52004PC0246

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) /* KOM/2004/0246 endg. - CNS 2004/0079 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Das Europa der Bürger erfordert ein klares und jedermann zugängliches Gemeinschaftsrecht, um dem Bürger neue Möglichkeiten zu eröffnen und damit er seine Rechte wahrnehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich nicht erreichen, solange viele Vorschriften, die wiederholt und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, auf verschiedene Rechtsakte verstreut sind. Wenn Vorschriften zum Teil im Grundrechtsakt und zum Teil in späteren Änderungsrechtsakten gesucht werden müssen, ist die Ermittlung der geltenden Vorschriften mit erheblicher Such- und Vergleichsarbeit in zahlreichen verschiedenen Rechtsakten verbunden.

Die Kommission misst der Vereinfachung und klaren Abfassung der gemeinschafts rechtlichen Vorschriften große Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, häufig geänderte Rechtsakte zu kodifizieren.

Dieser Ansatz wird durch die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Edinburgh (Dezember 1992) bestätigt, die die Bedeutung der offiziellen Kodifizierung unterstreichen, da auf diese Weise Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage geschaffen werde, welche Vorschriften zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anzuwenden seien. Als die Kommission beschloss, die Sechste MwSt-Richtlinie [1] zu kodifizieren, zeigte sich rasch, dass wegen der Besonderheiten dieser Richtlinie ein klarer und verständlicher Wortlaut nur erzielt werden konnte, wenn einige Änderungen am Text vorgenommen wurden, die zwar nicht in den Inhalt eingriffen, aber doch weiter gingen, als dies im Rahmen einer Kodifizierung im engeren Sinne annehmbar ist [2].

[1] Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvor schriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

[2] Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

Ebenfalls im Hinblick auf Klarheit, Rationalität, Verständlichkeit und Vereinfachung sollte ferner die Gelegenheit wahrgenommen werden, die Richtlinie, soweit wie möglich, an die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbarten Grundsätze guter Rechtsetzungstechnik anzupassen [3].

[3] Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998: gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl C 73 vom 17.3.1999, S. 1) (Vereinbarung von 1998). Diese Vereinbarung wird mit dem Gemeinsamen Leitfaden für die Abfassung von Rechtsexten (Gemeinsamer Leitfaden) durchgeführt.

Um diese im Wesentlichen formalen Änderungen zu ermöglichen, beschloss die Kommission die Vorlage eines Vorschlags für eine Neufassung der Sechsten MwSt-Richtlinie. Dieser Ansatz entspricht in vollem Umfang den Empfehlungen insbesondere in Bezug auf häufig geänderte Rechtsakte, da es die Technik der Neufassung nach der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2001 [4] gestattet, Rechtsakte mit einem einzigen Rechtsakt gleichzeitig zu ändern und zu kodifizieren.

[4] Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).

2. Hintergrund

Die Sechste MwSt-Richtlinie, in der die Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems im Einzelnen niedergelegt sind, wurde am 17. Mai 1977 angenommen und galt ab dem 1. Januar 1978. Sie wurde seitdem zahlreichen Änderungen unterzogen, die meist durch die Schaffung des Binnenmarktes und die damit verbundene Beseitigung der Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten bedingt waren. 1991 wurde eine Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erlassen, ohne dass die geltenden Vorschriften der Grundregelung gestrichen wurden. Eigentlich sollte diese Übergangs regelung rasch durch ein endgültiges System zur Besteuerung der Lieferung von Gegen ständen und der Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat ersetzt werden. Deshalb wurde seinerzeit beschlossen, die Bestimmungen dieser Übergangsregelung in einem separaten Abschnitt aufzuführen, der bei der Einführung des endgültigen Systems problemlos gestrichen werden könnte.

Die Übergangsregelung umfasst also Bestimmungen, die an Stelle vorhandener Bestimmungen der Grundregelung angewendet werden, die jedoch formal betrachtet weiterhin in Kraft sind. Bei einer Kodifizierung hätten diese beiden Regelwerke erhalten bleiben müssen, was kaum zur Vereinfachung und Straffung der geltenden Rechtsvorschriften beitragen würde.

Damit klar erkennbar wird, welche Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden sind, müssen Vorschriften, die derzeit nicht anwendbar sind, entfernt und die Struktur entsprechend angepasst werden. Um diese Änderungen vorzunehmen, zugleich aber den Großteil der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie unverändert beizubehalten, hat die Kommission beschlossen die Technik der Neufassung anzuwenden, die es ermöglicht, Rechtsakte mittels eines einzigen Rechtstexts zugleich zu ändern und zu kodifizieren.

Die Beseitigung der Bestimmungen, die zwar weiterhin in Kraft, aber nicht anwendbar sind, steht nicht im Widerspruch zu dem Gedanken eines endgültigen Systems der Besteuerung im Mitgliedstaat des Ursprungs der Umsätze, die zu einem Verbrauch in der Gemeinschaft führen. Das endgültige System bleibt weiterhin das langfristig angestrebte Ziel der Gemeinschaftspolitik [5], aber um jetzt das Funktionieren des Binnenmarktes mittels der bestehenden MwSt-Regeln zu verbessern, bedarf es eines wirksamen Rechtsinstruments, das die dringend erforderlichen Verbesserungen an dem vorhandenen System erleichtert.

[5] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MWST-Systems im Binnenmarkt (KOM(2000) 348 endgültig vom 7.6.2000).

Aber auch wenn größere Klarheit und strukturelle Änderungen der Sechsten MwSt-Richtlinie notwendig sind, so sollten sich daraus keine inhaltlichen Änderungen der bisherigen Rechtsvorschriften ergeben. Inhaltliche Änderungen müssen stattdessen Gegenstand spezifischer Vorschläge sein. Um unbeabsichtigte Änderungen dieser Art zu vermeiden, haben Vertreter der Mitgliedstaaten die Neufassung einer eingehenden Prüfung unterzogen. Außerdem war der neue Text Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, in deren Rahmen alle Interessierten aus Wirtschaft und Recht um Stellungnahme gebeten wurden.

3. Neufassung der Sechsten MwSt-Richtlinie

Die Kommission schlägt vor, die Sechste MwSt-Richtlinie aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt auf der Grundlage der geltenden Richtlinie zu ersetzen. Dieser neue Rechtsakt umfasst nicht nur alle Änderungen, die durch die Rechtsakte zur Änderung der Grundrichtlinie vorgenommen wurden, sondern auch alle relevanten Bestimmungen, die derzeit in separaten Rechtsakten niedergelegt sind. Zugleich schließt er Bestimmungen aus, die in andere Rechtsakte gehören.

Zur Verbesserung der Abfassung dieses Rechtsakts wurden an dem bisherigen Text zahlreiche Änderungen vorgenommen. Zwar haben die vorgeschlagenen Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt, aber der Aufbau des Rechtsakts ändert sich insofern, als aus bisher 53 Artikeln 402 neue Artikel werden.

Ein großer Teil dieser Änderungen ergibt sich lediglich aus der Berichtigung von Grammatik-, Rechtschreibungs- oder Interpunktionsfehlern, der Umstrukturierung des Texts (Zerschneidung und Umnummerierung von Artikeln und Absätzen usw. mit der damit verbundenen Änderung der internen Verweisungen) und der automatischen Anwendung rein formaler Regeln der Rechtsetzungstechnik. Bestimmungen, an denen Änderungen dieses Typs vorgenommen werden, sind daher als unverändert anzusehen.

Dagegen kennzeichnet der Begriff angepasst neben dem Text der Neufassung alle anderen, nicht den Inhalt betreffenden Änderungen, wie eine klarere oder präzisere Formulierung, eine Vereinfachung, eine Verbesserung des Textes durch die Anwendung der Regeln der Rechtsetzungstechnik oder eine Aktualisierung.

Der Vorschlag enthält auch ein Inhaltsverzeichnis, das einen Überblick über die neue Struktur des Textes vermittelt und eine detaillierte Entsprechungstabelle, die die Umstellung auf den neuen Rechtsakt erleichtern soll.

4. Die wichtigsten Änderungen in Kürze

Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen skizziert. Diese sind zwar nicht inhaltlicher Art, gehen aber doch über den im Rahmen einer reinen Kodifizierung annehmbaren Umfang hinaus, weshalb hier auf die Technik der Neufassung zurückgegriffen wird.

4.1. Einbeziehung von in anderen Akten enthaltenen Bestimmungen

Die MwSt-Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind vor allem in der Sechsten MwSt-Richtlinie enthalten, eine Reihe von Bestimmungen finden sich jedoch in anderen Akten. Eine vollständige Darstellung der MwSt-Rechtsvorschriften erfordert auch die Einbeziehung derartiger Bestimmungen in die Neufassung, allerdings nur, sofern es sich nicht um Durchführungsbestimmungen handelt. Letztere sind in separaten Rechtsakten zur Durchführung der Sechsten MwSt-Richtlinie besser aufgehoben.

4.1.1. Erste MwSt-Richtlinie

Das Gemeinsame MwSt-System wurde mit der Ersten MwSt-Richtlinie [6] eingeführt, in der die Grundsätze des Systems und die Merkmale der MwSt geregelt sind. Die detaillierten Vorschriften zur Anwendung des Gemeinsamen Systems sind in der Sechsten MwSt-Richtlinie enthalten, die die Zweite MwSt-Richtlinie [7] ersetzte.

[6] Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. P 71 vom 14.4.1967, S. 1301).

[7] Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvor schriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. P 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

Diese beiden Rechtsakte sind so eng miteinander verknüpft, dass es angebracht erscheint, im Rahmen der Kodifizierung der Sechsten MwSt-Richtlinie die noch geltenden Bestimmungen der Ersten MwSt-Richtlinie in die Neufassung aufzunehmen. Die Zusammenführung in einem einzigen Rechtsakt trägt zu einer größeren Übersichtlichkeit der geltenden MwSt-Rechtsvorschriften bei.

Artikel 1 und 2 der Ersten MwSt-Richtlinie wurden in Artikel 1 der Neufassung integriert.

Artikel 3, 4 und 6 der Ersten MwSt-Richtlinie sind überholt und wurden deshalb nicht in die Neufassung aufgenommen.

