51997AP0030

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (KOM(96)0097 C4- 0251/96 96/0085(COD))

Amtsblatt Nr. C 132 vom 28/04/1997 S. 0088


A4-0030/97

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (KOM(96)0097 - C4- 0251/96 - 96/0085(COD))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung -1 (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

-1. Begründet wird das Folgerecht im wesentlichen mit der Unterstützung der Urheber im Zusammenhang mit dem Wert, den ihre Werke auf dem Markt erzielen.

(Änderung 2)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

1. Das Folgerecht ist das unveräusserliche Recht des Urhebers auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen des Originals eines Kunstwerks oder einer Originalhandschrift nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.

>Text nach EP-Abstimmung>

1. Das Folgerecht, das Bestandteil des Urheberrechts ist, ist das unverzichtbare und unveräusserliche Recht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks und seines Rechtsnachfolgers auf wirtschaftliche Beteiligung an den nachfolgenden Veräusserungen des Werkes.

(Die Streichung des Begriffs "Originalhandschrift" gilt für den gesamten Text.)

(Änderung 3)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

2. Das Folgerecht soll den Urhebern eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen.

>ursprünglicher Text>

2. Das Folgerecht soll den Urhebern von zur Betrachtung bestimmten Originalkunstwerken eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Kreationen garantieren. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der Urheber von Originalkunstwerken und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen.

(Änderung 4)

Erwägung 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

5a. Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, daß eine Konvention, mit der das Folgerecht auf internationaler Ebene zwingend eingeführt wird, wünschenswert ist.

(Änderung 5)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

6. Das Folgerecht ist derzeit in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten vorgesehen. Das nationale Folgerecht weist gewisse Unterschiede unter anderem in bezug auf die Art der Werke, die Anspruchsberechtigten, die Höhe des Satzes, die Art der Veräusserungen und die Bemessungsgrundlage auf. Die Ausübung oder Nichtausübung eines solchen Rechts hat erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Wie jede parafiskalische Abgabe ist es ein Aspekt, der von einer an dem Verkauf eines Kunstwerks interessierten Person notwendigerweise in Betracht gezogen wird. Von daher ist dieses Recht einer der Faktoren, die zu Wettbewerbsverzerrungen und Verkaufsverlagerungen in der Gemeinschaft beitragen.

>Text nach EP-Abstimmung>

6. Das Folgerecht ist derzeit in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten vorgesehen. Das nationale Folgerecht weist Unterschiede unter anderem in bezug auf die Art der Werke, die Anspruchsberechtigten, die Höhe des Satzes, die diesem Recht unterliegenden Transaktionen und die Bemessungsgrundlage auf. Die Ausübung oder Nichtausübung eines solchen Rechts hat erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, da wie bei allen parafiskalischen Abgaben das Bestehen oder Nichtbestehen einer aus dem Folgerecht resultierenden Abführungspflicht ein Aspekt ist, der von einer an dem Verkauf eines Kunstwerks interessierten Person notwendigerweise in Betracht gezogen wird. Von daher ist dieses Recht einer der Faktoren, die zu Wettbewerbsverzerrungen und Verkaufsverlagerungen in der Gemeinschaft beitragen.

(Änderung 6)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

7. Diese Unterschiede bei der Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten wirken sich unmittelbar negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 7 a des Vertrages, soweit er Kunstwerke betrifft, aus. Angesichts dieser Sachlage ist Artikel 100 a des Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage.

>Text nach EP-Abstimmung>

7. Diese Unterschiede hinsichtlich des Bestehens und der Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten wirken sich unmittelbar negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 7 a des Vertrages, soweit er Kunstwerke betrifft, aus. Angesichts dieser Sachlage ist Artikel 100 a des Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage.

