51994PC0058

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung - /* KOM/94/58ENDG - CNS 94/0062 */

Amtsblatt Nr. C 107 vom 15/04/1994 S. 0007


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (94/C 107/05) KOM(94) 58 endg. - 94/0062(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. März 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Funktionieren des Binnenmarktes kann durch gemeinsame Regeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs und zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten für bestimmte Steuerbefreiungen nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Nummern 2 und 10 sowie Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/5/EG (2), verbessert werden. Die Aufstellung solcher gemeinschaftlichen Regeln ist in der Richtlinie 77/388/EWG, insbesondere in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, vorgesehen.

Artikel 3 der Richtlinie 92/111/EWG des Rates (3) sieht den Erlaß besonderer Bestimmungen für die Besteuerung von Reihengeschäften zwischen Steuerpflichtigen vor. Solche Maßnahmen müssen sicherstellen, daß sowohl das Prinzip der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems im Hinblick auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen als auch die gewählten Grundsätze der Mehrwertbesteuerung und deren Überwachung während des Übergangszeitraums gewahrt bleiben.

In die Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr sind alle Nebenkosten aufgrund der Beförderung der Gegenstände nach jedem Bestimmungsort in der Gemeinschaft einzubeziehen, sofern dieser Ort zum Zeitpunkt der Einfuhr bekannt ist; dementsprechend sind die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i) der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Befreiungen auf die betreffenden Dienstleistungen anzuwenden.

Gemäß Artikel 15 Nummer 2 derselben Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für gemeinschaftliche Steuerregeln, die den Geltungsbereich und die praktischen Einzelheiten der Durchführung der Ausfuhrsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen festlegen, die von Reisenden im Handgepäck mitgeführt werden.

Artikel 15 Nummer 10 der Richtlinie sieht eine einheitliche Steuerregelung vor, in deren Rahmen insbesondere die praktischen Einzelheiten der Durchführung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen festzulegen sind. Im Hinblick darauf ist die Verwendung einer harmonisierten Bescheinigung geeignet, Anwendung und Überwachung der Steuerbefreiung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu vereinfachen.

Ein gemeinschaftliches Verfahren zur Befreiung der in Artikel 15 Nummer 10 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen ermöglicht ausserdem, diese Lieferungen von der Sonderregelung gemäß Artikel 28b Teil B auszunehmen.

Artikel 16 Absatz 1 Teile B bis E ermöglicht insbesondere in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 9 über die Befreiung von Pflichten eine Lösung der Probleme der Wirtschaftsteilnehmer, die an Reihengeschäften mit Gegenständen beteiligt sind, die in eine Lagerregelung überführt werden und darin verbleiben.

In diesem Rahmen ist zu gewährleisten, daß die steuerliche Behandlung der Lieferungen von Gegenständen, die einer Zollagerregelung unterliegen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen, auch für Umsatzgeschäfte im Zusammenhang mit Gegenständen gilt, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen.

Vorbehaltlich der Anhörung des Mehrwertsteuerausschusses sind die Mitgliedstaaten für die Festlegung dieser anderen Lagerregelungen als der Zollagerregelung zuständig. Von der Anwendung dieser Regelungen sind jedoch Gegenstände auszunehmen, die zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.

Es ist erforderlich, einige Einzelheiten der Anwendung der Steuer beim Verlassen der in Artikel 16 Absatz 1 Teile B bis E der genannten Richtlinie bezeichneten Regelungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Betrags der geschuldeten Steuer und des Steuerschuldners.

Die Handhabung der Regeln über den Ort und die Einzelheiten der Besteuerung der Erbringung von Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung ist einfach und zufriedenstellend, sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Indem der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung eine innerhalb eines Mitgliedstaats erbrachte, unmittelbar mit einer Beförderung zwischen Mitgliedstaaten zusammenhängende Beförderung gleichgestellt wird, können nicht nur die Grundsätze und Einzelheiten der Besteuerung für diese Beförderungsleistungen im Inland, sondern auch die Regeln für die Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen und die Dienstleistungen von Vermittlern, die sich bei der Erbringung dieser einzelnen Leistungen einschalten, vereinfacht werden. Dies bedeutet, daß die zehn Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten befristeten Ermächtigungen in bezug auf die Befreiung der in Verbindung mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung erbrachten Dienstleistungen gegenstandslos werden.

Der Anwendungsbereich von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Richtlinie ist hinsichtlich der Bestimmungen über die Dauer des in Artikel 28l bezeichneten Übergangszeitraums genauer zu fassen.

Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die vom Eintreffen der Gegenstände in der Gemeinschaft bis zum ersten im Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen.

Unter 'erstem Bestimmungsort' ist der Ort zu verstehen, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem die Gegenstände in den Einfuhrmitgliedstaat verbracht werden, angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung im Einfuhrmitgliedstaat erfolgt.

