52009PC0154

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses {SEK(2009) 410} {SEK(2009) 411} /* KOM/2009/0154 endg. - COD 2009/0157 */


DE

Brüssel, den 14.10.2009

KOM(2009) 154 endgültig

2009/0157 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

{SEK(2009) 410}

{SEK(2009) 411}

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund

Artikel 61 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) sieht unter anderem durch Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor. In Artikel 65 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Maßnahmen zur „Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ sowie zur „Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten“ verwiesen. Das Erbrecht ist aus dem Anwendungsbereich der zahlreichen Rechtsakte, die auf dieser Grundlage bereits erlassen worden sind, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [1], bislang ausgeklammert worden.

Eine EU-Regelung zum Erbrecht findet sich jedoch schon im Wiener Aktionsplan [2] von 1998 unter den prioritären Vorhaben. Im Haager Programm [3] wird nunmehr eine umfassende Regelung zum Erbrecht gefordert, die das anwendbare Recht, Fragen der Zuständigkeit und Anerkennung sowie Maßnahmen administrativer Art (Ausstellung von Erbscheinen, Registrierung von Testamenten) einschließt. Eine EU-Initiative zum Testamentsregister wird im Einklang mit den Ergebnissen der Folgenabschätzung zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

In der EU gibt es eine bedeutende Anzahl grenzübergreifender Erbfälle, wie der Bericht über die Folgenabschätzung, der diesem Vorschlag beigefügt ist, deutlich macht. Die Verschiedenartigkeit sowohl der materiellrechtlichen Bestimmungen als auch der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht, die Vielzahl der Behörden, die mit einem internationalen Erbfall befasst werden können, sowie die daraus unter Umständen resultierende Nachlassspaltung behindern die Freizügigkeit in der Europäischen Union. Personen, die Rechte aus einem Erbfall mit Auslandsbezug geltend machen wollen, stehen heute deshalb vor beträchtlichen Schwierigkeiten. Die unterschiedlichen Regelungen verhindern darüber hinaus die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Eigentum, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den Grundrechten gehört, deren Achtung der Gerichtshof zu gewährleisten hat [4]. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, den in der Europäischen Union ansässigen Personen zu ermöglichen, ihren Nachlass vorab zu regeln, und die Rechte der Erben und/oder Vermächtnisnehmer sowie der anderen mit dem Erblasser verbundenen Personen und der Nachlassgläubiger wirksam zu wahren.

2. Ergebnis der Konsultationen – Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der anderen EU-Organe und -Institutionen sowie der breiten Öffentlichkeit voraus. Die Kommission hatte beim Deutschen Notarinstitut eine Studie mit dem Titel „Internationales Erbrecht in der EU“ in Auftrag gegeben, die im November 2002 vorgelegt wurde [5]. Am 1.3.2005 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht [6], zu dem etwa 60 Beiträge eingingen. Es folgte eine öffentliche Anhörung am 30.11.2006 [7]. Am 1.3.2006 setzte die Kommission die Sachverständigengruppe „Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und anderer eheähnlicher Lebensgemeinschaften sowie Erb- und Testamentsrecht in der Europäischen Union“ (PRM-III/IV) ein [8], die zwischen 2006 und 2008 sieben Mal zusammenkam. Am 30.6.2008 veranstaltete die Kommission eine Sitzung mit nationalen Sachverständigen. In den Beiträgen zum Grünbuch wird die Notwendigkeit einer EU-Regelung in diesem Bereich bestätigt und die Annahme eines Vorschlags befürwortet, der unter anderem Fragen im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Recht, der Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses regelt [9]. Eine solche Regelung wird auch vom Europäischen Parlament [10] und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss [11] unterstützt. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 67 Absatz 5 EG-Vertrag beschließt der Rat die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der „familienrechtlichen Aspekte“ im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag.

Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der nordischen Staaten betrachten das Erbrecht aufgrund seiner überwiegend vermögensrechtlichen Aspekte als ein vom Familienrecht getrenntes Rechtsgebiet. Auch materiellrechtlich bestehen zwischen beiden Rechtsbereichen beträchtliche Unterschiede. Hauptzweck des Erbrechts ist die Regelung der Erbfolge und der eigentlichen Übertragung des Nachlasses. Demgegenüber regelt das Familienrecht in erster Linie die mit der Eheschließung und dem Eheleben sowie der Abstammung und dem Personenstand verbundenen Rechtsbeziehungen. Seine wesentliche gesellschaftliche Funktion ist der Schutz der Familie. Im Unterschied zum Erbrecht, in dem der Wille des Rechtssubjekts breiten Raum einnimmt, spielt der Wille des Einzelnen im Familienrecht, in dem die überwiegende Mehrheit der Rechtsverhältnisse durch den ordre public bestimmt werden, kaum eine Rolle.

Diese beiden Zweige des Zivilrechts sind somit hinreichend autonom, um unabhängig voneinander geregelt werden zu können. Da es sich in Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich überdies um eine Ausnahme handelt, muss diese Bestimmung von den Organen eng ausgelegt und entsprechend angewandt werden. Diese Ausnahme gilt somit nicht für die vorliegende Verordnung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen.

Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, über einen gewissen Ermessensspielraum. Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, alle Hindernisse für den freien Personenverkehr zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten für internationale Erbfälle ergeben.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich nur mit gemeinsamen Vorschriften erreichen, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit für die Bürger einheitlich sein müssen. Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten wäre kontraproduktiv. Zwar gibt es das Haager Erbrechtsübereinkommen [12] vom 1.8.1989, doch ist dieses Übereinkommen nie in Kraft getreten. Dafür ist das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht von 16 Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Es wäre zu wünschen, dass auch die übrigen Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft ratifizierten.

Die Tragweite der Probleme, die mit diesem Vorschlag behoben werden sollen, trat in sämtlichen Konsultationen und Studien klar zutage.

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er bewirkt weder eine Harmonisierung des Erbrechts noch des Sachenrechts der Mitgliedstaaten. Auch das Erbschaftsteuerrecht bleibt unberührt. Bei internationalen Erbfällen kann es daher nach wie vor zu Kollisionen zwischen den nationalen Steuersystemen und damit zu Doppelbesteuerung oder Ungleichbehandlung kommen. Die Kommission beabsichtigt, 2010 eine Mitteilung zu dieser Problematik vorzulegen.

Das Erfordernis der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit verlangt klare, einheitliche Vorschriften, so dass eine Verordnung erforderlich ist. Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele wären gefährdet, wenn den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften ein Ermessensspielraum bliebe.

4. Erläuterung der Artikel

4.1. Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Der Begriff „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ ist autonom auszulegen. Er schließt alle mit der Rechtsnachfolge verbundenen Aspekte ein, insbesondere die Erbfolge und die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses.

Ausgeschlossen sind alle Rechte und Sachen, die auf anderem Weg als durch die Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden. Dies gilt nicht nur für die Formen des im Common Law bekannten „joint tenancy“ (eine Art Gesamthandseigentum, bei dem sich die Gesamthandseigentümer gegenseitig beerben), sondern für alle Formen unentgeltlicher Zuwendungen des Zivilrechts.