4.1.2. Andere MwSt-Richtlinien

Die MwSt-Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umfassen darüber hinaus weitere Richtlinien, die jedoch hauptsächlich der Durchführung von Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie dienen, weshalb es nicht angebracht erschien, diese Rechtsakte in die Neufassung einzubeziehen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Sechsten MwSt-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt. Diese Bestimmung findet sich nun in Artikel 140 Buchstabe b) der Neufassung. Der Geltungsbereich der Befreiung wird durch die Richtlinien 69/169/EWG [8], 78/1035/EWG [9] und 83/181/EWG [10] festgelegt, die nicht in die Neufassung einbezogen wurden.

[8] Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6).

[9] Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34).

[10] Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38).

In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige haben gemäß Artikel 17 Absatz 4 Anspruch auf Erstattung der MwSt. Diese Bestimmung findet sich nun in Artikel 165 der Neufassung. Die Einzelheiten der Erstattung sind in den Richtlinien 79/1072/EWG [11] und 86/560/EWG [12] festgelegt, die nicht in die Neufassung einbezogen wurden.

[11] Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11).

[12] Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).

4.1.3. Beitrittsakten

Neue Mitgliedstaaten müssen zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand und damit auch die Sechste MwSt-Richtlinie übernehmen. In einigen Fällen wurden ihnen jedoch Ausnahmeregelungen gewährt. Einige Ausnahmen sind zwar bereits in der Sechsten MwSt-Richtlinie enthalten, aber die meisten sind nur in den jeweiligen Beitrittsakten [13] zu finden. Aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit ist es wichtig, dass diese Ausnahmeregelungen in die Neufassung einbezogen werden.

[13] Akte über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 73 vom 27.3.1972).

Portugal darf für Umsätze, die auf den Azoren und Madeira bewirkt werden, niedrigere Steuersätze als die im Mutterland geltenden anwenden. Mit dem Beitritt wurde diese Ausnahme in Artikel 12 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegt, nun findet sie sich in Artikel 101 der Neufassung.

Österreich darf in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg einen zweiten Normalsatz anwenden, der jedoch mindestens 15% betragen muss. Diese Ausnahme findet sich nun in Artikel 100 der Neufassung.

Finnland und Schweden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Befreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug (Nullsatz) beibehalten. Diese Ausnahmen finden sich nun in Artikel 107 der Neufassung.

Österreich darf auf Restaurantdienstleistungen weiterhin einen ermäßigten Satz anwenden. Außerdem darf das Land auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch einen Weinbauern einen ermäßigten Satz von mindestens 12% anwenden. Diese Ausnahmen finden sich nun in den Artikeln 113 und 115 der Neufassung.

Schweden darf gestatten, dass MwSt-Erklärungen erst drei Monate nach dem Ende des für direkte Steuern geltenden Steuerzeitraums eingereicht werden. Die Rechtsgrundlage für diese Vereinfachung findet sich nun in Artikel 245 der Neufassung.

Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Finnland und Schweden dürfen kleine Unternehmen, deren Umsatz über dem in der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt, von der MwSt befreien. Diese Möglichkeit findet sich nun in Artikel 280 der Neufassung.

Österreich und Finnland dürfen bestimmte Umsätze, die nach der Sechsten MwSt-Richtlinie eigentlich befreit sind, weiterhin besteuern. Diese Ausnahmen finden sich nun in den Artikeln 371 Absatz 1 und 372 Absatz 1 der Neufassung.

Griechenland, Portugal, Österreich, Finnland und Schweden dürfen bestimmte Umsätze, die nach der Sechsten MwSt-Richtlinie eigentlich steuerpflichtig sind, weiterhin befreien. Diese Ausnahmen finden sich nun in den Artikeln 368, 370, 371 Absatz 2, 372 Absatz 2 und 373 der Neufassung.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, die der Union am 1. Mai 2004 beitreten werden, gelten ähnliche Ausnahmeregelungen, die in der Beitrittsakte von 2003 [14] zu finden sind. Da es sich dabei nicht um reine Übergangsregelungen handelt, sollten sie in die Neufassung einbezogen werden. Der Text berücksichtigt außerdem die an der Sechsten MwSt-Richtlinie vorgenommenen technischen Anpassungen.

[14] Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 236 vom 23.9.2003).

Zur Berücksichtigung des im Vertrag über die Gründung der Republik Zypern geregelten Status der britischen Stützpunkte (United Kingdom Sovereign Base Areas) wurden besondere Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen sowie der Einfuhr von Gegenständen für die auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs erlassen. Diese Bestimmungen finden sich in Artikel 8, Artikel 140 Buchstabe i) und Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e) der Neufassung.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei dürfen vorübergehend auf nicht in Anhang H der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ermäßigte Sätze anwenden bzw. beibehalten. Diese Bestimmungen finden sich in den Artikeln 119, 120, 121 Absatz 2, 123, 125 Absätze 2 und 5 sowie in den Artikeln 126 und 127 der Neufassung.

Polen darf vorübergehend auf bestimmte, in Anhang H der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen niedrigere ermäßigte Sätze anwenden. Diese Bestimmungen finden sich in Artikel 125 Absätze 3 und 4 der Neufassung.

Zypern, Lettland, Malta und Polen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Befreiungen mit Vorsteuerabzug (Nullsatz) beibehalten. Diese Bestimmungen finden sich in den Artikeln 121 Absatz 1, 122, 124 und 125 Absatz 1 der Neufassung.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei dürfen kleine Unternehmen, deren Umsatz über dem in der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt, von der MwSt befreien. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung vom Beitritt an in Artikel 24a der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegt und findet sich in Artikel 280 der Neufassung.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei dürfen bestimmte Umsätze, die nach der Sechsten MwSt-Richtlinie eigentlich besteuert werden müssten, weiterhin befreien. Diese Ausnahmen finden sich in den Artikel 374 bis 383 der Neufassung.

Ungarn und die Slowakei dürfen zwar die Lieferung von Erdgas und Elektrizität weiterhin zu einem ermäßigten Satz besteuern, aber dies ist nur eine Übergangsregelung, um diesen Ländern Zeit zu geben, um eine Ermächtigung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) der Sechsten MwSt-Richtlinie zu beantragen. Diese Ausnahmeregelungen laufen daher ein Jahr nach dem Beitritt aus, weshalb es nicht angebracht wäre, sie in die Neufassung einzubeziehen.

Zypern und Lettland dürfen übergangsweise bestehende Vereinfachungen längstens ein Jahr nach dem Beitritt beibehalten, um in dieser Zeit eine Ermächtigung zu einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie zu beantragen. Es wäre daher nicht angebracht, diese Regelungen in die Neufassung einzubeziehen.

4.2. Streichung von Bestimmungen

Bei der Kodifizierung von Rechtsakten ist es üblich, überholte Bestimmungen, nämlich Bestimmungen, die nicht mehr angewendet werden oder keine Wirkungen mehr entfalten, zu streichen. Angesichts der für die Einführung der Übergangsregelung 1991 verwendeten Technik sind insbesondere die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zu streichen, die dabei ersetzt wurden, aber in Kraft blieben.

4.2.1. Überholte Bestimmungen

Eine Reihe von Bestimmungen der Ersten und der Sechsten MwSt-Richtlinie entfalten keine Wirkungen mehr und sind daher überholt.

Artikel 1 der Ersten MwSt-Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zum Wirksamwerden der Richtlinie, die nicht mehr relevant sind.

Artikel 3 der Ersten MwSt-Richtlinie bestimmt, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Einzelheiten des gemeinsamen MwSt-Systems festlegt. Dies ist im Wege der Zweiten MwSt-Richtlinie geschehen, die später durch die Sechste MwSt-Richtlinie ersetzt wurde. Diese Bestimmung ist daher nicht mehr notwendig.

Artikel 4 der Ersten MwSt-Richtlinie betrifft die zur Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderlichen Maßnahmen, was zur Beseitigung der Steuergrenzen geführt hat. Diese Bestimmung ist daher überholt.

Artikel 6 der Ersten MwSt-Richtlinie ist eine Schlussbestimmung und muss daher nicht in die Neufassung übernommen werden.

Artikel 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie. Diese Verpflichtung besteht, ohne dass sie in die Neufassung übernommen werden müsste.

Artikel 25 Absatz 11 der Sechsten MwSt-Richtlinie bezieht sich auf die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger und bestimmt, dass die Kommission binnen fünf Jahren Vorschläge zur Anpassung dieser Regelung vorlegt. Da sich Änderungen nicht als notwendig erwiesen haben, wird diese Bestimmung aufgehoben.

Artikel 28 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt den Übergang von der Zweiten zur Sechsten MwSt-Richtlinie. Diese Übergangsbestimmung ist nunmehr zwecklos.

Artikel 28 Absatz 1a der Sechsten MwSt-Richtlinie gestattet dem Vereinigten Königreich, bis zum 30. Juni 1999 besondere Vorschriften zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhr von Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten anzuwenden. Da diese Bestimmung nicht mehr anwendbar ist, wurde sie nicht in die Neufassung übernommen.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe g) der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, dass die Kommission vor dem 31. Dezember 1994 einen Bericht über die den Mitgliedstaaten während der Übergangszeit zugestandene Anwendung von ermäßigten Sätzen vorlegt. Die Kommission hat diesen Bericht vorgelegt [15] (KOM(94) 584 vom 23.11.1994), weshalb diese Bestimmung überholt ist.

[15] Bericht der Kommission an den Rat gemäß den Artikeln 12 Absatz 4 und 28 Absatz 2 Buchstabe g) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (geänderte Fassung) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (KOM(94) 584 endg. vom 23.11.1994).

Artikel 28k der Sechsten MwSt-Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, bis zum 30. Juni 1999 den Verkauf von Gegenständen an Reisende im innergemeinschaftlichen Verkehr von der Steuer zu befreien. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e) erster Gedankenstrich in der Fassung von Artikel 28c Teil E Nummer 1räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, für Gegenstände, die an solche Reisenden im innergemeinschaftlichen Verkehr geliefert werden sollen, eine Steuerlagerregelung vorzusehen. Da diese Bestimmungen nicht mehr anwendbar sind, wurden sie nicht in die Neufassung übernommen.

Artikel 28n der Sechsten MwSt-Richtlinie enthält Übergangsbestimmungen für den Beginn des Binnenmarktes. Artikel 28p enthält ähnliche Bestimmungen für den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden. Die Beitrittsakte von 2003 weitet den Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei aus. Artikel 28n ist bereits jetzt überholt, bei Artikel 28p wird dies zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags der Fall sein.