(Änderung 49)

Erwägung 13

>ursprünglicher Text>

13. Der Folgerechtsanspruch sollte bei jeder Weiterveräusserung nach der ersten nach der ersten Veräusserung durch den Urheber entstehen, ausgenommen bei Geschäften zwischen Privaten. Das Folgerecht gilt demnach für Geschäfte, an denen gewerbliche Verkäufer wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler beteiligt sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

13. Der Folgerechtsanspruch sollte bei jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber oder seine gesetzlichen Erben, oder bei der erstmaligen Einführung in den Handel entstehen, mit Ausnahme der ersten Eigentumsübertragung zwischen Händlern und zwischen einem Händler und einem Enderwerber, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Werkes durch den Händler erfolgt, sowie mit Ausnahme solcher Transaktionen zwischen Privaten. Das Folgerecht gilt somit für alle Geschäfte, an denen ein Händler dieses Marktes beteiligt ist, insbesondere für Versteigerungen und Verkäufe durch Geschäftsbetriebe, Händler und Kommissionäre.

(Änderung 9)

Erwägung 15

>ursprünglicher Text>

15. Zu bestimmen sind die Werkgattungen, die dem Folgerecht unterliegen. Vom Folgerecht auszuschließen sind Werke der angewandten Kunst.

>Text nach EP-Abstimmung>

15. Zu bestimmen sind die Werkgattungen, die dem Folgerecht unterliegen. Vom Folgerecht auszuschließen sind Originalhandschriften und Werke der angewandten Kunst.

(Änderung 10)

Erwägung 17

>ursprünglicher Text>

17. Mit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Folgerechts unterhalb des Mindestbetrags werden unverhältnismässige Erhebungs- und Verwaltungskosten vermieden.

>Text nach EP-Abstimmung>

17. Durch die Festlegung eines Mindestbetrags, unterhalb dessen Eigentumsübertragungen nicht dem Folgerecht unterliegen, sollen grundsätzlich gegenüber dem Vergütungsanspruch des Urhebers unverhältnismässig hohe Kosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs vermieden werden. Dessen ungeachtet obliegt den Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip die Regelung der Ausübung des Folgerechts, in deren Rahmen sie gegebenenfalls auch unter dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegende nationale Mindestbeträge festsetzen können, die zweifellos ein wirksames Instrument zum Schutz der Interessen neuer Künstler darstellen können.

(Änderung 11)

Erwägung 19

>ursprünglicher Text>

19. Degressive Sätze für bestimmte Preisspannen können dazu beitragen, einer Umgehung des gemeinschaftlichen Folgerechts entgegenzuwirken. Diese Sätze müssen sowohl die Interessen der Künstler als auch diejenigen des Kunstmarkts berücksichtigen.

>Text nach EP-Abstimmung>

19. Aufgrund einer angemessenen Abwägung der verschiedenen Interessen, die auf dem Markt für Originale von Kunstwerken vorhanden sind, empfiehlt es sich, degressive Sätze für bestimmte Preisspannen festzulegen, die unter Wahrung des Grundsatzes des Urheberschutzes als sozialem Wert, der für die europäischen geistigen Eigentumsrechte bestimmend ist, auch den sowohl für den Künstler als auch für den Kunsthandel nachteiligen Auswirkungen einer Handelsverlagerung Rechnung tragen, die aus der Festlegung eines zu hohen Folgerechtsanspruchs resultieren würde.

(Änderung 12)

Erwägung 19a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

19a. Prinzipiell wäre es unsinnig, einen Nullsatz einzuführen, weil es dem angestrebten Zweck völlig widersprechen würde.

(Änderung 13)

Erwägung 21

>ursprünglicher Text>

21. Es sollte die Möglichkeit einer regelmässigen Anpassung des Mindestbetrags und der Sätze vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, regelmässig darüber zu berichten, wie sich die Anwendung des Folgerechts in der Praxis auswirkt, und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Mindestbetrags und der Sätze vorzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

21. Es sollte die Möglichkeit einer regelmässigen Anpassung des Mindestbetrags und der Sätze vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, regelmässig über die tatsächliche Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten sowie über dessen Folgen für den europäischen Kunstmarkt zu berichten, und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Mindestbetrags und der Sätze vorzulegen.

