41999D0013

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuches und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0317 - 0404


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 28. April 1999

bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuches und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen

(SCH/Com-ex (99) 13)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

ferner gestützt auf die Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 17, 18 und 25 des genannten Übereinkommens einerseits sowie die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens andererseits,

in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik des Personenverkehrs die Visumausstellung einheitlich zu regeln, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden,

geleitet von dem Wunsch, die derzeit mit der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion gemachten guten Erfahrungen weiter auszubauen, und dem Ziel, den Ausstellungsprozess weiter zu harmonisieren,

geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen-Partnern -

BESCHLIESST:

I. 1. Die Neufassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und ihrer Anlagen (Anhang 1(1)).

2. Die Neufassung des Gemeinsamen Handbuchs und seiner Anlagen (Anhang 2(2)).

Eingearbeitet wurden:

Die Änderungen (Fortschreibung) der Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 12 und 15 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der entsprechenden Anlagen 5, 5A, 14B 10, 6B, 6C und 14A des Gemeinsamen Handbuchs.

II. Die im Anhang 3 aufgeführten Vordokumente der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, zum Gemeinsamen Handbuch und ihrer Anlagen werden mit dieser Neufassung außer Kraft gesetzt.

III. Das Dokument über die Vertretungen bei der Visumerteilung wird zur Kenntnisnahme beigelegt (Anhang 4(3)).

IV. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme in Kraft.

Luxemburg, den 28. April 1999

Der Vorsitzende

C. H. Schapper

(1) Anlagen 5, 9 und 10 sind vertraulich. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.

(2) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.

(3) Dokument SCH/II (95) 16, 19. Rev.: nicht publiziert.

Anhang 1

GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION AN DIE DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND DIE KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN, DIE VON BERUFSKONSULARBEAMTEN GELEITET WERDEN

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGEN AN DIE GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION

1. - Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengener Staaten visumpflichtig sind

- Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Staatsangehörige in keinem Schengener Staat visumpflichtig sind

- Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumpflichtig sind

2. Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen

3. Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind

4. Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen

5. Liste der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 vor der Erteilung des Visums die zentralen Behörden des eigenen Staates, eines anderen Staates oder anderer Staaten zu konsultieren sind

6. Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermächtigt sind

7. Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge

8. Muster des Visumetiketts und Informationen über die Sicherheitsmerkmale

9. Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld "Anmerkungen" einträgt

10. Vorschriften zum Ausfuellen der maschinenlesbaren Zone

11. Visierfähige Reisedokumente

12. Gebühren (in Ecu) für die Ausstellung von Visa in den Schengener Vertragsparteien

13. Hinweise zum Ausfuellen des Visumetiketts

14. Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel

15. Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION

an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINES EINHEITLICHEN, FÜR DAS HOHEITSGEBIET ALLER VERTRAGSPARTEIEN DES SCHENGENER DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMENS GÜLTIGEN VISUMS

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 Geltungsbereich

Aufgrund der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte 1 und 2 des "Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" vom 19. Juni 1990, dem später Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Österreich beigetreten sind, gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung von Visumanträgen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten - einschließlich der Anträge auf Durchreisevisa -, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens(1).

Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren und berechtigen lediglich zu einem Aufenthalt auf dem nationalen Hoheitsgebiet. Inhaber dieser Visa können jedoch durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, sie erfuellen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder sie stehen in der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.

2 Begriffsbestimmung und Visumkategorien

2.1 Einheitliches Visum

Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft eine Entscheidung. Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittausländer, an einer Grenzkontrollstelle der Außengrenze des das Visum ausstellenden Staates oder an der Grenze einer anderen Vertragspartei vorstellig zu werden und je nach Kategorie des Visums um Durchreise oder Aufenthalt zu ersuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- oder Durchreise gegeben sind. Der Besitz eines einheitlichen Visums verleiht dem Drittausländer kein unwiderrufliches Recht auf Einreise.

2.1.1 Visum für den Flughafentransit

Dieses Visum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer, sich während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme zu dem allgemeinen Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich aufzuhalten zu können.

Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen der in Anlage 3 genannten Länder erforderlich sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, aber im Besitz eines Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Länder ausgestellt worden ist.

Ausnahmen von der Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III der Anlage 3 geregelt.

2.1.2 Durchreisevisum

Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsparteien gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen.

Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen auch mehrere Male durchzureisen, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.

2.1.3 Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum - Visum für die mehrfache Einreise

Visum, durch das einem Drittausländer die Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinanderfolgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise gestattet wird, soweit mit der Einreise nicht die Einwanderung angestrebt wird. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

Bestimmten Drittausländern, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine oder mehrere Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr oder in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als ein Jahr betragen (siehe V 2, 2.1).

2.1.4 Sammelvisum

Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in einen Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, und für eine Gruppe von Drittausländern bestimmt ist, die bereits vor der Entscheidung, eine Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei der Einreise und dem Aufenthalt in sowie der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien stets als geschlossene Gruppe reist.

Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe mindestens 5 und höchstens 50 Personen. Es gibt mindestens einen Gruppenleiter, der seinen Pass und erforderlichenfalls ein auf seinen Namen ausgestelltes Visum mitzuführen hat.

2.2 Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.

Dieses gilt jedoch als einheitliches Durchreisevisum für eine Dauer von nicht mehr als 5 Tagen ab der Einreise und gestattet dem Visuminhaber die Durchreise, um in den Staat zu gelangen, der das Visum ausgestellt hat, sofern er die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfuellt und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei oder der Vertragsparteien steht, durch die er die Durchreise beabsichtigt (siehe Anlage 4).

2.3 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen (siehe V 3).

2.4 An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum(2)

II. ZUSTÄNDIGE AUSLANDSVERTRETUNG

Ein visumpflichtiger Drittausländer (Anlage 1), der in eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens einreisen möchte, hat sich an die Konsularabteilung der zuständige Auslandsvertretung zu wenden.

1 Bestimmung des zuständigen Staates

1.1 Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat

Für die Prüfung des Antrags und die Erteilung eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums sind die nachstehenden Staaten in der angegebenen Reihenfolge zuständig:

a) - die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt; gibt es mehrere Reiseziele, ist der Staat zuständig, in dem das Hauptreiseziel liegt. In keinem Falle kann ein Durchreisestaat als Hauptreiseziel betrachtet werden.

Die Auslandsvertretung bestimmt nach Entgegennahme des Antrags im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Reiseziels, des Reisewegs und der Aufenthaltsdauer, in welchem Staat das Hauptreiseziel liegt. Bei der Prüfung dieser Kriterien stützen sich die Auslandsvertretungen insbesondere auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege.

- Stellen ein oder mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so geht die Auslandsvertretung insbesondere vom wesentlichen Reisezweck und -ziel aus.

- Stellt kein Reiseziel den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so geht die Auslandsvertretung insbesondere von der längsten Aufenthaltsdauer aus (und bei Vorliegen gleicher Aufenthaltsdauer von der Vertragspartei aus, in der der erste Aufenthalt stattfindet);

b) - wenn keine Vertragspartei als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, die Vertragspartei der ersten Einreise.

Der Staat der ersten Einreise ist der Staat, über dessen Außengrenze der Antragsteller nach einer Kontrolle seiner Dokumente in das Gebiet der Schengener Staaten einreist.

- Unterliegt der Antragsteller in dieser Vertragspartei nicht der Visumpflicht, so ist sie nicht gehalten, das Visum zu erteilen; sie kann dies jedoch freiwillig mit Zustimmung des Antragstellers tun; andernfalls wird die Zuständigkeit dem ersten Bestimmungsstaat mit Visumpflicht oder dem ersten Durchreisestaat mit Visumpflicht übertragen.

- Für die Prüfung eines Antrags und die Erteilung eines Visums mit auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder der Benelux-Staaten beschränkter Geltung ist bzw. sind die entsprechende(n) Vertragspartei(en) zuständig.

1.2 Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates

a) Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung des für die Bearbeitung des Visumantrags nach Artikel 12 des Durchführungsübereinkommens zuständigen Staates, kann das einheitliche Visum von der Auslandsvertretung der Vertragspartei erteilt werden, der die Interessen des eigentlich zuständigen Staates vertritt. Das Visum wird im Namen des vertretenen Staates und - sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind - mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt. Besteht eine Auslandsvertretung der Benelux-Staaten, vertritt diese von Amts wegen die übrigen Benelux-Staaten.

b) Besteht eine Auslandsvertretung des für den Visumantrag zuständigen Staates in der Hauptstadt eines Staates, jedoch nicht in dem Gebiet, in dem der Antrag gestellt wurde, und verfügt/verfügen jedoch ein anderer bzw. mehrere andere Schengener Staaten über eine Auslandsvertretung in diesem Gebiet, so können die Visa - in Ausnahmefällen und ausschließlich in geographisch sehr ausgedehnten Staaten - von einer anderen Vertragspartei in Vertretung des für den Antrag zuständigen Staates ausgestellt werden, sofern zwischen den beiden Staaten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde; deren Bestimmungen sind bei der Visaerteilung einzuhalten.

c) Die Regelung nach Buchstaben a) und b) lässt in jedem Fall dem Antragsteller die Wahl, ob er sich an die vertretende Auslandsvertretung oder die eigentlich zuständige des Hauptreiseziels wendet.

d) Die AG II-Visa stellt über die vereinbarten Vertretungsregelungen eine Übersicht zusammen und überarbeitet diese periodisch.

e) Die Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:

- Die Vertretungsregelung bei der Bearbeitung von Visumanträgen gilt für die im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt. Der vertretende Staat ist verpflichtet, den Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ebenso schnell nachzukommen wie bei der Ausstellung eigener Visa derselben Kategorien mit derselben Gültigkeitsdauer.

- Vorbehaltlich ausdrücklicher bilateraler Abkommen gilt die Vertretungsregelung nicht für Visa, die zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder einer Aktivität ausgestellt werden, die einer vorherigen Genehmigung durch den Staat, wo sie ausgeübt werden soll, bedarf. Diese Antragsteller müssen sich an die akkreditierte konsularische Vertretung des Staates wenden, wo die besagte Aktivität ausgeübt werden soll.

- Die Schengen-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich in jedem Drittstaat für die Visaerteilung vertreten zu lassen. Sie können beschließen, dass Visumanträge in bestimmten Drittstaaten oder Anträge für eine bestimmte Art von Visum bei einer Berufsvertretung des Staates, der das Hauptreiseziel ist, gestellt werden müssen.

- Die Beurteilung der Gefahr einer illegalen Einwanderung bei der Beantragung eines Visums obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Auslandsvertretungen.

- Die vertretenen Staaten übernehmen die Zuständigkeit für Asylanträge, die von Inhabern eines Visums gestellt werden, das - wie aus dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Visum ersichtlich ist - von vertretenden Staaten im Namen von vertretenen Staaten ausgestellt wurde.

- In Ausnahmefällen kann in bilateralen Abkommen aufgeführt werden, dass Visumanträge von bestimmten Drittausländer-Kategorien von vertretenden Staaten den Behörden des vertretenen Staates, in dem das Reiseziel gelegen ist, vorgelegt bzw. an die Berufsvertretung dieses Staates weitergeleitet werden. Diese Kategorien müssen (eventuell für jede diplomatische Mission oder konsularische Vertretung) schriftlich festgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Visumerteilung mit einer Ermächtigung durch den vertretenen Staat nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgt ist.

- Auf der Grundlage von einzelstaatlichen Beurteilungen der in einem bestimmten Zeitraum verzeichneten Asylanträge, die Inhaber von in Vertretung abgegebenen Visa gestellt haben, und von anderen relevanten Daten in Sachen Visaerteilung, können die bilateralen Absprachen im Laufe der Zeit angepasst werden. Ferner kann vereinbart werden, dass bei bestimmten Auslandsvertretungen (eventuell auch bei bestimmten Staatsangehörigkeiten) auf die Vertretungsregelung verzichtet wird.

- Eine Vertretung findet ausschließlich auf dem Gebiet der Visumerteilung statt. Kann einem Visumantrag nicht stattgegeben werden, weil der betreffende Drittausländer nicht in ausreichendem Maße belegen kann, dass er die Bedingungen erfuellt, muss er über die Möglichkeit informiert werden, seinen Visumantrag bei der Berufsvertretung des Mitgliedstaates zu stellen, in dem sein Reiseziel liegt.

- Die Vertretungsregelung kann weiter verfeinert werden durch eine Weiterentwicklung der Software, wodurch vertretende Auslandsvertretungen ohne viel zusätzlichen Arbeitsaufwand die Zentralbehörden des vertretenen Staates konsultieren können.

- Die Übersicht zur Vertretungsregelung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, wird der Zentralen Gruppe zur Kenntnisnahme der Veränderungen, die in Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten an dieser Übersicht vorgenommen wurden, vorgelegt.

2 Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2

2.1 Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates

Die mit der Bearbeitung des Antrags befasste Auslandsvertretung hat die zentrale Behörde des eigenen Staates um Genehmigung zu ersuchen, diese zu konsultieren bzw. sie im Voraus von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, die sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis in den darin vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung der darin festgelegten Form und Frist treffen wird. Die Fälle, in denen die zentralen Behörden des eigenen Staates konsultiert werden, sind in der Anlage 5 Teil A genannt.

2.2 Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten

Die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung hat die eigene zuständige zentrale Behörde um Genehmigung zu ersuchen, die den Antrag ihrerseits an die zuständigen zentralen Behörden eines anderen Staates oder anderer Staaten weiterleitet (siehe Teil V 2, 2.3). Bis der Exekutivausschuss eine Liste der Fälle erarbeitet, in denen die anderen zentralen Behörden zu konsultieren sind, gilt Anlage 5 Teil B der vorliegenden konsularischen Instruktion als vorläufige Liste.