Artikel 28o Absatz 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie gestattet Deutschland, bis zum 30. Juni 1999 besondere Regelungen für die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer anzuwenden. Da diese Bestimmung nicht mehr anwendbar ist, wurde sie nicht in die Neufassung übernommen.

Artikel 31 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, das die in der Richtlinie verwendete Rechnungseinheit die Europäische Rechnungseinheit ist. Da inzwischen der Euro eingeführt wurde, ist diese Bestimmung nicht mehr notwendig.

Anhang G der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten Steuerpflichtigen das Recht einräumen können, für die Besteuerung von Umsätzen zu optieren, die aufgrund einer Ausnahmeregelung befreit sind. Derartige Fälle sind bereits im verfügenden Teil der Richtlinie (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) der Sechsten MwSt-Richtlinie) geregelt, weshalb dieser Anhang überfluessig ist.

4.2.2. Doppelbestimmungen

Einige Bestimmungen sind als überholt anzusehen, auch wenn ihre Wirkungen nicht erschöpft sind. Dies ist bei den allgemeinen Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie der Fall, an deren Stelle während der Geltungsdauer der Übergangsregelung Bestimmungen traten, die sie inhaltlich übernehmen und ergänzen.

Obwohl diese allgemeinen Bestimmungen derzeit nicht angewandt werden, sind sie noch in Kraft, was zur Folge hat, dass derzeit manche Bestimmungen doppelt vorhanden sind. Dieser einzigartige Umstand erschwert der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsbeteiligten den Umgang mit der Sechsten MwSt-Richtlinie immer mehr. Damit ein wirksames Instrument entsteht, das einen klaren Überblick über die geltenden Rechtsvorschriften vermittelt, müssen Bestimmungen, die zwar in Kraft sind, aber nicht anwendbar sind, in der Neufassung beseitigt werden.

Die Beseitigung derartiger Doppelbestimmungen hat keine Auswirkungen auf das geltende MwSt-Recht und beeinträchtigt auch in keiner Weise das endgültige MwSt-System. Die Regelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bleibt eine Übergangsregelung und muss letztlich durch ein endgültiges System auf der Grundlage der Besteuerung der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat ersetzt werden.

Artikel 16 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Befreiung im Zusammenhang mit Lagerregelungen. Diese Bestimmung ist durch Artikel 16 Absatz 1 in der Fassung von Artikel 28c Teil E Nummer 1 abgedeckt.

In Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie sind die Vorschriften über Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug niedergelegt. Diese Bestimmungen sind durch Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 in der Fassung von Artikel 28f Nummer 1 abgedeckt.

Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Diese Bestimmung ist durch Artikel 18 Absatz 1 in der Fassung von Artikel 28f Absatz 2 abgedeckt.

In Artikel 21 der Sechsten MwSt-Richtlinie sind die Personen genannt, die dem Fiskus die MwSt schulden. Diese Bestimmung ist durch Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g abgedeckt.

In Artikel 22 der Sechsten MwSt-Richtlinie sind die Pflichten der MwSt-Schuldner genannt. Diese Bestimmung ist durch Artikel 22 in der Fassung von Artikel 28h abgedeckt.

Artikel 25 Absätze 5 und 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie betreffen die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger. Diese Bestimmungen sind durch Artikel 25 Absätze 5 und 6 in der Fassung von Artikel 28j Nummer 2 abgedeckt.

4.2.3. Nicht direkt mit der MwSt zusammenhängende Bestimmungen

Die Sechste MwSt-Richtlinie enthält Bestimmungen, die zwar mit dem gemeinsamen MwSt-System zusammenhängen, im Wesentlichen aber das Eigenmittelsystem betreffen. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz des neuen Textes ist es unerlässlich, dass nur das MwSt-System direkt betreffende Bestimmungen in die Neufassung übernommen werden. Da die Bestimmungen über die MwSt-Eigenmittel insgesamt in der einschlägigen Eigenmittelverordnung [16] niedergelegt sind, wurden diese Bestimmungen nicht in die Neufassung übernommen.

[16] Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

Artikel 25 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, dass Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte anwenden, für die Anwendung des Eigenmittelsystems eine einheitliche MwSt-Bemessungsgrundlage nach der in Anhang C niedergelegten gemeinsamen Berechnungsmethode festlegen. Diese Bestimmungen sind durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates abgedeckt, die eine Rechtsgrundlage für die Berichtigung des Pauschalsatzes darstellt.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Ermittlung der Eigenmittel in Bezug auf Umsätze sicherstellen, die dem Nullsatz oder stark ermäßigten Sätzen unterliegen. Diese Bestimmung ist auch in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates enthalten.

4.3. Strukturelle Änderungen

Die derzeitige Struktur der Sechsten MwSt-Richtlinie ist alles andere als zufrieden stellend. Dies liegt nicht nur an den für die Dauer der Übergangszeit eingeführten Bestimmungen, sondern auch daran, dass die Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie im Allgemeinen sehr lang sind. Diese strukturellen Probleme wurden im Rahmen der Neufassung angegangen [17].

[17] Vgl. u.a. Leitlinie 4 der Vereinbarung von 1998 und Punkt 4 des Gemeinsamen Leitfadens.

4.3.1. Übergangsbestimmungen

Die Einfügung der Übergangsregelung im hinteren Teil der Sechsten MwSt-Richtlinie hatte eine fragmentierte Struktur zur Folge. Damit ein Rechtsakt der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsbeteiligten keine Verständnisprobleme bereitet, bedarf es einer klaren, kohärenten Struktur, in der ähnliche Bestimmungen gruppiert sind.

Die Grundstruktur der Sechsten MwSt-Richtlinie ist zwar in Ordnung, wurde aber durch die mit der Übergangsregelung verbundenen Änderungen beeinträchtigt. Werden die derzeit nicht angewandten allgemeinen Bestimmungen entfernt, dürften die entsprechenden Übergangsbestimmungen wohl kaum in der jetzigen Anordnung bleiben, da dies die Struktur unnötig kompliziert machen würde. Stattdessen sollten die Übergangsbestimmungen an den Stellen stehen, an denen bisher die allgemeinen Bestimmungen stehen, die sie ersetzen.

Titel IX der Neufassung regelt mehrere Befreiungen und umfasst Artikel 16 Absatz 1 in der Fassung von Artikel 28c Teil E Nummer 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie, der an die Stelle von Artikel 16 tritt. Die Befreiung für Umsätze im Rahmen von Zoll- und Steuerlagerregelungen und ähnlichen Regelungen ist nun in den Artikeln 150 bis 156 und 158 geregelt.

Titel X der Neufassung regelt den Vorsteuerabzug. Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 in der Fassung von Artikel 28f Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie geregelt, der an die Stelle von Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 tritt. Die in Artikel 18 Absatz 1 in der Fassung von Artikel 28f Nummer 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegten Bestimmungen über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug treten an die Stelle von Artikel 18 Absatz 1 und sind auch unter diesem Titel aufgeführt. Diese Bestimmungen finden sich in den Artikeln 163 bis 165 und 172.

Titel XI der Neufassung regelt die steuerlichen Pflichten. Die Bestimmungen über den Steuerschuldner in Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g der Sechsten MwSt-Richtlinie treten an die Stelle von Artikel 21. Die in Artikel 22 in der Fassung von Artikel 28h der Sechsten MwSt-Richtlinie geregelten anderen Pflichten treten an die Stelle ähnlicher Pflichten, die in Artikel 21 niedergelegt sind. Diese Bestimmungen finden sich nun in den Artikeln 186 bis 190, 192, 193, 195 bis 199, 201, 202, 204 bis 240, 242 bis 244, 246, 248 bis 251 und 253 bis 266.

Titel XII der Neufassung enthält eine Reihe von Sonderregelungen, darunter die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger. Der in Artikel 25 Absätze 5 und 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegte Teil der Regelung wird durch Artikel 25 Absätze 5 und 6 in der Fassung von Artikel 28j Nummer 2 ersetzt. Diese Bestimmungen finden sich nun in den Artikeln 293 bis 296.

Aus Kohärenzerwägungen gibt es keinen Grund die übrigen Bestimmungen der Übergangsregelung am Ende der Neufassung zu belassen..

Titel I der Neufassung regelt Zielsetzung und Anwendungsbereich der Steuer. Die Bestimmungen von Artikel 28a Absätze 1, 1a und 2 sowie Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe g) der Sechsten MwSt-Richtlinie zur Änderung des Anwendungsbereichs der Steuer wurden in die Artikel 3 und 4 eingefügt.

Titel III der Neufassung befasst sich mit dem Steuerpflichtigen. Die Bestimmungen von Artikel 28a Absatz 4 Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie zur Ergänzung der Liste der Steuerpflichtigen wurden in Artikel 10 Absatz 2 eingefügt.

In Titel IV der Neufassung sind die steuerbaren Umsätze aufgeführt. Die in Artikel 28a Absatz 5 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Verbringung von Gegenständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen wurden in diesem Titel aufgeführt und finden sich nun in Artikel 18. Die in Artikel 28a Absätze 3, 6 und 7 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen wurden ebenfalls in diesem Titel aufgeführt und finden sich nun in den Artikeln 21 bis 24.

Titel V der Neufassung regelt den Ort des steuerbaren Umsatzes. Die Bestimmungen von Artikel 28b Teil B und Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe h) der Sechsten MwSt-Richtlinie zur Änderung des Ortes der Lieferung von Gegenständen finden sich nun in den Artikeln 34 bis 36. In diesem Titel sind auch die in Artikel 28b Teil A der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen aufgeführt, die sich nun in den Artikeln 41 bis 43 finden. Außerdem wurden in diesem Titel die in Artikel 28b Teile C bis F der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über den Ort verschiedener Dienstleistungen aufgeführt, die sich nun in Artikel 45, 48 bis 51, 53 und 55 finden.

Titel VI der Neufassung regelt die Entstehung des Steuertatbestands und des Steueranspruchs. Die in Artikel 28d Absatz 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Lieferung von Gegenständen wurden in diesem Titel aufgeführt und finden sich nun in Artikel 67. Auch die Bestimmungen von Artikel 28d Absätze 1, 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen finden sich nun in diesem Titel, und zwar in den Artikeln 68 und 69.

