systems gibt es jedoch nicht.

2.3   In der Zwischenzeit hat das Zollwesen infolge der Ausweitung der Handelsströme und anderer Faktoren im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten und den neuen Informationstechnologien, die den Binnenmarkt auch dank der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen wettbewerbsfähiger machen, an Bedeutung gewonnen.

2.4   2008 wurde der modernisierte Zollkodex (1) (MZK) verabschiedet, um den zunehmenden Handelsströmen, dem neuen Risikomanagement und dem Schutz und der Sicherheit des legalen Handels Rechnung zu tragen und um eine gemeinsame IT-Umgebung für den Zoll und den Handel zu schaffen.

2.5   Die Vorschriften des MZK sind bereits in Kraft. Deren tatsächliche Umsetzung bedarf jedoch Durchführungsvorschriften, die bis zum 24. Juni 2013 erlassen werden sollen. Diese Frist kann jedoch aus technischen und praktischen Gründen sowie aufgrund von komplexen rechtlichen, IT-bezogenen und operationellen Faktoren nicht eingehalten werden.

2.6   In seinen früheren Stellungnahmen zu diesem Thema hat der EWSA bereits darauf hingewiesen, dass „diese Fristen […] etwas zu optimistisch [sind]“ (2), und dass „das Fehlen von Durchführungsvorschriften, für deren Erarbeitung ebenfalls die Kommission zuständig ist, zur Zeit bei verschiedenen Bestimmungen Raum für gewisse Unsicherheiten gibt“ (3). Er ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass „es sich die Zollunion, die die Speerspitze der europäischen Wirtschaftsintegration war, heutzutage nicht ohne Folgen leisten [kann], gegenüber dem internationalen Handel […] in Rückstand zu geraten“ (4).

2.7   In Bezug auf die Finanzressourcen bekräftigt der Ausschuss seinen Standpunkt aus der jüngsten Stellungnahme zum Vorschlag zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) (5). Wie der EWSA bereits bei vielen Gelegenheiten (6) angeregt hat, sollte dies allerdings „erst der Anfang […] einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen allen Agenturen, nationalen wie europäischen, [sein], die mit der Bekämpfung von Betrug und Verbrechen wie Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Terrorismus und Schmuggel befasst sind“.

2.8   Da in den letzten Jahren zwei unterschiedliche Programme entwickelt wurden (Zoll 2013 und Fiscalis 2013), die jetzt in einem einzigen Programm – FISCUS – zusammengeführt worden sind, ist der Ausschuss der Auffassung, dass der „wichtigste positive Aspekt eines solchen Programms“ – „das Gewicht, das dem menschlichen Faktor beigemessen wird“ –, beibehalten werden muss.

„Es muss dafür gesorgt werden, dass die nationalen Zoll- und Steuerverwaltungen gut genug ausgestattet sind, um den Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts gerecht zu werden.

Für die Bereiche Zoll und Steuern muss ein stets aktuelles und effizientes IT-System zur Verfügung stehen. Dazu gehören auch Elemente wie der Modernisierte Zollkodex (MZK).

Der Ausschuss erwartet eine eingehendere Bewertung der Auswirkungen auf den Haushalt der EU und die Haushalte der Mitgliedstaaten“ (7).

2.9   Für die Modernisierung des Zollwesens sind Finanzressourcen erforderlich, die den Verfahren und Prozessen im Zusammenhang mit den Zolltätigkeiten gerecht werden, insbesondere der Schaffung elektronischer Systeme und der Schulung des betreffenden Personals.

2.10   Die Ziele des neuen Verordnungsvorschlags entsprechen weiterhin denen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, die Gegenstand einer Neufassung ist, und stehen im Einklang mit den bestehenden politischen Maßnahmen im Bereich des Handels mit Waren, die in die und aus der EU verbracht werden. Zu diesen Zielen hat der Ausschuss bereits Stellung genommen (8).