Die für Trusts vorgesehene Ausnahme steht der Anwendung des nach Maßgabe dieser Verordnung geltenden Erbstatuts nicht entgegen.

In Buchstabe j wird präzisiert, dass die Verordnung auf den Erwerb eines dinglichen Rechts im Wege der Rechtsnachfolge Anwendung findet, nicht aber auf den Inhalt dieses Rechts. Die Verordnung lässt den „Numerus Clausus des Sachenrechts“ der Mitgliedstaaten unberührt wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen des Inhabers solcher Rechte. Folglich ist es prinzipiell nicht möglich, mit Hilfe des Erbrechts ein dingliches Recht rechtswirksam zu begründen, das am Ort der Belegenheit der Sache unbekannt ist. Das Erbstatut darf nicht zur Folge haben, dass es im Belegenheitsstaat zu einer Aufspaltung kommt oder dass eine eigentumsrechtliche Variante eingeführt wird, die dort nicht bekannt ist. So ist es beispielsweise nicht möglich, einen Nießbrauch in einem Staat zu begründen, der dieses Rechtsinstitut nicht kennt. Die Ausnahme gilt hingegen nicht für die Übertragung eines im Belegenheitsmitgliedstaat bekannten dinglichen Rechts im Wege der Rechtsnachfolge.

Ausgenommen ist ferner die Publizität dinglicher Rechte, insbesondere die Funktionsweise des Grundbuchs und die Wirkungen einer Eintragung bzw. einer fehlenden Eintragung.

Artikel 2

Gericht: Erbschaftsangelegenheiten werden in der Regel außergerichtlich geregelt. Der Begriff „Gericht“ ist in dieser Verordnung weit gefasst und schließt auch andere Amtsträger wie Notare und Geschäftsstellenbeamte ein, soweit diesen Befugnisse übertragen wurden, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen.

4.2. Kapitel II: Zuständigkeit

Artikel 4

Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Erbsachen unterscheiden sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Hieraus ergeben sich positive Kompetenzkonflikte, wenn sich mehrere Mitgliedstaaten für zuständig erklären, oder negative Kompetenzkonflikte, wenn sich kein Gericht für zuständig hält. Um Schwierigkeiten dieser Art zu vermeiden, ist eine einheitliche Zuständigkeitsregelung erforderlich. Als Anknüpfung am weitesten verbreitet ist in den Mitgliedstaaten der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, der häufig mit dem Ort der Belegenheit der Nachlassgegenstände zusammenfällt. Die Gerichte im Belegenheitsstaat – freiwillige wie streitige Gerichtsbarkeit – sollen daher über den gesamten Nachlass und alle damit verbundenen Aspekte entscheiden.

Artikel 5

Hat der Erblasser das Recht eines anderen Mitgliedstaats gewählt, sollte die Verweisung an ein Gericht dieses Mitgliedstaats nicht automatisch erfolgen. Das zuständige Gericht sollte insbesondere den Interessen des Erblassers, der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger sowie ihrem gewöhnlichen Aufenthalt Rechnung tragen. Auf diese Weise lässt sich eine ausgewogene Lösung vor allem in Fällen finden, in denen der Erblasser erst kurze Zeit in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Heimatmitgliedstaat wohnte, seine Familie aber nach wie vor im Heimatmitgliedstaat wohnhaft ist.

Artikel 6

Für den Fall, dass der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hatte, ist mit dieser Bestimmung der Rechtsschutz für Erben und Gläubiger aus der Gemeinschaft gewährleistet, wenn die Erbsache aufgrund der Belegenheit eines Nachlassgegenstands enge Bindungen zu einem Mitgliedstaat aufweist.

Artikel 9

Die enge Verbindung zwischen dem Erbstatut und dem Realstatut erfordert einen außerordentlichen Gerichtsstand am Belegenheitsort der Nachlassgegenstände, wenn das Recht des Belegenheitsmitgliedstaats die Einschaltung seiner Gerichte vorschreibt. Dieser Gerichtsstand ist jedoch streng auf die sachenrechtlichen Aspekte der Übertragung der Gegenstände beschränkt.

4.3. Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 16

Nachlasseinheit

Die Nachteile eines Erbstatuts, das zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlassgütern unterscheidet und bewegliche Nachlassgüter dem Recht des Wohnsitzstaats des Erblassers unterwirft, unbewegliche Güter hingegen dem Belegenheitsstaat, traten bei den Konsultationen deutlich zutage. Infolge dieser Nachlassspaltung entstehen mehrere Nachlassmassen, für die jeweils ein anderes Recht maßgebend ist, das die Bestimmung der Erben und ihres Anteils sowie die Aufteilung und Abwicklung des Nachlasses anders regelt. Diese Nachteile werden mit einer Regelung auf der Grundlage der Nachlasseinheit vermieden, wonach der gesamte Nachlass einem einzigen Erbstatut unterworfen wird. Eine solche Regelung bietet dem Erblasser überdies die Möglichkeit, sein Vermögen unabhängig vom Belegenheitsort der Güter gerecht unter seinen Erben aufzuteilen.

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers als Anknüpfungskriterium

Als Anknüpfungskriterium wird in der Verordnung nicht die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt herangezogen, weil dieser dem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erblassers und häufig dem Ort entspricht, an dem sich der größte Teil seines Vermögens befindet. Diese Anknüpfung begünstigt die Integration im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts und schließt jede Diskriminierung von Personen aus, die in diesem Staat wohnen, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen. Das Kollisionsrecht mehrerer Mitgliedstaaten und alle modernen Rechtsinstrumente wie das Haager Erbrechtsübereinkommen stellen daher auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungskriterium ab.

Artikel 17

Alle Rechtsordnungen in der EU sehen Bestimmungen vor, die den Lebensunterhalt von Personen sichern, die dem Erblasser nahe standen, vor allem in Form eines Pflichtteilsanspruchs. Gehört der Erblasser einem Mitgliedstaat an, in dem Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich sind, kann er die Gültigkeit dieser Schenkungen bestätigen, indem er das Recht seines Heimatstaats als Erbstatut wählt. Ein zentrales Anliegen der Verordnung ist es, dafür zu sorgen, dass diese Garantien bestehen bleiben. Bei der Entscheidung, dem Erblasser die Möglichkeit der Rechtswahl zu geben, musste ein Ausgleich zwischen einerseits den Vorteilen einer solchen Rechtswahl wie Rechtssicherheit und einfachere Nachlassplanung und andererseits dem Schutz der berechtigten Interessen der Angehörigen des Erblassers, insbesondere des Ehegatten und der überlebenden Kinder, gefunden werden. Deshalb gestattet die Verordnung dem Erblasser neben dem Recht des Aufenthaltsstaats als Regelstatut nur die Wahl seines Heimatrechts. Diese Entscheidung ermöglicht dem Erblasser, der von der Freizügigkeit in der EU Gebrauch gemacht hat, dem aber gleichzeitig auch an einer engen Bindung zu seinem Heimatstaat gelegen ist, diese kulturelle Bindung über seine Nachlassregelung zu erhalten. Diese Lösung wurde auch vom Europäischen Parlament befürwortet.