(Änderung 15)

Erwägung 23

>ursprünglicher Text>

23. Die Festlegung der Modalitäten für die Erhebung und Verwaltung des Folgerechts sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Verwaltung des Folgerechts durch eine Verwertungsgesellschaft ist nur eine der möglichen Verwaltungsformen. Die Erhebung, Einziehung und Verteilung des Folgerechts zugunsten von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten sollte allerdings den Mitgliedstaaten obliegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

23. Die Regelung der Ausübung des Folgerechts, insbesondere die Regelung der Modalitäten für die Verwaltung des Folgerechts, obliegt den Mitgliedstaaten. Die Verwaltung des Folgerechts durch eine Verwertungsgesellschaft ist nur eine der möglichen Verwaltungsformen. Die Erhebung, Einziehung und Verteilung des Folgerechts zugunsten von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten sollte allerdings den Mitgliedstaaten obliegen.

(Änderung 17)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten sehen zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräusserung des Originals nach der ersten Veräusserung durch den Urheber vor, mit Ausnahme der Veräusserungen, die eine als Privatperson handelnde Person nach der ersten Veräusserung durch den Urheber tätigt (Folgerecht).

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten sehen zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein grundsätzlich unverzichtbares und unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräusserung des Originals im Rahmen einer Versteigerung oder eines Verkaufs durch Geschäftsbetriebe, Händler und Kommissionäre vor, mit Ausnahme der ersten Eigentumsübertragung zwischen Händlern und zwischen einem Händler und einem Endabnehmer, sofern diese innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Werkes durch den Händler erfolgt.

(Änderungen 18 und 64)

Artikel 2

>ursprünglicher Text>

Als Originale von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie gelten Handschriften und Werke der bildenden Künste wie Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Bilddrucke, Stiche, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken und Lichtbildwerke, soweit sie vollständig vom Künstler geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die nach der Verkehrssitte in der Gemeinschaft als Originale von Kunstwerken angesehen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Als Originale von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie gelten zur Betrachtung bestimmte Werke wie Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Bilddrucke, Stiche, Lithographien, Plastiken, Glasobjekte, Tapisserien, Keramiken und Lichtbildwerke, soweit sie vollständig vom Künstler geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die nach den geltenden Bestimmungen in jedem Mitgliedstaat als Originale von Kunstwerken angesehen werden, wobei die Zahl dieser Exemplare zwölf nicht übersteigen darf.

(Änderung 45)

Artikel 3

>ursprünglicher Text>

(1) Der Vergütungsanspruch nach Artikel 1 bestimmt sich nach dem Verkaufspreis, der mindestens 1.000 ECU betragen muß.

(2) Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Betrag als den in Absatz 1 genannten festsetzen

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Es obliegt den Mitgliedstaaten, einen Mindestbetrag festzusetzen, ab dem die Käufe dem Folgerecht unterliegen.

(2) Der Mindestbetrag darf auf keinen Fall höher als 500 ECU angesetzt werden.

(Änderung 51)

Artikel 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 3a

Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Folgerechtsanspruchs des Urhebers bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Abgabepflichtigen und dem in Rechnung gestellten Betrag. Der Einkaufspreis ist der Betrag, der sich nach Abzug der Steuern, Restaurierungskosten und sonstiger Kosten, die nicht mit der Kreation des Kunstwerkes in Zusammenhang stehen, ergibt.

(Änderungen 57 und 34/rev)

Artikel 4

>ursprünglicher Text>

Das Folgerecht beträgt:

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Das anhand der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 3 festgesetzte Folgerecht des Urhebers beträgt:

>ursprünglicher Text>

a) für die Preistranche zwischen 1.000 und 50.000 ECU: 4% des Verkaufspreises;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) für die Preistranche zwischen 500 und 50.000 ECU: 4% des Verkaufspreises;

>ursprünglicher Text>

b) für die Preistranche zwischen 50.000 und 250.000 ECU: 3% des Verkaufspreises;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) für die Preistranche zwischen 50.000 und 100.000 ECU: 3% des Verkaufspreises;

>ursprünglicher Text>

c) bei Beträgen über 250.000 ECU: 2% des Verkaufspreises.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) bei Beträgen über 100.000 ECU: 1% des Verkaufspreises.