Titel VII der Neufassung behandelt die Steuerbemessungsgrundlage und enthält die in Artikel 28e Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Verbringung von Gegenständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, die nun in Artikel 75 zu finden sind. In diesem Teil sind auch die in Artikel 28e Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen aufgeführt, die sich nun in den Artikeln 80 und 81 finden.

Titel VIII der Neufassung enthält Bestimmungen über die Steuersätze, darunter die in Artikel 28e Absätze 3 und 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen betreffend den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die sich nun in den Artikeln 90 und 91 finden.

Titel IX der Neufassung behandelt eine Reihe von Befreiungen, darunter die in Artikel 28c Teile A, B, C, D und E Nummer 3 und in Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe h) der Sechsten MwSt-Richtlinie geregelten Befreiungen für innergemeinschaftliche Umsätze. Diese Bestimmungen finden sich nun in Artikel 135 bis 140. Die Befreiungen im Zusammenhang mit Zoll- und Steuerlagerregelungen gemäß Artikel 16 Absätze 1a und 2, eingefügt durch Artikel 28c Teil E Nummern 1 und 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie finden sich in diesem Titel nun in den Artikeln 157, 159 und 160.

Titel X der Neufassung regelt den Vorsteuerabzug. Die in Artikel 28a Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen, die wegen der Lieferung neuer Fahrzeuge als Steuerpflichtige behandelten Personen ein beschränktes Recht auf Abzug der MwSt auf diese Fahrzeuge einräumen, finden sich in diesem Titel nun in Artikel 166.

Titel XII der Neufassung enthält eine Reihe von Sonderregelungen, darunter auch die für Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Während der Übergangszeit können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28o Absätze 1 und 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie eine Sonderregelung für Gebrauchtfahrzeuge anwenden, die nun in die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände integriert ist. Die betreffenden Bestimmungen finden sich nun in Artikel 318 bis 324.

4.3.2. Allgemeine Bestimmungen

Was die allgemeinen Bestimmungen anbelangt, so ist die Struktur, von einigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt angemessen. Wo die Struktur inkohärent ist, wurde sie für die Neufassung überarbeitet.

Die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten ist in Artikel 26a der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegt. Einige Bestimmungen stellen jedoch keinen integralen Bestandteil dieser Regelung dar und sind deshalb nun als Teil der allgemeinen Bestimmungen aufgeführt (Artikel 4, 36 und 136 der Neufassung). Dies entspricht dem Ansatz, der bereits im bisherigen Text bei ähnlichen Bestimmungen über die Befreiung für kleine Unternehmen und die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte verfolgt wurde.

Während der Übergangszeit dürfen die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Gebrauchtfahrzeuge weiterhin anwenden, sofern diese Regelung die Voraussetzungen von Artikel 28o Absatz 1 der Sechsten MwS-Richtlinie erfuellt. Wie bei der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten sind nun einige Bestimmungen dieser Regelung unter den allgemeinen Bestimmungen aufgeführt (Artikel 4, 36 und 136 der Neufassung). Außerdem wurde beschlossen, die Definition von Gebrauchtfahrzeugen in Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie zu verschieben (Artikel 3 Absatz 3 der Neufassung).

Die Einfuhr von Gegenständen ist ein steuerpflichtiger Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände in die Gemeinschaft gelangen. Derartige Umsätze sind in Artikel 7 der Sechsten MwSt-Richtlinie geregelt. In der Neufassung wurde diese Bestimmung mit den Artikeln 5 und 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie zur Definition von steuerpflichtigen Umsätzen zusammengefasst. Durch die Aufspaltung von Artikel 7 in mehrere Artikel konnten die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Einfuhr in dem Titel integriert werden, der sich mit ähnlichen Angelegenheiten befasst (Artikel 60 und 61 in Titel V der Neufassung).

Artikel 19 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs. Diese Bestimmung ist eng mit Artikel 17 Absatz 5 verknüpft, nach der ein Steuerpflichtiger, der sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze als auch Umsätze bewirkt, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, die Vorsteuer nur für erstere Umsätze abziehen darf. Diese beiden Bestimmungen wurden daher gruppiert (Artikel 167 bis 169 der Neufassung).

4.3.3. Lange und komplexe Bestimmungen

Zahlreiche Bestimmungen in der Sechsten MwSt-Richtlinie sind übermäßig lang, da sie jeweils einen vollständigen Teil des harmonisierten MwSt-Systems regeln. Daraus ergeben sich häufig komplexe Bestimmungen, was wiederum nicht mit den Leitlinien für die Abfassung von Gemeinschaftsvorschriften in Einklang steht, wonach zu lange und unnötig komplizierte Artikel zu vermeiden sind [18]. Weder ist es für Zwecke der Auslegung notwendig noch ist es im Interesse der Klarheit wünschenswert, dass ein Aspekt der in einem Rechtakt enthaltenen Regeln vollständig in einem einzigen Artikel abgedeckt wird.

[18] Vgl. Punkt 4 des Gemeinsamen Leitfadens.

Es erscheint sinnvoller, viele leichter verständliche kurze Artikel zu haben, die in Titeln, Kapiteln, Abschnitten und Unterabschnitten gegliedert sind, als wenige, aber dafür längere Artikel, die unübersichtlich und schwierig anzuwenden sind. In der Neufassung wurden aus etwa 50 langen Artikeln etwas mehr als 400 wesentlich kürzere Artikel, die leichter zu lesen und zu verstehen sind.

Artikel 26a der Sechsten MwSt-Richtlinie enthält die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die durch die Übergangsbestimmungen in Artikel 28o ausgeweitet wird. Diese beiden recht langen Artikel der bisherigen Fassung wurden in der Neufassung in 29 Artikel aufgeteilt (Artikel 304 bis 333 der Neufassung).

Mit der Richtlinie 2001/115/EG [19] wurden harmonisierte Vorschriften über die Rechnungstellung eingeführt, die die in Artikel 22 Absatz 3 in der Fassung von Artikel 28h der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegten Bestimmungen ersetzten. Diese Vorschriften sind bisher in einzelne Buchstaben unterteilt, aber es war in der bisherigen Struktur nicht möglich, die einzelnen Unterabsätze zu nummerieren. Bei bis zu zehn unnummerierten Unterabsätzen in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) fällt es schwer, die einzelnen Elemente dieser Bestimmung zu erkennen. Dieses Problem wird in der neuen Struktur dadurch gelöst, dass die einzelnen Elemente in verschiedenen Artikeln niedergelegt werden (Artikel 209 bis 230 und 236 bis 240 der Neufassung).

[19] Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24).

Bisher sind die Artikel nur in separaten Abschnitten aufgeführt, in der Neufassung hingegen in Titeln, Kapiteln, Abschnitten und Unterabschnitten. Diese Einheiten enthalten inhaltlich homogene Vorschriften, was die Verständlichkeit erleichtert.

Artikel 22 in der Fassung von Artikel 28h der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Pflichten der Steuerschuldner, u.A. Registrierung für MwSt-Zwecke, Rechnungstellung, Aufzeichnungen, MwSt-Erklärung, Zusammenfassende Meldung. Nunmehr ist dieser Artikel in über 60 Artikel aufgespalten (Artikel 198, 199, 201 und 202 sowie Artikel 204 bis 266 der Neufassung), die in Kapiteln und Abschnitten angeordnet sind. Diese Struktur dürfte den Umgang mit den einzelnen Vorschriften erleichtern.

Der Wortlaut der einzelnen Artikel ist in leicht verständlicher, kohärenter Weise untergliedert. Diese Struktur machte es erforderlich, einige Bestimmungen mehrfach niederzulegen.

Artikel 22 Absatz 7 in der Fassung von Artikel 28h der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Personen, die anstelle eines im Ausland ansässigen Leistungserbringers als Steuerschuldner angesehen werden, die Erklärungs- und Zahlungspflichten erfuellen. Diese Bestimmung findet sich nun drei Mal, und zwar unter den Vorschriften über die Modalitäten der Entrichtung der Steuer, über die Erklärungspflichten und Meldungen und über die Zusammenfassende Meldung (Artikel 199, 248 und 260 der Neufassung).

4.3.4. Anpassung des Wortlauts

Die Anpassung der Struktur der Sechsten MwSt-Richtlinie kann auch mit Änderungen des bisherigen Wortlauts verbunden sein.

Die Neufassung enthält einige Bestimmungen, die aus Änderungsrechtsakten herrühren. Die Integration derartiger Bestimmungen in den neuen Text erfordert eine gewisse Anpassung des Wortlauts.

Die für elektronisch erbrachte Dienstleistungen eingeführten Bestimmungen gelten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/38/EG vom 1. Juli 2003 an für drei Jahre. Der befristete Charakter dieser Vorschriften muss klar hervortreten, weshalb die Integration von Artikel 4 in den Text eine Anpassung des Wortlauts erfordert, um diesen Umstand deutlich zu machen (Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 sowie Artikel 350 und 396 der Neufassung).

Die Einfügung von Bestimmungen der Übergangsregelung in die Grundstruktur ohne Änderung könnte inhaltliche Auswirkungen haben. Um dies zu vermeiden, kann es erforderlich sein, den Wortlaut zu ändern.

Für neue Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen geliefert werden, gelten besondere Vorschriften. Artikel 28a Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie definiert den Begriff "Fahrzeug" und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein solches als neu anzusehen ist, so dass er letztlich eine Definition des Begriffs "neues Fahrzeug" gibt. Aber auch wenn diese Definition nun in die allgemeinen Bestimmungen eingefügt wird, gilt sie nur für Bestimmungen, die Bestandteil der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind. Dies wird dadurch erreicht, dass die Bestimmungen von Artikel 28a Absatz 2 in eine Definition von neuen Fahrzeugen umgewandelt wird (Artikel 3 Absatz 2 der Neufassung).

Bei der Umwandlung bisheriger Bestimmungen in kürzere Artikel ist oft eine entsprechende Anpassung des Wortlauts erforderlich, ohne dass der Gehalt berührt wird.

