30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/40


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung“

(KOM(2003) 550 endg. — 2003/0210 (COD))

(2004/C 112/11)

Der Rat beschloss am 3. Oktober 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 4. März 2004 an. Berichterstatterin war Frau SÁNCHEZ MIGUEL.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 407. Plenartagung am 31. März/1. April 2004 (Sitzung vom 31. März) mit 97 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Angesichts des Inkrafttretens der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (1) müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die darin enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden können und ihr letztendliches Ziel, der Schutz der aquatischen Umwelt in Europa, umfassend verwirklicht werden kann. Zu diesem Zweck sind bereits mehrere Maßnahmen (2) zu verschiedenen Gewässerschutzaspekten vorgelegt worden, insbesondere die Richtlinie zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (3), der im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Grundwasserverschmutzung große Bedeutung zukommt.

1.2

Der Grundwasserschutz wird derzeit im Wesentlichen durch die Richtlinie 80/68/EWG (4) über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe sowie durch Artikel 17 der WRRL, dem grundlegenden Rechtsrahmen für die Verhinderung und Überwachung der Gewässerverschmutzung, geregelt.

1.3

Die wichtige Rolle von Grundwasser ist hinreichend bekannt, sowohl für die Trinkwasserversorgung und zahlreiche weitere menschliche Tätigkeiten als auch als Ausgleichsfaktor für Oberflächengewässer. Der Grundwasserschutz muss erneut überprüft werden, da Grundwasser neben direkter Verschmutzung auch von jahrelanger indirekter Verschmutzung durch diffuse Quellen (Auswaschung, Versickerung von Schadstoffen usw.) betroffen ist, die in zunehmendem und entscheidendem Maße zu einer Verschlechterung der Qualität der Grundwasserleiter führt.

1.4

Der Grundwasserschutz muss ein wesentliches Ziel der europäischen Rechtsetzung sein, um die vorhandene Verschmutzung zu beseitigen und einer künftigen Verschmutzung vorzubeugen. Die Wiederherstellung der Grundwasserqualität ist schwierig und kostspielig. Die Grundwasserverschmutzung ist folgenschwer für die Trinkwasserentnahme und aus diesem Grund muss die Verbesserung des Grundwasserschutzes grundlegender Bestandteil sämtlicher Vorschriften zum Schutz der Gewässer sowie der menschlichen Gesundheit und Lebensqualität sein.

1.5

Mit dem Inkrafttreten der WRRL wurde ihr Artikel 17 die rechtliche Grundlage für den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung im Rahmen der allgemeinen europäischen Gewässerschutzvorschriften. Da dieser Bereich jedoch auch von anderen Gemeinschaftspolitiken erfasst wird, wie bspw. der GPA, der Industrie-, Gesundheitspolitik usw., gelten auch weitere spezifische Gewässerschutzvorschriften, z.B. im Rahmen der Trinkwasser- (5), der Nitrat (6)-, der Pestizid (7)- und der Biozid (8)-Richtlinie usw.

2.   Inhalt des Vorschlags

2.1

Mit diesem Richtlinienvorschlag stützt sich die Kommission auf Artikel 17 der WRRL, demzufolge spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung im Hinblick auf einen guten chemischen Zustand des Grundwassers spätestens zwei Jahre (2006) nach Inkrafttreten der WRRL umgesetzt sein müssen. Da diese Grundwasserschutzrichtlinie in den allgemeinen Rahmen der WRRL eingebettet ist, ist es überflüssig, erneut auf die Bestimmungen dieser Rahmenrichtlinie, insbesondere die Umweltziele; die koordinierte Verwaltung von Wassereinzugsgebieten einschließlich der Bestimmung und Zuordnung von Grundwässern und der Abgrenzung von Trinkwasserschutzgebieten; die Bestimmungen über die Information und öffentliche Konsultationen der Betroffenen usw. einzugehen.

2.2

Allgemeines Ziel des Vorschlags ist es, spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festzulegen, indem Kriterien für

die Beurteilung eines guten chemischen Zustand des Grundwassers und

die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung eines Ausgangspunkts für die Trendumkehr aufgestellt werden.

2.3

Es werden Anforderungen für die Schwellenwerte beschrieben, die die Mitgliedsstaaten für alle in Anhang III aufgeführten Schadstoffe festlegen müssen und die als Ausgangsbasis für die Trendumkehr im Einklang mit der WRRL dienen sollen.

