29.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/55


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“

2010/C 141/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

spricht sich dafür aus, dass die Richtlinie eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten enthält, die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zu einem Produktdesign zu verpflichten (und nicht nur anzuregen), das die Reparatur, Demontage, Wiederverwendung und Verwertung erleichtert. Die im Rahmen der Durchführungskonzepte erhobenen Gebühren sollten in Relation zur Wiederverwertbarkeit bzw. Recyclingfähigkeit eines bestimmten Gerätes stehen;

fordert für jede Produktkategorie eine eigene Sammelquote und empfiehlt, das Sammelziel anhand der durchschnittlichen Betriebsdauer des Elektro- oder Elektronikgeräts zu berechnen; Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht in den unsortierten Abfall gelangen;

ruft dazu auf, die Hersteller klar und unmissverständlich zur Übernahme der Kosten für die Sammlung und die Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu verpflichten. Die Ausdehnung der Herstellerverantwortung auf die Kosten für die getrennte Sammlung in Haushalten sollte verpflichtend sein, um eine größere Harmonisierung der finanziellen Verantwortung und gleiche Ausgangsbedingungen in der EU sicherzustellen;

spricht sich entsprechend der Hierarchie der Abfallbehandlung für die Einführung gesonderter Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Geräten in Höhe von mindestens 5 % aus. Hierdurch könnte der gegenwärtigen Zurückhaltung gegenüber einer Wiederverwendung eines Gerätes begegnet und eine Wiederverwendung hochwertiger Geräte gewährleistet werden;

fordert, dass die Gesamtkosten für eine weder der menschlichen Gesundheit noch der Umwelt schadende Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die gefährliche Stoffe enthalten, im Preis des Produktes berücksichtigt werden; bedauert, dass die Liste der Stoffe, deren Verbot gemäß Anhang IV der RoHS-Richtlinie vorgeschlagen wird, nicht erweitert worden ist;

fordert dazu auf, der Bedeutung von Programmen zur Umwelterziehung, wie etwa Sensibilisierungskampagnen, deutlich mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Maßnahmen, die enorme Auswirkungen auf das Verbraucherverhalten haben können, unterstützt werden.

Berichterstatter

:

Jerzy Zająkała (PL/UEN-EA), Bürgermeister der Stadt Łubianka

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)

KOM(2008) 809 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung)

KOM(2008) 810 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Berücksichtigung der lokalen und regionalen Dimension

Allgemeine Bemerkungen

1.

bekräftigt die Bedeutung einer verantwortungsbewussten Regelung für die richtige Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (WEEE), berücksichtigt man doch deren erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit;

2.

betont, dass in den meisten Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich Abfallentsorgung zuständig sind. Sie erstellen Pläne, erteilen Genehmigungen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen und verwalten Sammlungs- und Behandlungssysteme. Dementsprechend sollten sie bei der Erarbeitung neuer Ansätze und Vorschläge im Bereich Abfallwirtschaft eine zentrale Rolle spielen;

3.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die Initiative zur Überarbeitung der Richtlinien ergriffen und bei ihrem Vorhaben den Inhalt der früheren Stellungnahme des Ausschusses aus dem Jahr 2000 berücksichtigt hat, in der der Ausschuss gefordert hatte, ungerechtfertigte Kosten und Belastungen für die Marktteilnehmer und Verwaltungen zu reduzieren, eine höhere Effizienz zu erreichen sowie insbesondere die Auswirkungen dieser schnell anwachsenden Abfallkette auf die Umwelt zu begrenzen;

4.

bekräftigt das Verursacherprinzip als Grundlage der gemeinschaftlichen Umweltpolitik. Die sich unmittelbar daraus ableitende Herstellerverantwortung ist ein zentraler Grundsatz der Abfallwirtschaft und ein Eckpfeiler der WEEE-Richtlinie;

5.

macht auf die Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufmerksam, wodurch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den Herstellern nicht rechtzeitig klare Hinweise zur angemessenen Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen;

6.

fordert, in der überarbeiteten WEEE-Richtlinie zu gewährleisten, dass im Rahmen der Durchführungskonzepte die betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die im Zuge der Umsetzung der Richtlinie anfallende Verwaltungs- und Finanzlast angemessen und kontinuierlich entschädigt werden;

B.   Bessere Rechtsetzung

Gemeinsame Behandlung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und der Richtlinie über die Beschränkung von gefährlichen Stoffen (RoHS-Richtlinie)