Artikel 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie legt fest, wer als Steuerpflichtiger gilt, nämlich jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt. Die Mitgliedstaaten können auch solche Personen als Steuerpflichtige behandeln, die gelegentlich einen Umsatz im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken. Werden diese Bestimmungen in separaten Artikeln angeordnet, so muss ihr Wortlaut in der Weise angepasst werden, dass jeder Artikel selbstständig bestehen kann (Artikel 10 und 11 der Neufassung).

Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, wer die Steuer schuldet. Diese Bestimmung deckt eine Reihe von Sachverhalten ab, die nun in einzelnen Artikeln geregelt sind (siehe Artikel 186 bis 190 sowie Artikel 192, 193, 195, 196 und 197 der Neufassung). In den meisten dieser Artikel ist der jeweilige Wortlaut durch Elemente ergänzt, die dem Einleitungssatz von Artikel 21 Absatz 1 entnommen sind.

Einige Artikel enthalten Elemente, die aus anderen Bestimmungen übernommen wurden, was bei der Kombination verschiedener Bestimmungen Änderungen des Wortlauts einer oder mehrerer dieser Bestimmungen zur Folge hat.

Die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ist in Artikel 26a der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegt. Wurden Gegenstände gemäß dieser Regelung der MwSt unterworfen, so unterliegt ihr Erwerb gemäß Artikel 26a Teil D Buchstabe b) nicht der Steuer. Diese Bestimmung wurde nun nicht als Teil der Sonderregelung selbst beibehalten, sondern in die einschlägige Bestimmung (d.h. Artikel 4 der Neufassung) integriert, wozu es einer Anpassung des Wortlauts bedurfte.

4.4. Einhaltung der gemeinschaftlichen Leitlinien der Rechtsetzungstechnik

Zur Gewährleistung der redaktionellen Qualität der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind diese gemäß einer Vereinbarung der Organe klar, einfach und genau zu formulieren. Der Wortlaut muss leicht verständlich und prägnant sein und darf den Leser nicht im Ungewissen lassen. Diese Leitlinien wurden bei der Erstellung der Neufassung beachtet.

4.4.1. Klare Formulierung

Der bisherige Text ist nicht immer klar genug formuliert. Damit die Neufassung leicht verständlich und eindeutig ist, müssen bestimmte Aspekte des Textes unbedingt klarer gefasst werden.

4.4.1.1. Anpassung der Struktur

Die klare Abfassung eines Rechtsakts erfordert auch eine entsprechende Struktur der Artikel und des Rechtsakts selbst, die überdies dem mehrsprachigen Charakter der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Rechnung tragen muss. Es war notwendig, die bisherigen Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie an diese Anforderungen anzupassen [20].

[20] Vgl. Leitlinien 5 und 7 der Vereinbarung von 1998 und die Punkte 5 und 7 des Gemeinsamen Leitfadens.

Bestimmungen, die aus einem einleitenden Satz und einer anschließenden Liste bestehen, müssen so formuliert sein, dass die Beziehung zwischen dem einleitenden Satz und den einzelnen Punkten der Liste klar ist und ein Auseinanderreißen von Sätzen vermieden wird [21].

[21] Vgl. Punkt 15.3 des Gemeinsamen Leitfadens.

Artikel 18 Absatz 1 in der Fassung von Artikel 28f Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerpflichtiger das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann. Die Einleitung wurde in der Weise geändert, dass in jedem einzelnen Fall klar wird, dass der Steuerpflichtige bestimmte Voraussetzungen erfuellen muss, um die angefallene Vorsteuer abziehen zu können (Artikel 172 der Neufassung).

Befindet sich ein Teil einer Bestimmung, die sich auf alle Punkte einer Liste beziehen soll, am Ende, ist möglicherweise nicht immer klar, ob sich dieser abschließende Teil auf alle in der Liste aufgeführten Sachverhalte bezieht. Um jeglichen Zweifel auszuschließen und Schwierigkeiten bei der Übersetzung in einige Sprachen zu vermeiden, sollte der einleitende Satz nicht auseinander gerissen werden.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Sechsten MwSt-Richtlinie gelten bestimmte Dienstleistungen als an dem Ort erbracht, an dem sie tatsächlich ausgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass diese Bedeutung jeweils übertragen wird, sind die abschließenden Wörter nun in die Einleitung integriert (Artikel 52 der Neufassung).

Ein Steuerpflichtiger kann gemäß Artikel 26b Teil D Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie die für den Erwerb von Anlagegold oder für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gold geschuldete oder gezahlte MwSt als Vorsteuer abziehen, allerdings nur, wenn die anschließende Lieferung dieses Goldes gemäß der Sonderregelung für Anlagegold steuerfrei ist. Diese Voraussetzung gilt für alle drei aufgeführten Fälle. Durch die Übernahme dieses Elements der Bestimmung in den einleitenden Satz wird diese Aussage klarer (Artikel 347 der Neufassung).

Enthält eine Bestimmung eine Aufzählung von Elementen, so sollte diese Aufzählung selbst keine selbstständigen Sätze oder Unterabsätze enthalten, um Schwierigkeiten bei der Bezugnahme auf die fragliche Bestimmung zu vermeiden und einen logischeren Anschluss zu ermöglichen (die Liste der Punkte bildet gemeinsam mit dem einleitenden Satz die allgemeine Bestimmung, der Klarstellungen oder Einzelheiten folgen, die sich auf einzelne Punkte der Liste beziehen) [22].

[22] Vgl. Punkt 15.3 des Gemeinsamen Leitfadens.

Gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie sind Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie Nebenkosten in die Steuerbemessungsgrundlage einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten können Kosten, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind, als Nebenkosten ansehen. Dieser selbstständige Satz wurde verschoben und bildet nun einen separaten Absatz (Artikel 77 Absatz 2 der Neufassung).

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe o) der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Befreiung einer Reihe von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, darunter die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Einrichtungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen zur Aufbringung von Mitteln für diese Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten können z. B. die Anzahl der Veranstaltungen oder den Betrag der Einnahmen, für die die Befreiung gewährt wird, beschränken. Dieser selbstständige Satz sollte nicht Teil der Aufzählung selbst sein und bildet deshalb nun einen separaten Absatz (Artikel 129 Absatz 2 der Neufassung).

Da die Elemente von Strichaufzählungen nicht ohne weiteres identifizierbar sind, bereiten sie besondere Probleme. Die Verwendung von Spiegelstrichen sollte daher vermieden werden. Stattdessen sollten Aufzählungen durch Nummern oder Buchstaben gegliedert werden [23].

[23] Vgl. Leitlinie 15 der Vereinbarung von 1998.

Die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 28a Absatz 5 der Sechsten MwSt-Richtlinie als Lieferung von Gegenständen zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht für alle Verbringungen von Gegenständen, denn bestimmte Fälle sind ausdrücklich von dieser Bestimmung ausgenommen. Die bisher in Form einer Strichaufzählung angeordneten Elemente sind nun durch Buchstaben gegliedert (Artikel 18 Absatz 2 der Neufassung).

Eine Rechnung muss für Zwecke der MwSt bestimmte Angaben enthalten, die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 in der Fassung von Artikel 28h der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführt sind. Diese Angaben sind nun nicht mehr durch Spiegelstriche, sondern durch Nummern gegliedert (Artikel 217 der Neufassung).

Es wird empfohlen, technische Vorschriften oder Angaben in Anhänge aufzunehmen. Dagegen sollten Bestimmungen, die nicht rein technischer Natur sind, im verfügenden Teil enthalten sein [24].

[24] Vgl. Leitlinie 22 der Vereinbarung von 1998 und Punkt 22 des Gemeinsamen Leitfadens.

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten ein oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. In Anhang H ist festgelegt, dass die genaue Abgrenzung der Kategorien von Gegenständen, für die ein ermäßigter Satz gilt, anhand der Kombinierten Nomenklatur erfolgt. Diese Bestimmung darf nicht in einem Anhang enthalten sein, weshalb sie nun in den verfügenden Teil integriert wurde (Artikel 95 Absatz 3 der Neufassung).

4.4.1.2. Weniger Bezugnahmen auf andere Bestimmungen oder Rechtsakte

Die Anzahl der Bezugnahmen auf andere Artikel oder Rechtsakte sollte auf ein Minimum beschränkt bleiben [25]. Dementsprechend wurde versucht, die Anzahl der Bezugnahmen zu verringern, was zum Teil durch die Streichung von Bezugnahmen erreicht wurde. Wo dies nicht möglich war, wurden Bezugnahmen durch Text ersetzt oder durch erläuternde Angaben ergänzt.

[25] Vgl. Leitlinie 16 der Vereinbarung von 1998 und Punkt 16 des Gemeinsamen Leitfadens.

Zwar können Bezugnahmen auf andere Rechtsakte sinnvoll sein (ihr Wegfall würde zu noch längeren und komplizierteren Rechtsakten führen und wäre zudem mit den Gefahren verbunden, die sich aus der Wiedergabe von Bestimmungen anderer Akte ergeben), doch sollten sie auf das Nötigste beschränkt werden. Erst recht gilt dies für die Bezugnahme auf aufgehobene Rechtsakte.

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten Befreiungen mit dem Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, allerdings nur, wenn sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und die in Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten MwSt-Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellen. Anstelle der Bezugnahme auf einen seit langer Zeit aufgehobenen Rechtsakt werden die betreffenden Bedingungen - dass diese Befreiungen nämlich aus genau definierten sozialen Gründen zugunsten der Endverbraucher vorgesehen sein müssen - in den Wortlaut der Neufassung integriert (Artikel 106 der Neufassung).

Die Lieferung von Gegenständen, die vom Kunden oder für dessen Rechnung aus der Gemeinschaft heraus versandt oder befördert werden, ist gemäß Artikel 15 Nummer 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie befreit. Werden diese Gegenstände von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt, gilt die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine dieser Voraussetzungen lautet, dass der Wert der Lieferung einen bestimmten Betrag übersteigt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG festgelegt wird. Anstelle dieser Bezugnahme wird das betreffende Verfahren in der Neufassung beschrieben (Artikel 143 der Neufassung).

Die Beseitigung von Bezugnahmen auf andere Rechtsakte ist nicht immer möglich oder wünschenswert. In solchen Fällen kann die Bezugnahme beibehalten werden.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten MwSt-Richtlinie Gebrauch gemacht und Steuerbefreiungen oder degressive Steuerermäßigungen eingeführt haben, diese beibehalten. Anhand dieser Bezugnahme werden diejenigen Mitgliedstaaten identifiziert, die seinerzeit von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht haben, weshalb sie nicht beseitigt werden kann (Artikel 277 der Neufassung).