Ausschluss anderer Rechtswahlmöglichkeiten: Die Wahl des Ehegüterrechts des Erblassers als Erbstatut wird in der Verordnung ausgeschlossen, da dies aufgrund der flexibleren Handhabung der Rechtswahl im Ehegüterrecht eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Wahl des anzuwendenden Erbrechts eröffnet hätte. Dies hätte jedoch der Zielsetzung der Verordnung widersprochen.

Artikel 18

Für Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente, von denen in manchen Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht wird, um beispielsweise die Übertragung eines Unternehmens zu regeln und dem überlebenden Ehepartner die Nutzung des gemeinsamen Vermögens zu ermöglichen, müssen Vorschriften über das auf sie anzuwendende Recht festgelegt werden.

Artikel 21

Dieser Artikel trägt hauptsächlich den Besonderheiten der Rechtssysteme des Common Law – z. B. in England – Rechnung, wo die Erben nicht unmittelbar die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten, sondern der Nachlass von einem Verwalter abgewickelt wird, der vom Gericht ernannt wird und der Aufsicht des Gerichts unterliegt.

Artikel 22

Bestimmte Immobilien, Unternehmen oder andere Arten von Vermögenswerten unterliegen im Belegenheitsmitgliedstaat aufgrund ihrer wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Bestimmung besonderen Erbfolgeregeln, die es zu respektieren gilt. Eine solche Sonderregelung ist beispielsweise für landwirtschaftliche Familienbetriebe vorgesehen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, um die allgemeine Zielsetzung der Verordnung nicht zu unterlaufen. Sie gilt beispielsweise nicht für die Nachlassspaltung oder den Pflichtteilsanspruch.

Artikel 27

Der Rückgriff auf den ordre public muss die Ausnahme bleiben. Ein Unterschied zwischen den Regelungen über den Schutz der berechtigten Interessen der Angehörigen des Erblassers reicht für die Anwendung des ordre public nicht aus und wäre unvereinbar mit dem Ziel, die Anwendung nur eines Erbstatuts auf den gesamten Nachlass zu gewährleisten.

4.4. Kapitel IV: Anerkennung und Vollstreckung

Dieses Kapitel orientiert sich an den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Um dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Erbsachen Geltung zu verschaffen, der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruht, ist vorgesehen, dass alle gerichtlichen Entscheidungen und Vergleiche anerkannt werden. Die Nichtanerkennungsgründe wurden daher auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.

4.5. Kapitel V: Öffentliche Urkunden

In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die Erbrechtspraxis sollte die Anerkennung dieser Urkunden in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen. Die Anerkennung bedeutet, dass diesen Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie inländischen öffentlichen Urkunden oder wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar sind.

4.6. Kapitel VI: Europäisches Nachlasszeugnis

Zur raschen Abwicklung eines Erbfalls mit Auslandsbezug wird mit dieser Verordnung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Um den Verkehr solcher Zeugnisse in der Europäischen Union zu erleichtern, sollte ein einheitliches Muster festgelegt und die Behörde bestimmt werden, der die internationale Zuständigkeit für die Erteilung des Nachlasszeugnisses übertragen wird. Um die Übereinstimmung mit den Vorschriften, die die Zuständigkeit in der Sache regeln, zu gewährleisten, muss das Nachlasszeugnis von dem Gericht ausgestellt werden, das für die Erbsache selbst zuständig ist.

Das Europäische Nachlasszeugnis ersetzt nicht die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Bescheinigungen. In dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde erfolgt der Nachweis der Stellung als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter somit nach innerstaatlichem Recht.

2009/0157 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission [13],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [14],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2) Nach Artikel 65 Buchstabe b EG-Vertrag betreffen solche Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und der Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten.

(3) Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.

(4) Daraufhin hat der Rat am 30. November 2000 das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen [15]. In diesem Programm sind Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen aufgeführt, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vereinfachen sollen. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zum Erb- und Testamentsrecht. Dieser Rechtsbereich war aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [16] ausgeklammert worden.

(5) Auf seiner Tagung in Brüssel vom 4./5. November 2004 beschloss der Europäische Rat ein neues Programm mit dem Titel „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ [17]. Danach soll bis 2011 ein Rechtsinstrument zum Erbrecht erlassen werden, das eine Regelung des Kollisionsrechts, der gerichtlichen Zuständigkeit, der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen sowie die Einführung eines Europäischen Erbscheins und eines Verfahrens vorsieht, mit dem sich eindeutig feststellen lässt, ob eine in der Europäischen Union ansässige Person ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat.

(6) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem internationalen Erbfall derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen mit dem Erblasser verbundenen Personen und der Nachlassgläubiger müssen gewahrt werden.

(7) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie über ein Europäisches Nachlasszeugnis zusammengefasst sind.

(8) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Fragen erstrecken, die sich im Zusammenhang mit einer Rechtsnachfolge von Todes wegen stellen, und zwar auf alle Formen des Eigentumsübergangs von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

(9) Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) [18]. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie andere Rechte und Sachen, die auf anderem Weg als durch die Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden. Ob diese unentgeltlichen Zuwendungen oder sonstige Verfügungen unter Lebenden mit sofortiger dinglicher Wirkung bei der Bestimmung der Anteile von Erben oder Vermächtnisnehmern eine Verpflichtung zur Ausgleichung oder Anrechnung begründen, entscheidet sich nach dem Erbstatut, das nach Maßgabe dieser Verordnung bestimmt wird.

(10) Während diese Verordnung die Art und Weise des Erwerbs eines dinglichen Rechts an einem körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstand nach Maßgabe des anzuwendenden Erbstatuts regeln soll, sollte der Numerus Clausus der nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zulässigen dinglichen Rechte, der sich grundsätzlich nach der lex rei sitae bestimmt, den einzelstaatlichen Kollisionsnormen unterliegen. Von der Verordnung ausgenommen werden sollte auch die Publizität dieser Rechte, insbesondere die Funktionsweise des Grundbuchs und die Wirkungen einer Grundbucheintragung oder einer unterlassenen Eintragung, die ebenfalls dem Belegenheitsrecht unterliegen.

(11) Um den verschiedenen Vorgehensweisen bei der Abwicklung eines Erbfalls in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte der Begriff „Gericht“ in dieser Verordnung weit ausgelegt werden, so dass die Verordnung auch die Zuständigkeit außergerichtlicher Stellen regelt, die insbesondere im Wege der Befugnisübertragung gerichtliche Aufgaben ausüben.

(12) In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der europäischen Bürger sollte die Verordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Europäischen Union und einer konkreten Anknüpfung zwischen dem Nachlass und dem für dessen Abwicklung zuständigen Mitgliedstaat für den gesamten Nachlass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehen, in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Aus denselben Gründen sollte diese Verordnung es dem zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, den Fall ausnahmsweise an ein Gericht des Heimatstaats des Erblassers zu verweisen, wenn dieses den Fall besser beurteilen kann.

(13) Um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sollte ein Verweis auf die Zuständigkeitsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts von nun an ausgeschlossen sein. In dieser Verordnung ist daher festzulegen, in welchen Fällen ein mitgliedstaatliches Gericht eine Auffangzuständigkeit ausüben kann.