7.

ist der Auffassung, dass die beiden Richtlinien so weit wie möglich parallel sowie in Zusammenhang mit anderen EU-Rechtsvorschriften aus dem Umfeld dieser Fragestellung zu betrachten sind, da nur eine solche Herangehensweise eine kompetente Problemlösung ermöglicht;

Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Schaffung gemeinsamer Systeme

8.

erwartet eine einheitliche Behandlung aller an der Abfallkette beteiligten Akteure (Hersteller, Vertreiber, lokale und regionale Gebietskörperschaften) im Bereich ihrer Zuständigkeit für die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Haushalten. Die gegenwärtige Situation, die durch eine unterschiedliche Vorgehensweise der einzelnen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, führt dazu, dass die von diesen Akteuren zu tragenden Kosten unberechtigterweise unterschiedlich hoch sind und dies wiederum zu einer Wettbewerbsverzerrung führt; ist sich jedoch im Klaren darüber, dass die Sammlungsverfahren in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten regional unterschiedlich sein können;

9.

betont, dass die Neufassung der Richtlinien mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht. Aus dem grenzübergreifenden Charakter der Folgen für Gesundheit und Umwelt, die mit Elektro- und Elektronikgeräten sowie mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbunden sind, sowie aus dem Umstand, dass die Produkte grenzübergreifend frei auf dem Markt zirkulieren, ergibt sich, dass die EU-Ebene die angemessene Ebene für eine Regulierung ist. Einzelne Initiativen der Mitgliedstaaten können zu einem eingeschränkten Umweltschutz und Problemen auf dem Binnenmarkt, wie etwa höheren Befolgungskosten für Produzenten und Konsumenten, führen;

10.

bestätigt, dass das Ziel der RoHS-Richtlinie darin besteht, eine größere Kohärenz und Synergie mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft zu den gleichen Produkten, insbesondere mit REACH, herzustellen. Die Präzisierungen des Geltungsbereichs und der Begriffsbestimmungen, die Einführung von harmonisierten Bestimmungen zur Durchsetzung der Vorschriften und die Verbesserung des Mechanismus für die Gewährung von Ausnahmen werden zu mehr Rechtssicherheit führen;

11.

unterstreicht, dass die in Artikel 2 der WEEE-Richtlinie festgelegte Harmonisierung des Geltungsbereichs der Richtlinien sowie die in Artikel 3 enthaltene Begriffsbestimmung richtig sind. Die Verständlichkeit dieser Vorschriften und ihre Übereinstimmung mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu dem genannten Bereich führt zu mehr Rechtssicherheit und trägt zu einer Reduzierung der Verwaltungskosten bei;

12.

würdigt die positiven Aspekte einer Harmonisierung bei der Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, macht jedoch darauf aufmerksam, dass das gegenwärtige Registrierungssystem in einem Teil der Mitgliedstaaten erst in den letzten vier Jahren umgesetzt worden ist und mit hohen Kosten verbunden war. Bevor ein neues Registrierungssystem für Hersteller eingeführt wird, sollte dieses auf seine Effizienz hin geprüft werden. Der Ausschuss stellt zugleich fest, dass weiterhin die Forderungen der lokalen und regionalen Selbstverwaltungen für deren eigene Berichterstattungszwecke zu erfüllen sind;

13.

zeigt sich zufrieden über die Mindestinspektionsanforderungen an die Mitgliedstaaten und die Mindestüberwachungsanforderungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die der Umsetzung der Richtlinie zugute kommen. Er appelliert zugleich an die Mitgliedstaaten, den entsprechenden Stellen ausreichend finanzielle Mittel zur Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen, unter anderem zur Schulung der für die Umsetzung des Rechts zuständigen Dienststellen. Ferner sollte das IMPEL-Netz (1) an der Ausarbeitung von Mindestüberwachungsanforderungen beteiligt werden;

14.

weist darauf hin, dass klare Vorschriften über die Kontrolle und Überwachung der Erfüllung der an die kollektiven und individuellen Systeme gestellten Anforderungen fehlen. Das gleiche gilt für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Richtlinie durch die einzelnen Hersteller;

15.