2.3 Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung

a) Werden Visumanträge in Bezug auf Staatsangehörigkeiten aus der Anlage 5 Teil C in einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Schengen-Staates, der in Vertretung eines Partnerstaates handelt, eingereicht, wird der vertretene Staat konsultiert.

b) Die Angaben bezüglich dieser Visumanträge, die ausgetauscht werden, entsprechen den Angaben, die derzeit im Rahmen der Konsultation nach Anlage 5 Teil B übermittelt werden. Auf dem Vordruck ist jedoch eine obligatorische Rubrik für die Verweise auf das Hoheitsgebiet des vertretenen Staates vorzusehen.

c) Bei den Fristen, deren Verlängerung und der Art der Antwort gelten die derzeitigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.

d) Die nach Anlage 5 Teil B vorgesehenen Konsultationen werden vom vertretenen Staat durchgeführt.

3 Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates

Wird ein Visum in einem Staat beantragt, der nicht Wohnsitzstaat des Antragstellers ist und bestehen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Absichten des Antragstellers (und insbesondere bei Gefahr illegaler Einwanderung), so kann das Visum ausschließlich nach Konsultation der Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers und/oder der eigenen zuständigen zentralen Behörde ausgestellt werden.

4 Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa

Mit Ausnahme der in Anlage 6 aufgeführten Fälle sind zur Erteilung einheitlicher Visa nur die Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsparteien ermächtigt.

III. ENTGEGENNAHME DES ANTRAGS

1 Vordruck für den Visumantrag - Anzahl der Vordrucke

Der Drittausländer hat mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag auszufuellen, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.

2 Dem Antrag beizufügende Unterlagen

Der Drittausländer hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein gültiges Grenzübertrittspapier, in das ein Visum aufgebracht werden kann;

b) gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltzwecks und der Aufenthaltsumstände.

Hat der Antragsteller nach den der Auslandsvertretung vorliegenden Informationen einen guten Ruf, kann das für die Visaerteilung zuständige Personal von der Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände absehen.

3 Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht - Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Der Antragsteller muss die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung davon überzeugen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.

4 Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller

Der Antragsteller muss grundsätzlich aufgefordert werden, persönlich in der Auslandsvertretung zu erscheinen, um den Zweck seines Antrags mündlich zu erläutern, insbesondere, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, bestehen.

Bestehen keine Zweifel über die Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Antragstellers und der Entfernung der Auslandsvertretung von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.

IV. RECHTSGRUNDLAGE

Einheitliche Visa können erteilt werden, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 15 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 erfuellt werden.

Artikel 15

Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfuellt.

Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfuellt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.

Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 erfuellt werden (siehe V 3).

Artikel 11 Absatz 2

(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Artikel 14 Absatz 1

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.

Artikel 16

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfuellt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.

V. BEARBEITUNG UND ENTSCHEIDUNG

Die Auslandsvertretung überprüft zunächst die eingereichten Unterlagen (1) und zieht diese anschließend zur Entscheidung über den Visumantrag (2) heran:

Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags

Es sei daran erinnert, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen folgende wesentliche Punkte zu beachten sind: die Sicherheit der Schengener Vertragsparteien, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen. Je nach Land kann dem einen oder dem anderen Punkt größere Bedeutung beigemessen werden, sie sind jedoch stets alle im Auge zu behalten.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit ist zu überprüfen, ob die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden: Abfrage der Datenbestände der im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Personen sowie Konsultation der zentralen Behörden im Falle von Ländern, bei denen Konsultation erforderlich ist.

Für die Einschätzung des Einwanderungsrisikos liegt die Bewertung in der alleinigen Verantwortung der Auslandsvertretung. Bei der Prüfung des Visumantrags ist festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf "Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor" wie Arbeitslose und Personen zu richten, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen. Bestehen insbesondere Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente und der vorgelegten Belege, wird die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums absehen.

Die Prüfungen für Antragsteller, deren guter Ruf bekannt ist und über die im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Informationen ausgetauscht wurden, werden dagegen erleichtert.

1 Bearbeitung des Visumantrags

1.1 Prüfungsverfahren für den Visumantrag

- Die beantragte Aufenthaltsdauer muss dem Aufenthaltszweck entsprechen.

- Das Formular muss vollständig und schlüssig ausgefuellt werden. Dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers beizulegen, und nach Möglichkeit muss er die Angabe des Hauptreiseziels enthalten.

1.2 Überprüfung der Identität des Antragstellers

Überprüfung der Identität des Antragstellers; weiterhin ist zu prüfen, ob er im Schengener Informationssystem "SIS" zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ob sonstige (Sicherheits)risiken vorliegen, die einer Visumerteilung entgegenstehen; darüber hinaus ist mit Blick auf unerlaubte Einwanderung zu prüfen, ob vorherige Aufenthaltsfristen überschritten wurden.

1.3 Überprüfung des Reisedokuments

- Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Dokuments: Es muss vollständig und darf nicht abgeändert, ge- oder verfälscht sein.

- Überprüfung des räumlichen Geltungsbereichs des Reisedokuments; es muss für die Einreise in die Schengener Vertragsstaaten gültig sein.

- Überprüfung der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; sie sollte die des Visums um drei Monate überschreiten (Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens).

- Aus dringlichen humanitären Gründen, nationalen Belangen oder internationalen Verpflichtungen können jedoch in Ausnahmefällen Visa auf Reisedokumenten erteilt werden, deren Gültigkeitsdauer die oben genannte Frist (drei Monate) unterschreitet, jedoch unter der Bedingung, dass das Reisepapier länger gültig ist als das Visum und die Rückreise des Drittausländers zulässt.

- Überprüfung der Dauer vorangegangener Aufenthalte des Antragstellers auf dem Gebiet der Vertragsparteien.

1.4 Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege

Umfang und Art der Belege hängen vom möglichen Risiko der illegalen Einwanderung und den örtlichen Gegebenheiten (z. B. konvertierbare Währung) ab und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Die Auslandsvertretungen können eine an diese Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise bei der Beurteilung von Belegen verabreden.

Diese Dokumente müssen den Grund der Reise, die Beförderungsmittel, die Rückreise sowie die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und die Unterkunft belegen:

- Belege über den Zweck der Reise, z. B.:

- private Einladungsschreiben,

- offizielle Einladungen,

- Teilnahme an einer Gruppenreise.

- Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr, z. B.:

- Fahrkarte bzw. Flugticket (Hin und Rückreise),

- Devisen für den Treibstoff oder Fahrzeugversicherung.

- Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Als Belege über den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können gelten: Bargeld in konvertierbarer Währung, Reiseschecks, auf ein Devisenkonto ausgestellte Schecks, Kreditkarten bzw. jeder andere Beleg, durch den bewiesen wird, dass der Antragsteller über Devisen verfügt.

Der Umfang der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Zweck der Reise sowie zu den Lebenshaltungskosten in dem/den zu besuchenden Schengener Staat(en) stehen. Zu diesem Zweck werden die für den Grenzübertritt erforderlichen Richtbeträge jährlich von den nationalen Behörden der Vertragsparteien festgelegt (siehe Anlage 7)(3).

- Belege über die Unterkunft.

Folgende Dokumente können u. a. als Belege über die Unterkunft gelten:

a) Reservierung einer Hotelunterkunft oder ähnliche Reservierungen;

b) Dokumente, die belegen, dass der Visumantragsteller im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Mietvertrages für eine Wohnung oder eines entsprechenden Eigentumstitels in der Vertragspartei seines Aufenthaltes ist;

c) erklärt der Drittausländer, in der Wohnung einer Privatperson oder einer sonstigen privaten Unterkunft untergebracht zu sein, so ist von der Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Person dort tatsächlich Unterkunft finden wird:

- entweder durch Konsultationen bei den nationalen Behörden, wenn sich dies als erforderlich erweist;

- oder anhand der Vorlage einer Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die in Form eines harmonisierten Vordrucks ausgefertigt und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde der Vertragspartei geprüft wird. Das Muster dieses harmonisierten Standardvordrucks kann vom Exekutivausschuss ausgearbeitet werden;

- oder anhand der Vorlage einer amtlichen oder offiziellen Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die die in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschriebene Form hat und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften geprüft wird.

Die Vorlage der Unterkunftsbescheinigung, von der in den beiden vorangegangenen Spiegelstrichen die Rede ist, bedeutet keine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Diese Bescheinigung soll als praktisches Hilfsmittel angesehen werden, um in den Konsulaten eine Unterkunft oder ggf. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen zu können. Wenn eine Vertragspartei ein solches Dokument verwendet, muss es auf jeden Fall den Namen des Gastgebers und des Gastes bzw. der Gäste sowie die Anschrift enthalten und Dauer sowie Zweck der Aufnahme, den möglichen Verwandtschaftsgrad und den rechtmäßigen Aufenthalt des Gastgebers belegen.

Nachdem die Auslandsvertretung das Visum erteilt hat, bringt sie auf dem Dokument ihren Stempel an und trägt darauf die Visumnummer ein, um zu verhindern, dass das Dokument nochmals verwendet wird.

Die Prüfung hat auf jeden Fall zum Ziel, Gefälligkeitseinladungen, betrügerische Einladungen oder Einladungen von Drittausländern zu verhindern, die sich in einer unrechtmäßigen oder unsicheren Lage befinden.

Kann der Antragsteller belegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt, um die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der/den zu besuchenden Vertragspartei(en) zu tragen, so kann er bei der Beantragung eines einheitlichen Visums von der Verpflichtung befreit werden, Belege zur Unterkunft vorzulegen.

- Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind, z. B.:

Belege über den Wohnort und die Verwurzelung im Heimatstaat,

- elterliche Erlaubnis (bei Minderjährigen),

- Belege über die soziale und berufliche Lage des Antragstellers.

Dort wo nach nationalem Recht der Schengenstaaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise der Unterkunft gefordert werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck.

1.5 Prüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller

Zur Feststellung der Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers wird geprüft, ob diese Person im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort als Bona-fide-Person bekannt ist.

Darüber hinaus werden ebenfalls die zwischen den Auslandsvertretungen ausgetauschten Informationen herangezogen (siehe Teil VIII, 3).

2 Entscheidungsverfahren

2.1 Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen

Das einheitliche Visum kann sein (Artikel 11):

- ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;

- ein Visum mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger Einreise berechtigen;

- ein Durchreisevisum, das seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder in Ausnahmefällen mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf, soweit die Einreise in diesen Drittstaat im Voraus gesichert ist und die Durchreise normalerweise durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien führt.

2.2 Verantwortung der handelnden Dienststelle

Die diplomatischen Vertreter oder die Leiter der Konsularabteilung tragen entsprechend ihrer nationalen Befugnisse für die praktischen Modalitäten bei der Visaerteilung in der Auslandsvertretung die Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinander ab.

Die Auslandsvertretung entscheidet auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation jeden Antrags.

2.3 Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden

Im Hinblick auf die Durchführung der Konsultation der zentralen Behörden haben die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems beschlossen.

Bei Ausfall des technischen Systems für die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt die folgenden Maßnahmen angewandt werden:

- Beschränkung der Konsultationen auf unumgängliche Fälle,

- Nutzung des vor Ort vorhandenen Netzes der Botschaften und Konsulate der betreffenden Staaten für die Steuerung der Konsultationen,

- Nutzung des Netzes der Botschaften der Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land b) in dem ersuchten Land befinden,

- Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon usw. bei der Übermittlung zwischen Kontaktstellen,

- Verstärkung der Überwachung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen.

Die Erteilung des einheitlichen Visums an die in Anlage 5 Teil B aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des Außenministeriums oder sonstiger Instanzen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens von 1990) richtet sich nach folgendem Verfahren:

Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich zunächst durch Abfrage des Schengener Informationssystems zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Des Weiteren wendet sie folgendes Verfahren an:

a) Verfahren

Das Verfahren nach Buchstabe b) ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

b) Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates

In konsultationsbedürftigen Fällen teilt die Auslandsvertretung der zentralen Behörde des eigenen Landes unverzüglich mit, dass ein Visum beantragt wurde.

- Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge, für die sie zuständig ist, und beschließt sie, das Visum zu verweigern, so ist es nicht erforderlich, ein Konsultationsverfahren mit einer oder mehreren anderen zentralen Behörden in die Wege zu leiten bzw. fortzuführen.

- Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge in Vertretung eines anderen zuständigen Staates, so unterrichtet sie die zentrale Behörde dieses Staates über die Antragstellung.

Beschließt die zentrale Behörde des vertretenen Staates oder diejenige des vertretenden Staates, sofern dies in den Vertretungsvereinbarungen so vorgesehen ist, das Visum zu verweigern, so ist die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Konsultationsverfahrens bei einer oder mehreren anderen zentralen Behörden nicht erforderlich.

c) Inhalt der Konsultation

Um die Einheitlichkeit der Konsultation der zentralen Behörden zu gewährleisten, übermittelt die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung der eigenen zentralen Behörde folgende Informationen:

1. Auslandsvertretung, bei der der Antrag auf Erteilung eines Visums vorgelegt wurde.

2. Name(n) und Vorname(n), Geburtsort und -datum des/der Antragsteller(s) und, sofern bekannt, Name der Eltern.

3. Staatsangehörigkeit des/der Antragsteller(s) und, sofern bekannt, vorige Staatsangehörigkeiten.

4. Art und Nummer des/der vorgelegten Reisedokuments(e) sowie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.

5. Dauer und Zweck der Reise.

6. Voraussichtliche Reisedaten.

7. Wohnsitz, Beruf, Arbeitgeber.

8. Hinweise der Vertragsparteien insbesondere auf frühere Visumanträge und frühere Aufenthalte in den Vertragsparteien.

9. Grenze, über die der Antragsteller einzureisen gedenkt.

10. Weitere Familiennamen (Geburtsname, ggf. Name nach der Heirat; bezweckt wird, die Identifizierungsmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu vervollständigen).