(14) Im Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat leben, dessen Gerichte für die Abwicklung des Nachlasses zuständig sind, sollte ihnen diese Verordnung die Möglichkeit geben, Erklärungen über die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses oder den Verzicht auf die Erbschaft oder das Vermächtnis gegebenenfalls vor den Gerichten des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Form abzugeben, die nach dem Recht dieses Staates vorgesehen ist.

(15) Infolge der engen Verbindung zwischen dem Erbstatut und dem Realstatut sollte die Verordnung einen außerordentlichen Gerichtsstand am Belegenheitsort der Nachlassgegenstände vorsehen, wenn das Recht des Belegenheitsmitgliedstaats die Einschaltung seiner Gerichte vorschreibt, um sachenrechtliche Maßnahmen anzuordnen, die den Eigentumsübergang und die Eintragung der Sache in das Grundbuch betreffen.

(16) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist zu vermeiden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Hierzu sollte die Verordnung allgemeine Verfahrensvorschriften nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorsehen.

(17) Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbstatut unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Im Interesse der Rechtssicherheit muss das Erbstatut für alle Nachlassgegenstände gelten ungeachtet ihrer Art oder Belegenheit, um die aus einer Nachlassspaltung resultierenden Schwierigkeiten zu vermeiden.

(18) Die Verordnung sollte den Bürgern durch die Wahl des anwendbaren Rechts mehr Möglichkeiten bieten, ihren Nachlass vorab zu regeln. Diese Rechtswahl sollte strengen Anforderungen unterliegen, damit die berechtigten Erwartungen der Erben und Vermächtnisnehmer gewahrt bleiben.

(19) Die Formgültigkeit der Verfügungen von Todes wegen ist in dieser Verordnung nicht geregelt. In dieser Hinsicht ist das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht für diejenigen Mitgliedstaaten maßgebend, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben.

(20) Um die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Nachlassansprüche zu erleichtern, sollte die Kollisionsnorm die Gültigkeit von Erbverträgen durch Anerkennung alternativer Anknüpfungskriterien begünstigen. Die berechtigten Erwartungen Dritter sollten dabei gewahrt werden.

(21) Soweit dies mit der allgemeinen Zielsetzung dieser Verordnung vereinbar ist, sollte die Verordnung, um die Übertragung eines erbrechtlich erworbenen dinglichen Rechts zu erleichtern, der Anwendung bestimmter erschöpfend aufgeführter zwingender Vorschriften des Belegenheitsrechts nicht entgegenstehen.

(22) Bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere Arten von Vermögenswerten unterliegen im Belegenheitsmitgliedstaat aufgrund ihrer wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Bestimmung besonderen Erbvorschriften, die durch diese Verordnung gewahrt werden sollten. Diese Ausnahme von der Anwendung des Erbstatuts ist eng auszulegen, damit sie der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung nicht zuwiderläuft. Sie gilt insbesondere weder für Kollisionsnormen, die unbewegliche Gegenstände einem anderen Recht unterwerfen als bewegliche Gegenstände, noch für den Pflichtteilsanspruch.

(23) Die unterschiedlichen Lösungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beanspruchung eines erbenlosen Nachlasses durch den Staat sowie die unterschiedliche Vorgehensweise in Fällen, in denen die zeitliche Reihenfolge des Ablebens einer oder mehrerer Personen nicht bekannt ist, können zu widersprüchlichen Ergebnissen führen oder vielmehr ein Vakuum schaffen. Diese Verordnung sollte zu einem kohärenten Ergebnis im Einklang mit dem materiellen Recht der Mitgliedstaaten führen.

(24) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde, eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage dieses Ordre-public-Vorbehalts allerdings nur dann versagen dürfen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21, verstoßen würde.

(25) Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen erbrechtlichen Entscheidungen, Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorsehen, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind.

(26) Um den verschiedenen Verfahren zur Regelung erbrechtlicher Fragen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden gewährleisten. Öffentliche Urkunden können diesbezüglich allerdings gerichtlichen Entscheidungen nicht völlig gleichgestellt werden. Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bedeutet, dass sie hinsichtlich ihres Inhalts die gleiche Beweiskraft und die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsstaat haben und für sie die - widerlegbare - Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt. Die Rechtsgültigkeit kann somit stets vor einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nach den in diesem Staat geltenden Verfahrensvorschriften angefochten werden.

(27) Internationale Erbschaftsangelegenheiten lassen sich in der Europäischen Union schneller, kostengünstiger und effizienter abwickeln, wenn der Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter seinen Status in den Mitgliedstaaten, in denen sich Nachlassgegenstände befinden, einfach und ohne ein Verfahren anstrengen zu müssen nachweisen kann. Um den freien Verkehr solcher Nachweise in der Europäischen Union zu erleichtern, sollte in dieser Verordnung ein einheitliches Muster für ein Europäisches Nachlasszeugnis festgelegt und die Behörde bestimmt werden, die zur Ausstellung dieses Zeugnisses berechtigt ist. Das Europäische Nachlasszeugnis ersetzt entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nicht die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten. In der Verordnung ist zu klären, wie das Europäische Nachlasszeugnis und die innerstaatlichen Verfahren ineinandergreifen.

(28) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf internationale Übereinkommen auswirken, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören. Um die allgemeinen Ziele dieser Verordnung zu wahren, muss die Verordnung jedoch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den Übereinkommen haben.

(29) Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 [19] eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bestimmte Angaben zu ihrem Erbrecht zu machen.

(30) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [20] beschlossen werden.

(31) Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis übertragen werden, Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter nach dem Verfahren in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG zu beschließen.

(32) Bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Staaten, deren Rechtssystem auf dem Common Law gründet, das „domicile“ und nicht die Staatsangehörigkeit als gleichwertiges erbrechtliches Anknüpfungskriterium heranziehen.

(33) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der Freizügigkeit und der Möglichkeit für europäische Bürger, ihren Nachlass in einem internationalen Kontext im Voraus zu regeln, sowie die Wahrung der Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer, der anderen mit dem Erblasser verbundenen Personen und der Nachlassgläubiger, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, darf die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich Artikel 21, wonach Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten sind. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(35) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch anwendbar ist].

(36) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar ist -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

2. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks[, des Vereinigten Königreichs und Irlands].

3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

(a) Fragen des Personenstands sowie Familienverhältnisse und Beziehungen, die vergleichbare Wirkungen entfalten;

(b) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 Buchstaben c und d;

(c) die Verschollenheit, die Abwesenheit und der mutmaßliche Tod einer natürlichen Person;

(d) Fragen des Ehegüterrechts sowie des Güterrechts, das auf Verhältnisse anwendbar ist, die mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;

(e) Unterhaltspflichten;

(f) Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch die Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, gemeinschaftliches Eigentum mit Anwartschaft des Übergangs auf den Überlebenden, Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe j;

(g) Fragen des Gesellschaftsrechts wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln;

(h) die Auflösung, das Erlöschen und die Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen;

(i) die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts;

(j) die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ jede Form des Eigentumsübergangs von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;

(b) „Gericht“ jede Justizbehörde oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die gerichtliche Aufgaben in Erbsachen wahrnimmt; den Gerichten gleichgestellt sind Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, die in die Zuständigkeit der Gerichte nach Maßgabe dieser Verordnung fallen;

(c) „Erbvertrag“ eine Vereinbarung, durch die mit oder ohne Gegenleistung Rechte einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen am künftigen Nachlass begründet, geändert oder entzogen werden;

(d) „gemeinschaftliches Testament“ ein von zwei oder mehr Personen in derselben Urkunde errichtetes Testament, in dem sich die Personen gegenseitig als Erben einsetzen und/oder in dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wird;

(e) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem je nach Fall die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist;

(f) „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;

(g) „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Erbsachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbescheid einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

(h) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

– sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

– durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;

(i) „Europäisches Nachlasszeugnis“ eine von dem zuständigen Gericht nach Maßgabe des Kapitels VI erteilte Bescheinigung.