2.4

Zusätzlich wird die Anforderung aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten in Ergänzung der Bestimmungen der WRRL neue Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung indirekter Einleitungen von Schadstoffen ins Grundwasser, die den chemischen Zustand des Grundwassers verschlechtern würden, erlassen.

2.5

In den Anhängen werden die Qualitätsnormen, das Verfahren zur Bewertung des chemischen Zustands und die Schadstoffschwellenwerte betreffend Grundwasser festgelegt. Besonders hervorzuheben ist Anhang IV betreffend die von den Mitgliedsstaaten vorzunehmende Ermittlung und Umkehr signifikanter und anhaltender steigender Trends der Grundwasserverschmutzung.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA begrüßt diesen Richtlinienvorschlag als Ergebnis einer Konsultation der Betroffenen und befürwortet im Vergleich zu der Richtlinie 80/68/EWG insbesondere die sich aus dem Vorschlag ableitende Einführung einer neuen Methodologie für die Untersuchung des Zustands der Grundwässer in der EU. Das Kriterium, sämtliche Gewässerschutzvorschriften in den Bewirtschaftungsplänen der Einzugsgebiete zu berücksichtigen und in Verbindung damit die Grundwässer zu bestimmen und zuzuordnen, kann so an die geografischen Voraussetzungen für die jeweiligen Maßnahmen angepasst werden.

3.2

Dennoch hält der Ausschuss die Auflistung der Schadstoffe, die die Grundwasserqualität beeinträchtigen, für zu begrenzt; zwar ist der Anteil der Nitrate und Pestizide groß, doch sollten auch die Auswirkungen anderer Prozesse wie bspw. Versickerungen aus Benzintanks, Auswaschung aus Industrieböden und vor allem der Überbeanspruchung der Grundwasserspeicher in Küstengebieten, insbesondere im Mittelmeerraum, und der damit einhergehenden fortschreitenden Grundwasserversalzung berücksichtigt werden.

3.3

Positiv zu bewerten ist auch die Einbeziehung aller die Grundwässer betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Pestizide, Biozide usw. Auf diese Weise werden alle die Gewässerqualität beeinflussenden Politiken horizontal miteinander verbunden. In diesen horizontalen Ansatz müssen auf jeden Fall noch andere Rechtsvorschriften miteinbezogen werden, die den Qualitätsbegriff inhaltlich erweitern.

3.4

In diesem Sinn sollte in Anhang I des Richtlinienvorschlag der Anwendung der bereits bestehenden europäischen Rechtsvorschriften betreffend Schadstofflisten (9) (auch wenn sie sich auf Oberflächengewässer beziehen) und Schwellenwerte Rechnung getragen werden, denn durch die Berücksichtigung einer größeren Zahl von Substanzen, die eine diffuse Verschmutzung hervorrufen können, könnte eine bessere Qualität der Grundwässer gesichert werden.

3.5

Der EWSA befürwortet die Aufstellung von Statistiken über signifikante oder anhaltende steigende Trends bei der Schadstoffkonzentration gemäß Anhang IV, zumal im Einklang mit Anhang V der WRRL bei der Ermittlung der Trends in harmonisierten Zeitreihen durch die Mitgliedsstaaten nicht nur die Bewirtschaftungspläne der Einzugsgebiete, sondern auch die Klima- und Bodenbedingungen jeder europäischen Region berücksichtigt werden.

3.6

Die Kommission sollte jedoch konkretere Kriterien in Bezug auf die Parameter, die Indikatoren, Umrechnungsfaktoren usw. vorgeben, um für mehr Präzision zu sorgen, Abweichungen bei der Auslegung von Trends zu vermeiden und einen Vergleich der Ergebnisse der Richtlinie zu ermöglichen.

3.7

Im Zusammenhang mit den Informationen, die die Bewirtschaftungspläne bezüglich Grundwasser enthalten müssen, ist das Verfahren wichtig, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Juni 2006 die Liste der Schadstoffe, für die sie Schwellenwerte festgesetzt haben, übermitteln müssen.