11. Andere von den Auslandsvertretungen als nützlich erachtete Angaben wie die in den Pass des Antragstellers eingetragenen, mitreisenden Personen (Ehefrau, Kinder) sowie die bereits vom Antragsteller erhaltenen Visa und die mit demselben Reiseziel zusammenhängenden Visumanträge.

Diese Angaben sind dem Antragsvordruck in der Reihenfolge zu entnehmen, in der sie dort erscheinen.

Diese Informationen werden von den zentralen Behörden für die Konsultation herangezogen, wobei grundsätzlich der ersuchende Staat den Übermittlungsweg festlegt. In jedem Falle muss nachgewiesen werden können, zu welchem Datum und um welche Uhrzeit das Ersuchen gestellt wurde und wann dieses bei den ersuchten Behörden eingegangen ist.

d) Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden

Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde, übermittelt das Ersuchen an die zentrale(n) Behörde(n) des/der Staate(en), der/die um Konsultation gebeten hat/haben. Die zentralen Behörden sind die Behörden, die von den Staaten zur Erfuellung dieser Aufgaben bezeichnet wurden.

Diese Behörde(n) teil(t)(en) der ersuchenden zentralen Behörde nach der erforderlichen Prüfung das Ergebnis der Konsultation mit.

e) Beantwortungsfrist - Antrag auf Verlängerung

Die Frist für die Übermittlung des Ergebnisses an die ersuchende zentrale Behörde beträgt höchstens sieben Kalendertage. Die Frist von sieben Kalendertagen beginnt mit der Übermittlung der Konsultation von der ersuchenden zentralen Behörde an die ersuchte zentrale Behörde.

Beantragt eine der ersuchten zentralen Behörden im Laufe der sieben Kalendertage bei der ersuchenden Behörde eine Verlängerung der Frist, kann diese um weitere sieben Tage verlängert werden.

In Ausnahmefällen kann die ersuchte zentrale Behörde unter Angabe von Gründen um eine Verlängerung der Frist um mehr als sieben Tage ersuchen.

Die ersuchten zentralen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, in dringenden Fällen so schnell wie möglich eine Antwort zu übermitteln.

Erfolgt nach Ablauf der ersten Frist und ggf. nach Ablauf der Verlängerung keine Antwort, kommt dies einer Nichterhebung von Einwänden der ersuchten Behörde(n) gleich, und es steht der Erteilung des Visums nichts entgegen.

f) Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses

Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Visumantrag gestellt wurde, kann im Anschluss daran der Auslandsvertretung die Erteilung des einheitlichen Visums gestatten.

Die für die Bearbeitung des Visumantrags zuständige konsularische Dienstelle kann 14 Tage nach Weiterleitung des Antrags durch die für die Konsultation zuständige Behörde das Visum ausstellen, sofern keine ausdrückliche Entscheidung der eigenen zentralen Behörde vorliegt. Es obliegt jeder zentralen Behörde, die eigenen Auslandsvertretungen vom Beginn der Konsultationsfrist in Kenntnis zu setzen.

Wurde bei der ersuchenden zentralen Behörde eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt, teilt sie dies der für den Antrag zuständigen Auslandsvertretung mit; diese kann über den Antrag erst entscheiden, wenn die eigene zentrale Behörde eine Antwort erteilt hat.

g) Übermittlung spezifischer Unterlagen

In Ausnahmefällen kann die Botschaft, bei der der Visumantrag gestellt wurde, auf Ersuchen der konsularischen Vertretung des gemäß Artikel 17 SDÜ konsultierten Staates den Vordruck des Visumantrages (mit Lichtbild) übermitteln.

Dieses Verfahren findet nur in Orten Anwendung, in denen es diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen des konsultierenden und des konsultierten Staates gibt, und dies lediglich für Staatsangehörigkeiten nach Anlage 5 Teil B.

Die Antwort oder das Ersuchen um Verlängerung der Konsultation kann unter keinen Umständen auf lokaler Ebene übermittelt werden, mit Ausnahme der Konsultationen, die gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Anlage 5 Teil B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion auf lokaler Ebene erfolgen. Für den Austausch zwischen den zentralen Behörden wird grundsätzlich das Konsultationsnetz eingesetzt.

2.4 Nichtbearbeitung oder Ablehnung

Wird der Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums von der Auslandsvertretung nicht bearbeitet oder abgelehnt, gelten für das Verfahren und die möglichen Rechtsmittel die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser Ablehnung vorsehen, muss diese auf der Grundlage des folgenden Textes erfolgen: "Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) vorgesehenen Voraussetzungen (bitte Zutreffendes ankreuzen), der festlegt ... (Wortlaut der Voraussetzung oder Voraussetzungen, die in Betracht kommen), nicht erfuellen."

Dieser Wortlaut kann gegebenenfalls durch detailliertere Informationen ergänzt werden oder andere Informationen gemäß den in diesem Bereich von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Verpflichtungen enthalten.

Sieht sich eine diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung, die in Vertretung eines Partnerstaates handelt, gezwungen, nicht mit der Bearbeitung eines Visumantrages fortzufahren, wird der Antragsteller davon unterrichtet und ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Staates wenden kann.

3 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

Ein Visum mit räumlicher Beschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien kann erteilt werden:

1. wenn eine Auslandsvertretung es aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens genannten Gründe (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen) für erforderlich hält, von dem in Artikel 15 des genannten Übereinkommens niedergeschriebenen Grundsatz abzuweichen (Artikel 16);

2. wenn der in Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Fall greift: 1. Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.

2. Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden;

3. wenn eine Auslandsvertretung die zentralen Behörden aus Dringlichkeitsgründen (aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) nicht konsultiert hat oder von der zentralen Behörde Einwände erhoben worden sind;

4. wenn es erforderlich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres, für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt erhalten hat, erneut ein Visum erteilt.

In den Fällen 1, 3 und 4 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. In Fall 2 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden.

Die Auslandsvertretungen der anderen Vertragsparteien sind über die Erteilung dieses Visums zu unterrichten.

VI. AUSFÜLLEN DES VISUMETIKETTS

Die Anlagen 13 und 8 enthalten ausgefuellte Muster des Visumetiketts sowie Informationen über die technischen Sicherheitsmerkmale.

1 Feld für gemeinsame Angaben - Feld 8

1.1 Feld "GÜLTIG FÜR"

In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.

Es bestehen nur drei Möglichkeiten für das Ausfuellen dieses Feldes:

a) Schengener Staaten,

b) Angabe des Schengener Staates oder der Schengener Staaten, in dem oder in denen das Visum gültig ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet: A für Österreich, F für Frankreich, D für Deutschland, E für Spanien, GR für Griechenland, P für Portugal, I für Italien, L für Luxemburg, N für die Niederlande und B für Belgien).

c) Benelux.

- Wird das Visumetikett als einheitliches Visum nach Artikel 10 und 11 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder als Visum ohne räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Staates die Worte Schengener Staaten eingetragen.

- Wird das Visumetikett als Visum ausgestellt, in dem die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beschränkt sind, wird in dieses Feld in der Landessprache der Name der Vertragspartei eingetragen, auf dessen Gebiet Einreise, Aufenthalt und Ausreise des Visuminhabers beschränkt sind.

- In den Fällen nach Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens darf die räumliche Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien beschränkt werden. In diesem Falle muss der Name der betreffenden Staaten auf dem Etikett vermerkt werden.

- Der in diesem Teil des Visums eingetragene räumliche Geltungsbereich kann nicht auf ein kleineres geographisches Gebiet als das einer Vertragspartei eingeschränkt werden.

1.2 Feld "VON ... BIS ..."

In diesem Feld wird die Gültigkeitsdauer des Visums angegeben.

Nach dem Wort "von" wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das durch die räumliche Gültigkeit des Visums angegebene Gebiet gestattet ist; diese Angabe wird wie folgt eingetragen:

- zwei Ziffern für den Tag; dem 1.-9. eines Monats geht eine Null voraus.

- Bindestrich.

- Zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus.

- Bindestrich.

- Für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben.

- Beispiel: 15-04-94 = 15. April 1994.

Nach dem Wort "bis" wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums angegeben, bis zu dem die Ausreise aus dem Geltungsbereich des Visums bis 24.00 Uhr erfolgt sein muss.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise angegeben wie der erste Gültigkeitstag.

1.3 Feld "ANZAHL DER EINREISEN"

Angabe der möglichen Anzahl von Einreisen des Visuminhabers in den Geltungsbereich des Visums und damit Angabe der Anzahl der verschiedenen Aufenthalte, auf die die unter Ziffer 1.4 angegebenen Tage verteilt werden können.

Es können eine einmalige Einreise, zwei oder mehrmalige Einreisen ohne genauere Angaben gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit "01", "02" bzw. mit "MULT" vermerkt, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind.

Im Durchreisevisum können eine oder zwei Einreisen gewährt werden, die mit den Ziffern "01" oder "02" angegeben werden; nur in Ausnahmefällen können mehr als zwei Einreisen auf demselben Visumetikett gestattet werden; dies wird mit "MULT" vermerkt.

Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Anzahl der Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtanzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.

1.4 Feld "DAUER DES AUFENTHALTES ... TAGE"

Angabe der Anzahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums in dem durch den räumlichen Gültigkeitsbereich angegebenen Gebiet aufhalten darf; hier handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Ziffer 1.2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Ziffer 1.3 gestatteten Anzahl der Einreisen(4).

Zwischen den Worten "Dauer des Aufenthaltes" und "Tage" wird die Anzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt.

Die Hoechstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage pro Halbjahr.

1.5 Feld "AUSGESTELLT IN ... AM"

Angabe der Stadt, in der sich die Auslandsvertretung befindet in der Landessprache der das Visum ausstellenden Vertragspartei. Diese Angabe wird zwischen "in" und "am" eingetragen; das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort "am" eingetragen.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie unter Ziffer 1.2 angegeben.

Die ausstellende Behörde kann mit Hilfe des Stempelabdrucks des in Feld 4 angebrachten Stempels festgestellt werden.

1.6 Feld "PASSNUMMER"

Angabe der Nummer des Passes, in den das Visum aufgebracht wird. Nach dem letzten Schriftzeichen wird die Anzahl der den Passinhaber begleitenden und im Pass vermerkten minderjährigen Kinder oder gegebenenfalls der Ehefrau angegeben (für die minderjährigen Kinder wird eine Zahl, gefolgt von einem "X" angegeben - z. B. 1X = ein minderjähriges Kind, 3X = 3 minderjährige Kinder und für die Ehefrau ein "Y").

Die Passnummer, die eingetragen wird, ist die Seriennummer, die auf allen oder den meisten Seiten des Passes aufgedruckt oder eingestanzt ist.

1.7 Feld "VISUMKATEGORIE"

Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten wird durch die Buchstaben A, B, C und D die Visumkategorie angegeben, für die das einheitliche Visum ausgestellt wird.

A: Visum für den Flughafentransit

B: Durchreisevisum

C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt

D: Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie bei Sammelvisa werden je nach Fall die Buchstaben A, B oder C verwendet.

2 Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) - Feld 9

Im Unterschied zu Feld 8 (gemeinsame, obligatorische Angaben) ist dieses Feld den Angaben vorbehalten, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis erforderlich sein können. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die seiner Ansicht nach erforderlichen Angaben einzutragen; im Hinblick auf das richtige Verständnis müssen jedoch alle Vertragsparteien über diese Angaben unterrichtet werden (siehe Anlage 9).

3 Feld für den Stempel der ausstellenden Behörde - Feld 4

Der Stempel der ausstellenden Behörde wird in das Rechteck zwischen der linken Seite des Visumetiketts und dem Feld "Anmerkungen" (seitliche Begrenzung) und zwischen das Feld des Stichtiefdrucks und der maschinenlesbaren Zone aufgebracht (obere/untere Begrenzung).

Die Abmessungen und die Aufschrift auf dem Stempel sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jeder Vertragspartei festgelegt.

4 Maschinenlesbare Zone - Feld 5

Sowohl das Format des Visumetiketts als auch die Größe der maschinenlesbaren Zone wurden auf Antrag der Schengener Staaten von der ICAO gebilligt. Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll). In Anlage 10 befinden sich die Anweisungen zur Beschriftung dieser Zone.

5 Weitere wichtige Hinweise zum Ausfuellen des Visumetiketts

5.1 Unterschrift

Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die interne Praxis eine handgeschriebene Unterschrift vor, wird das Visumetikett - nach Aufbringen in den Pass - von der dazu befugten Person unterschrieben.

Das Visumetikett ist am rechten Rand des Feldes "Anmerkungen" zu unterschreiben, wobei darauf zu achten ist, dass der Schriftzug über den Rand des Visums hinaus auf die Seite des Passes oder des Reisedokumentes reicht, ohne dabei die maschinenlesbare Zone zu berühren.

5.2 Annullierung eines bereits ausgefuellten Visums

Auf einem Visumetikett dürfen weder Änderungen noch Streichungen vorgenommen werden. Unterläuft beim Ausfuellen des Visumetiketts ein Fehler, ist das Etikett folgendermaßen ungültig zu machen:

- durch Vernichtung des Visums oder einen diagonalen Schnitt, wenn der Irrtum vor Aufbringen in das Reisedokument festgestellt wird;

- durch ein mit einem roten Stift aufgebrachtes Andreaskreuz, wenn der Irrtum nach Aufbringen des Visumetiketts in das Reisedokument festgestellt wird; im Anschluss daran wird ein neues Visumetikett aufgebracht.

5.3 Aufbringen des Visumetiketts in den Pass

Das Visumetikett wird vor dem Aufbringen in den Pass ausgefuellt. Die Abstempelung sowie die Unterschrift erfolgen nach der Anbringung des Visumetiketts im Pass oder Reisedokument.

