52006PC0921

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0921 endg. - COD 2006/0297 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.12.2006

KOM(2006) 921 endgültig

2006/0297 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

2006/0297 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[7] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2000/60/EG.

(4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren festzulegen und bestimmte Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(5) Die Richtlinie 2000/60/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/60/EG vorzunehmenden Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission legt technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands fest. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(2) Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Technische Anpassungen dieser Richtlinie

1. Die Anhänge I und III sowie Anhang V Randnummer 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls nach den Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V festlegen.

2. Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß Artikel 21 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren festgelegt werden.“

(3) Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

(4) In Anhand V wird Randnummer 1.4.1. wie folgt geändert.

a) Ziffer (vii) erhält folgende Fassung:

„(vii) Binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt die Kommission den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird binnen vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß Artikel 21 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren erstellt."

b) Ziffer (ix) erhält folgende Fassung:

„(ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Werte werden von der Kommission binnen sechs Monaten ab dem Abschluss der Interkalibrierung angenommen. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 21 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] …

[5] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[7] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.