Kapitel II

Zuständigkeit

Artikel 3

Gerichte

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Gerichte der Mitgliedstaaten, finden auf außergerichtliche Stellen aber nur im Bedarfsfall Anwendung.

Artikel 4

Allgemeine Zuständigkeit

Für erbrechtliche Entscheidungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Artikel 5

Verweisung an ein zur Beurteilung des Falls geeigneteres Gericht

1. Hat der Erblasser als Erbstatut das Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 gewählt, kann das nach Artikel 4 befasste Gericht auf Antrag einer Partei und wenn nach seinem Dafürhalten die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, die Erbsache besser beurteilen können, das Verfahren aussetzen und die Parteien auffordern, die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anzurufen.

2. Das nach Artikel 4 zuständige Gericht setzt eine Frist, innerhalb deren die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, gemäß Absatz 1 anzurufen sind. Werden die Gerichte innerhalb dieser Frist nicht angerufen, so bleibt das befasste Gericht zuständig.

3. Die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, erklären sich spätestens acht Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 2 angerufen wurden, für zuständig. Daraufhin erklärt sich das zuerst angerufene Gericht unverzüglich für unzuständig. Anderenfalls bleibt das zuerst angerufene Gericht zuständig.

Artikel 6

Restzuständigkeit

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats dennoch zuständig, wenn sich in diesem Mitgliedstaat Nachlassgegenstände befinden und wenn

(a) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern dieser Aufenthalt nicht länger als fünf Jahre vor der Anrufung des Gerichts zurückliegt, oder hilfsweise

(b) der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besaß, oder hilfsweise

(c) ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat oder hilfsweise

(d) der Antrag ausschließlich diese Gegenstände betrifft.

Artikel 7

Widerklage

Das Gericht, bei dem ein Verfahren gemäß den Artikeln 4, 5 oder 6 anhängig ist, ist auch für die Prüfung einer Widerklage zuständig, soweit diese in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 8

Zuständigkeit für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses

Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erbe oder Vermächtnisnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind auch für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für Erklärungen zur Begrenzung der Haftung des Erben oder Vermächtnisnehmers zuständig, wenn diese Erklärungen vor einem Gericht abzugeben sind.

Artikel 9

Zuständigkeit der Gerichte am Belegenheitsort

Schreibt das Recht des Mitgliedstaats, in dem Nachlassgegenstände belegen sind, ein Tätigwerden seiner Gerichte vor, um sachenrechtliche Maßnahmen zu veranlassen, die die Übertragung dieser Gegenstände, deren Eintragung in ein öffentliches Register oder deren Umschreibung betreffen, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats für solche Maßnahmen zuständig.

Artikel 10

Anrufung eines Gerichts

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen

(a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

(b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Artikel 11

Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 12

Prüfung der Zulässigkeit

1. Lässt sich der Beklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Mitgliedstaats hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

2. An die Stelle von Absatz 1 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [21], wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

3. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe des genannten Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 13

Rechtshängigkeit

1. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

2. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 14

Aussetzung wegen Sachzusammenhang

1. Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

2. Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

3. Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen.

Artikel 15

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Kapitel III

Anzuwendendes Recht

Artikel 16

Allgemeine Kollisionsnorm

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Artikel 17

Freie Rechtswahl

1. Eine Person kann die Rechtsnachfolge in ihren gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

2. Die Wahl des auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Rechts muss ausdrücklich im Wege einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen entspricht.

3. Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl unterliegen dem gewählten Recht.

4. Die Änderung oder der Widerruf einer solchen Rechtswahl durch ihren Urheber muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.

Artikel 18

Erbverträge

1. Ein Erbvertrag, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, unterliegt dem Recht, das auf die Rechtsnachfolge dieser Person anwendbar gewesen wäre, wenn sie an dem Tag verstorben wäre, an dem der Erbvertrag errichtet worden ist. Ist der Erbvertrag nach diesem Recht unwirksam, so wird er dennoch als wirksam angesehen, wenn er nach dem Recht wirksam ist, das im Zeitpunkt des Todes nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge anzuwenden ist. Der Erbvertrag unterliegt dann diesem Recht.

2. Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, ist nur dann materiell wirksam, wenn er nach dem Recht als wirksam gilt, das nach Maßgabe von Artikel 16 auf die Rechtsnachfolge einer der beteiligten Personen anwendbar gewesen wäre, wenn sie an dem Tag verstorben wäre, an dem der Erbvertrag errichtet worden ist. Ist der Erbvertrag nach Maßgabe des auf die Rechtsnachfolge einer einzigen dieser Personen anzuwendenden Rechts wirksam, findet dieses Recht Anwendung. Ist der Erbvertrag nach Maßgabe des auf die Rechtsnachfolge mehrerer dieser Personen anzuwendenden Rechts wirksam, unterliegt der Erbvertrag dem Recht, zu dem er die engste Verbindung aufweist.

3. Die Parteien können ihren Erbvertrag dem Recht unterwerfen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 17 hätte wählen können.

4. Die Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Rechts steht den Ansprüchen einer Person nicht entgegen, die nicht Partei des Erbvertrags ist und der nach dem gemäß Artikel 16 oder gemäß Artikel 17 bezeichneten Recht ein Pflichtteilsanspruch oder ein anderer Anspruch zusteht, der ihr von der Person, deren Nachlass betroffen ist, nicht aberkannt werden kann.

Artikel 19

Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

1. Dem nach Kapitel III bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen vom Eintritt des Erbfalls bis zum endgültigen Übergang des Nachlasses auf die Berechtigten.

2. Diesem Recht unterliegen insbesondere:

(a) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie Zeitpunkt und Ort;

(b) die Berufung der Erben oder Vermächtnisnehmer einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten, die Bestimmung der Nachlassquoten dieser Personen, die ihnen vom Erblasser auferlegten Pflichten sowie sonstige Rechte auf den Nachlass, die mit dem Tod entstanden sind;

(c) die Erbfähigkeit;

(d) die besonderen Erbunfähigkeitsgründe;

(e) die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;

(f) die Übertragung der Nachlassgüter auf die Erben und Vermächtnisnehmer einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder des Vermächtnisses und deren Wirkungen;

(g) die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere zur Veräußerung der Güter und Befriedigung der Gläubiger;

(h) die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten;

(i) der frei verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit einschließlich Zuteilungen aus dem Nachlass durch ein Gericht oder eine andere Behörde zugunsten von Personen, die dem Erblasser nahe stehen;

(j) die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile von Erben oder Vermächtnisnehmern;

(k) die Gültigkeit, Auslegung, Änderung und der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme ihrer Formgültigkeit;

(l) die Verteilung des Nachlasses.