Definitionen müssen für den gesamten Rechtsakt gelten. Definierte Begriffe müssen einheitlich verwendet werden und inhaltlich mit der angegebenen Definition übereinstimmen. Ist ein Begriff definiert, erübrigt sich also jeglicher Verweis auf die die Definition enthaltende Bestimmung. Derartige Bezugnahmen wurden in der Neufassung gestrichen.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie gilt als Dienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 5 darstellt. Da bereits definiert ist, was als Lieferung von Gegenständen gilt, ist dieser Verweis überfluessig, weshalb er in dieser Bestimmung gestrichen wurde (Artikel 25 Absatz 1 der Neufassung).

Aus dem gleichen Grunde wurde in Artikel 28a Absatz 7 der Sechsten MwSt-Richtlinie die Bezugnahme auf Absatz 5 und Artikel 5 gestrichen. Diese Bestimmung bezieht sich also ohne nähere Bezugnahme auf eine Lieferung von Gegenständen (Artikel 24 der Neufassung).

Anders stellt sich die Lage dar, wenn es sich nicht um allgemeine Definitionen handelt, sondern um Definitionen, die nur für eine Sonderregelung gelten. In solchen Fällen muss die Bezugnahme bei jeder Verwendung des betreffenden Ausdrucks erfolgen.

Wenden Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze an, so können sie gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie diesen Satz auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anwenden. Diese Bestimmung gehört zu den Bestimmungen über die Steuersätze (Artikel 99 der Neufassung). Die Definitionen der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten gelten hier eigentlich nicht. Damit sie jedoch angewandt werden, muss eigens eine Bezugnahme auf die einschlägigen Definitionen erfolgen (Artikel 304 der Neufassung).

Wo Bezugnahmen nicht gestrichen werden konnten, wurde versucht, sie durch Text zu ersetzen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige verbundene Personen als eine einzige steuerpflichtige Person behandeln. Diese Möglichkeit besteht vorbehaltlich der Konsultation gemäß Artikel 29 der Sechsten MwSt-Richtlinie, der Bestimmung über die Einsetzung des MwSt-Ausschusses. Diese Möglichkeit kann also nur nach Konsultation des MwSt-Ausschusses in Anspruch genommen werden. Da dieser Wortlaut klar genug ist, gibt es keinen Grund, die bisherige Bezugnahme beizubehalten (Artikel 11 der Neufassung). In dieser Weise wurde auch in anderen Bestimmungen der Neufassung verfahren.

Damit Gegenstände als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht angesehen werden können, ist es gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b) der Sechsten MwSt-Richtlinie erforderlich, dass die Gegenstände aus dem in Artikel 3 definierten Gebiet, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden. Bei diesem Gebiet handelt es sich um das Gebiet eines Mitgliedstaates. Da dieses bereits definiert ist, wurde die Bezugnahme gestrichen (Artikel 18 der Neufassung) und stattdessen festgelegt, dass die Gegenstände aus dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, aber innerhalb der Gemeinschaft befördert werden.

Soweit es nicht möglich ist, Bezugnahmen zu streichen, sollten diese in einer Weise formuliert werden, dass das Kernelement der Bestimmung, auf die Bezug genommen wird, verständlich ist, ohne dass die betreffende Bestimmung eigens eingesehen werden muss. Dementsprechend mussten einige bisherige Bezugnahmen klarer formuliert werden.

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen durch Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die als solche handeln, unterliegt gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie der MwSt. Erfuellen sie jedoch die Voraussetzungen für die abweichende Regelung von Unterabsatz 2 derselben Bestimmung, so unterliegt gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstaben b) und c) nur der Erwerb von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch diese Personen der MwSt, die anderen Erwerbe durch den betreffenden Steuerpflichtigen oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person unterliegen nicht der MwSt, wie dies nun festgelegt ist (z.B. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) der Neufassung).

Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Steuerbemessungsgrundlage für bestimmte Umsätze, während andere Umsätze von Artikel 28e Absatz 2 erfasst werden. In keiner dieser Bestimmungen ist die Art der betreffenden Umsätze genannt. Um zwischen den beiden Fällen unterscheiden zu können, wurden nun die jeweiligen Kernelemente in die Bezugnahme integriert, was zu einer besseren Verständlichkeit des Textes beiträgt (Artikel 72 bis 76 der Neufassung).

Die Einfügung von Elementen der Bestimmung, auf die Bezug genommen wird, dient der Klarstellung. Es reicht daher aus, das Kernelement der betreffenden Bestimmung anzugeben, denn die Geltung der Bezugnahme wird durch das Weglassen von Details nicht beeinträchtigt, wenn das Kernelement in geeigneter Weise zum Ausdruck gebracht wird.

Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt das Eintreten des Steuertatbestandes und des Steueranspruchs und enthält eine Bestimmung über Lieferungen von Gegenständen, die Anlass zu aufeinanderfolgenden MwSt-Erklärungen oder -Zahlungen geben. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Lieferungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Gegenständen für einen bestimmten Zeitraum oder dem Ratenverkauf von Gegenständen stehen. Der Umstand, dass nicht alle Einzelheiten der Bestimmung, auf die Bezug genommen wird (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) der Neufassung), angegeben sind, schränkt die Geltung der Bezugnahme nicht ein.

4.4.1.3. Klarer und kohärenter Wortlaut

Eine klare und kohärente Terminologie ist für Verständnis und Auslegung eines Rechtsakts von zentraler Bedeutung. Kohärenz wird dadurch erreicht, dass dieselben Begriffe mit denselben Worten ausgedrückt werden [26].

[26] Vgl. Leitlinie 6 der Vereinbarung von 1998 und Punkt 6 des Gemeinsamen Leitfadens.

Der bisherige Text ist nicht immer völlig kohärent. Zur Verbesserung der Kohärenz ist in einigen Fällen eine Anpassung des Wortlauts notwendig.

In der bisherigen Fassung ist die Verwendung der Begriffe "Lieferung von Gegenständen" und "Erbringung von Dienstleistungen" nicht völlig kohärent. Die englische Fassung ist zwar kohärent, die französische weist jedoch Varianten auf. Aus Kohärenzgründen wurde beschlossen, der englischen Fassung zu folgen. In der französischen Fassung (und auch in anderen Sprachfassungen) werden nun die Begriffe "livraison de biens" und "prestation de services" verwendet (z.B. Artikel 15 und 25 der Neufassung), was den Begriffen "supply of goods" und "supply of services" in der englischen Fassung entspricht.

Besondere Vorschriften über den Ort verschiedener von Vermittlern erbrachter Dienstleistungen finden sich in Artikel 28b Teile C, D, E und F der Sechsten MwSt-Richtlinie. Diese Vorschriften besagen zwar im Wesentlichen dasselbe, unterscheiden sich aber im Wortlaut. Jegliche Inkohärenz ist nun beseitigt (Artikel 48, 50, 54 und 55 der Neufassung).

Inkohärenz kann auch das Ergebnis von Änderungen sein, die an dem seinerzeit bestehenden Text vorgenommen wurden. Derartige Änderungen betreffen möglicherweise nur einen Teil der Sechsten MwSt-Richtlinie. Der Mangel an Übersicht hat manchmal eine inkohärente Terminologie zur Folge.

Im Rahmen der Sonderregelung für Anlagegold können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26b Teil G Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie beschließen, die Befreiung auf bestimmte Umsätze mit Anlagegold nicht anzuwenden. Diese Option erstreckt sich nicht auf innergemeinschaftliche Lieferungen. Allerdings ist dieser letztere Begriff weder definiert noch üblich. Aus Gründen der Kohärenz mit der sonst üblichen Terminologie ist es eher angebracht, von der Lieferung von Gegenständen unter den in Artikel 28c Teil A genannten Voraussetzungen zu sprechen (Artikel 344 der Neufassung).

4.4.1.4. Angleichung der Sprachfassungen

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die elf Sprachfassungen nicht voneinander abweichen, da Diskrepanzen zwischen den einzelnen, sämtlich verbindlichen Sprachfassungen Ungewissheit hervorrufen können.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie gilt als Ort bestimmter Dienstleistungen, die an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, der Ort, an dem der Kunde ansässig ist. Dazu gehören Dienstleistungen von Vermittlern, die an der Erbringung der von dieser Bestimmung erfassten Dienstleistungen beteiligt sind. Die englische Fassung enthält hier den Ausdruck "agents who act in the name und for the account of another, when they procure for their principal the services", was nicht mit dem an anderer Stelle verwendeten Wortlaut übereinstimmt. Die anderen Sprachfassungen sind hier kohärent. Aus Gründen der Kohärenz wird nun der Ausdruck "intermediaries who act in the name und on behalf of other persons where they take part in the supply of services" verwendet (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe l) der Neufassung).

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie regelt die Befreiung der von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachten Dienstleistungen, die keine Personenbeförderungs- oder Telekommunikationsdienstleistungen darstellen. Die deutsche Fassung enthält hier den Ausdruck "Fernmeldewesen", während ansonsten der Ausdruck "Telekommunikationsdienstleistungen" verwendet wird. Aus Gründen der Übereinstimmung mit den anderen Sprachversionen muss überall der gleiche Ausdruck verwendet werden, und am besten ist hierfür letzterer geeignet (Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a) der Neufassung).

Bei der Angleichung der einzelnen Fassungen muss der Charakteristik der jeweiligen Sprache Rechnung getragen werden. Die Vorgehensweise in einer Sprache ist nicht notwendigerweise auch für eine andere Sprachfassung geeignet.

In der französischen Fassung wird zwischen "livraison de biens" und "prestation de services" unterschieden, der Lieferer von Gegenständen ist hier der "fournisseur", und der Erbringer von Dienstleistungen ist der "prestataire". Der Kunde wird bei der Lieferung von Gegenständen als "acheteur", bei der Erbringung von Dienstleistungen als "preneur" bezeichnet. Die englische Fassung unterscheidet nicht in dieser Weise, was auch nicht erforderlich ist, sondern verwendet nur die Ausdrücke "supply of goods" und "supply of services", wobei der Leistungserbringer als "supplier" und der Leistungsempfänger als "customer" bezeichnet werden und nicht als "purchaser" bzw. "customer", wie dies bisher der Fall war (z.B. Artikel 72 der Neufassung).