bedauert, dass in der Neufassung einer Stimulierung des europäischen Absatzmarktes für recycelte und wiederverwertete Produkte nicht genügend Beachtung geschenkt wird. Zu diesem Zweck könnten Instrumente zur Regulierung der Nachfrage eingesetzt werden (z.B. öffentliche Auftragsvergabe nach ökologischen Kriterien, Anreize zum Kauf von Recyclingmaterialien oder Besteuerung von Primärrohstoffen, wenn Sekundärrohstoffe verfügbar sind, usw.) Dies würde zweifellos zu einem geringeren Aufkommen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten führen und sich positiv auf das Vertrauen der Bürger hinsichtlich der ordnungsgemäßen Behandlung dieser Geräte auswirken;

C.   Maßnahmen zur Sensibilisierung der Verbraucher und zur Förderung einer ökologischen Denkweise

16.

fordert dazu auf, der Bedeutung von Umwelterziehung deutlich mehr Aufmerksamkeit zu schenken: dazu zählen Kampagnen zur Sensibilisierung der Gesellschaft, die sich an alle Altersgruppen richten und an die lokalen Gegebenheiten und Konsummuster angepasst sind. Die Effizienz solcher Maßnahmen hat enorme Auswirkungen auf das Verbraucherverhalten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Maßnahmen unterstützt werden;

17.

ruft die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, wissenschaftliche Arbeiten zu initiieren und zu fördern, in denen der effiziente Umgang mit wiederverwerten Produkten und ihren einzelnen Teilen untersucht und nach wirksamen Methoden geforscht wird, wie den Bürgern eine ökologische Haltung vermittelt werden kann;

18.

ruft dazu auf, über die EU und die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu unterstützen;

D.   Die Neufassung der WEEE-Richtlinie

19.

hält es für wesentlich, dass die Rückgewinnungsmodalitäten in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte keinesfalls vom Materialwert abhängen dürfen;

20.

weist darauf hin, dass deutlich unterschieden werden muss zwischen der Wiederverwendung von Geräten, die noch nicht als Abfall einzustufen sind (diese sollten nicht unter die Ziele fallen) und der Wiederverwendung von Geräten, die bereits als Abfall gelten, wie z.B. solche aus Abfallsammelstellen der lokalen Selbstverwaltungen. Er weist sowohl darauf hin, dass es schwierig ist, den Zustand der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die den Sammelstellen zugeführt werden, zu prüfen, als auch darauf, dass bestimmte alte unbrauchbare Geräte besser einem Recycling als der Wiederverwendung zugeführt werden;

21.

begrüßt die Klärung des Geltungsbereichs der Richtlinie sowie die verständliche Spezifizierung der Kategorien und Sorten von Elektro- und Elektronikgeräten in den Anhängen der RoHS-Richtlinie. Er weist jedoch darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Geräten mit doppeltem Verwendungszweck möglicherweise Probleme auftreten können. Er fordert daher, solche Geräte als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten einzuordnen. Ohne eine solche Einordnung kann es in bestimmten Situationen zu einer ungerechtfertigten Übertragung von Kosten auf andere Akteure und einer erschwerten Finanzierung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten kommen. Eine solche Klassifizierung würde auch für die Hersteller mehr Klarheit und Sicherheit schaffen.

22.

spricht sich dafür aus, dass die Richtlinie eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten enthält, die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zu einem Produktdesign zu verpflichten (und nicht nur anzuregen), das die Reparatur, Demontage, Wiederverwendung, und Verwertung erleichtert. Hierdurch reduziert sich die Menge an Altgeräten, die den Abfalldeponien und -verbrennungsanlagen zugeführt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Einführung eines Anreizsystems, das darauf beruht, dass Herstellern Vorteile entstehen, wenn sie bei der Verwertung von Produkten die für die jeweilige Produktgruppe geforderte Quote überschreiten;

23.

weist darauf hin, dass die Anwendung der Sammelquote in kollektiven Sammelsystemen problematisch sein könnte. Wenn die Sammelquote auf ein (kollektives) Sammelsystem insgesamt (alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte zusammengenommen) angewendet wird, wie die Europäische Kommission dies vorschlägt, könnten unerwünschte Nebenwirkungen auftreten. In den Durchführungskonzepten würde das Augenmerk nämlich dann vermutlich zunächst auf schwere Geräte (die mehr zum Gesamtgewicht des WEEE-Aufkommens beitragen) und nicht auf sehr leichte Geräte gerichtet. Es sollte vermieden werden, dass durch diese Sammelquote Verfahrensweisen gefördert werden, die eher schwergewichtige als umweltschädliche Geräte ins Visier nehmen. Deshalb sollte zumindest für jede Produktkategorie eine eigene Sammelquote festgelegt werden;