Artikel 20

Formgültigkeit der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses

Unbeschadet des Artikels 19 ist die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erben oder Vermächtnisnehmers gültig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Staates, in dem der Erbe oder Vermächtnisnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingehalten wurden.

Artikel 21

Anwendung des Belegenheitsrechts

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht steht der Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem Nachlassgüter belegen sind, nicht entgegen, soweit dieses Recht für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses Formvorschriften vorschreibt, die im Anschluss an die Formvorschriften zu erfüllen sind, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vorschreibt.

2. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht steht der Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem Nachlassgüter belegen sind, nicht entgegen, soweit dieses Recht

(a) die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses von der Bestellung eines Verwalters oder Testamentsvollstreckers durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats abhängig macht; das auf die Rechtsnachfolge anzuwendende Recht bestimmt die Personen wie Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Verwalter, die mit der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses betraut werden können;

(b) den endgültigen Übergang des Nachlasses auf die Berechtigten von der vorherigen Entrichtung der Erbschaftsteuern abhängig macht.

Artikel 22

Besondere Regelungen über die Rechtsnachfolge von Todes wegen

Das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht lässt die Anwendung besonderer Regelungen über die Rechtsnachfolge von Todes wegen unberührt, denen bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten wegen ihrer wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Bestimmung nach dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie belegen sind, wenn nach diesem Recht diese Regelung unabhängig vom Erbstatut Anwendung findet.

Artikel 23

Kommorienten

Sterben zwei oder mehr Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, die es nicht zulassen, die Reihenfolge ihres Todes zu bestimmen, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt nicht oder durch miteinander unvereinbare Bestimmungen, so hat keine dieser Personen Anspruch auf den Nachlass der anderen.

Artikel 24

Erbenloser Nachlass

Ist nach dem aufgrund dieser Verordnung anzuwendenden Recht weder ein durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer noch eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden, so hindert die Anwendung dieses Rechts einen Mitgliedstaat oder eine von ihm bestimmte Einrichtung nicht daran, sich den im Hoheitsgebiet dieses Staates belegenen Nachlass anzueignen.

Artikel 25

Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 26

Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 27

Öffentliche Ordnung (ordre public)

1. Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar ist.

2. Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nicht allein deshalb als mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar angesehen werden, weil sie den Pflichtteilsanspruch anders regelt als das Recht am Ort des angerufenen Gerichts.

Artikel 28

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

2. Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten eigene Rechtsnormen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Normenkollisionen anzuwenden, die nur diese Gebietseinheiten betreffen.

Kapitel IV

Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 29

Anerkennung einer Entscheidung

Die in einem Mitgliedstaat in Anwendung dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 38 bis 56 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 30

Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

(a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde, wobei die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung gehören;

(b) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

(c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

(d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

Artikel 31

Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 32

Aussetzung des Verfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Artikel 33

Vollstreckbarkeit

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen sowie die in einem Mitgliedstaat geschlossenen und dort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 38 bis 56 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.

Kapitel V

Öffentliche Urkunden

Artikel 34

Anerkennung öffentlicher Urkunden

Die in einem Mitgliedstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern ihre Gültigkeit nicht im Ursprungsmitgliedstaat nach den dort geltenden Verfahren angefochten wurde und unter dem Vorbehalt, dass diese Anerkennung nicht der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats entgegensteht.

Artikel 35

Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 38 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde oder wenn die Gültigkeit der Urkunde vor einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats angefochten wurde.

Kapitel VI

Europäisches Nachlasszeugnis

Artikel 36

Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das als Nachweis der Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer und der Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Fremdverwalter gilt. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von der nach Maßgabe dieses Kapitels zuständigen Behörde im Einklang mit dem gemäß Kapitel III anzuwendenden Erbstatut erteilt.

2. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist nicht verbindlich. Das Europäische Nachlasszeugnis tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Verfahren. Die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses werden jedoch auch in dem Mitgliedstaat anerkannt, dessen Behörden das Zeugnis nach Maßgabe dieses Kapitels erteilt haben.

Artikel 37

Zuständigkeit für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Das Europäische Nachlasszeugnis wird auf Antrag jeder Person erteilt, die verpflichtet ist, die Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer und die Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Fremdverwalter nachzuweisen.

2. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Gerichte gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 zuständig sind.

Artikel 38

Inhalt des Antrags

1. Die Person, die die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, teilt, soweit ihr bekannt, anhand des Formblatts in Anhang I Folgendes mit:

(a) Angaben zum Erblasser: Name, Vorname(n), Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Personenkennziffer (sofern vorhanden), Anschrift des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, Todesort und -zeitpunkt;

(b) Angaben zum Antragsteller: Name, Vorname(n), Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personenkennziffer (sofern vorhanden), Anschrift, Verwandschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser;

(c) die sachlichen oder rechtlichen Umstände, die den Anspruch auf den Nachlass und/oder das Recht zur Nachlassverwaltung und/oder Testamentsvollstreckung begründen; hat der Antragsteller Kenntnis von einer Verfügung von Todes wegen, ist dem Antrag eine Kopie dieser Verfügung beizufügen;

(d) ob sie an die Stelle anderer Erben oder Vermächtnisnehmer tritt und wenn ja, den Nachweis ihres Todes oder des Umstands, der sie daran gehindert hat, die Rechtsnachfolge anzutreten;

(e) ob der Erblasser einen Ehevertrag geschlossen hatte; wenn ja, ist dem Antrag eine Kopie des Ehevertrags beizufügen;

(f) ob sie Kenntnis von einer Erbschaftsanfechtung hat.

2. Der Antragsteller muss die Richtigkeit der Angaben anhand von Urkunden nachweisen. Können die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgelegt werden, sind andere Beweismittel zulässig.

3. Das zuständige Gericht trifft geeignete Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen zu überzeugen. Das Gericht verlangt die Abgabe dieser Erklärungen unter Eid, wenn dies nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

Artikel 39

Teilzeugnis

Ein Teilzeugnis kann beantragt und erteilt werden, um Folgendes nachzuweisen:

(a) die Rechte der einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer und deren Nachlassquote;

(b) den Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten Gegenstands, wenn dies nach dem auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Recht zulässig ist;

(c) die Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses.

Artikel 40

Erteilung des Nachlasszeugnisses

1. Das Europäische Nachlasszeugnis wird erst erteilt, wenn das zuständige Gericht die zur Begründung des Antrags angeführten Angaben als erwiesen ansieht. Das Nachlasszeugnis wird vom zuständigen Gericht unverzüglich erteilt.

2. Das zuständige Gericht veranlasst von Amts wegen entsprechend den Erklärungen des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Urkunden und sonstigen Beweismitteln die zur Überprüfung der Angaben notwendigen Untersuchungen und erhebt nachträglich die ihm zweckmäßig erscheinenden Beweise.

3. Für die Zwecke dieses Kapitels gewähren die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten der anderen Mitgliedstaaten Zugang insbesondere zu den Personenstandsregistern, den Registern, in denen Urkunden oder Angaben zur Rechtsnachfolge oder zum Ehegüterrecht der Familie des Erblassers offen gelegt werden, und zu den Immobilienregistern.