4.4.2. Vereinfachung des Wortlauts

Der Text sollte keine unnötigen Elemente oder Wiederholungen enthalten. Im Hinblick darauf wurde versucht, den Wortlaut der Bestimmungen zu vereinfachen, sofern dies keine inhaltlichen Änderungen bewirkt.

4.4.2.1. Strukturelle Verbesserungen

Die Bestimmungen sind nicht immer angemessen strukturiert, was noch deutlicher zutage tritt, wenn diese Bestimmungen in kürzere Artikel umgewandelt werden. Es erwies sich daher als notwendig, bei einigen Bestimmungen strukturelle Anpassungen vorzunehmen.

Sehr komplexe Bestimmungen sollten so strukturiert werden, dass sie leicht zu lesen und zu verstehen sind.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen befreien. Die Vielzahl der in dieser Bestimmung enthaltenen unterschiedlichen Elemente könnte ihr Verständnis erschweren. Eine strukturelle Anpassung in der Weise, dass die betreffenden Umsätze einzeln aufgelistet werden, trägt daher zum besseren Verständnis bei (Artikel 159 der Neufassung).

Einfache Bestimmungen enthalten u.a. keine Wiederholungen. Dementsprechend wurde die Struktur einiger Bestimmungen dahingehend geändert, dass bestimmte Wiederholungen vermieden werden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist der Steuersatz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. In manchen Fällen ist hingegen der Satz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs gilt. Zur Vereinfachung der Struktur wurden alle gemeinsamen Aspekte dieser Bestimmung in der Einleitung aufgeführt, damit sie nicht in jedem einzelnen der aufgeführten Fälle wiederholt werden müssen (Artikel 90 Absatz 2 der Neufassung).

Die in den Artikeln 13, 14 und 15 der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Befreiungen gelten ungeachtet anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen unter den Voraussetzungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhütung von Steuerhinterziehung oder -umgehung sowie Missbrauch festlegen. Dies gilt auch für die Befreiungen gemäß Artikel 28c Teile A bis D. Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt diese Einleitung nun eine allgemeine Bestimmung dar (Artikel 128 der Neufassung).

4.4.2.2. Prägnante Bestimmungen

Prägnante Bestimmungen erfordern das Weglassen unnötiger Elemente.

Gemäß Artikel 11 Teil B Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist die Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen deren Zollwert. Der Tatbestand der Einfuhr ist jedoch nicht nur dann gegeben, wenn Gegenstände, die sich nicht im freien Verkehr befinden, in die Gemeinschaft gelangen, sondern auch, wenn im freien Verkehr befindliche Gegenstände aus zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittlandsgebieten in die Gemeinschaft gelangen. Die Definition der Einfuhr erfasst beide Fälle, weshalb es nicht notwendig ist, die Einfuhr von im freien Verkehr befindlichen Waren eigens zu erwähnen (Artikel 82 der Neufassung).

Weicht eine Bestimmung von einer anderen ab, so ist dies ausdrücklich angegeben. In vielen Fällen ist eine solche Angabe jedoch nicht erforderlich, z.B. in Artikel 11 Teil B Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie. Diejenigen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 keinen ermäßigten Satz angewandt haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten gleich einem Bruchteil des gemäß den normalen Vorschriften ermittelten Betrags ist. Da es offenkundig ist, dass diese Bestimmung einen besonderen Fall abdeckt, muss nicht eigens darauf hingewiesen werden, dass es sich hier um eine Abweichung handelt (Artikel 86 der Neufassung).

4.4.2.3. Einfache Sprache

Um Ungewissheit beim Leser zu vermeiden, muss der Text präzise sein, wodurch er aber häufig kompliziert wird. Anzustreben ist jedoch ein Text, der keine allzu großen Verständnisprobleme bereitet.

Was die Einfachheit anbelangt, so kann der bisherige Text in manchen Fällen verbessert werden, ohne dass dies auf Kosten der Präzision geht. Dabei kann es sich um Vereinfachungen handeln, die für alle Sprachfassungen gelten, oder um solche, die sich nur auf eine Sprachfassung beziehen.

Werden im bisherigen Text Mitgliedstaaten genannt, so werden diese in der jeweiligen Langform bezeichnet. Generell sollte jedoch die jeweilige Kurzform verwendet werden. Die langen offiziellen Ländernamen sollten nur verwendet werden, wenn Rechtsakte einzelne Mitgliedstaaten betreffen, z.B. wenn Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie genehmigt werden.

Im gesamten Text ist die Rede von der Mehrwertsteuer. Es ist jedoch einfacher und steht völlig mit dem in den letzten Jahren verfolgten Ansatz überein, das entsprechende Kürzel zu verwenden, wobei allerdings in einigen Sprachfassungen, wie der deutschen, weiterhin der vollständige Ausdruck verwendet werden sollte.

Wird den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, so wird dies in der französischen Fassung häufig mit "les États membres ont la faculté" zum Ausdruck gebracht. Es dient der Vereinfachung des Textes, wenn stattdessen "les États membres peuvent" verwendet wird.

4.4.3. Präziser Wortlaut

Dem bisherigen Text mangelt es teilweise an Präzision. Wo dies der Fall ist, wurde der Wortlaut in einer Weise angepasst, dass beim Leser keine Ungewissheit aufkommt.

4.4.3.1. Eindeutige Bezugnahmen

Eine Neufassung ist häufig mit einer neuen Nummerierung der Artikel verbunden, etwa wenn durch Änderungsrechtsakte neue Artikel in den Grundrechtsakt eingefügt wurden. Dies hat Auswirkungen auf die Bezugnahmen, die entsprechend zu ändern sind.

Die Neufassung hat zur Folge, dass Absätze oder Unterabsätze bisheriger Artikel zu separaten Artikeln werden, weshalb alle Bezugnahmen ersetzt werden müssen.

Die bisherigen Bezugnahmen sind nicht immer präzise oder können auch unpassend sein. Um zu gewährleisten, dass jede neue Bezugnahme präzise genug ist, können einige Anpassungen erforderlich sein.

Um ein möglichst hohes Maß an Genauigkeit zu erzielen, decken einige Bezugnahmen nur die relevanten Teile der Bestimmung ab, auf die Bezug genommen wird.

Sind Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 13 oder 28 der Sechsten MwSt-Richtlinie befreit, so können die Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten als Tätigkeiten ansehen, die diese Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtungen ausüben. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die in Artikel 13 Teile A und B sowie in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Tätigkeiten. Die Bezugnahme wurde daher auf die Artikel 129, 132, 133 und 364 sowie die Artikel 367 bis 383 beschränkt (Artikel 14 der Neufassung).

Überkreuzverweise (Bezugnahmen auf einen Artikel, der wiederum auf die Ausgangsbestimmung verweist) und Bezugnahmen in Kaskadenform (Bezugnahme auf eine Bestimmung, die wiederum auf eine andere Bestimmung verweist) sind zu vermeiden [27].

[27] Vgl. Leitlinie 16 der Vereinbarung von 1998.

Artikel 11 Teil A Absatz 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 keine ermäßigten Sätze angewandt haben, bei der Lieferung von Kunstgegenständen eine niedrigere Steuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Diese Bestimmung weicht von Artikel 11 Teil A Absätze 1, 2 und 3 ab, bestimmt aber, dass die Bemessungsgrundlage einem Bruchteil des gemäß diesen Bestimmungen ermittelten Betrags entspricht. Da unzweifelhaft ist, dass diese Bestimmung von Artikel 11 Teil A Absätze 1, 2 und 3 abweicht, ist es nicht nötig, den Verweis auf diesen Umstand beizubehalten (Artikel 79 der Neufassung).

Für Dreiecksgeschäfte gelten Vereinfachungen, die sich auf den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen auswirken. Dies ergibt sich aus Artikel 28b Teil A Absatz 2 Unterabsatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie. Diese Vereinfachungen gelten jedoch nur, wenn die Person, der die Gegenstände anschließend geliefert werden, gemäß Artikel 28c Teil E Absatz 3 als Steuerschuldner bestimmt worden ist. Diese Bestimmung wiederum verweist auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c), wo die Vorschriften für die Zahlung der Steuer durch den Empfänger tatsächlich niedergelegt sind. Zur Vermeidung einer Bezugnahme in Kaskadenform wird nun nur auf diese letztere Bestimmung verwiesen (Artikel 43 der Neufassung).

4.4.3.2. Präzise Terminologie

Nicht alle in der Sechsten MwSt-Richtlinie verwendeten Ausdrücke sind ausreichend genau, weshalb die betreffenden Ausdrücke durch präzisere Ausdrücke ersetzt wurden.

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten die am 1. Januar 1993 angewandten Steuerbefreiungen mit Erstattung der Vorsteuer beibehalten. Dabei handelt es sich um Befreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug. Aus Gründen der Genauigkeit wird in der Neufassung nun ausdrücklich auf Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug verwiesen (Artikel 106 der Neufassung).

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des EG-Vertrags zu verstehen, wie er in Artikel 227 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat definiert ist. Wird auf das Inland Bezug genommen, ist nicht immer klar, was damit gemeint ist. Meist ist ein bestimmter Mitgliedstaat gemeint. Handelt es sich jedoch um mehr als einen Mitgliedstaat, so ist dieser Ausdruck nicht präzise genug, was sich an den in Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g enthaltenen Bestimmungen über den Steuerschuldner zeigt. Aus Gründen der Präzision wurde dieser Ausdruck durch andere, aussagefähigere Ausdrücke ersetzt, z.B. "Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung" (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d) der Neufassung); "Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen steuerbar sind" (Artikel 76 der Neufassung); "ihr jeweiliges Gebiet" (Artikel 81 der Neufassung); "des Mitgliedstaates" (Artikel 91 der Neufassung); "der Mitgliedstaat, in dem die MwSt geschuldet wird" (Artikel 187 der Neufassung); "der Mitgliedstaat, in dem die Steuererklärung abzugeben ist" (Artikel 243 Buchstabe b)); und "der Mitgliedstaat, in dem der Abnehmer ansässig ist" (Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b)).