24.

erkennt an, dass die Änderung der Formel für die geplante Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte dahingehend, dass nicht mehr die Menge in Kilogramm pro Einwohner als Grundlage herangezogen wird, sondern ein Prozentsatz der durchschnittlichen Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, ein Schritt in die richtige Richtung ist. Allerdings trägt der der Errechnung des Durchschnittswertes zugrundegelegte Zweijahreszeitraum der tatsächlichen Betriebsdauer einiger Arten von Elektro- und Elektronikgeräten, die oft deutlich mehr als zwei Jahre beträgt, nicht Rechnung. Er weist auch darauf hin, dass durch eine längere Betriebsdauer von Elektro- und Elektronikgeräten das Abfallproblem geringer wird und folglich einem solchen Gerät bei Verbraucherentscheidungen der Vorzug zu geben ist;

25.

empfiehlt auch, für die Berechnung des Sammelziels die durchschnittliche Betriebsdauer von Elektro- und Elektronikgeräten und nicht die Anzahl der in den zurückliegenden zwei Jahren verkauften neuen Produkte zugrunde zu legen. Der Zeitraum von zwei Jahren erscheint willkürlich und könnte zu unerwünschten Folgen für die Umwelt führen, da die Betriebsdauer der verschiedenen Gerättypen sehr unterschiedlich ist;

26.

sieht mit Sorge, dass das Sammelziel nach wie vor gewichtsabhängig und damit nicht den Umweltauswirkungen der Produkte angemessen ist, und unterstreicht, dass die Verbraucher nur schwer dazu zu bewegen sind, Elektro- und Elektronikkleingeräte im Rahmen von getrennten Sammlungen dem Recycling zuzuführen. Er weist darauf hin, dass große Mengen solcher Geräte in Behälter für kommunale Abfälle geworfen werden und auf diesem Wege auf Mülldeponien landen. Er fordert daher, bei der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Elektro- und Elektronikkleingeräte mit zu berücksichtigen;

27.

betont, dass dem Verursacherprinzip zufolge die Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten über die Hersteller der Elektro- und Elektronikgeräte den Verbrauchern und nicht den Steuerzahlern über die Erhebung zumeist kommunaler Abfallgebühren angelastet werden sollten. Dies bedeutet, dass die Hersteller der Elektro- und Elektronikgeräte für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Sammlung, Entsorgung und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte und für Informationsmaßnahmen anfallen, sowie für die Anpassung des Produktdesigns zuständig sind. Der Grundsatz der Herstellerverantwortung bietet eine klare Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit der Hersteller und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Richtlinie;

28.

nimmt die von den Herstellern (2) von Elektro- und Elektronikgeräten geäußerten Befürchtungen zur Kenntnis, dass ihnen zwar zu Recht die Verantwortung für die Sammelziele übertragen wird, sie aber nur über begrenzte Steuermöglichkeiten verfügen; dies betrifft insbesondere die Erreichbarkeit der Sammelstellen und die Menge des von den Verbrauchern erzeugten Abfalls. In Artikel 7 Absatz 1 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass letztlich die Hersteller für das Erreichen der Sammelquote zuständig sind. Zugleich wird auch auf folgende Erfordernisse aufmerksam gemacht:

eine genauere Festlegung der Aufgaben und Verpflichtungen aller an der Abfallkette beteiligten Akteure (nicht nur der Hersteller, sondern auch der Vertreiber, sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften), damit das Prinzip der Herstellerverantwortung verankert wird und gewährleistet ist, dass über Elektro- und Elektronik-Altgeräte transparent Bericht erstattet und diese den Umweltnormen der Richtlinie gemäß behandelt werden;

alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die an eingetragene Organisationen außerhalb der Herstellerrücknahmesysteme abgegeben werden, müssen erfasst und die Information an die Hersteller weitergeleitet werden;

die Einrichtung von Mechanismen, die es den Herstellern ermöglichen, bezüglich der Kosten und Daten in Zusammenhang mit den Artikeln 12 und 13 Einspruch zu erheben und eventuellen Missbrauch zu kontrollieren, was aber nicht zu einer ungebührlichen Belastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften führen darf;

29.