4. Das ausstellende Gericht kann die Berechtigten und etwaige Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker vorladen sowie etwaige andere Nachlassberechtigte durch Bekanntmachung auffordern, ihre Rechte geltend zu machen.

Artikel 41

Inhalt des Nachlasszeugnisses

1. Das Europäische Nachlasszeugnis wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang II erteilt.

2. Das Europäische Nachlasszeugnis enthält folgende Angaben:

(a) das ausstellende Gericht, die sachlichen und rechtlichen Gründe, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit für die Erteilung des Nachlasszeugnisses herleitet, sowie das Ausstellungsdatum;

(b) Angaben zum Erblasser: Name, Vorname(n), Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Personenkennziffer (sofern vorhanden), Anschrift des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, Todesort und -zeitpunkt;

(c) etwaige Eheverträge des Erblassers;

(d) das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge anzuwendende Recht sowie die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf deren Grundlage das anzuwendende Recht bestimmt wurde;

(e) die sachlichen und rechtlichen Umstände, aus denen sich die Ansprüche und/oder Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Fremdverwalter herleiten: gesetzliche und/oder testamentarische und/oder erbvertragliche Erbfolge;

(f) Angaben zum Antragsteller: Name, Vorname(n), Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personenkennziffer (sofern vorhanden), Anschrift, Verwandschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser;

(g) gegebenenfalls für jeden Erben die Art der Annahme der Erbschaft;

(h) bei mehreren Erben die Erbquote jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Nachlassgüter, die einem bestimmten Erben zustehen;

(i) das Verzeichnis der Nachlassgüter, die den Vermächtnisnehmern nach dem auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Recht zustehen;

(j) die erbrechtlichen Beschränkungen nach dem gemäß Kapitel III und/oder letztwilliger oder erbvertraglicher Bestimmungen auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Recht;

(k) das Verzeichnis der Handlungen, die der Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und/oder Verwalter nach dem auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Recht an den Nachlassgütern vornehmen kann.

Artikel 42

Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Das Europäische Nachlasszeugnis wird in allen Mitgliedstaaten als Nachweis der Stellung der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Befugnisse der Testamentsvollstrecker oder Fremdverwalter von Rechts wegen anerkannt.

2. In allen Mitgliedstaaten wird die inhaltliche Richtigkeit des Nachlasszeugnisses während seiner Gültigkeitsdauer vermutet. Es wird vermutet, dass die Person, die im Nachlasszeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Verwalter ausgewiesen ist, erb- oder vermächtnisberechtigt ist oder über die im Nachlasszeugnis angegebenen Verwaltungsbefugnisse verfügt und keine anderen Bedingungen und Beschränkungen als die dort angegebenen gelten.

3. Jede Person, die Zahlungen an den Inhaber eines Nachlasszeugnisses leistet oder ihm Gegenstände übergibt, leistet mit befreiender Wirkung, wenn letzterer aufgrund des Nachlasszeugnisses zur Vornahme solcher Handlungen befugt war, es sei denn, die Person wusste, dass das Nachlasszeugnis inhaltlich nicht den Tatsachen entspricht.

4. Bei jeder Person, die Nachlassgüter vom Inhaber eines Nachlasszeugnisses erworben hat, der aufgrund des dem Nachlasszeugnis beigefügten Verzeichnisses zur Veräußerung berechtigt war, gilt die Vermutung, dass die Güter von einer verfügungsberechtigten Person erworben wurden, es sei denn, der Erwerber wusste, dass das Nachlasszeugnis inhaltlich nicht den Tatsachen entspricht.

5. Das Nachlasszeugnis stellt einen gültigen Titel für die Umschreibung oder für die Eintragung des Erwerbs von Todes wegen in die öffentlichen Register des Mitgliedstaats dar, in dem die Nachlassgegenstände belegen sind. Die Umschreibung erfolgt nach dem Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das betreffende Register geführt wird, und entfaltet die nach diesem Recht vorgesehenen Wirkungen.

Artikel 43

Berichtigung, Aussetzung oder Einziehung des Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Das Gericht, das das Europäische Nachlasszeugnis erteilt hat, bewahrt die Urschrift des Nachlasszeugnisses auf und stellt dem Antragsteller oder jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, eine oder mehrere Ausfertigungen aus.

2. Die Ausfertigungen entfalten für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten die in Artikel 42 genannten Wirkungen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Inhaber des Nachlasszeugnisses oder andere Berechtigte bei dem ausstellenden Gericht eine neue Ausfertigung beantragen, um ihre Rechte geltend zu machen.

3. Das Nachlasszeugnis wird auf Antrag eines Berechtigten bei dem ausstellenden Gericht oder von Amts wegen von dem betreffenden Gericht

(a) im Falle eines materiellen Fehlers berichtigt;

(b) mit einer Randbemerkung versehen, die eine Aussetzung seiner Wirkungen zur Folge hat, wenn bestritten wird, dass das Nachlasszeugnis den Tatsachen entspricht;

(c) eingezogen, wenn das Nachlasszeugnis nachweislich nicht den Tatsachen entspricht.

4. Die Berichtigung des Nachlasszeugnisses, die Aussetzung seiner Wirkungen oder seine Einziehung wird von dem ausstellenden Gericht am Rande der Urschrift des Nachlasszeugnisses vermerkt und dem/den Antragsteller(n) mitgeteilt.

Artikel 44

Rechtsbehelfe

Jeder Mitgliedstaat regelt die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Erteilung oder Nichterteilung, die Berichtigung, Aussetzung oder Einziehung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Kapitel VII

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 45

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

1. Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 307 EG-Vertrag die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 geht diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Übereinkünften vor, denen die Mitgliedstaaten angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Artikel 46

Informationen für die Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen für die Öffentlichkeit über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung ihrer innerstaatlichen erbrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie den Wortlaut einschlägiger Bestimmungen bereit. Die Mitgliedstaaten teilen alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit.

Artikel 47

Änderung der Formblätter

Jede Änderung der in den Artikeln 38 und 41 vorgesehenen Formblätter wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 48

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 49

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens […] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls entsprechende Anpassungsvorschläge beigefügt.

Artikel 50

Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die nach dem Beginn ihrer Anwendbarkeit verstorben sind.

2. Hatte der Erblasser vor Anwendbarkeit dieser Verordnung das auf seinen Nachlass anzuwendende Erbstatut gewählt, gilt diese Wahl als wirksam, soweit sie den Anforderungen des Artikels 17 genügt.

3. Hatten die Parteien eines Erbvertrags vor Anwendbarkeit dieser Verordnung das auf diesen Erbvertrag anzuwendende Erbstatut gewählt, gilt diese Wahl als wirksam, soweit sie den Anforderungen des Artikels 18 genügt.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt am [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(...PICT...)