Ist das Visum ordnungsgemäß ausgefuellt, wird es auf die erste Seite aufgebracht, die weder abgestempelt noch beschriftet sein darf, wovon allerdings der Stempel zur Identifizierung des Antrags ausgenommen ist. Pässe, in denen kein Platz für das Visumetikett ist, die abgelaufen sind oder mit denen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums weder die Ausreise noch die Rückkehr des Drittausländers in sein Herkunftsland noch die Einreise in einen Drittstaat möglich ist, werden abgelehnt (siehe Artikel 13 des Durchführungsübereinkommens).

5.4 Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente

Die Kriterien für die Visierfähigkeit eines Reisedokumentes gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Durchführungsübereinkommens ergeben sich aus Anlage 11.

Gemäß Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens kann in ein Reisedokument, das für keine der Vertragsparteien gültig ist, kein Visumetikett aufgebracht werden. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, ist auch der Geltungsbereich des Visums auf diese Vertragspartei(en) zu beschränken.

Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragspartei(en) nicht als gültig anerkannt, kann das Visum in Form einer Genehmigung erteilt werden. Diese Genehmigung auf einem Einlegeblatt hat nur die Wirkung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

VII. VERWALTUNG UND ORGANISATION

1 Organisation der Visastelle

Die Organisation der Visastelle fällt in die Zuständigkeit jeder Vertragspartei.

Der Leiter der Auslandsvertretung muss dafür Sorge tragen, dass die Visastelle so strukturiert ist, dass jegliche Nachlässigkeit, die Diebstahl oder Fälschungen Vorschub leisten könnte, vermieden wird.

- Das für die Erteilung von Visa zuständige Personal darf vor Ort keinem Druck ausgesetzt sein.

- Es muss vermieden werden, dass Gewohnheiten entstehen, die die Wachsamkeit herabsetzen könnten (z. B. durch regelmäßige Umbesetzung der entsprechenden Arbeitsplätze).

- Für die Aufbewahrung und die Verwendung von Visumetiketten müssen die gleichen Sicherheitskriterien beachtet werden, die auch für andere Sicherheitsdokumente gelten.

2 Dateien und Archivierung der Antragsformulare

Es obliegt jeder Vertragspartei, die Dateien und das Visumarchiv ordnungsgemäß zu führen und - bei konsultationsbedürftigen Visumanträgen - das Lichtbild des Antragstellers aufzubewahren.

Bei Visumerteilung beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Antragsformular mindestens ein Jahr. Bei Ablehnung ist das Antragsformular mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Um das Auffinden von Konsultationsunterlagen und Antworten der zentralen Behörden zu erleichtern, werden sie mit den entsprechenden Aktenzeichen der Kartei und des Archivs versehen.

3 Verzeichnis der Visa

Die ausgestellten Visa werden in jeder Vertragspartei nach der dort üblichen Praxis registriert. Die annullierten Visumetiketten müssen als solche registriert werden.

4 Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren

Die für die Ausstellung des Visums zu erhebenden Gebühren befinden sich in Anlage 12.

VIII. ZUSAMMENARBEIT DER KONSULATE VOR ORT

1 Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort

Die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort wird sich im Allgemeinen auf die Bewertung der Wanderungsrisiken und insbesondere auf die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Bearbeitung von Visumanträgen, den Informationsaustausch über die Benutzung gefälschter Dokumente und mögliche Schleusernetze sowie über die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder in betrügerischer Absicht vorgelegter Visumanträge konzentrieren. Sie sollte ebenfalls den Informationsaustausch über Bona-fide-Antragsteller sowie die Erarbeitung gemeinsamer Informationen für die Öffentlichkeit über die für die Erteilung eines Schengener Visums erforderlichen Voraussetzungen ermöglichen. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden die Verwaltung sowie die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen berücksichtigt.

Die Auslandsvertretungen halten auf einer von ihnen für geeignet gehaltenen Ebene Sitzungen ab, deren Häufigkeit von den Gegebenheiten abhängt. Sie erstatten den eigenen zentralen Behörden über den Inhalt der Sitzungen Bericht. Der Vorsitz kann um die Übermittlung eines halbjährlichen Gesamtberichtes ersuchen.

2 Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge

Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung.

Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift: "Visumantrag vom ... in ..." in den Pass jedes Antragstellers auf. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach "in" ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Anzufügen ist der Code der beantragten Visumkategorie.

Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.

Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.

Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in den Stempel nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk "R", gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen.

Bei Erteilung des Visums wird das Visumetikett wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht.

In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor.

Auf Initiative des Vorsitzes oder auf eigene Initiative entscheiden die Leiter der Auslandsvertretungen, ob vorbeugende Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen erforderlich sind.

3 Überprüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller

Um die Feststellung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller zu erleichtern, können die Auslandsvertretungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der vor Ort im Rahmen der Zusammenarbeit getroffenen Absprachen und gemäß den Bestimmungen von Punkt 1 des vorliegenden Kapitels Informationen über diese austauschen.

Es können regelmäßige Informationen über Antragsteller ausgetauscht werden, denen kein Visum erteilt wurde, weil sie entwendete oder ge- bzw. verfälschte Dokumente benutzt haben, ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der auf früher erteilten Visa vermerkten Frist ausgereist sind, sie eine Gefahr für die Sicherheit darstellen und insbesondere, wenn ein Verdacht auf Versuch der illegale Einwanderung in das Gebiet der Schengener Staaten besteht.

Diese gemeinsam ausgearbeiteten und ausgetauschten Informationen stellen ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Visumanträge dar. Sie sind jedoch weder ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags noch für die Abfrage des Schengener Informationssystems oder die Konsultation der zentralen Behörden.

4 Austausch von Statistiken

4.1 Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreisen und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig.

4.2 Unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten angewiesen, monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten.

(1) Nach Maßgabe von Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffen diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande.

(2) In Ausnahmefällen können an der Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II. Punkt 5 des Gemeinsamen Handbuchs "Außengrenzkontrollen" Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Durchreise ausgestellt werden.

(3) Diese Richtbeträge werden nach den diesbezüglichen Vorschriften von Teil I des Gemeinsamen Handbuchs "Außengrenzkontrollen" festgesetzt.

(4) Im Falle eines Durchreisevisums darf die Anzahl der in dieses Feld eingetragenen Tage 5 nicht überschreiten.

ANLAGE 1

I. Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengener Staaten visumpflichtig sind

II. Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige in keinem Schengener Staat visumpflichtig sind

III. Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumpflichtig sind

Die nachstehenden Listen betreffend die Beschlüsse des Schengen-Exekutivausschusses zeigen den Stand zum 1. Mai 1999. Auskünfte über etwaige nach dem 1. Mai 1999 erfolgte Änderungen sind bei den zuständigen Dienststellen der Kommission oder des Generalsekretariats des Rates einzuholen.

I. Gemeinsame Liste der Staaten(1), deren Angehörige in allen Schengener Staaten visumpflichtig sind

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE(2)

AFGHANISTAN

ANTIGUA UND BARBUDA

ALBANIEN

ARMENIEN

ANGOLA

ASERBAIDSCHAN

BOSNIEN-HERZEGOWINA

BARBADOS

BANGLADESCH

BURKINA FASO

BULGARIEN

BAHREIN

BURUNDI

BENIN

BAHAMAS

BHUTAN

BOTSWANA

BELARUS

BELIZE

KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

REPUBLIK KONGO

CÔTE D'IVOIRE (ELFENBEINKÜSTE)

KAMERUN

CHINA

KUBA

KAPVERDEN

DSCHIBUTI

DOMINICA

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

ALGERIEN

AEGYPTEN

ERITREA

ÄTHIOPIEN

FIDSCHI

MIKRONESIEN

GABUN

GRENADA

GEORGIEN

GHANA

GAMBIA

GUINEA

ÄQUATORIALGUINEA

GUINEA-BISSAU

GUYANA

HAITI

INDONESIEN

INDIEN

IRAK

IRAN

JAMAIKA

JORDANIEN

KENIA

KIRGISISTAN

KAMBODSCHA

KIRIBATI

KOMOREN

ST. KITTS UND NEVIS

NORDKOREA

KUWAIT

KASACHSTAN

LAOS

LIBANON

ST. LUCIA

SRI LANKA

LIBERIA

LESOTHO

LIBYEN

MAROKKO

MOLDAU

MADAGASKAR

MARSHALLINSELN

EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

MALI

MYANMAR

MONGOLEI

NORDMARIANEN

MAURETANIEN

MAURITIUS

MALEDIVEN

MALAWI

MOSAMBIK

NAMIBIA

NIGER

NIGERIA

NEPAL

NAURU

OMAN

PERU

PAPUA-NEUGUINEA

PHILIPPINEN

PAKISTAN

PALAU

KATAR

RUMÄNIEN

RUSSLAND

RUANDA

SAUDI-ARABIEN

SALOMONEN

SEYCHELLEN

SUDAN

SIERRA LEONE

SENEGAL

SOMALIA

SURINAME

SAO TOME UND PRINCIPE

SYRIEN

SWASILAND

TSCHAD

TOGO

THAILAND

TADSCHIKISTAN

TURKMENISTAN

TUNESIEN

TONGA

TÜRKEI

TRINIDAD UND TOBAGO

TUVALU

TAIWAN

TANSANIA

UKRAINE

UGANDA

USBEKISTAN

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

VIETNAM

VANUATU

SAMOA

JEMEN

JUGOSLAWIEN (SERBIEN UND MONTENEGRO)

SÜDAFRIKA

SAMBIA

SIMBABWE

II. Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige in keinem Schengener Staat visumpflichtig sind

ANDORRA

ARGENTINIEN

AUSTRALIEN

BRUNEI

BOLIVIEN

BRASILIEN(3)

KANADA

SCHWEIZ

CHILE

COSTA RICA

ZYPERN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

ECUADOR

ESTLAND

MONACO

GUATEMALA

HONDURAS

KROATIEN

UNGARN

ISRAEL(4)

ISLAND

JAPAN

SÜDKOREA

LIECHTENSTEIN

LITAUEN

LETTLAND

MALTA

MEXIKO

MALAYSIA

NICARAGUA

NORWEGEN

NEUSEELAND

PANAMA

POLEN

PARAGUAY

SINGAPUR

SLOWENIEN

SLOWAKEI

SAN MARINO

EL SALVADOR

VEREINIGTE STAATEN(5)

URUGUAY

VATIKANSTADT

VENEZUELA

III. Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumpflichtig sind

KOLUMBIEN

Aufgliederung der Liste der Länder, deren Staatsangehörige in einigen Schengener Staaten der Visapflicht unterliegen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Haltung jedes einzelnen Schengener Staates hinsichtlich des internationalen Status der genannten Länder sowie die zu diesen Ländern unterhaltenen Beziehungen bleiben von dieser Liste unberührt.

(2) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

(3) Seeleute, die Angehörige dieses Staates sind, unterliegen in Griechenland der Visumpflicht.

(4) In Frankreich gilt weiterhin die Visumpflicht für einen kurzfristigen Aufenthalt für Besatzungsmitglieder von Schiffen oder Flugzeugen im Dienst.

(5) Frankreich unterwirft die folgenden Kategorien von Angehörigen der Vereinigten Staaten der Visumpflicht:

- Studenten;

- Journalisten auf Dienstreise;

- Besatzungsmitglieder von Schiffen oder Flugzeugen in Ausübung ihrer Tätigkeit.

ANLAGE 2

Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen

I. Regelung für den Reiseverkehr an den Außengrenzen

1 Die gemeinsame Liste der visumpflichtigen Staaten gilt nicht für Inhaber der genannten Pässe. Die Schengener Staaten verpflichten sich jedoch, die übrigen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der den Reiseverkehr mit diesen Pässen betreffenden Regelung im Voraus zu unterrichten und bei der Festlegung der Änderungen die Interessen der anderen Schengener Staaten zu berücksichtigen.

2 In dem Bestreben, die Regelung für den Reiseverkehr mit dieser Art Pässen auf eine besonders flexible Weise zu harmonisieren, wird der Gemeinsamen Visuminstruktion zu informatorischen Zwecken eine Liste der Staaten als Anlage beigefügt, deren Angehörige zwar generell in einem oder mehreren Schengener Staaten der Visumpflicht unterliegen, jedoch nicht deren Angehörige, die im Besitz eines Diplomaten- und/oder Dienstpasses bzw. eines Sonderpasses sind. Ggf. wird auch eine Liste mit den umgekehrten Fällen beigefügt. Der Exekutivausschuss wird für die Aktualisierung beider Listen Sorge tragen.

3 Die in diesem Dokument vorgesehene Regelung des Reiseverkehrs gilt weder für die Inhaber so genannter normaler Pässe für öffentliche Angelegenheiten noch für die Inhaber von Dienst-, Amts- bzw. Sonderpässen usw., die von Drittstaaten ausgestellt wurden, deren Gepflogenheiten beim Ausstellen der Pässe nicht der internationalen und von den Schengener Staaten angewendeten Praxis entsprechen. Zu diesem Zweck kann der Exekutivausschuss auf Vorschlag einer Sachverständigengruppe eine Liste der Pässe erstellen, deren Inhabern von den Mitgliedstaaten keine bevorzugte Behandlung eingeräumt werden wird.

4 Personen, denen von einem Staat zum ersten Mal ein Visum zwecks Akkreditierung erteilt wird, können zumindest durch das Hoheitsgebiet der anderen Staaten reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum nach Artikel 18 ausgestellt hat.

5 Bereits akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können die Außengrenze des Schengener Raumes auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments überschreiten.

6 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind grundsätzlich von dem Nachweis befreit, dass sie über genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, unterliegen jedoch weiterhin der Visumpflicht, sofern diese vorgesehen ist. Handelt es sich jedoch um Privatreisen, können bei Bedarf dieselben Belege wie bei Visumanträgen mit gewöhnlichem Pass verlangt werden.