In die Besteuerungsgrundlage sind auch die vorgenannten Nebenkosten einzubeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist."

2. In Artikel 15 Nummer 2 erhalten der zweite und dritte Unterabsatz folgende Fassung:

"Diese Steuerbefreiung gilt für Lieferungen von Gegenständen zur Mitführung im Handgepäck von Reisenden, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt,

- wenn der Gesamtwert einer Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG (*), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/4/EG (**), festgelegten Gegenwert von 175 ECU in Landeswährung übersteigt

und

- wenn die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats aus der Gemeinschaft versandt oder befördert werden.

Zur Anwendung des zweiten Unterabsatzes

- gilt als 'Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort' der Ort, der im Reisepaß, im Personalausweis oder in jedem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, als Identitätsnachweis anerkannt ist,

- wird der Nachweis der Ausfuhr durch die Rechnung oder einen entsprechenden Beleg erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des von ihm für die Erteilung des obengenannten Sichtvermerks verwendeten Stempelabdrucks. Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(*) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 14."3. In Artikel 15 Nummer 10 erhalten der zweite und dritte Unterabsatz folgende Fassung:

"Diese Steuerbefreiung wird innerhalb der vom Gastmitgliedstaat festgelegten Beschränkungen angewandt. Der Lieferant der Gegenstände oder der Dienstleistungserbringer muß dafür über eine dem Muster in Anhang J entsprechende Bescheinigung der Steuerbefreiung verfügen. Diese von den im Gastmitgliedstaat zuständigen Behörden ordnungsgemäß abgezeichnete Bescheinigung wird ihm vom Käufer der Gegenstände oder dem Empfänger der Dienstleistungen ausgehändigt. Sind die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen jedoch für den dienstlichen Gebrauch bestimmt, so können die Mitgliedstaaten unter von ihnen festgelegten Bedingungen von dem Erfordernis eines Sichtvermerks absehen.

Die Mitgliedstaaten teilen in geeigneter Weise mit, welche Behörde für die Ausstellung der im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Bescheinigung der Steuerbefreiung zuständig ist.

Falls die Gegenstände nicht in das Ausland versandt oder befördert werden und bei Dienstleistungen, die im Gastmitgliedstaat erbracht werden, kann die Steuerbefreiung im Wege eines Erstattungsverfahrens gewährt werden.

Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für gemeinschaftliche Steuerregeln, die den Geltungsbereich der obengenannten Steuerbefreiungen festlegen."

4. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

- In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen zu befreien, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der nachfolgend in den Teilen A bis E bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung aller dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre."

- In Absatz 1 Teil B erhält Buchstabe e) folgende Fassung:

"e) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

Im Sinne dieses Artikels gelten als andere als Zollager

- bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG (*) definierten Orte,

- bei anderen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine andere Lagerregelung als die Zollagerregelung vorsehen, wenn diese Gegenstände unverarbeitet oder nach Verarbeitung zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.

(*) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1."

- In Absatz 1 erhält Teil D folgende Fassung:

"D. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,

a) die an den in Teil B Buchstaben a) bis d) aufgeführten Orten unter Wahrung eines der dort bezeichneten Sachverhalte durchgeführt werden;

b) die an den in Teil B Buchstabe e) aufgeführten Orten durchgeführt werden, wobei der dort bezeichnete Sachverhalt im Inland gewahrt bleibt.

Mitgliedstaaten, die von der in Buchstabe a) vorgesehenen Möglichkeit für in einem Zollager bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie eine andere Lagerregelung als die Zollagerregelung definiert haben, die die Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens b) ermöglicht;".

5. In Artikel 28b Teil B Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Gedankenstrich angefügt:

"- die Lieferung von Gegenständen ist nicht gemäß Artikel 15 Nummer 10 von der Steuer befreit."

6. In Artikel 28b Teil C Absatz 1 erster Gedankenstrich wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Unterabsatz angefügt:

"Der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt ist eine Güterbeförderung, bei der Abgangs- und Ankunftsort im Inland liegen, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer Güterbeförderung verbunden ist, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen;"

7. Artikel 28c Teil E Absatz 1 erhält folgende Fassung:

- Der einleitende Satz wird durch "In Artikel 16 werden folgende Absätze eingefügt:" ersetzt.

- Folgende Absätze werden eingefügt:

"1b) Zur Festsetzung des beim Verlassen der in Absatz 1 Teile A bis E aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte geschuldeten Steuerbetrags gelten die in dem genannten Absatz bezeichneten Umsätze als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Gegenstände diesen Regelungen oder Sachverhalten entzogen werden und zu dem auch der Steueranspruch entsteht.

Abweichend von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz wird die gemäß obenstehendem Absatz 1 geschuldete Mehrwertsteuer von der Person geschuldet, die veranlasst, daß die Gegenstände den in dem genannten Absatz aufgeführten Regelungen oder Sachverhalten entzogen werden."