2.11   In seinem Bericht vom 1. Dezember 2011 über die Modernisierung der Zollverfahren (9) hat sich das Europäische Parlament mit folgenden Problemen befasst: Zollstrategie, Instrumente für Wettbewerbsfähigkeit und Risikomanagement, einzige Anlaufstelle, Harmonisierung der Zollkontrollsysteme und Sanktionen, Verfahrensvereinfachungen, finanzielle Interessen, Rechte des geistigen Eigentums und verstärkte Zusammenarbeit.

2.12   In ihrem Fortschrittsbericht zur Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion (10) hat die Kommission wiederum darauf hingewiesen, dass folgende Aspekte unerlässlich sind:

ein breiterer strategischer Ansatz für die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und internationalen Partnern in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz;

Verbesserung und Aktualisierung der Governance in Hinblick auf Strukturen und Arbeitsmethoden und ein stärker unternehmensorientierter Ansatz für die Verfahren der Zollunion;

gemeinsame Nutzung und Bündelung von Kapazitäten und Fähigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, um im Rahmen des Programms FISCUS die Effizienz und Einheitlichkeit zu erhöhen und Skaleneffekte zu erzielen;

Festlegung einer Grundlage für die Leistungsmessung und -bewertung (Ergebnisse und Leistungen), um zu gewährleisten, dass die Zollunion ihre Ziele erreicht und um Schwachstellen oder Lücken zu erkennen.

2.13   Der Rat schließlich hat in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2011 (11) beschlossen, eine Strategie für die künftige Zusammenarbeit festzulegen, damit die Maßnahmen bestimmt werden können, die getroffen werden müssen, um die Zusammenarbeit im Zollwesen und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden weiter zu verbessern und die Funktion des Zolls als der maßgeblichen Stelle für die Überwachung des Warenverkehrs im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verstärken und einen wirksameren Schutz der Unionsbürger zu gewährleisten.

3.   Der Vorschlag der Kommission

3.1   Die Kommission schlägt vor, die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (modernisierter Zollkodex) durch eine Neufassung der Verordnung zu ersetzen, die

eine Angleichung an den Vertrag von Lissabon umfasst,

eine Anpassung an die praktischen Aspekte und Entwicklungen in der Zollgesetzgebung und in anderen für den Warenverkehr zwischen den EU-Ländern und Drittländern relevanten Politikbereichen bewirkt und

ausreichend Zeit für die Entwicklung von unterstützenden IT-Systemen bietet.

3.2   Durch die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 werden die Rechtsvorschriften, unterstützt durch eine optimale Architektur und Planung für IT-Entwicklungen, besser auf bestehende Geschäftspraktiken abgestimmt und gleichzeitig alle Vorteile der Verordnung, die Gegenstand einer Neufassung ist, vereint, namentlich die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und private Akteure.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung eines modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft.

4.2   Der Ausschuss unterstützt den neuen Vorschlag zwar, ist jedoch gleichzeitig der Auffassung, dass folgende Aspekte gewährleistet werden müssen:

verbindliche Fristen für die Umsetzung der Durchführungsvorschriften, um weitere Neufassungen und Aufschübe zu vermeiden;

einheitliche Auslegung der zollrechtlichen Vorschriften der EU, die mit Blick auf die Schaffung eines einheitlichen europäischen Zollwesens als eine einzige Verwaltung handeln muss;

gleiche Kontrollniveaus und einheitliche Behandlung der Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der EU mit standardisierten Kontrollpaketen, Vollendung der einzigen Anlaufstelle und Erleichterung des Zugangs zum Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

umfassende Information aller betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, um eine homogene und einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften und der computergestützten Verfahren auf der Grundlage gemeinsamer Standards zu gewährleisten, die die vollständige Interoperabilität sicherstellen;

qualitativ hochwertige Schulungsmaßnahmen für Zollbedienstete und Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen europäischer Plattformen und Standards, um den Grad an Professionalität und Verantwortung zu erhöhen, wobei angemessene Kontrollen auf der Grundlage europäischer Qualitätsparameter zum Einsatz kommen sollen;

angemessene nationale und gemeinschaftliche Finanzmittel zur Umsetzung von spezifischen Programmen wie FISCUS und gemeinschaftlichen Programmen zur Förderung der lebenslangen Lernens, die auch auf die sprachliche Vorbereitung und die IKT ausgerichtet sind, sowie zur Unterstützung von Jean-Monnet-Lehrstühlen;

gemeinsame Nutzung und Bündelung von Kapazitäten und Fähigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene, um eine europäische Zollhochschule einzurichten, die die Spitzenleistung im Zollwesen fördern kann.