fordert, dass die Ausweitung der Herstellerverantwortung auf die Kosten für die getrennte Altgerätesammlung von privaten Haushalten nicht freiwillig ist, sondern zur Pflicht gemacht wird;

30.

begrüßt die Anhebung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Mindestziele um 5 % sowie die Tatsache, dass diese gegenwärtig auch medizinische Geräte umfassen. Er empfiehlt entsprechend der Hierarchie der Abfallbehandlung die Einführung gesonderter Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Geräten in Höhe von mindestens 5 %. Hierdurch kann möglicherweise der gegenwärtigen Zurückhaltung gegenüber einer Wiederverwendung eines Gerätes begegnet und eine Wiederverwendung hochwertiger Geräte gewährleistet werden;

31.

weist darauf hin, dass die Hersteller von direkt für den Endverbraucher bestimmten (B2C-) Waren kaum oder gar kein Interesse daran haben, zur Wiederverwendung ihrer Geräte anzuhalten, weshalb auch keine Wiederverwendung stattfindet. Die Einbeziehung von Wiederverwendungszielen im Rahmen der Recycling-Zielvorgaben wird daran nichts ändern. Die Hersteller werden versuchen, das Ziel nur durch Recycling zu erreichen und die Möglichkeiten einer Wiederverwendung außer Acht lassen. Die Erfahrung von Organisationen, die Altgeräte wiederverwenden, zeigt jedoch, dass 20-30 % aller entsorgten Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch voll betriebsfähig sind bzw. nach kleineren Reparaturen betriebsfähig sein können. Der AdR nimmt die Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen sehr ernst und befürwortet Anreize zur Wiederverwendung von ganzen Geräten. Er schlägt daher eine gesonderte Zielvorgabe für die Wiederverwendung von ganzen Geräten vor;

32.

weist darauf hin, dass die Flexibilität, die sich aus einigen Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie ergibt, sowie die unklare Definition der Verpflichtungen und Verantwortungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in vielen Fällen zu einer unverhältnismäßig hohen administrativen und finanziellen Belastung für die lokalen Gebietskörperschaften geführt haben. Kosten, die der Richtlinie gemäß von den Herstellern zu tragen sind, werden schlussendlich von den lokalen Gebietskörperschaften geschultert, da i.d.R. sie es sind, die gesetzlich zur Abfallsammlung verpflichtet sind und einschreiten müssen, wenn die Abfallrücknahmesysteme der Hersteller nicht richtig funktionieren. Der AdR ist der Ansicht, dass die finanziellen Folgen der lückenhaften Rechtsvorschriften für Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften getragen werden sollten;

E.   Neufassung der RoHS-Richtlinie

33.

äußert sich beunruhigt über die noch immer weit verbreitete Verunreinigung durch gefährliche, in Elektro- und Elektronikgeräten verwendete Stoffe und Materialien. In diesen Geräten werden nicht nur zahlreiche gefährliche Stoffe und Materialien verwendet, sondern es entstehen auch während des Recyclings und der Behandlung dieser Produkte nach deren Außerbetriebnahme andere schädliche Stoffe, wie Dioxine und Furane;

34.

weist darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen Wirtschaftswachstum und zunehmendem Aufkommen von Abfällen, darunter auch solchen, die gefährliche Stoffe enthalten, aufgehoben werden muss. Er betont, dass die Gesellschaft keine zusätzlichen Steuern für die Entsorgung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, zahlen sollte. Die Verwendung von gefährlichen Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten ist eine Entscheidung der Hersteller (und der Vertreiber, die Produkte von außerhalb der EU einführen); daher sollten die Gesamtkosten für die weder der menschlichen Gesundheit noch der Umwelt schadende Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die gefährliche Stoffe enthalten, im Preis des Produktes berücksichtigt werden;

35.

sieht es als richtig an, die Liste der verbotenen Stoffe und ihre zulässige Höchstkonzentrationen in den Anhang der Richtlinie zu übernehmen. Er bedauert jedoch, dass die Liste der Stoffe, deren Verbot gemäß Anhang IV vorgeschlagen wird, nicht erweitert worden ist. Dies betrifft insbesondere die Stoffe Hexabromcyclododekan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) in allen Elektro- und Elektronikgeräten;

36.

