51999PC0062

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden /* KOM/99/0062 endg. - CNS 99/0056 */

Amtsblatt Nr. C 102 vom 13/04/1999 S. 0010


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden

(1999/C 102/10)

KOM(1999) 62 endg. - 1999/0056(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 15. März 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung folgender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), geändert durch die Richtlinie 98/80/EG(2), können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden, die nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG genannten Kategorien anwendbar sind.

(2) In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit ist den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, jedoch die Möglichkeit einzuräumen, in einem Versuch festzustellen, wie sich eine Ermäßigung der Mehrwertsteuer für derzeit nicht in Anhang H verzeichnete arbeitsintensive Dienstleistungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt.

(3) Ein solcher ermäßigter Mehrwertsteuersatz könnte für die Unternehmen auch den Anreiz mindern, sich in der Schattenwirtschaft zu betätigen oder zu verbleiben.

(4) Eine derartige gezielte Ermäßigung des Steuersatzes könnte allerdings das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Steuerneutralität gefährden. Daher ist ein Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen für einen genau festgelegten Zeitraum von vollen drei Jahren vorzusehen; ferner ist der Anwendungsbereich einer solchen Maßnahme genau festzulegen, um zu gewährleisten, daß sie überprüfbar und begrenzt ist.

(5) Es ist ein Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der erteilten Ermächtigungen einzuführen, um überprüfen zu können, daß diese weiterhin mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind.

(6) Wenn Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen sind, muß der Rat geeignete Maßnahmen, wie den Widerruf der Ermächtigung oder die Einschränkung ihres Anwendungsbereichs, analog dem in Artikel 101 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren mit qualifizierter Mehrheit erlassen.

(7) In Anbetracht des Versuchscharakters der Maßnahme haben die diese Maßnahme anwendenden Mitgliedstaaten eine genaue Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung und ihrer Effizienz durchzuführen.

(8) Die Maßnahme ist streng zu befristen und darf nicht länger als bis zum 31. Dezember 2002 gelten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 28 der Richtlinie 77/388/EWG wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Der Rat kann einen Mitgliedstaat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 auf arbeitsintensive Dienstleistungen anzuwenden, wobei diese Sätze während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 angewendet werden müssen.

Die betreffenden Dienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a) sie müssen arbeitsintensiv sein;

b) sie müssen direkt an Endverbraucher erbracht werden;

c) sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.

Durch die Anwendung des ermäßigten Satzes darf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht gefährdet werden.

Ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 vorgesehene Maßnahme einzuführen beabsichtigt, teilt dies der Kommission vor dem 1. September 1999 mit und übermittelt vor diesem Datum sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Angaben. Hierzu zählen insbesondere:

a) Anwendungsbereich der Maßnahme und genaue Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen;

b) Angaben, anhand deren geprüft werden kann, ob die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Bedingungen erfuellt sind;

c) Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Maßnahme nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann;

d) Angaben zu der Belastung des Haushalts durch die beabsichtigte Maßnahme;

e) Angaben zum engen Zusammenhang zwischen der auf der Ermäßigung des Satzes beruhenden Preissenkung und der voraussichtlichen Steigerung der Nachfrage und des Beschäftigungsgrades.

Stellt die Kommission fest, daß die von einem Mitgliedstaat eingeführten Maßnahmen nicht beibehalten werden können, weil entweder der Wettbewerb zwischen ähnlichen Aktivitäten im betreffenden Mitgliedstaat oder zwischen gleichen Aktivitäten oder ähnlichen Aktivitäten in verschiedenen Mitgliedstaaten verzerrt wird, so schlägt sie dem Rat geeignete Maßnahmen vor. Der Rat entscheidet über solche Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.

Zur Anwendung des in Unterabsatz 1 bezeichneten ermäßigten Satzes ermächtigte Mitgliedstaaten legen vor dem 1. Oktober 2002 einen detaillierten Bericht mit einem Gesamturteil über die Wirksamkeit der Regelung in bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihre Effizienz vor."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(2) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.