4.4.4. Aktualisierung des Wortlauts

Im Wege der Neufassung wird die Sechste MwSt-Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Der Wortlaut dieses Rechtsakts sollte auf dem neuesten Stand sein, und außerdem sind in einigen Fällen Anpassungen notwendig, um inhaltliche Änderungen zu vermeiden.

4.4.4.1. Aktualisierung von Bestimmungen

Da Bestimmungen überholt sein können und der Text die derzeitige Rechtslage widerspiegeln sollte, müssen die betreffenden Bestimmungen aktualisiert werden.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) definiert als Einfuhr eines Gegenstands die Verbringung eines Gegenstands, der nicht die Bedingungen der Artikel 9 und 10 EG-Vertrag erfuellt, oder eines Gegenstands im Sinne des EGKS-Vertrags, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft. Die Bezugnahme auf den EGKS-Vertrag ist nun gestrichen, da dieser Vertrag ausgelaufen ist (Artikel 31 der Neufassung).

4.4.4.2. Wahrung des Status quo

Zur Wahrung des Status quo reicht es nicht unbedingt aus, den Text unverändert zu lassen. Einige Änderungen sind notwendig, damit der Status quo gewahrt und inhaltliche Änderungen vermieden werden können.

Gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten MwSt-Richtlinie - d.h. am 1. Januar 1978 - vorgesehen waren. Damit diese Möglichkeit nicht ausgeweitet wird, muss der bisherige Bezugszeitpunkt durch das genaue Datum des Inkrafttretens ersetzt werden. Da dieser Zeitpunkt bei den meisten Mitgliedstaaten ein Jahr später lag, war es am vernünftigsten, den 1. Januar 1979 anzugeben. Da diese Bestimmung auch für Mitgliedstaaten gilt, die der Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt beitreten, ist nun ausdrücklich festgelegt, dass für sie das Datum ihres Beitritts gilt (Artikel 170 der Neufassung).

Zur Erleichterung der Umstellung auf die Sechste MwSt-Richtlinie gestattet Artikel 28 Absatz 3 den Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme die Beibehaltung einiger von der Richtlinie abweichender Regelungen. Die in den Anhängen E und F genannten Ausnahmen gelten nicht für Mitgliedstaaten, die später der Gemeinschaft beigetreten sind. Diesen Mitgliedstaaten mussten bei ihrem Beitritt ähnliche Ausnahmen zugestanden werden. Alle derartigen Ausnahmen sind zusammen mit den nach der Sechsten MwSt-Richtlinie zulässigen Ausnahmen in die Neufassung integriert. Zugleich wurde die notwendige Unterscheidung zwischen den Bestimmungen vorgenommen, die nur Mitgliedstaaten offen stehen, die bereits am 1. Januar 1978 der Gemeinschaft angehörten (Artikel 363 bis 367 der Neufassung), und den anderen Bestimmungen (Artikel 368 bis 383 der Neufassung).

4.4.5. Überarbeitung der Sprachfassungen

Bei der Überarbeitung des Textes muss zur Vermeidung inhaltlicher Änderungen Vorsicht walten.

Da die Qualität von Sprachfassungen, die im Zusammenhang mit dem Beitritt von neuen Mitgliedstaaten angefertigt wurden, nicht immer zufrieden stellend ist, bietet die Neufassung Gelegenheit, die Terminologie gründlich zu überprüfen und, soweit erforderlich zu korrigieren.

Die terminologische Überarbeitung betrifft hauptsächlich die schwedische und die finnische Fassung, aber auch an der portugiesischen und der spanischen Fassung werden Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen zielen auf eine den anderen Sprachfassungen entsprechende Qualität ab, bewirken aber keine inhaltlichen Änderungen des Textes.

Bei einem Text aus dem Jahr 1977 ist es offenkundig, dass sich die Sprache in der Zwischenzeit in verschiedener Hinsicht gewandelt haben kann. Die Neufassung muss etwaigen derartigen Änderungen Rechnung tragen.

Inzwischen wurde die deutsche Sprache einer Rechtschreibreform unterzogen. Die betreffenden Änderungen sind in der Neufassung berücksichtigt.

Einige der in der dänischen Fassung verwendeten Ausdrücke sind veraltet. In dem Bemühen um eine Modernisierung des Textes wurden mehr heute übliche Ausdrücke verwendet. So wurde z.B. "goder" durch "varer" und "tjenesteydelser" durch "ydelser" ersetzt. Diese Änderungen haben keinerlei inhaltliche Auswirkungen.

5. Inhaltliche Änderungen

Die meisten der an dem Text vorgenommenen Änderungen sind nicht inhaltlicher Art. Einige der mit der Neufassung einhergehenden Änderungen sind allerdings mit geringfügigen inhaltlichen Änderungen verbunden.

Artikel 33 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt, um welche Waren es sich handelt, wenn auf verbrauchsteuerpflichtige Waren Bezug genommen wird, nämlich Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren. Diese Festlegung wurde insofern dynamischer gestaltet, als sie nun auf die Waren Bezug nimmt, die den gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Verbrauchsteuern unterliegen (Artikel 2 Nummer 1 der Neufassung). Auf diese Weise werden etwaige künftige Änderungen im Bereich der Verbrauchsteuern in den MwSt-Rechtsvorschriften widergespiegelt, was für die Wahrung der Parallelität von MwSt- und Verbrauchsteuervorschriften wichtig ist.

Die Rechnungstellungsvorschriften regeln eine Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Übermittlung und Speicherung von Rechnungen auf elektronischem Wege. In Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e) Unterabsatz 1 in der Fassung von Artikel 28h der Sechsten MwSt-Richtlinie ist festgelegt, was "auf elektronischem Wege" bedeutet. Diese Festlegung beruht auf der Definition in der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, die die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ändert. Die Anordnung dieser Definition am Anfang der Neufassung (Artikel 2 Nummer 2) entspricht den strukturellen Anforderungen an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, d.h. die Geltung der Definition wird auf andere Richtlinienbestimmungen ausgeweitet, insbesondere diejenigen über elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Dies könnte man zwar als inhaltliche Änderung auffassen, aber es ist nur schwer vorstellbar, das dieser Ausdruck eine andere Bedeutung haben könnte als die, die ihm im Gemeinschaftsrecht bereits zugeschrieben worden ist.

Werden Gegenstände an Bord von Beförderungsmitteln geliefert, so gilt als Ort der Lieferung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) der Sechsten MwSt-Richtlinie der Abgangsort der Beförderung. Es gibt keine Gemeinschaftsvorschriften für die Besteuerung von Gegenständen, die zum Verbrauch in den Beförderungsmitteln selbst geliefert werden. Die Kommission sollte vor dem 30. Juni 1993 einen einschlägigen Bericht vorlegen, aber dies ist nicht geschehen. Die Mitgliedstaaten können derartige Lieferungen befreien oder weiterhin befreien, aber nur noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diese Bestimmung hängt zwar mit der noch ausstehenden Annahme einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften zusammen, kann derzeit aber nicht über den angegebenen Zeitpunkt hinaus verlängert werden. Da die Kommission keinen Vorschlag unterbreitet hat, wird diese Bestimmung aber noch immer von den Mitgliedstaaten angewandt. Um diese Angelegenheit zu regeln, wird daher vorgeschlagen, dass diese Option solange möglich sein soll, bis die neuen Vorschriften angenommen sind (Artikel 38 Absatz 3 der Neufassung).

Werden Telekommunikationsdienstleistungen von einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen in der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, so wenden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie das Kriterium der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung an. Diese Bestimmung war vorübergehend durch eine Bestimmung ersetzt worden, die sowohl Telekommunikationsdienstleistungen als auch Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen abdeckte und den Begriff des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungserbringers und des in der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen genauer fasste. Bei einem Rückgriff auf die alte Bestimmung würde diese Genauigkeit verloren gehen, auch wenn dies den Mitgliedstaaten zufolge nicht beabsichtigt ist. Um dies zu korrigieren, wurde die Bestimmung entsprechend angepasst (Artikel 59 der Neufassung).

Gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert von der Steuer. Um den Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht herzustellen, müssten auch in anderen Mitgliedstaaten gültige Postwertzeichen befreit werden. Deshalb entfällt nun der Bezug auf den Mitgliedstaat der Gültigkeit der Postwertzeichen (Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe h) der Neufassung). Dies stellt zwar eine Änderung dar, aber diese hätte nur dann inhaltliche Folgen, wenn Postwertzeichen grenzüberschreitend verkauft würden.

Die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif genannte Zollbefreiung gilt, ist gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie von der Steuer befreit. Die Mitgliedstaaten haben aber die Möglichkeit, diese Befreiung nicht zu gewähren, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen hätte. Allerdings wurden später Durchführungsvorschriften erlassen, etwa die Richtlinie 83/181/EWG, die den Anwendungsbereich der Befreiung regeln und festlegen, dass diese Möglichkeit von den Mitgliedstaaten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Diese Möglichkeit ist daher in der neuen Bestimmung nicht mehr vorgesehen (Artikel 140 Buchstabe b) der Neufassung).

Bei der Umrechnung der in der Übergangsregelung genannten Beträge in Landeswährung müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28m der Sechsten MwSt-Richtlinie den Umrechnungskurs vom 16. Dezember 1991 anwenden. Diese Bestimmung ist nur für die Mitgliedstaaten relevant, in denen der Euro nicht Landeswährung ist. Um für alle Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen, wird nun als Stichtag für die Umrechnung das Datum der Einführung des Euro festgelegt. Dieses Datum gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten. Für diese sollte stattdessen aus praktischen Gründen weiterhin das in der Beitrittsakte festgelegte Datum gelten (Artikel 392 der Neufassung).

Gemäß Artikel 34 der Sechsten MwSt-Richtlinie legt die Kommission dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen MwSt-Systems vor, der vom Rat an das Europäische Parlament übermittelt wird. Es erwies sich jedoch als schwierig, diese Periodizität einzuhalten. Die Neufassung sieht daher vor, dass der Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen alle vier Jahre vorgelegt wird. Dies entspricht ähnlichen Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft (Artikel 398 der Neufassung).

2004/0079 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES vom [...] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [28],

[28] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [29],

[29] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [30],

[30] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [31],

[31] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

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HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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