ruft dazu auf, die verschiedenen Argumente zu prüfen, die zum einen für eine vollständige Umsetzung von REACH über die RoHS-Richtlinie sprechen und zum anderen dafür, dass das REACH-Verfahren durch die RoHS-Richtlinie ergänzt wird, da die RoHS-Richtlinie einen genaueren Zeitplan für die Meldung neu als gefährlich ermittelter chemischer Stoffe enthält, die durch ungefährlichere Entsprechungen zu ersetzen sind;

37.

begrüßt den Umstand, dass die alle vier Jahre durchgeführte Prüfung durch Ausnahmegenehmigungen ersetzt wurde, die für maximal vier Jahre gelten und auf Antrag verlängert werden können. Dies soll zu verstärkten Bemühungen um die Ersetzung der Stoffe und zur Umkehrung der Beweislast von den öffentlichen Einrichtungen auf die Hersteller oder Vertreiber, die einen solchen Antrag stellen, führen;

38.

ruft die Kommission dazu auf, im Hinblick auf die Rechtsicherheit für Wirtschaftsakteure unverzüglich detaillierte Grundsätze für die Genehmigung von Ausnahmen sowie Modalitäten zur Anwendung der neuen Kriterien für die sozioökonomischen Auswirkungen und Vorteile zu erstellen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Genehmigung und Prüfung von Ausnahmen genannt sind;

39.

bestätigt die Verständlichkeit und Kohärenz der in den Artikeln 6 bis 8 enthaltenen Regelung und weist darauf hin, dass eine Verringerung der Anzahl nicht normgemäßer Produkte durch eine strengere und harmonisierte Überwachung des Marktes eine kosteneffiziente Methode darstellt, den Nutzen der Richtlinie für die Umwelt zu vergrößern.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Neuer Änderungsvorschlag WEEE-Richtlinie (Neufassung), Erwägungsgrund 19

Kommissionsvorschlag

Änderung

Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten zumindest die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt werden, und um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, indem die Herstellerfinanzierung in der gesamten EU harmonisiert und die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig in die Hand zu nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren, einschließlich von Geräten aus privaten Haushalten. (…)

Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten die Abholung sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt werden, und um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, indem die Herstellerfinanzierung in der gesamten EU harmonisiert und die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig in die Hand nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren, einschließlich von Geräten aus privaten Haushalten. (…)

Begründung

Die finanzielle Verantwortung der Hersteller sollte zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem sich der Verbraucher des elektronischen Gerätes entledigt, was für gewöhnlich im Haushalt geschieht. Aus den in diesem Erwägungsgrund genannten Motiven sowie in Hinsicht auf die bestmögliche Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sollte die Richtlinie keine Unterschiede bei der Umsetzung der Herstellerverantwortung zulassen.

Änderungsvorschlag 2

Neuer Änderungsvorschlag WEEE-Richtlinie (Neufassung), Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderung

In Einklang mit den gemeinschaftlichen Produktvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2005/32/EG betreffend die umweltgerechte Produktgestaltung unterstützen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern Diese Maßnahmen tragen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes Rechnung. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

In Einklang mit den gemeinschaftlichen Produktvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2005/32/EG betreffend die umweltgerechte Produktgestaltung die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten , um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern Diese Maßnahmen tragen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes Rechnung. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

Begründung

Mit der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Hersteller zu umweltfreundlicherem Produktdesign zu verpflichten (und nicht lediglich anzuregen). Die im Rahmen der Durchführungskonzepte erhobenen Gebühren sollten in Relation zur Wiederverwertbarkeit bzw. Recyclingfähigkeit eines bestimmten Gerätes stehen. Zu diesem Zweck muss in der WEEE-Richtlinie festgelegt werden, wie die im Rahmen der Durchführungskonzepte erhobenen (offen ausgewiesenen) Gebühren berechnet werden.

Änderungsvorschlag 3

Neuer Änderungsvorschlag WEEE-Richtlinie (Neufassung), Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung

(1)

Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortierte Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, besonders und in erster Linie Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, zu erreichen.

(1)

Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortierte Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, besonders und in erster Linie Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, zu erreichen.

Begründung

Ein erheblicher Teil der kleinen Elektro- und Elektronikaltgeräte landet in den Behältern für Siedlungsabfälle und wird als unsortierter Abfall weiterbehandelt. Die Verwertung ist kostspielig und führt aufgrund der Notwendigkeit, zusätzliche Posten mit den Herstellern abzurechnen, zu einer unnötigen Belastung der lokalen Gebietskörperschaften. Würde diese Vorgehensweise abgestellt, könnten die Kosten für die Verwertung gesenkt werden.