(2) Setzt ein Mitgliedstaat einen niedrigeren Betrag als 500 ECU fest, so bestimmt er auch den geltenden Prozentsatz, der nicht unter 4% liegen darf.

>ursprünglicher Text>

Das Folgerecht wird vom Veräusserer abgeführt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Das Folgerecht wird vom Veräusserer abgeführt.

(Änderung 22)

Artikel 5

>ursprünglicher Text>

Artikel 5

Bemessungsgrundlage

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

Als Verkaufspreis im Sinne der Artikel 3 und 4 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern.

(Änderung 55)

Artikel 6 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Das Folgerecht nach Artikel 1 steht dem Urheber des Werks und nach seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern zu.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Das Folgerecht nach Artikel 1 steht dem Urheber des Werks und nach seinem Tod seinen gesetzliche Erben zu.

(Änderung 52)

Artikel 6 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verwaltung des Folgerechts einer Verwertungsgesellschaft übertragen wird. Sie regeln, wie das Folgerecht entrichtet und verteilt wird, wenn der Urheber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Verwaltung des Folgerechts erfolgt durch den Urheber, der es auf Verwertungsgesellschaften übertragen kann.

(Änderung 24)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Urheber aus Drittländern nach Maßgabe dieser Richtlinie das Folgerecht in Anspruch nehmen können, soweit in den betreffenden Drittländern für die Urheber aus der Gemeinschaft die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten legen fest, daß Urheber aus Drittländern nach Maßgabe dieser Richtlinie und deren Rechtsordnung das Folgerecht in Anspruch nehmen können, soweit in den betreffenden Drittländern für die Urheber aus der Gemeinschaft die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(Änderung 25)

Artikel 8

>ursprünglicher Text>

Dauer des Folgerechts

>Text nach EP-Abstimmung>

Erlöschen des Folgerechts

>ursprünglicher Text>

Das Folgerecht gilt für den in Artikel 1 der Richtlinie 93/98/EWG festgelegten Zeitraum.

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Folgerecht erlischt nach Ablauf der in Artikel 1 der Richtlinie 93/98/EWG festgelegten Frist.

(Änderung 26)

Artikel 9

>ursprünglicher Text>

Auskunftsrecht

>Text nach EP-Abstimmung>

Auskunftsrecht

>ursprünglicher Text>

Der Urheber oder sein Vertreter kann von jedem Kunsthändler, Verkaufsdirektor oder Veranstalter einer Versteigerung alle Auskünfte einholen, die für die Geltendmachung des Folgerechts aus Veräusserungen von Originalen von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie im abgelaufenen Jahr erforderlich sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Verantwortlichen von Geschäftsbetrieben und Versteigerungen wie auch die Händler und Kommissionäre sind drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verpflichtet, den Urhebern oder ihren Vertretern auf deren Wunsch alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung des Folgerechtsanspruchs erforderlich sind.

(Änderung 27)

Artikel 10

>ursprünglicher Text>

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 2004 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze an die Entwicklung des Sektors enthält.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 2002 und danach alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, wobei besonders auf die Auswirkungen auf den europäischen Markt für moderne und zeitgenössische Kunst, insbesondere aber auf die Förderung des künstlerischen Schaffens sowie auf die Verwaltungsmodalitäten der Mitgliedstaaten einzugehen ist. Gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge für eine Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze an die Entwicklung des Sektors vor, gemeinsam mit weiteren Vorschlägen, die sie zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Richtlinie für notwendig hält.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (KOM(96)0097 - C4- 0251/96 - 96/0085(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(96)0097 - 96/0085(COD) ((ABl. C 178 vom 21.06.1996, S. 16.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 100 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0251/96),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4- 0030/97),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.