7 Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe ist eine Verbalnote des Außenministeriums oder einer diplomatischen Vertretung (wenn der Visumantrag im einem Drittstaat gestellt wird) vorzulegen, wenn der Antragsteller eine Dienstreise beabsichtigt. Bei Privatreisen kann ebenfalls eine Verbalnote verlangt werden.

8.1 Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe werden die zentralen Behörden der anderen Staaten konsultiert. Die vorherige Konsultation ist nicht erforderlich, sofern ein Mitgliedstaat mit dem jeweiligen Drittstaat eine Vereinbarung über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und/oder Dienstpässen getroffen hat (in den in der Anlage 5 dieser Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Fällen).

Werden von einem Staat Einwände erhoben, kann der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Schengener Staat ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

8.2 Die Schengener Staaten verpflichten sich, in Zukunft nur im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen mit Drittstaaten zu treffen, für deren Angehörige ein anderer Schengener Staat im Falle der Visaerteilung die vorherige Konsultation verlangt.

8.3 Beantragt ein zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer ein Visum im Hinblick auf seine Akkreditierung und ist in diesem Fall eine vorherige Konsultation vorgeschrieben, so wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens durchgeführt.

9 Die Einreise von Inhabern von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen wird bei Anwendung der Sonderregelung nach Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt, und dieser hat die anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

II. Regelung für den Reiseverkehr an den Binnengrenzen

Grundsätzlich kommt die in Artikel 19 ff. des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Regelung zur Anwendung, sofern nicht ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurde.

Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen können sich - sofern sie nicht der Visumpflicht unterliegen - drei Monate lang ab dem Datum der Einreise bzw. für die Dauer der Gültigkeit des ausgestellten Visums im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen.

Akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können sich auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten frei bewegen.

III. Die im vorliegenden Dokument beschriebene Regelung für den Reiseverkehr findet auf die Passierscheine Anwendung, die von den zwischenstaatlichen internationalen Organisationen, denen alle Schengener Staaten angehören, den dort tätigen Beamten ausgestellt werden; diese sind laut Gründungsverträgen von der Meldepflicht als Ausländer sowie von der Beantragung eines Aufenthaltstitels befreit (siehe Seite 66 des Gemeinsamen Handbuchs)

Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen

Liste A

Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Liste B

Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell NICHT visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, der Visumpflicht unterliegen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE 3

Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind(1)

Die Schengener Staaten verpflichten sich, Änderungen in Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion nicht ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vertragsparteien vorzunehmen.

Hat eine Vertragspartei die Absicht, Teil II dieser Anlage zu ändern, ist sie verpflichtet, die Partnerstaaten darüber zu unterrichten und deren Interessen zu berücksichtigen.

TEIL I

Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Schengener Staaten benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind(2)(3)

AFGHANISTAN

BANGLADESCH

KONGO (Demokratische Republik)(4)

ERITREA(5)

ÄTHIOPIEN

GHANA

IRAK

IRAN

SRI LANKA

NIGERIA

PAKISTAN

SOMALIA

Diese Personen unterliegen nicht der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III dieser Anlage aufgeführten Aufenthaltstitels eines EWR-Staates (Abschnitt A) oder eines bestimmten, nachstehend genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert (Abschnitt B).

Diese Aufenthaltstitel werden im Rahmen der Arbeitsgruppe II-Visa einvernehmlich ergänzt und periodisch geprüft. Bei auftretenden Problemen können die Vertragsstaaten diese Maßnahmen bis zu einer einvernehmlichen Klärung aussetzen. Die Vertragsstaaten können bestimmte Aufenthaltstitel von der Befreiung ausnehmen, wenn dies in Teil III vermerkt ist.

Hinsichtlich der Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Ausnahmen von dem Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen.

TEIL II

Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL III

A. Liste der Aufenthaltstitel von EWR-Staaten, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:

DÄNEMARK:

- Opholdstilladelse (Aufenthaltserlaubnis in Form einer Aufenthaltserlaubniskarte mit dem Vermerk C, D, E, F, G, H, J, K oder L)

- Opholdstilladelse (Aufenthaltserlaubnis in Form eines im Pass aufgebrachten rosa-weißen Etiketts mit dem Vermerk B, C, oder H)

- Tilbagerejsetilladelse (Rückkehrerlaubnis in Form eines im Pass aufgebrachten Stempels mit dem Vermerk I, II oder III)

FINNLAND:

- Oleskelulupa uppehållstillstånd - residence permit in card form (Aufenthaltserlaubniskarte für in Finnland ansässige Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und deren Familienangehörige)

- Aufenthaltserlaubnis in Form eines in Englisch ausgefuellten Etiketts, auf dem deutlich Art und Dauer der Erlaubnis angegeben sind: Vermerk "Suomi Finland", "Visa" und "Permit"

- Aufenthaltserlaubnis in Form eines Etiketts nach dem Vorbild eines Visumetiketts mit dem finnischen Vermerk "Oleskelulupa Ja Työlupa" (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis)

- Oleskelulupa uppehållstillstånd (Einheitlicher EU-Aufenthaltstitel in Finnisch/Schwedisch)

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

- Leave to remain in the United Kingdom for an indefinite period (Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn der Aufenthalt außerhalb des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei Jahre betrug.)

- Certificate of entitlement to the right of abode (Nachweis des Niederlassungsrechts)

IRLAND:

- Residence permit i. V. m. re-entry visa (Aufenthaltserlaubnis nur in Verbindung mit einem Visum für die erneute Einreise)

ISLAND:

- Alien's passport i. V. m. Re-entry permit (Ausländerpass [brauner Umschlag] mit einer Wiedereinreiseerlaubnis in Form eines Stempels im Pass)(6)

- Temporary residence permit i. V. m. re-entry permit (befristete Aufenthaltserlaubnis [rote Karte] mit einer Wiedereinreiseerlaubnis in Form eines Stempels im Pass)

- Permanent residence permit (ständige Aufenthaltserlaubnis) [gelbe Karte mit grünem Streifen]

- Permanent work and residence permit (ständige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis) [grüne Karte]

LIECHTENSTEIN:

- Livret pour étranger B (Aufenthaltsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr)

- Livret pour étranger C (Niederlassungsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von 5 oder 10 Jahren)

NORWEGEN:

- Oppholdstillatelse (Zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung)

- Arbeidstillatelse (Zeitlich befristete Arbeitserlaubnis)

- Bosettingstillatelse (Unbefristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung)

SCHWEDEN:

- Ständige Aufenthaltsgenehmigung in Form eines im Pass aufgebrachten Etiketts "SVERIGE Bevis om permanent uppehållstillstånd; SWEDEN Certificate of permanent residence permit"

- Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Form eines im Pass aufgebrachten Etiketts "SVERIGE Uppehålls och arbetstillstånd; SWEDEN residence and work permit"

B. Liste der Aufenthaltstitel mit uneingeschränktem Rückkehrrecht, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:

ANDORRA:

- Tarjeta provisional de estancia y de trabajo (Vorläufige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für Saisonarbeit ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab, beträgt aber grundsätzlich weniger als 6 Monate. Kann nicht verlängert werden.

- Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für 6 Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

- Tarjeta de estancia (Aufenthaltsbewilligung) (weiß); wird für 6 Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

- Tarjeta temporal de residencia (Befristete Niederlassungsgenehmigung) (rosa); wird für ein Jahr ausgestellt und kann zweimal jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

- Tarjeta ordinaria de residencia (Gewöhnliche Niederlassungsgenehmigung) (gelb); wird für 3 Jahre ausgestellt und kann um 3 Jahre verlängert werden.

- Tarjeta privilegiada de residencia (Privilegierte Niederlassungsgenehmigung) (grün); wird für 5 Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

- Autorización de residencia (Niederlassungserlaubnis) (grün); wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um 3 Jahre verlängert werden.

- Autorización temporal de residencia y de trabajo (Befristete Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (rosa); wird für 2 Jahre ausgestellt und kann um 2 Jahre verlängert werden.

- Autorización ordinaria de residencia y de trabajo (Gewöhnliche Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (gelb); wird für 5 Jahre ausgestellt.

- Autorización privilegiada de residencia y de trabajo (Privilegierte Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (grün); wird für 10 Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

KANADA:

- Returning Resident Permit (Rückreisegenehmigung für Ansässige, Einlegeblatt im Pass)

SCHWEIZ:

- Livret pour étranger B (Aufenthaltsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr)

- Livret pour étranger C (Niederlassungsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von 5 oder 10 Jahren)

MONACO:

- Carte de séjour de résident temporaire de Monaco (Aufenthaltskarte für den vorläufigen Aufenthalt)

- Carte de séjour de résident ordinaire de Monaco (gewöhnliche Aufenthaltskarte)

- Carte de séjour de résident privilégié de Monaco (Aufenthaltskarte für bevorrechtigte Personen)

- Carte de séjour de conjoint de ressortissant monégasque (Aufenthaltskarte für den Ehepartner einer Person monegassischer Staatsangehörigkeit)

JAPAN:

- Re-entry permit to Japan (Genehmigung zur Wiedereinreise nach Japan)

SAN MARINO:

- Permesso di soggiorno ordinario (validità illimitata) [herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)]

- Permesso di soggiorno continuativo speciale (validità illimitata) [kontinuierliche Sonderaufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)]

- Carta d'identità di San Marino (validità illimitata) [Identitätskarte von San Marino (unbeschränkte Gültigkeit)]

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

- Form I-551 permanent resident card (2 oder 10 Jahre gültig)

- Form I-551 Alien registration receipt card (2 oder 10 Jahre gültig)

- Form I-551 Alien registration receipt card (unbeschränkte Gültigkeit)

- Form I-327 Reentry document (2 Jahre gültig - ausgestellt an Inhaber eines I-551)

- Resident alien card (Ausländerausweis für Ansässige mit einer Gültigkeitsdauer von 2 oder 10 Jahren oder unbefristet. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn Aufenthalt außerhalb der USA nicht länger als ein Jahr betrug)

- Permit to reenter (Wiedereinreisegenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn Aufenthalt außerhalb der USA nicht länger als zwei Jahre betrug)

- Valid temporary residence stamp in einem gültigen Pass (ein Jahr Gültigkeit nach Ausstellungsdatum)

(1) Für die Erteilung von Visa für den Flughafentransit müssen die zentralen Behörden nicht konsultiert werden.

(2) Für alle Schengen-Staaten:

Benötigen kein VFT:

- Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Angehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens von Chicago sind.

(3) Für die Benelux-Staaten, Frankreich und Spanien:

Benötigen kein VFT:

- Inhaber von Dienst und Diplomatenpässen.

(4) Für Deutschland:

Die Visumpflicht wird nach Beendigung der eingeleiteten nationalen Verfahren in Kraft treten.

(5) Für Deutschland:

Die Visumpflicht wird nach Beendigung der eingeleiteten nationalen Verfahren in Kraft treten.

(6) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.

ANLAGE 4

Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen

BELGIEN

- Carte d'identité d'étranger

Identiteitskaart voor vreemdelingen

Personalausweis für Ausländer

- Certificat d'inscription au registre des étrangers

Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister

Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister

- Titres de séjour spéciaux délivrés par le Ministère des Affaires étrangères:

- Carte d'identité diplomatique

Diplomatieke identiteitskaart

Diplomatischer Personalausweis

- Carte d'identité consulaire

Consulaire identiteitskaart

Konsularer Personalausweis

- Carte d'identité spéciale - couleur bleue

Bijzondere identiteitskaart - blauw

Besonderer Personalausweis - blau

- Carte d'identité spéciale - couleur rouge

Bijzondere identiteitskaart - rood

Besonderer Personalausweis - rot

- Certificat d'identité pour les enfants âgés de moins de cinq ans des étrangers privilégiés titulaires d'une carte d'identité diplomatique, d'une carte d'identité consulaire, d'une carte d'identité spéciale - couleur bleue ou d'une carte d'identité - couleur rouge

Identiteitsbewijs voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart - blauw of bijzondere identiteitskaar - rood

Identitätsnachweis für Kinder unter fünf Jahren von privilegierten Ausländern, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises sind, eines konsularen Personalausweises, eines besonderen Personalausweises - rot oder eines besonderen Personalausweises - blau

- Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto

Certificat d'identité avec photographie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans

Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

DEUTSCHLAND

- Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EG

- Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland

- Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland

- Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland

Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden, sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.

Die Titel "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" sowie die "Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber" gelten gleichfalls nicht für die visumfreie Einreise.

- Vom Auswärtigen Amt erteilte besondere Aufenthaltstitel:

- Diplomatenausweis (rot)

- Ausweis für bevorrechtigte Personen (blau)

- Ausweis (gelb)

- Personalausweis (grün)

- Von den Bundesländern erteilte besondere Aufenthaltstitel:

- Ausweis für Mitglieder des Konsularkorps (weiß)

- Ausweis (grau)

- Ausweis für Mitglieder des Konsularkorps (weiß mit grünen Streifen)

- Ausweis (gelb)

- Ausweis (grün)

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

GRIECHENLAND

- Αδεια παραμονής αλλοδαπού για εργασία

(Arbeitserlaubnis)

- Αδεια παραμονής μελών οικογενείας αλλοδαπού

(Im Rahmen der Familienzusammenführung ausgestellter Aufenthaltstitel)

- Αδεια παραμονής αλλοδαπού για σπουδές

(Zu Studienzwecken ausgestellter Aufenthaltstitel)

- Αδεια παραμονής αλλοδαπού (χρώμα λευκό)

(Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (weiß)

[Wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die mit griechischen Staatsangehörigen verheiratet sind; sie hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird immer wieder verlängert, solange die Ehe besteht.]

- Δελτίο ταυτότητας αλλοδαπού (χρώμα πράσινο)

(Identitätskarte für Drittstaatsangehörige) (grün)

[Wird ausschließlich Drittstaatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; die Gültigkeitsdauer beträgt zwei bis fünf Jahre.]