3.8

In diesem Sinn ist das Verfahren der Information und Konsultation der Betroffenen (10), wie Landwirte, NRO, Gewerkschaften, sowie die Möglichkeit der Beteiligung an der Überwachung seiner korrekten Anwendung äußerst wichtig; deshalb muss das Verfahren zur Genehmigung der Bewirtschaftungspläne der Einzugsgebiete über ein öffentliches Verfahren zur Information und Einbeziehung aller Betroffenen untermauert werden. Die Kommission sollte sich über entsprechende Berichte vergewissern, dass diese Konsultierungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

3.9

Der EWSA hält eine Begleitung der Umsetzung von Artikel 5 und Anhang II Punkt 2 der WRRL betreffend die Analyse der Merkmale von Einzugsgebieten, die Prüfung der Umweltauswirkungen usw. sowie eine Analyse der Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit für erforderlich, damit bei den Bewirtschaftungsplänen der Einzugsgebiete sämtliche sich auf die Grundwässer auswirkenden Einflüsse berücksichtigt werden können. Desgleichen muss die Umsetzung der übrigen Anhänge der WRRL sichergestellt werden, da anderenfalls Artikel 17 Absätze 4 und 5 zur Anwendung kommen, die den Mitgliedsstaaten die Festlegung der Kriterien für die Trendumkehr bezüglich des Grundwasserzustands überlassen.

3.10

Es müssen die Voraussetzungen geklärt werden, unter denen indirekte Einleitungen, beispielsweise auch aus diffusen Quellen, im Wege der „grundlegenden Maßnahmen“ unter Artikel 11 Absatz 3 WRRL genehmigt werden können. Das Hauptproblem im Zusammenhang mit indirekten Einleitungen besteht in der Nichtexistenz bzw. Sinnlosigkeit entsprechender Genehmigungen, abgesehen davon, dass ihnen ein Großteil der diffusen Verschmutzung zuzuschreiben ist.

3.11

In Bezug auf die notwendigen Forschungsanstrengungen zur Anwendung der neuen Technologien auf die Wasserwirtschaft (11) sollte eine Verbindung zwischen diesem umweltpolitischen Bereich und dem VI. Forschungsrahmenprogramm hergestellt und über eine Forschungszusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen an der Verbesserung der Qualität der aquatischen Umwelt in Europa gearbeitet werden.

3.12

Betreffend die Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass eine solche Analyse zwar für sämtliche Gewässer im Zuge der Überwachungs- und Sanierungsmaßnahmen für die Einzugsgebiete bereits durchgeführt worden ist, dass dieser Vorschlag jedoch durch gezielte Maßnahmen eine eindeutigere und einheitlichere Einstufung des Zustands der Grundwässer anstrebt; durch eine Harmonisierung der angelegten Kriterien (12) können Kosten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass die auf verschiedenen Parametern beruhenden Beurteilungen des Zustands von Grundwässern nicht vergleichbar sind.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der EWSA misst dem Vorschlag für eine Grundwasserrichtlinie große Bedeutung bei, da es gegenwärtig keine vergleichbaren Daten über die Grundwasserqualität in der EU gibt. Zwar müssen der WRRL zufolge alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eine Auflistung der Wasserkörper einschließlich der Grundwässer enthalten, doch gibt es immer noch Mitgliedstaaten, die die WRRL noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Eventuell könnten die von der GD Umwelt durchgeführten Pilotprojekte für Wassereinzugsgebiete (derzeit ca. 50) auf Grundwasserkörper ausgedehnt werden, um die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zu fördern, wirksam und rasch den Zustand ihrer Grundwässer zu überprüfen und zu beurteilen und entsprechend tätig zu werden.

4.2

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Beurteilung des Zustands der Grundwässer müssen der WRRL zufolge zur Bewertung der Umweltqualität u.a. die Quellen für diffuse Verschmutzung angegeben werden. In dem Richtlinienvorschlag werden als solche Quellen u.a. „indirekte Einleitungen“ nach Versickerung durch den Boden und Unterboden aufgeführt und somit andere Verschmutzungsquellen, die den chemischen Zustand der Gewässer beeinträchtigen können, ausgeschlossen.

4.2.1

Als erstes müsste geklärt werden, inwieweit im geltenden Gemeinschaftsrecht bereits vom vorliegenden Vorschlag abweichende Qualitätsgrenzwerte festgelegt sind, beispielsweise in der Trinkwasserrichtlinie oder der Nitrat- (13) und Pestizid- (14) Richtlinie.

4.2.1.1

Auf der Grundlage von Parametern, die in anderen Richtlinien betreffend die Gewässerqualität je nach Verwendungszweck (Haushalte, Landwirtschaft) zur Beurteilung des Zustands der Gewässer festgelegt worden sind, können, gestützt auf die wissenschaftlichen und technischen Informationen, die im Zuge der durch die WRRL vorgeschriebenen Verfahren erteilt werden müssen (Verwendung des Wassers aus dem Einzugsgebiet, Messwerte betreffend den guten chemischen Zustand) für mehr als die in der Mindestliste dieses Vorschlags enthaltenen Substanzen Schwellenwerte festgelegt werden.

