52000PC0537

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes /* KOM/2000/0537 endg. - CNS 2000/0223 */

Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0265 - 0265


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes

(Von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG [1] entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, einstimmig über die Höhe des MwSt-Normalsatzes.

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/17/EG (ABl. L 84 vom 5.4.2000, S. 24).

2. Diese Bestimmung entspricht Artikel 93 EG-Vertrag, wonach der Rat die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern erläßt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist. Sowohl im Rahmen der derzeit geltenden MwSt-Übergangsregelung als auch im Hinblick auf das endgültige MwSt-System ist also ein MwSt-Normalsatz festzusetzen.

3. Bereits im Jahre 1987 unterbreitete die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms zur Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 Vorschläge für die Einführung eines endgültigen, harmonisierten MwSt-Systems, die darauf abzielten, durch ausschließliche Besteuerung im Herkunftsland einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Kernelemente dieser Vorschläge in bezug auf die Steuersätze waren eine harmonisierte Steuerstruktur mit zwei Kategorien von Steuersätzen und die Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze innerhalb einer festgelegten Spanne.

4. Ab 1989 wurde jedoch deutlich, daß die Kommissionsvorschläge nicht mehr rechtzeitig vor dem 1. Januar 1993 angenommen werden konnte, weshalb der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" dann eine MwSt-Übergangsregelung beschloß. Eine Annäherung der Steuersätze wurde mit der Richtlinie 92/77/EWG [2] beschlossen.

[2] Richtlinie 92/77/EG (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 1).

5. Mit dieser Richtlinie wurde ein System von Mindeststeuersätzen eingeführt. Der MwSt-Normalsatz mußte vom 1. Januar 1993 an mindestens 15 % betragen, wobei aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf bestimmte, genau festgelegte Kategorien der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Sätze von mindestens 5 % anzuwenden. Außerdem wurden bestimmte Ausnahmen gestattet, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

6. Gleichzeitig aber bekräftigte der Rat seine rechtliche und politische Verpflichtung von April 1967 in bezug auf die Schaffung eines endgültigen, auf dem Grundsatz der Besteuerung von Gegenständen und Dienstleistungen im Herkunftsmitgliedstaat beruhenden MwSt-Systems und setzte sich den 31. Dezember 1996 als neues Zieldatum.

7. Das im Juli 1996 beschlossene Programm der Kommission sah einen schrittweisen Übergang zum endgültigen MwSt-System vor. Der erste Schritt sollte dabei in einer Modernisierung und einheitlicheren Anwendung der bestehenden Regelung in Verbindung mit Änderungen im Hinblick auf das endgültige System bestehen. Bei dieser Gelegenheit betonte die Kommission die Notwendigkeit einer Annäherung der MwSt-Sätze im Rahmen einer harmonisierten Struktur und hielt auch eine gewisse Harmonisierung der Steuersätze für erforderlich, um die Neutralität der Steuer in bezug auf die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen zu wahren. Aber wie schon 1987 stellte sich schnell heraus, daß das erforderliche Maß an Harmonisierung in Anbetracht der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht realisierbar war.

8. In dieser Situation legte die Kommission, wie in der Richtlinie über die Annäherung der MwSt-Sätze von 1992 vorgesehen, am 20. Dezember 1995 einen neuen Richt linienvorschlag [3] vor, der darauf abzielte, das erreichte Harmonisierungsniveau zu halten, der zugleich aber an einer endgültigen MwSt-Regelung auf der Grundlage des Herkunftslandprinzips orientiert war, die eine weitere Annäherung der MwSt-Sätze erforderte. Diesem Vorschlag zufolge sollte der Normalsteuersatz in einer Spanne zwischen 15 % und 25 % liegen. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung sollte in Anbetracht der MwSt-Übergangsregelung auf zwei Jahre (vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998) beschränkt sein.

[3] KOM(95) 731 (ABl. C 73 vom 13.3.1996, S. 22).