- Ειδικό Δελτίο Ταυτότητας Ομογενούς (χρώμα μπέζ)

(Besondere Identitätskarte für Personen griechischer Abstammung) (beige)

[Wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre. Die gleiche Identitätskarte wird auch Ehepartnern und Nachkommen griechischer Herkunft erteilt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern ihre Familienbande durch ein offizielles Dokument belegt werden.]

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

SPANIEN

Inhabern einer gültigen Rückreisegenehmigung ist die Einreise ohne Visum gestattet.

Folgende Aufenthaltstitel ermöglichen Ausländern, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumpflicht unterliegen würden, innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer die visumfreie Einreise in das spanische Hoheitsgebiet:

- Permiso de Residencia Inicial

(vorläufige Aufenthaltsgenehmigung)

- Permiso de Residencia Ordinario

(gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung)

- Permiso de Residencia Especial

(besondere Aufenthaltsgenehmigung)

- Tarjeta de Estudiante

(Studentenausweis)

- Permiso de Residencia tipo A

(Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie A)

- Permiso de Residencia tipo b

(Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie b)

- Permiso de Trabajo y de Residencia tipo B

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie B)

- Permiso de Trabajo y de Residencia tipo C

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie C)

- Permiso de Trabajo y de Residencia tipo d

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie d)

- Permiso de Trabajo y de Residencia tipo D

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie D)

- Permiso de Trabajo y de Residencia tipo E

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie E)

- Permiso de Trabajo fronterizo tipo F

(Arbeitsgenehmigung im Grenzgebiet der Kategorie F)

- Permiso de Trabajo y Residencia tipo P

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie P)

- Permiso de Trabajo y Residencia tipo Ex

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie Ex)

- Tarjeta de Reconocimiento de la excepción a la necesidad de obtener Permiso de Trabajo y Permiso de Residencia (art. 16 Ley 7/85)

(Ausweis der die Anerkennung der Befreiung von der Pflicht, eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, belegt - Artikel 16 Gesetz 7/85)

- Permiso de Residencia para Refugiados

(Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge)

- Lista de Personas que participan en un viaje escolar dentro de la Unión Europea

(Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union)

- Tarjeta de Familiar Residente Comunitario

(Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen)

- Tarjeta temporal de Familiar de Residente Comunitario

(zeitlich befristeter Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen)

Inhabern der folgenden gültigen, vom Außenministerium ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet:

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband "Cuerpo Diplomático. Embajador. Documento de Identidad" (Diplomatisches Korps. Botschafter. Identitätsdokument), ausgestellt für akkreditierte Botschafter

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband "Cuerpo Diplomático. Documento de Identidad" (Diplomatisches Korps. Identitätsdokument), ausgestellt für das in einer diplomatischen Vertretung akkreditierte Personal mit Diplomatenstatus. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, gelb) mit der Angabe auf dem Einband "Misiones Diplomáticas. Personal Administrativo y Técnico. Documento de Identidad" (Diplomatische Vertretungen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte einer akkredidierten diplomatischen Vertretung. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband "Tarjeta Diplomática de Identidad" (Diplomatischer Identitätsnachweis), ausgestellt für das Personal mit Diplomatenstatus bei der Vertretung der Liga der Arabischen Staaten und für das bei der Vertretung der Allgemeinen Palästinensischen Delegation (Oficina de la Delegación General) akkreditierte Personal. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband "Organismos Internacionales. Estatuto Diplomático. Documento de Identidad" (Internationale Organisationen. Diplomatenstatus. Identitätsdokument), ausgestellt für Personal mit Dipomatenstatus, das bei internationalen Organisationen akkreditiert ist. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, blau) mit der Angabe auf dem Einband "Organismos Internacionales. Personal Administrativo y Técnico. Documento de Identidad" (Internationale Organisationen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte, die bei Internationalen Organisationen akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband "Functionario Consular de Carrera. Documento de Identidad" (Konsularberufsbeamter. Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularberufsbeamte, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband "Empleado Consular. Expedida a favor de ... Documento de Identidad" (Konsularbeamter. Ausgestellt für ... Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularbeamte im Verwaltungsdienst, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

- Tarjeta especial (/Sonderausweis, grau) mit der Angabe "Personal de Servicio. Misiones Diplomáticas, Oficinas Consulares y Organismos Internacionales. Expedida a favor de ... Documento de Identidad" (Dienstpersonal. Diplomatische Vertretungen, Konsulate und Internationale Organisationen. Ausgestellt für ... Identitätsdokument). Ausgestellt für das Hauspersonal der diplomatischen Vertretungen, Konsulate und Internationalen Organisationen (Dienstpersonal) und das Personal mit Diplomaten- oder Konsularberufsstatus (persönliches Hauspersonal). Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F in den Ausweis eingefügt

FRANKREICH

1. Volljährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:

- Carte de séjour temporaire comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé

(Aufenthaltskarte mit einer besonderen Angabe je nach Grund des genehmigten Aufenthaltes)

- Carte de résident

(Karte für Ansässige)

- Certificat de résidence d'Algérien comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé (1 an, 10 ans)

(Aufenthaltsbescheinigung für Algerier mit einer besonderen Angabe je nach Grund des genehmigten Aufenthaltes) (1 Jahr, 10 Jahre)

- Certificat de résidence d'Algérien portant la mention "membre d'un organisme officiel" (2 ans)

(Aufenthaltsbescheinigung für Algerier mit der Angabe "Mitglied einer offiziellen Instanz") (2 Jahre)

- Carte de séjour des Communautés européennes (1 an, 5 ans, 10 ans)

(Aufenthaltskarte der Europäischen Gemeinschaften) (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre)

- Carte de séjour de l'Espace Economique Européen

(Aufenthaltskarte des Europäischen Wirtschaftsraums)

- Vom Außenministerium ausgestellte offizielle Ausweise (sogenannte Karten), die als Aufenthaltstitel gelten

a) Cartes diplomatiques (/diplomatische Karten)

- Carte portant la mention "corps diplomatique" délivrée aux chefs de mission diplomatique (couleur blanche).

(Karte mit dem Vermerk "corps diplomatique", wird den Missionschefs ausgestellt) (Farbe weiß)

- Carte portant la mention "corps diplomatique" délivrée au personnel des représentations diplomatiques accréditées en France (couleur orange).

(Karte mit dem Vermerk "corps diplomatique", ausgestellt an das in Frankreich akkreditierte Personal diplomatischer Vertretungen) (Farbe orange)

- Carte portant la mention "organisations internationales" et en deuxième page "assimilé à un chef de mission diplomatique" (couleur blanche).

(Karte mit den Vermerken "corps diplomatique" und auf der zweiten Seite "einem Missionschef gleichgestellt") (Farbe weiß)

- Carte portant la mention "organisations internationales" et en deuxième page "assimilé à un membre de mission diplomatique" (couleur bleue).

(Karte mit den Vermerken "corps diplomatique" und auf der zweiten Seite "einem Mitarbeiter einer diplomatischen Vertretung gleichgestellt") (Farbe blau)

b) Cartes spéciales /(Sonderkarten)

- Carte spéciale portant la mention "carte consulaire" délivrée aux fonctionnaires des postes consulaires (couleur verte).

(Sonderkarte mit dem Vermerk "carte consulaire", wird den Beamten in den konsularischen Vertretungen in Frankreich ausgestellt) (Farbe grün)

- Carte spéciale portant la mention "organisations internationales" délivrée aux fonctionnaires internationaux des organisations internationales situées en France (couleur verte).

(Sonderkarte mit dem Vermerk "organisations internationales", wird den internationalen Beamten der internationalen Organisationen in Frankreich ausgestellt) (Farbe grün)

- Carte spéciale portant la mention "carte spéciale" délivrée au personnel administratif et technique, de nationalité étrangère, des missions diplomatiques et consulaires et des organisations internationales (couleur beige).

(Sonderkarte mit dem Vermerk "carte speciale", wird dem für Verwaltungsaufgaben und technische Belange tätigen ausländischen Personal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der internationalen Organisationen ausgestellt) (Farbe beige)

- Carte spéciale portant la mention "carte spéciale" délivrée au personnel de service, de nationalité étrangère, des missions diplomatiques et des postes consulaires et des organisations internationales (couleur grise).

(Sonderkarte mit dem Vermerk "carte speciale", wird dem ausländischen Dienstpersonal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der internationalen Organisationen ausgestellt) (Farbe grau)

- Carte spéciale portant la mention "carte spéciale" délivrée au personnel privé, de nationalité étrangère, au service des agents diplomatiques ou assimilés, des fonctionnaires consulaires et des fonctionnaires internationaux (couleur grise).

(Sonderkarte mit dem Vermerk "carte spéciale", wird dem ausländischen Privatpersonal, das für Diplomaten und gleichgestellte Personen, Berufskonsularbeamte und internationale Beamte tätig ist, ausgestellt) (Farbe grau)

- Carte spéciale portant la mention "carte spéciale" délivrée au personnel étranger en mission officielle et de statut particulier (couleur bleu-gris).

(Sonderkarte mit dem Vermerk "carte speciale", wird dem ausländischen Personal in offizieller Mission und mit besonderem Status ausgestellt) (Farbe: blau-grau)

2. Minderjährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:

- Document de circulation pour étrangers mineurs

(Dokument für den Reiseverkehr von Minderjährigen)

- Visa de retour (sans condition de nationalité et sans présentation du titre de séjour, auquel ne sont pas soumis les enfants mineurs)

(Rückreisevisum) (ungeachtet der Staatsangehörigkeit und ohne Vorlage des Aufenthaltstitels, da diese Voraussetzungen für minderjährige Kinder nicht gelten)

- Passeport diplomatique/de service/ordinaire des enfants mineurs des titulaires d'une carte spéciale du Ministère des Affaires étrangères revêtu d'un visa de circulation

(Diplomaten-, Dienstpass, gewöhnlicher Pass für die minderjährigen Kinder der Inhaber einer besonderen Karte des Außenministeriums, die mit einem besonderen Visum für Geschäftsleute versehen ist)

3. Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

Anmerkung 1:

Es sei darauf hingewiesen, dass die Empfangsbescheinigung für den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel keine Geltung hat. Hingegen wird die Empfangsbescheinigung für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder Änderung desselben anerkannt, wenn sie mit dem alten Titel vorgelegt wird.

Anmerkung 2:

Die vom Protokoll des Außenministeriums ausgestellten Dienstbescheinigungen ("attestations de fonctions") gelten nicht als Aufenthaltstitel. Die Inhaber dieser Dokumente müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach gemeinem Recht sein (siehe die Ziffern 1 bis 6 der Liste).

ITALIEN

- Carta di soggiorno (validità illimitata)

Aufenthaltskarte (unbegrenzte Gültigkeit)

- Permesso di soggiorno con esclusione delle sottoelencate tipologie:

(Aufenthaltsgenehmigung, ausgenommen die nachstehenden Arten:)

1. Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta asilo politico ai sensi della Convenzione di Dublino

(Vorläufige Aufenthaltserlaubnis zur Beantragung von politischem Asyl gemäß dem Dubliner Übereinkommen)

2. Permesso di soggiorno per cure mediche

(Aufenthaltserlaubnis zur ärztlichen Behandlung)

3. Permesso di soggiorno per motivi di giustizia

(Aufenthaltserlaubnis zu justitiellen Zwecken)

- Carta d'identità M.A.E. - Corpo diplomatico

(Personalausweis des Außenministeriums) (diplomatisches Korps)

- Carta d'identità - Organizzazioni internazionali e Missioni Estere Speciali

(Personalausweis) (internationale Organisationen und bei Sonderaufträgen im Ausland)

- Carta d'identità - Rappresentanze Diplomatiche

(Personalausweis) (diplomatische Missionen)

- Carta d'identità - Corpo Consolare

(Personalausweis) (konsularisches Korps)

- Carta d'identità - Uffici Consolari

(Personalausweis) - (Konsularbüros)

- Carta d'identità - Rappresentanze diplomatiche (personale amministrativo e tecnico)

(Personalausweis) (diplomatische Missionen, für Verwaltungsaufgaben und technische Angelegenheiten tätiges Personal)

- Carta d'identità - Rappresentanze Diplomatiche (personale di servizio)

(Personalausweis) (diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen) (Hausangestellte)

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

LUXEMBURG

- Carte d'identité d'étranger

(Ausländerausweis)

- Autorisation de séjour provisoire apposée dans le passeport national

(Vorläufige, im Pass eingetragene Aufenthaltsgenehmigung)

- Carte diplomatique délivrée par le Ministère des Affaires Étrangères

(Vom Außenministerium ausgestellter Diplomatenausweis)

- Titre de légitimation délivré par le Ministère des Affaires Étrangères au personnel administratif et technique des Ambassades

(Vom Außenministerium erteilter Legitimationstitel für das an den Botschaften für Verwaltungsaufgaben und technische Belange tätige Personal)

- Titre de légitimation délivré par le Ministère de la Justice au personnel des institutions et organisations internationales établies au Luxembourg

(Vom Justizministerium erteilter Legitimationstitel für das Personal internationaler Institutionen und Organisationen mit Sitz in Luxemburg)

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union

NIEDERLANDE

- Die Formulare mit folgender Bezeichnung:

- Vergunning tot vestiging (Muster "A")

(Genehmigung zur Niederlassung)

- Toelating als vluchteling (Muster "B")

(Zulassung als Flüchtling)

- Verblijf voor onbepaalde duur (Muster "C")

(Unbefristeter Aufenthalt)

- Vergunning tot verblijf (Muster "D")

(Aufenthaltsgenehmigung)

- Voorwaardelijke vergunning tot verblijf (Muster "D" met aantekening "voorwaardelijk")

(Bedingte Aufenthaltsgenehmigung mit dem Vermerk "bedingt")

- Verblijfskaart van een onderdaan van een Lid-Staat der E.E.G. (Muster "E")

(Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Mitgliedstaaten der EWG)

- Vergunning tot verblijf (in de vorm van een stempel in het paspoort)

(Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines im Reisepass angebrachten Stempelabdrucks)

- Vreemdelingendocument mögliche Buchstabencodes "A", "B", "C", "D", "E", "F1", "F2" bzw. "F3"

(Ausländerdokument)

- Legitimatiebewijs voor leden van diplomatieke of consulaire posten

(Ausweis für Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen)

- Legitimatiebewijs voor ambtenaren met een bijzondere status

(Ausweis für Beamte mit besonderem Status)

- Legitimatiebewijs voor ambtenaren van internationale organisaties

(Ausweis für Beamte internationaler Organisationen)

- Identiteitskaart voor leden van internationale organisaties waarvan de zetel in Nederland is gevestigd

(Personalausweis für Mitglieder internationaler Organisationen, die ihren Sitz in den Niederlanden haben)

- Visum voor terugkeer

(Rückreisevisum)

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union

Erläuterung zum Text unter den ersten beiden Gedankenstrichen

Die unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Aufenthaltstitel werden seit dem 1. März 1994 nicht mehr ausgestellt (Muster "D" und der Stempel im Reisepass ab 1. Juni 1994). Die noch in Umlauf befindlichen Dokumente bleiben bis spätestens 1. Januar 1997 gültig.