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ANHANG I: ANTRAG NACH ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES EUROPÄISCHEN NACHLASSZEUGNISSES

(Artikel 36 ff. der Verordnung […] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechtsnachfolge von Todes wegen [22])

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1. MitgliedstaatBE □ BG □ CZ □ DE □ EE □ [IE □] EL □ ES □ FR □ IT □ CY □ LV □ LT □ LU □ HU □ MT □ NL □ AT □ PL □ PT □ RO □SI □ SK □ FI □ SE □ [UK □] |

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2. Angaben zum Erblasser

2.1. Name:

2.2. Vorname(n):

2.3. Geschlecht:

2.4. Personenstand:

2.5. Staatsangehörigkeit:

2.6. Personenkennziffer*:

2.7. Todestag:

2.8. Todesort:

Anschrift des letzten gewöhnlichen Aufenthalts:

2.9. Straße und Hausnummer/Postfach:

2.10. Ort und Postleitzahl:

2.11. Land:

|

3. Angaben zum Antragsteller

3.1. Name:

3.2. Vorname(n):

3.3. Geschlecht:

3.4. Staatsangehörigkeit:

3.5. Personenkennziffer*:

3.6. Straße und Hausnummer/Postfach:

3.7. Ort und Postleitzahl:

3.8. Tel.:

3.9. E-Mail:

3.10. Verhältnis zum Erblasser - verwandt oder verschwägert*:

*falls zutreffend

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4. Zusatzangaben:

4.1. Sachliche oder rechtliche Umstände, die einen Nachlassanspruch belegen:

4.2. Sachliche oder rechtliche Umstände, die die Befugnis zur Testamentsvollstreckung und/oder Verwaltung des Nachlasses belegen:

4.3. Hat der Erblasser eine oder mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen? ja nein

Wenn ja, fügen Sie bitte die Verfügung(en) bei.*

4.4. Hatte der Erblasser einen Ehevertrag geschlossen? ja nein

Wenn ja, fügen Sie bitte den Ehevertrag bei.*

4.5. Treten Sie an die Stelle eines anderen Erben oder Vermächtnisnehmers? ja nein

Wenn ja, fügen Sie bitte einen Nachweis über den Tod dieser Person bei oder einen Nachweis über das Ereignis, das diese Person daran hindert, das Erbe oder das Vermächtnis anzutreten.*

4.6. Haben Sie Kenntnis von einer Erbschaftsanfechtung? ja nein

Wenn ja, teilen Sie hierzu bitte Näheres mit.*

4.7. Fügen Sie dem Antrag bitte ein Verzeichnis aller Personen bei, die dem Erblasser nahe standen, mit folgenden Angaben: Namen, Vorname(n), Art des Verhältnisses zum Erblasser, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

*Fügen Sie nach Möglichkeit Urkunden oder beglaubigte Abschriften bei. |

Ich erkläre, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben entgegen steht.* |

Datum:

Unterschrift:

*Artikel 38 Absatz 3, falls die Erklärungen unter Eid abgegeben werden.

ANHANG II: EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS NACH ARTIKEL 41

Europäisches nachlasszeugnis

(Artikel 41 der Verordnung […] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechtsnachfolge von Todes wegen [23])

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1. Mitgliedstaat des ausstellenden GerichtsBE □ BG □ CZ □ DE □ EE □ [IE □] EL □ ES □ FR □ IT □ CY □ LV □ LT □ LU □ HU □ MT □ NL □ AT □ PL □ PT □ RO □SI □ SK □ FI □ SE □ [UK □] |

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2. Angaben zum Gericht 2.1. Zuständiges Gericht gemäß: Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 der Verordnung 2.2. Kontaktperson: 2.3. Anschrift: |

3. Angaben zum Erblasser

3.1. Name:

3.2. Vorname(n):

3.3. Geschlecht:

3.4. Personenstand:

3.5. Staatsangehörigkeit:

3.6. Personenkennziffer*:

3.7. Todestag:

3.8. Todesort:

Anschrift des letzten gewöhnlichen Aufenthalts:

3.9. Straße und Hausnummer/Postfach:

3.10. Ort und Postleitzahl:

3.11. Land:

3.12. Eheverträge:

3.13. Anzuwendendes Erbstatut:

|

4. Angaben zum Antragsteller

4.1. Name:

4.2. Vorname(n):

4.3. Geschlecht:

4.4. Staatsangehörigkeit:

4.5. Personenkennziffer*:

4.6. Straße und Hausnummer/Postfach:

4.7. Ort und Postleitzahl:

4.8. Tel.:

4.9. E-Mail:

4.10. Verhältnis zum Erblasser - verwandt oder verschwägert*:

*falls zutreffend |

5. Nachweis der Erbenstellung

5.1. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis der Erbenstellung: ja nein

5.2. Verzeichnis der Erben:*

Name | Vorname(n) | Geburtsdatum | Erbquote | Beschränkungen |

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*Fügen Sie gegebenenfalls ein weiteres Blatt bei.

5.3. Unterliegt die Annahme der Erbschaft einer Bedingung (z. B. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses)? ja nein

Wenn ja, geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt Art und Wirkungen der Bedingung an.

5.4. Verzeichnis der Nachlassgüter, die einem bestimmten Erben zustehen:*

Name | Vorname(n) | Bezeichnung des Nachlassgegenstands |

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*Fügen Sie gegebenenfalls ein weiteres Blatt bei. |

6. Nachweis der Stellung als Vermächtnisnehmer

6.1. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis der Stellung als Vermächtnisnehmer: ja nein

6.2. Verzeichnis der Vermächtnisnehmer:*

Name | Vorname(n) | Geburtsdatum | Dem Vermächtnisnehmer kraft Verfügung von Todes wegen zustehende Nachlassgüter |

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*Fügen Sie gegebenenfalls ein weiteres Blatt bei.

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7. Nachweis der Stellung als Verwalter und/oder Testamentsvollstrecker

7.1. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis der Stellung als Verwalter: ja nein

7.2. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis der Stellung als Testamentsvollstrecker: ja nein

7.3. Geben Sie an, über welche Rechte der Verwalter und/oder Testamentsvollstrecker verfügt und auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Führen Sie beispielhaft die Handlungen auf, zu deren Vornahme der Verwalter und/oder Testamentsvollstrecker berechtigt ist:

[1] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[2] ABl. C 19 vom 23.1.1999.

[3] Vgl. die Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat von Brüssel, 4./5. November 2004.

[4] EuGH, 28.4.1998, Rs. C-200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953; EuGH, 12.7.2005, verb. Rs. C-154 und 155/04, Alliance for Natural Health and others, Slg. 2005, I-6451.

[5] http://www.successions.org.

[6] KOM(2005) 65, http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l16017.htm.

[7] http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/successions/news_contributions_successions_en.htm.

[8] ABl. C 51 vom 1.3.2006, S. 3.

[9] http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/successions/contributions/summary_contributions_successions_fr.pdf. Die Zusammenfassung der Beiträge liegt nur in französischer Sprache vor.

[10] Entschließung vom 16.11.2006, P6_TA(2006)0496.

[11] Stellungnahme vom 26.10.2005, ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 1–5.

[12] Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vom 1.8.1989.

[13] ABl. C […] vom […], S. […].

[14] ABl. C […] vom […], S. […].

[15] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

[16] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[17] ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

[18] ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

[19] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

[20] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[21] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

[22] ABl. L […].

[23] ABl. L […].

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