8. In Artikel 28f Absatz 1 erhält Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder werden bzw. erbracht wurden oder werden;".

9. Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang J angefügt.

Artikel 2

Die Geltungdauer der in folgenden Entscheidungen des Rates enthaltenen Bestimmungen über Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung endet mit dem Wirksamwerden dieser Richtlinie:

- Entscheidungen 93/555/EWG, 93/556/EWG, 93/557/EWG, 93/558/EWG, 93/559/EWG, 93/560/EWG, 93/561/EWG, 93/562/EWG und 93/563/EWG (4),

- Entscheidung 94/8/EG (5).

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie zum 1. Oktober 1994 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47.

(4) ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 33 ff.

(5) ABl. Nr. L 7 vom 11. 1. 1994, S. 13.

ANHANG

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VERZEICHNIS DER MINDESTINFORMATIONEN, DIE IN DIE ERLÄUTERUNG

AUFZUNEHMEN SIND

1. Dieser Nachweis dient als Beleg für den Lieferer/Dienstleistenden für die auf Artikel 15 Nummer 10 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG beruhende Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen. Demzufolge muß je ein Nachweis pro Lieferer/Dienstleistender erbracht werden. Ferner ist der Lieferer/Dienstleistende verpflichtet, diesen Nachweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen seines Mitgliedstaats aufzubewahren.

2. a) Der Nachweis muß mit einem in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft gedruckten Formular erbracht werden. Das Formular ist in einer vom Gastmitgliedstaat anerkannten Sprache auszufuellen.

b) Wird für die Aufstellung der Gegenstände und Dienstleistungen (Punkt 5B des Nachweises) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der in einer anderen als vom Gastmitgliedstaat anerkannten Sprache verfasst wurde, ist von der begünstigten Einrichtung/Person eine Übersetzung beizufügen.

c) Wird der Nachweis in einer anderen als vom Mitgliedstaat des Lieferers/Dienstleistenden anerkannten Sprache ausgefuellt, ist von der begünstigten Einrichtung/Person eine Übersetzung der in Punkt 5B aufgeführten Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen beizufügen.

d) Als anerkannte Sprache gilt eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder jede andere Amtssprache der Gemeinschaft, von welcher der Mitgliedstaat erklärt, daß sie in diesem Zusammenhang benutzt werden kann.

3. Durch ihre Erklärung in Punkt 3 des Nachweises bringt die begünstigte Einrichtung/Person die erforderlichen Angaben zum Ausdruck, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Geltendmachung der Befreiung im Gastmitgliedstaat begründet ist.

4. Durch ihren Sichtvermerk in Punkt 4 des Nachweises bestätigt die Einrichtung, daß die betroffene Person Mitglied des Personals dieser Einrichtung ist.

5. a) Die Bezugnahme auf den Bestellschein (Punkt 5B des Nachweises) umfasst mindestens das Datum und die Ordnungsnummer. Der Bestellschein enthält alle nach Punkt 5 des Nachweises erforderlichen Angaben. Wird der Nachweis von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen, so ist der Bestellschein ebenfalls mit einem Sichtvermerk zu versehen.

b) Sofern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers/Dienstleistenden und/oder die Nummer des Steuerlagers im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG des Lieferers der Einrichtung/Person bekannt ist, soll diese angegeben werden.

c) Zur Angabe der Währungen werden aus drei Buchstaben bestehende Abkürzungen gemäß der Internationalen Norm ISO/DIS 4217 verwendet (1).

6. Die obengenannte Erklärung des Lieferers/Dienstleistenden wird in Punkt 6 durch den Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats bestätigt. Diese Behörde kann ihren Sichtvermerk von der Zustimmung einer anderen Behörde des Mitgliedstaats, zum Beispiel des Aussenministeriums, abhängig machen. Es obliegt der für die Steuern zuständigen Behörde, solch eine Zustimmung einzuholen.

7. Um das Verfahren zu vereinfachen, können die zuständigen Behörden die begünstigten Einrichtungen von der Verpflichtung, einen Sichtvermerk einzuholen, befreien, wenn die Befreiung für offizielle Zwecke erfolgt. In diesem Fall weist die begünstigte Einrichtung in Punkt 7 des Nachweises auf die Freistellung hin.

(1) Als Hinweis einige gebräuchliche Abkürzungen:

BEF (Belgischer Franken), DEM (Deutsche Mark), DKK (Dänische Krone), ESP (Spanische Peseta), FRF (Französischer Franken), GBP (Pfund Sterling), GRD (Griechische Drachme), IEP (Irisches Pfund), ITL (Italienische Lira), LUF (Luxemburgischer Franken), NLG (Niederländischer Gulden), PTE (Portugiesischer Escudo) und USD (Dollar der Vereinigten Staaten).