Erläuterung zum Text unter dem dritten Gedankenstrich

Seit dem 1. März 1994 wird das "Vreemdelingendocument" ausgestellt. Dies Dokument in Form einer "Kreditkarte" wird schrittweise die unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Aufenthaltsgenehmigungen ersetzen. Der Buchstabenkode für die jeweilige Kategorie wird beibehalten.

Das "Vreemdelingendocument" mit dem Buchstabenkode E wird sowohl an EG-Angehörige als auch an Angehörige von Staaten erteilt, die Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Die bedingte Aufenthaltsgenehmigung (/"voorwaardelijke vergunning tot verblijf") trägt den Buchstabenkode F1, F2 bzw. F3.

Erläuterung zum Text unter dem siebten Gedankenstrich

In der folgenden Liste werden die internationalen Organisationen mit einer Niederlassung in den Niederlanden aufgeführt, deren Mitarbeiter (einschließlich deren Familienmitgliedern, die im gleichen Haushalt wohnen) Identitätsdokumente verwenden, die nicht vom Außenministerium ausgestellt werden.

1. Europäische Weltraumorganisation (European Space Research and Technology Centre - EWO)

2. Europäisches Patentamt

3. International Tea Promotion Association (ITPA)

4. Internationales Amt für nationale Agrarforschung (International Service for national agricultural research - ISNAR)

5. Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (Technical Centre for agricultural and rural co-operation - CTA)

6. Institut für neue Technologien (United Nations University for New Technologies - UNU-INTECH)

7. African Management Services Company (AMSCO BV)

ÖSTERREICH

- Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel

(Ab 1. Jänner 1998 werden Aufenthaltstitel ausschließlich in dieser Form erteilt oder verlängert. Als "Art des Titels" wird derzeit eingetragen: "Niederlassungsbewilligung", "Aufenthaltserlaubnis", "Befr. Aufenthaltsrecht".)

- Vor dem 1. Jänner 1998 erteilte Aufenthaltstitel im Rahmen der - "auch unbefristet" eingetragenen - Gültigkeitsdauer:

("Wiedereinreise - Sichtvermerk" oder "Einreise - Sichtvermerk"; wurden bis 31. Dezember 1992 von Inlandsbehörden, aber auch von Vertretungsbehörden in Form eines Stempels ausgestellt;

"Gewöhnlicher Sichtvermerk"; wurde vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer Vignette - ab 1. September 1996 entsprechend der VO[EG] 1683/95 - ausgestellt;

"Aufenthaltsbewilligung"; wurde vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer speziellen Vignette ausgestellt.)

- Konventionsreisepass, ausgestellt ab 1. Jänner 1993

- Legitimationskarten für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union.

Nicht als Aufenthaltstitel und damit nicht zur visumfreien Einreise nach Österreich gelten:

- Lichtbildausweis für Fremde gemäß § 85 Fremdengesetz 1997

- Durchsetzungsaufschub und Abschiebungsaufschub nach Aufenthaltsverbot oder Ausweisung

- Bewilligung zur Wiedereinreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, in Form eines Visums erteilt, jedoch als eine solche Bewilligung gekennzeichnet

- Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 bzw. § 7 AsylG 1991

- Befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Asylgesetz 1997 bzw. § 8 AsylG 1991 als Duldung des Aufenthaltes trotz abgelehnten Asylantrags

PORTUGAL

- Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

Corpo Consular, Chefe de Missão

(Personalausweis für das konsularische Korps, Leiter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

- Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

Corpo Consular, Funcionário de Missão

(Personalausweis für das konsularische Korps, Beamter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

- Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

Pessoal Auxiliar de Missão Estrangeira

(Personalausweis für das Hilfspersonal der Auslandsvertretung, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

- Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

Funcionário Administrativo de Missão Estrangeira

(Personalausweis für Verwaltungsbeamte der Auslandsvertretung, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

- Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

Corpo Diplomático, Chefe de Missão

(Personalausweis für das diplomatische Korps, Leiter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

- Cartão de Identidade, emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros

Corpo Diplomático, Funcionário de Missão

(Personalausweis für das diplomatische Korps, Beamter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

- Título de Residência (1 ano)

(Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr)

- Título de Residência Anual (1 ano)

(Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr)

- Título de Residência Anual (cor de laranja)

(Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr - orange)

- Título de Residência Temporário (5 anos)

(vorläufiger Aufenthaltstitel, Gültigkeit: 5 Jahre)

- Título de Residência Vitalício

(auf Lebenszeit ausgestellter Aufenthaltstitel)

- Cartão de Residência de Nacional de um Estado membro da Comunidade Europeia

(Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft)

- Cartão de Residência Temporário

(vorläufige Aufenthaltserlaubnis)

- Cartão de Residência

(Aufenthaltserlaubnis)

- Autorização de Residência Provisório

(vorläufige Aufenthaltsbewilligung)

- Título de Identidade de Refugiado

(Flüchtlingsausweis)

VERTRAULICH

ANLAGE 5

ANLAGE 6

Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermächtigt sind

Bezugnehmend auf die von den Ministern und Staatssekretären in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1992 getroffene Vereinbarung haben alle Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens anerkannt, dass folgende Honorarkonsuln für den angegebenen Zeitraum zur Erteilung einheitlicher Visa ermächtigt sind:

Die derzeitigen Honorarkonsuln der Niederlande

- in Nassau (Bahamas) bis zur Einrichtung einer mit Berufsbeamten besetzten Vertretung eines Mitgliedstaates,

- in Manama (Bahrain) bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens abgelaufen sind.

ANLAGE 7

Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge

BELGIEN

Im Gesetz ist zwar die Überprüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen, jedoch sind keine bestimmten Kriterien vorgegeben.

In der Verwaltung wird in der Praxis folgendermaßen vorgegangen:

- Bei einer Privatperson untergebrachter Ausländer

Der Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann durch eine Person erbracht werden; die entsprechende Erklärung muss von der Kommunalverwaltung des Wohnorts beglaubigt werden.

Die Haftungsübernahme bezieht sich auf die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Arztkosten und die Kosten für die Rückreise des Ausländers für den Fall, dass dieser nicht dafür aufkommen kann. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass die Behörden diese Kosten tragen müssen. Die Haftung muss von einer kreditwürdigen Person übernommen werden; ist diese ein Ausländer, so muss sie über einen Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel verfügen.

Erforderlichenfalls wird von dem Ausländer verlangt, den Nachweis eigener Einkünfte zu erbringen.

Verfügt der Ausländer über keine eigenen Mittel, so muss er jedoch zumindest über ca. 1500 FB pro Aufenthaltstag verfügen.

- In einem Hotel untergebrachter Ausländer

Kann der Ausländer keine eigenen Mittel nachweisen, so muss er zumindest über ca. 2000 FB pro Aufenthaltstag verfügen.

In den meisten Fällen hat der Betreffende zusätzlich einen Transporttitel (Flugticket) zur Rückreise in das Land der Herkunft bzw. des Wohnsitzes vorzulegen.

DEUTSCHLAND

Nach § 60 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG) kann ein Ausländer an der Grenze unter anderem zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Das ist z. B. der Fall, wenn ein Ausländer für sich, seine im Bundesgebiet aufenthältlichen Familienangehörigen oder Personen in seinem Haushalt Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss (§ 46 Nr. 6 AuslG).

Richtsätze für das Kontrollpersonal bestehen nicht. In der Praxis wird im Regelfall ein Tagesbetrag von 50,- DM zugrundegelegt. Außerdem müssen Tickets für die Rückreise vorhanden oder entsprechende Mittel verfügbar sein.

Allerdings soll dem Ausländer vor Einreiseverweigerung Gelegenheit gegeben werden, die für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise in angemessener Zeit beizubringen, z. B. durch:

- eine Bankbürgschaft eines deutschen Geldinstituts,

- eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,

- telegrafische Geldanweisung,

- Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde.

GRIECHENLAND

Im Ministerialerlass Nr. 3011/2/1f vom 11. Januar 1992 ist der Betrag vorgeschrieben, über den Ausländer, die keine EWG-Staatsangehörigen sind, für die Einreise nach Griechenland verfügen müssen.

Aufgrund dieses Erlasses gilt für die Einreise nach Griechenland von Staatsangehörigen aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten ein Betrag von 5000 Drachmen pro Tag (pro Person) in fremden Devisen und ein Mindestbetrag von 35000 Drachmen.

Für minderjährige Familienmitglieder des Ausländers gilt pro Tag die Hälfte dieses Betrags.

Staatsangehörige aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften griechische Staatsangehörige an den Grenzen der Verpflichtung eines Devisenumtausches unterliegen, unterliegen aus Gründen der Gegenseitigkeit derselben Maßnahme.

SPANIEN

Drittausländer müssen nachweisen, dass sie über die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel verfügen, deren Mindesthöhe nachstehend angegeben wird:

a) Unterhalt für den Aufenthalt in Spanien:

fünftausend PTA - oder der Gegenwert in ausländischer Währung - multipliziert mit der Anzahl der Aufenthaltstage in Spanien und der Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder oder Angehörigen. Die Höhe des vorzuweisenden Geldbetrages muss in jedem Fall unabhängig von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer mindestens 50000 PTA pro Person betragen.

b) Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese - sofern er darüber in bar verfügt - vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten oder eine entsprechende Bestätigung der Bank vorweisen. Können diese Belege nicht vorgelegt werden, so erkennt die spanische Grenzpolizei jeden anderen von ihr als ausreichend betrachteten Beleg an.

FRANKREICH

Der Richtbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des von einem Drittausländer beabsichtigten Aufenthalts bzw. für seine Durchreise durch Frankreich, wenn er in einen Drittstaat reist, stimmt in Frankreich mit dem an das wirtschaftliche Wachstum gekoppelten Mindestlohn (SMIC) überein, der auf der Grundlage eines am 1. Januar des laufenden Jahres festgelegten Satzes täglich neu berechnet wird.

Dieser Betrag wird periodisch gemäß der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Frankreich angepasst:

- automatisch, wenn der Preisindex um mehr als 2 % gestiegen ist;

- durch einen Regierungsbeschluss nach Gutachten der nationalen Kommission für Tarifverhandlungen zur Gewährung einer die Preisentwicklung übersteigenden Erhöhung.

Ab dem 1. Juli 1998 beläuft sich der tägliche Betrag des Mindestlohns (SMIC) auf 302 FF.

Die Inhaber einer Unterkunftsbescheinigung müssen über einen Mindestbetrag verfügen, der einem halben SMIC-Tagessatz entspricht, um sich in Frankreich aufzuhalten. Dieser Betrag beläuft sich folglich auf 151 FF pro Tag.

ITALIEN

In Bezug auf die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die von den Grenzüberwachungsbehörden beim Grenzübertritt durch Nicht-EG-Staatsangehörige, die sich eine Zeit in Italien aufhalten wollen, überprüft werden, wurden keine genauen Richtbeträge festgelegt, obschon darauf in Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 39 vom 28. Februar 1990 mit dringlichen Vorschriften über die Asylgewährung, die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EG-Staatsangehörigen sowie Regulierung der Nicht-EG-Staatsangehörigen und Staatenlosen, die sich bereits im Hoheitsgebiet aufhalten verwiesen wird.

Es liegt im Ermessen des für die Grenzkontrollen zuständigen Personals, zu beurteilen, ob der Ausländer über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt. Dabei werden insbesondere die Dauer und das Ziel des Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit (dies ist wichtig, wenn der Ausländer aus einem Land kommt, das unter dem Gesichtspunkt der illegalen Einwanderung eine Gefahr darstellt), die persönlichen Umstände des Ausländers sowie das benutzte Transportmittel geprüft.

Die Überprüfung, ob der Ausländer über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, wird nicht nur durch Vorzeigen von Bargeld sondern auch durch Vorzeigen von Kreditkarten oder anderen Postbarschecks (z. B. Reiseschecks) belegt.

Aufgrund des Artikels 3 Absatzes 6 des vorerwähnten Gesetzes wird ein Ausländer nicht als Person betrachtet, die nicht über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, wenn sie Dokumente vorzeigt, aus denen sich ergibt, dass sie in Italien Güter besitzt, eine besoldete Arbeitstelle hat (z. B. eine Aufenthaltsgenehmigung um Arbeit zu verrichten) bzw. wenn sie über eine Zusage eines anerkannten Unternehmens oder Vereins oder einer Privatperson verfügt, nach der für die ihren Unterkunft und Lebensunterhalt sowie für ihre Rückreise in den Herkunftsstaat gebürgt wird.