4.2.1.2

Auf Grund der Anwendung anderer Rechtsinstrumente müssen den zuständigen Behörden außerdem weitere Informationen obligatorisch übermittelt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit der IVU-Richtlinie 96/61/EWG (15), in der Schwellenwerte für ca. 26 Gewässerschadstoffe vorgegeben sind.

4.2.2

Zweitens wäre es angebracht, die Schadstoffliste in Anhang I und die Mindestlisten in Anhang III des Richtlinienvorschlags an die in Anhang VIII der WRRL aufgeführten Schadstoffe anzupassen, auf die schließlich auch in Artikel 6 des Vorschlags Bezug genommen wird.

4.2.3

Davon ausgehend sollte die Kommission von 2007 an alle Parameter zur Beurteilung der Grundwasserqualität harmonisieren.

4.3

Schließlich wird die in Artikel 6 des Vorschlags vorgesehene Genehmigung von indirekten Einleitungen mit den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der WRRL betreffend das Verbot einer indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser verknüpft — dies sollte auf unwiderrufliche Weise geschehen.

4.4

Der EWSA bekräftigt in diesem Zusammenhang die Relevanz der Information und Einbindung der Betroffenen bei der Umsetzung der Gewässerschutzvorschriften und befürwortet die Anwendung der neuen Bestimmungen (16) zur Durchführung der Århus-Konvention, die die Information, Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten nicht nur auf Ebene der Mitgliedsstaaten, sondern auch auf Ebene der Gemeinschaft erleichtern.

4.5

Abschließend sollte die Kommission bedenken, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung der im sechsten Programm vorgeschlagenen Umweltziele in der Zusammenarbeit und Koordinierung aller Gemeinschaftsinstitutionen besteht, insbesondere der Generaldirektionen, die Doppelarbeit, Abweichungen und insbesondere Widersprüche bei der Verwendung von öffentlichen Mitteln vermeiden müssen.

4.5.1

In diesem Zusammenhang ist es von vorrangiger Bedeutung, alle vorhandenen, derzeit über verschiedene akademische Einrichtungen, Behörden und Institute verstreuten wissenschaftlichen, technischen und sozialen Informationen zusammenzutragen und auszuwerten, um der Kommission die Weiterentwicklung der verschiedenen Richtlinien betreffend die Bewirtschaftung der Wasserressourcen der EU umfassend zu erleichtern.

Brüssel, den 31. März 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 72.

(2)  Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (KOM(2000) 47 endg.); Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlaments und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über „Die Preisgestaltung als politisches Instrument zur Förderung eines nachhaltigen Umgangs mit Wasserressourcen“ (KOM(2000) 477 endg.).

(3)  KOM(2003) 847 endg. Kodifizierung 7.1.2004 betreffend die Gewässer der Gemeinschaft ohne Grundwässer.

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

(5)  Geänderte Richtlinie 98/83/EG (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(6)  Richtlinie 91/676/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(7)  Geänderte Richtlinie 98/47/EG (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50).

(8)  Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(9)  Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik. 13. März 2000. Stellungnahme des Ausschusses ABl. C 268 vom 19.9.2000.

(10)  In Artikel 14 der Wasserrahmenrichtlinie wird ein umfassendes Verfahren für die Information und Anhörung der Öffentlichkeit betreffend die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete festgelegt, das durch die Arhus-Konvention, die Gegenstand eines Vorschlags für eine Verordnung und Richtlinie ist, ergänzt werden kann. EWSA-Berichterstatterin: Frau Maria Candelas Sánchez Miguel.

(11)  Stellungnahme des Ausschusses zu der „Ausarbeitung eines Aktionsplans für Umwelttechnologie“, ABl C 32 — 5.2.2004.

(12)  In Anhang III des Vorschlags werden Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe im Hinblick auf eine Harmonisierung aufgestellt, doch handelt es sich nur um Mindestlisten. Neben der Informationen, die die Mitgliedsstaaten über gefährdete Grundwässer erteilen müssen, können dadurch Sanierungsmaßnahmen gezielter und kostengünstiger durchgeführt werden.

(13)  Richtlinie 91/676/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1991).

(14)  Richtlinie 91/414/EWG (ABl. L 230 vom 19.8.1991).

(15)  Vorschlag zur Änderung der IVU-Richtlinie, KOM(2003) 354 endg., EWSA-Stellungnahme (ABl C 80 vom 30.3.2004).

(16)  Vgl. hierzu den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 622 endg.) und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624 endg.).