9. Diese Spanne orientierte sich an den von den Mitgliedstaaten angewandten Normalsteuersätzen, die zwischen 15 % und 25 % schwankten. Der niedrigste Satz von 15 % wird gegenwärtig in einem Mitgliedstaat (Luxemburg), der höchste von 25 % in zwei Mitgliedstaaten (Dänemark und Schweden) angewandt.

10. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 unterbreitete die Kommission dem Rat einen identischen Vorschlag.

11. Beide Vorschläge zur Annäherung der Steuersätze im Wege der Festlegung einer Spanne für den Normalsteuersatz wurden vom Rat abgelehnt. Nach den vom Rat vorgenommenen Änderungen sahen die letztlich erlassenen Richtlinien [4], wie schon die Richtlinie von 1992, nur noch einen Mindestsatz von 15 % vor, der bis zum 31. Dezember 2000 gelten sollte.

[4] Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 89) und Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 27).

12. Kürzlich hat die Kommission eine neue Strategie zur Verbesserung der Funktions weise des MwSt-Systems im Binnenmarkt [5] beschlossen, die weder ein endgültiges MwSt-System noch die Harmonisierung der Steuersätze als langfristige Ziele in Frage stellt.

[5] KOM(2000) 348 endgültig - Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt.

13. Im Interesse eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes auf kurze Sicht erschien es jedoch angezeigt, das von der Kommission 1996 vorgelegte Programm zu überprüfen und eine praktikable Strategie in bezug auf folgende vier Hauptziele zu entwickeln: Vereinfachung, Modernisierung und einheitlichere Anwendung der bestehenden Regeln sowie Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit.

14. Bis dahin ist jedoch zu vermeiden, daß ein weiteres Auseinanderklaffen der von den Mitgliedstaaten angewandten MwSt-Normalsätze zu strukturellen Ungleich gewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt.

15. Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, die Regelung über einen Mindestnormalsatz der MwSt von derzeit 15 % beizubehalten und dementsprechend eine Verlängerung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorzuschlagen.

16. Da der Zeitraum für die Anwendung dieses Satzes gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG am 31. Dezember 2000 endet, soll der Rat mit diesem Vorschlag in die Lage versetzt werden, die Geltungsdauer der derzeitigen Regelung zu verlängern. Es wird also vorgeschlagen, den Mindestnormalsatz der MwSt für weitere fünf Jahre, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005, auf 15 % festzusetzen.

Erläuterung der Artikel

Artikel 1

Absatz 1 sieht vor, die Geltungsdauer des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Mindestnormalsatzes der MwSt in Höhe von derzeit 15 % um den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern.

Gemäß Absatz 2 soll der vorgeschlagene Mindestnormalsatz bis zum 31. Dezember 2005 gelten. Diese Bestimmung wird einer Überprüfung unterzogen, denn der Rat muß, auf Vorschlag der Kommission, spätestens bis zum 31. Dezember 2005 über die Höhe des danach geltenden Normalsatzes befinden.

Artikel 2 bis 4

Diese Artikel beziehen sich auf die Umsetzung der Richtlinie.

2000/0223 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [7],

[7] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

[8] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [9] entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2000 anzuwendenden MwSt-Normalsatzes.

[9] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/17/EG (ABl. L 84 vom 5.4.2000, S. 24).

(2) Der derzeit geltende MwSt-Normalsatz gewährleistet zwar in Verbindung mit den Mechanismen der MwSt-Übergangsregelung, daß diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert, aber zumindest während der Umsetzung der neuen Strategie zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der MwSt, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2000 [10] dargelegt hat, ist doch zu vermeiden, daß ein weiteres Auseinanderklaffen der von den Mitgliedstaaten angewandten MwSt-Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt.

[10] KOM(2000) 348 endgültig.

(3) Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % solange beizubehalten, daß die erwähnte Strategie zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften umgesetzt werden kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

"Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienst leistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses entscheidet der Rat einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2005 geltenden Normalsatzes."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie mit Wirkung ab 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident