51997PC0004

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem /* KOM/97/0004 ENDG - CNS 97/0030 */

Amtsblatt Nr. C 078 vom 12/03/1997 S. 0022


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem (97/C 78/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 4 endg. - 97/0030(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 3. Februar 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7a des Vertrags definiert den Binnenmarkt als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

Die derzeit geltende Mehrwertsteuerregelung für Telekommunikationsdienstleistungen ist unzulänglich; sie genügt weder, um sämtliche Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, steuerlich zu erfassen, noch um Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich vorzubeugen.

Das Funktionieren des Binnenmarkts erfordert die Beseitigung solcher Wettbewerbsverzerrungen und daher die Einführung einer neuen harmonisierten Regelung für diesen Bereich.

Was Telekommunikationsdienstleistungen anbetrifft, so ist die Besteuerung der Dienstleistungen sicherzustellen, die von in der Europäischen Union ansässigen Kunden in Anspruch genommen werden.

Für die Einführung besonderer Regeln zur Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen müssen diese Dienstleistungen definiert werden. Dabei sollten die international gültigen Definitionen zugrunde gelegt werden, wobei vor allem die Leitweg- und Endvergütungen für internationale Telefonanrufe einzubeziehen sind.

Aufgrund der Übereinkunft von Melbourne wurde auf internationaler Ebene vereinbart, Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Betreibern von Telekommunikationsnetzen von der Steuer zu befreien; diese Regelung sollte auch in der Gemeinschaft übernommen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von Artikel 9 Absatz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und der folgende Buchstabe f) wird angefügt:

"f) als Ort der Telekommunikationsdienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort, sofern dieser Ort außerhalb der Gemeinschaft liegt;

als Ort der Telekommunikationsdienstleistung, die von einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistenden an einen Empfänger erbracht wird, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinschaft hat, gilt der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist. Ist der außerhalb der Gemeinschaft ansässige Dienstleistende in einem Mitgliedstaat wegen der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für mehrwertsteuerliche Zwecke erfaßt, so gilt er für die Anwendung des vorliegenden Artikels als in dem Mitgliedstaat ansässig;

als Telekommunikationsdienstleistungen gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht wird, einschließlich der Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang."

2. In Artikel 13 Teil B wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und der folgende Buchstabe i) wird angefügt:

"i) Telekommunikationsdienstleistungen in bezug auf Leitweg- und Endvergütungen für Telefonanrufe zwischen Betreibern von Telekommunikationsnetzen."

3. Bei Artikel 28f Absatz 1 wird zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) nach "seiner nach" folgendes eingefügt: "Artikel 13 Teil B Buchstabe i),".

4. In Anhang F wird Punkt 5 gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.