4.3   Nach Auffassung des Ausschusses sind diese Aspekte in Bezug auf die Bildung und die gemeinsamen Initiativen im IT-Bereich besonders wichtig, um hohe Interoperabilitätsstandards der Zollsysteme sicherzustellen und ein gemeinsames europäisches Zollcorps zu schaffen, das sich durch hohe Qualifikationen und einheitliche Arbeitsstandards auszeichnet.

4.4   Die bereits getätigten erheblichen Investitionen in die Entwicklung computergestützter und interoperabler Zollsysteme konnten bislang nicht zum Abbau der Unterschiede bei den Rechtsvorschriften und der Datenverwendung beitragen: Im Rahmen der im Kommissionsvorschlag vorgegebenen Fristen gilt es nunmehr, energischere Harmonisierungsanstrengungen zu unternehmen und einem „europäischen Zollcorps“ konkrete Gestalt zu verleihen, das als Grundlage für das vom Ausschuss befürwortete Ziel der Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zollwesens dienen würde.

4.4.1   Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der neuen Verordnung schlägt der EWSA vor, versuchsweise ein europäisches Soforteinsatzteam zu bilden, das die qualifizierte und beschwerliche Arbeit der Zollstellen, insbesondere an den Außengrenzen, unterstützen sollte.

4.5   Der EWSA bekräftigt, dass „die gemeinschaftliche Zollverwaltung zu den langfristigen Zielen der Union zählen muss. Dank einer solchen Verwaltung würde der Zoll einfacher, zuverlässiger und kostengünstiger werden. Dadurch wäre auch die Zusammenschaltung mit anderen Systemen in der EU und in Drittstaaten möglich.“ (12)

4.6   Der Ausschuss betont, dass aktualisierte Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Bereich der Produktsicherheit und eine öffentliche Datenbank bezüglich gefährlicher vom Zoll abgefangener Waren von großer Bedeutung sind.

4.7   Die Kommission sollte die Bemerkungen des EWSA berücksichtigen, die er in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 zum bereichsübergreifenden Rechtsrahmen (13) in Bezug auf die Notwendigkeit der Verbesserung der Koordinierung und der Ausweitung der Marktüberwachung formuliert hat.

4.8   Hinsichtlich des Rechtsschutzes im EU-Markt sollten die Vorschriften zu neuen Systemen ausgestaltet werden, mit denen die Herkunft der Erzeugnisse festgestellt werden kann und ihre Rückverfolgbarkeit garantiert wird, um so die Verbraucher besser zu informieren und die Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zollwesen zu verstärken.

Brüssel, den 23. Mai 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Vgl. ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(2)  Vgl. ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 47.

(3)  Vgl. ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 22.

(4)  Vgl. ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 78.

(5)  Vgl. ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 48.

(6)  Vgl. Stellungnahmen des EWSA „Mehrwertsteuer/Betrugsbekämpfung“, ABL. C 347 vom 18.12.2010, S. 73; „Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich“, ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 61; „Steuerbetrug bei der Einfuhr“, ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 112; „Beitreibung von Steuerforderungen“ und „Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung“, ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 120.

(7)  Siehe Fußnote 5.

(8)  Siehe Fußnote 2.

(9)  Vgl. Entschließung des EP vom 1.12.2011 (2011/2083/INI).

(10)  Vgl. COM(2011) 922 vom 20. Dezember 2011.

(11)  Vgl. ABl. C 5 vom 7.1.2012, S. 1.

(12)  ABl. C 318 vom 13.9.2006, S. 47.

(13)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 1.