Änderungsvorschlag 4

Neuer Änderungsvorschlag WEEE-Richtlinie (Neufassung), Artikel 7 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Artikel 7

Sammelquote

(1)

Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller oder die Dritten, die in deren Namen handeln, eine Mindestsammelquote von 65 % erreichen. Diese Sammelquote wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den beiden Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt. Diese Sammelquote wird jährlich und erstmals im Jahr 2016 erfüllt.

Stellungnahmeentwurf

Änderung

 

Artikel 7

Sammelquote

(1)

Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller oder die Dritten, die in deren Namen handeln, eine Mindestsammelquote von 65 % erreichen. Diese Sammelquote wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den beiden Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt. Diese Sammelquote wird jährlich und erstmals im Jahr 2016 erfüllt.

Begründung

Der Inhalt von Ziffer 23 des Stellungnahmeentwurfs wird hiermit als konkreter Vorschlag für eine Änderung des Legislativvorschlags formuliert.

Änderungsvorschlag 5

WEEE-Richtlinienvorschlag (Neufassung), Artikel 11 Absatz 1 und 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In Bezug auf alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß Artikel zugeführt oder für die Wiederverwendung vorbereitet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember 2011 mindestens folgende Zielvorgaben erfüllen:

a)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 1 und 10 des Anhangs I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie)

sind zu 85 % zu verwerten und

zu 80 % für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten.

b)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 3 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie)

sind zu 80 % zu verwerten und

zu 70 % für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten.

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Anhangs I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie)

sind zu 75 % zu verwerten und

zu 55 % für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten.

d)

Gasentladungslampen sind zu 85 % für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten

(2)

Diese Zielvorgaben werden als Gewichtsprozent der getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Verwertungsanlagen zugeführt werden, berechnet.

In Bezug auf alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß Artikel zugeführt oder für die Wiederverwendung vorbereitet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember 2011 mindestens folgende Zielvorgaben erfüllen:

a)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 1 und 10 des Anhangs I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie)

sind zu 85 % zu verwerten und

zu dem Recycling .

b)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 3 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie)

sind zu 80 % zu verwerten

zu

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Anhangs I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie)

sind zu 75 % zu verwerten

zu

d)

Gasentladungslampen sind zu 85 % für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten

(2)

Diese Zielvorgaben werden als Gewichtsprozent der getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Verwertungsanlagen zugeführt werden, berechnet.

Begründung

Die Vorschläge der Europäischen Kommission enthalten keine eigenen Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Den Herstellern werden somit keine Anreize geboten, Elektro- und Elektronik-Altgeräte für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Einbeziehung eines solchen Ziels im Rahmen der Recycling-Zielvorgaben für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann die Hersteller davon abbringen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorzubereiten. Eine beträchtliche Anzahl dieser Geräte kann unmittelbar oder nach kleineren Reparaturen der Wiederverwendung zugeführt werden. Zu diesem Zweck sollten daher eigene Ziele vorgegeben werden.

Änderungsvorschlag 6

WEEE-Richtlinienvorschlag (Neufassung), Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren. Gegebenenfalls halten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu an, sämtliche Kosten für Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zu finanzieren.

(2)

Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 1511 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

(3)

Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem in Verkehr gebracht wrden („historische Altgeräte“), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren. ie Mitgliedstaaten dass die Hersteller sämtliche Kosten Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten finanzieren.

(2)

Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

(3)

Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem in Verkehr gebracht wrden („historische Altgeräte“), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

Begründung

Die Bedeutung der Frage erfordert es, die Hersteller klar und unmissverständlich zur Übernahme der Kosten für die Sammlung und die Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu verpflichten, angefangen mit der Sammlung des Elektronikschrotts, der anfällt, wenn die Produkte ausgemustert werden. Die Ausdehnung der Herstellerverantwortung auf Kosten der getrennten Sammlung in Haushalten sollte verpflichtend sein, um eine größere Harmonisierung der finanziellen Verantwortung und gleiche Ausgangsbedingungen in der EU sicherzustellen.

Brüssel, den 4. Dezember 2009

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  Gemeinschaftsnetz für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts.

(2)  EWSA 2008, CECED 2009, DIGITALEUROPE 2009, ORGALIME 2009.