Darüber hinaus muss der Ausländer immer über ein Rückreiseticket oder über gleichwertige Mittel verfügen (einschließlich des einschlägigen Betrags, der zu den für die Aufenthaltskosten als erforderlich gehaltenen Mitteln hinzugezählt wird).

LUXEMBURG

Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der an der Grenze geprüft wird. Von Fall zu Fall wird an der Grenze entschieden, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel verfügt. Dabei werden insbesondere der Aufenthaltszweck und die Art der Unterbringung berücksichtigt.

NIEDERLANDE

Der Betrag, der als Basis gilt für die Kontrolle der ausreichenden Mittel für den Lebensunterhalt, über die der Ausländer verfügen muss, beträgt 75,- HFL pro Person und pro Tag.

Die genannte Basis wird weiterhin flexibel gehandhabt, da die Antwort auf die Frage, ob die Mittel, über die der Ausländer verfügt, ausreichend sind, weiterhin von mehreren Faktoren wie z. B. der Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts, dem Reisezweck, den persönlichen Umstände, usw. abhängt.

ÖSTERREICH

Gemäß § 32 Absatz 2 Z 3 des Fremdengesetzes sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen.

Richtsätze bestehen hierbei allerdings nicht. Es wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer in jedem Einzelfall entschieden, wobei - abgesehen von Bargeld - nach den Umständen des Falles auch Reiseschecks, Kreditkarten, Bankbestätigungen oder Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Personen mit hinreichender Bonität als Nachweis akzeptiert werden können.

PORTUGAL

Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Portugal müssen Drittausländer über folgende Beträge verfügen:

- 15000 Escudos - pro Einreise

- 8000 Escudos - pro Aufenthaltstag

Diese Beträge brauchen nicht nachgewiesen zu werden, wenn der Drittausländer für die Zeit seines Aufenthalts nachweisen kann, dass Kost und Logis gewährleistet sind.

ANLAGE 8

Muster des Visumetiketts sowie dessen technischen und sicherheitsrelevanten Merkmale

Seit dem 7. September 1996 finden die technischen und sicherheitsrelevanten Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung Anwendung.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES

vom 29. Mai 1995

über eine einheitliche Visagestaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 100c Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat vor dem 1. Januar 1996 Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.

Die Einführung einer einheitlichen Visummarke ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Harmonisierung der Visumpolitik. Nach Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Diese Maßnahme bildet zusammen mit den Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein zusammenhängendes Maßnahmenbündel.

Es ist wesentlich, dass die einheitliche Visummarke alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügt. Sie muss zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen.

Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden; Letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden.

Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Visummarken bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein muss, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muss jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sie für alle Visa gemäß Artikel 5 gelten. Daneben sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die einheitliche Visummarke auch für Visa zu verwenden, die zu anderen als den in Artikel 5 genannten Zwecken verwendet werden können, soweit mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Veränderungen jede Verwechslung mit dem einheitlichen Visum ausschließen.

Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs in die einheitliche Visummarke aufzunehmenden personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

Artikel 2

Weitere technische Spezifikationen, die das Visum fälschungssicher machen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 eingeführt.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

(1) Unbeschadet weitergehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

(2) Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.

Artikel 5

Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf

- einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten;

- die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens.

Artikel 6

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von zwei Monaten keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 7

Wenn die MitgIiedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlass der Maßnahmen nach Artikel 2.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. de Charette

ANHANG

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Sicherheitsmerkmale

1. Hier erscheint ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen, die fächerförmig angeordnet sind.

2. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen ("Kinegramm" oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol "E" und die Weltkugel sichtbar.

3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (oder "BNL" im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BNL für Benelux, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, P für Portugal, S für Schweden, UK für das Vereinigte Königreich.

4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort "VISUM" in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.

5. Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des Visums mit vorangestelltem Ländercode gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

Eintragungsfelder

6. Dieses Feld beginnt mit den Worten "gültig für". Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.

7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "von", weiter in der Zeile steht das Wort "bis". Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.

8. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anzahl der Einreisen", weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Dauer des Aufenthalts" (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und "Tage".

9. Dieses Feld beginnt mit den Worten "ausgestellt in" und gibt den Ausstellungsort an.

10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "am" (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Nummer des Reisepasses" (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Art des Visums". Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 ein.

12. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anmerkungen". Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen.

Das zu verwendende Papier ist pastellgrün und mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine andere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort "Visum" in der Kopfzeile kann jedoch in jeder Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.

VERTRAULICH

ANLAGE 9

VERTRAULICH

ANLAGE 10

ANLAGE 11

Visierfähige Reisedokumente

Nachstehend sind die Reisedokumente aufgeführt, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens als gültig anerkannt werden, sofern sie sowohl die in den Artikeln 13 und 14 genannten Voraussetzungen erfuellen als auch in hinreichender Weise die Identität des Inhabers und, in den Fällen nach den Buchstaben a) und b) ff, seine Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft belegen:

a) Reisedokumente, die nach den international gebräuchlichen Rechtsvorschriften in Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind.

b) Pässe oder Reisedokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückreise gewährleistet ist; dies gilt auch für Dokumente, die in nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannten Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, sofern der Exekutivausschuss die genannten Dokumente zur Anbringung eines gemeinsamen Visums im Dokument als gültig anerkennt, wobei folgende Listen einstimmig anzunehmen sind:

- sowohl die Liste der genannten Pässe oder Reisedokumente,

- als auch die Liste der nicht anerkannten Staaten oder Gebiete, in denen diese Dokumente ausgestellt werden.

Die mögliche Erstellung dieser Listen, die lediglich zum Zwecke der Umsetzung des Durchführungsübereinkommens erfolgt, berührt nicht die Frage der Anerkennung der nicht anerkannten Staaten oder Gebiete durch die Mitgliedstaaten.

c) Reisedokumente für Flüchtlinge, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 ausgestellt wurden.

d) Reisedokumente für Staatenlose, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 ausgestellt wurden(1).

(1) Portugal und Österreich sind zwar nicht Vertragspartei dieses Abkommens, sie werden jedoch die gemäß diesem Abkommen ausgestellten Reisedokumente als Dokumente anerkennen, in denen ein von den Schengener Staaten ausgestelltes einheitliches Visum angebracht werden kann.

ANLAGE 12

Gebühren (in Euro) für die Ausstellung von Visa in den Schengener Vertragsparteien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Grundsätze:

I. Die Zahlung der Gebühren erfolgt adäquat in konvertierbarer Währung bzw. in der Landeswährung nach den jeweils gültigen offiziellen Bankumtauschkursen.

II. Gebühren können in einem einzelnen Fall ermäßigt oder nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.

III. Sammelvisa werden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts ausgestellt und zwar für nicht mehr als 30 Tage.

ANLAGE 13

Hinweise zum Ausfuellen des Visumetiketts

In der Regel darf der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Visums und dem Antritt der Reise 3 Monate nicht überschreiten.

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Es sei daran erinnert, dass nur die Angehörigen von sensiblen Staaten (siehe Anlage 3) ein Visum für den Flughafentransit benötigen. Dem Inhaber eines solchen Visums ist es nicht gestattet, die internationale Zone des betreffenden Flughafens zu verlassen.

Beispiel 1

VISUM FÜR DEN EINFACHEN FLUGHAFENTRANSIT

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- Visumkategorie: A

- Dieses Visum ermöglicht nur die Einreise in einen Staat (in diesem Beispiel: Deutschland)

- Die Gültigkeitsdauer wird von dem Datum der Abreise an berechnet, die auf dem Flugticket vermerkt ist (z. B. 01.02.00). Die Dauer wird unter Hinzufügung einer zusätzlichen Frist von 7 Tagen festgelegt, für den Fall, dass der Inhaber seine Abreise verschiebt.

- Da das Visum für den Flughafentransit nicht zum Aufenthalt berechtigt, ist die Rubrik "Dauer des Aufenthaltes" mit XXX auszufuellen.

Beispiel 2 a)

VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT (Geltungsbereich: ein Staat)

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- Dieses Visum ermöglicht den Flughafentransit beim Hin- und Rückflug im selben Flughafen.

- In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der Rückreise + 7 Tage (im vorliegenden Beispiel: Rückreisedatum 28.05.00).

- Ist der Transit über einen einzigen Flughafen vorgesehen, wird in der Rubrik "gültig für" der Name des betreffenden Staats angegeben (Beispiel 2 a)). Erfolgt der Transit in Ausnahmefällen beim Hin- und Rückflug in zwei verschiedenen Schengener Staaten, ist "Schengener Staaten" einzutragen (siehe nachfolgend Beispiel 2 b)).

Beispiel 2 b)

VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT (Geltungsbereich: mehrere Staaten)

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In die Rubrik "gültig für" wird "Schengener Staaten" eingetragen, um den Transit über zwei in verschiedenen Staaten gelegenen Flughäfen zu gestatten.

Beispiel 3

VISUM FÜR DEN MEHRFACHEN FLUGHAFENTRANSIT (nur in Ausnahmefällen zu erteilen)

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- Im Fall des Visums für den mehrfachen Flughafentransit wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der 1. Abreise + 3 Monate.

- Die Rubrik "gültig für" ist wie im Falle eines Visums für den zweifachen Flughafentransit auszufuellen.

DURCHREISEVISUM

Beispiel 4

VISUM FÜR DIE EINFACHE DURCHREISE

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- Visumkategorie: B; es ist empfehlenswert, im Anschluss daran das Wort "Transit" ausgeschrieben anzufügen.

- Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 01.02.00) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + (höchstens 5 Tage) + 7 Tage (zusätzliche Frist falls die Rückreise verschoben wird).

- Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage nicht überschreiten.

Beispiel 5

VISUM FÜR DIE ZWEIFACHE DURCHREISE

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- Gültigkeitsdauer: wenn, was meist der Fall ist, die verschiedenen Daten der Durchreise nicht bekannt sind, wird die Gültigkeitsdauer im Allgemeinen nach der Formel berechnet: Datum der Abreise + 6 Monate.

- Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage pro Durchreise nicht überschreiten.

Beispiel 6

VISUM FÜR DIE MEHRFACHE DURCHREISE

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- Die Gültigkeitsdauer wird wie in Beispiel 5 berechnet.

- Die Aufenthaltsdauer darf pro Durchreise 5 Tage nicht überschreiten.

VISUM FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT

Beispiel 7

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (EINFACH)

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- Visumkategorie: C

- Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 01.02.00) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + Aufenthaltsdauer + 14 Tage Zusatzfrist.

- Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (im Beispiel 30 Tage).

Beispiel 8

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (MEHRFACH)

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- Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum gerechnet und darf nicht mehr als 6 Monate betragen; die genaue Berechnung richtet sich nach den vorgelegten Belegen.

- Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (hier im Beispiel zwar angegeben, aber die Aufenthaltsdauer kann kürzer sein). Für die Berechnung werden die aufeinanderfolgenden Aufenthalte addiert. Die Dauer richtet sich außerdem nach den vorgelegten Belegen.

Beispiel 9

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (CIRCULATION)

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- Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten: 1, 2, 3 Jahre, in Ausnahmefällen 5 Jahre (VIP). In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf 3 Jahre festgelegt.

- Die Dauer des Aufenthalts wird wie in Beispiel 8 berechnet (nicht mehr als 90 Tage).

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT

Dieses Visum kann entweder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder ein Durchreisevisum sein.

Der Geltungsbereich kann auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder mehrerer Staaten beschränkt sein.

Beispiel 10

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT

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- In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland.

- Visumkategorie: C (dieser Fall entspricht Beispiel 7).

Beispiel 11

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR MEHRERE STAATEN

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- In diesem Fall werden in dem Feld "gültig für" die Code der Staaten eingetragen, in denen das Visum gültig ist (Belgien: B, Deutschland: D, Griechenland: GR, Spanien: E, Frankreich: F, Italien: I, Luxemburg: L, Niederlande: NL, Österreich: A, Portugal: P. Im Rahmen von Benelux: BNL).

- In dem gewählten Beispiel beschränkt sich die räumliche Gültigkeit auf Frankreich und Spanien.

Beispiel 12

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT- FÜR DIE DURCHREISE UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT

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- Visumkategorie: B

- In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland.

MITREISENDE PERSONEN

Beispiel 13

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- In diesem Fall sind im Pass ein oder mehrere Kinder oder in Ausnahmefällen der Ehegatte eingetragen.

- Sind ein oder mehrere Kinder von dem Visum abgedeckt, ist in die Rubrik "Passnummer" im Anschluss an die Nummer "+nX" einzutragen (n = Anzahl der Kinder), handelt es sich um die Ehefrau ist "+Y" einzutragen. Im nebenstehenden Beispiel (kurzfristiger Aufenthalt, einmalige Einreise, Aufenthaltsdauer 30 Tage) ist das Visum für den Passinhaber, 3 Kinder und den Ehegatten gültig.

IN VERTRETUNG ERTEILTE VISA

Beispiel 14

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Es handelt sich um den Fall, in dem die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates ein Visum in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ausstellt.

In diesem Fall ist das Feld "Anmerkungen" auszufuellen, indem ein R gefolgt von dem Code des Staates, in dessen Namen das Visum erteilt wird, vermerkt wird.

Dazu sind folgende Code zu verwenden:

Belgien: B

Deutschland: D

Griechenland: GR

Spanien: E

Frankreich: F

Italien: I

Luxemburg: L

Niederlande: NL

Österreich: A

Portugal: P

In diesem Beispiel handelt es sich um einen Fall, in dem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Republik Österreich) in Brazzaville ein Visum in Vertretung Spaniens ausgestellt hat.

SYNTHESE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE 14

Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel

1 UNTERRICHTUNG BEI DER ERTEILUNG RÄUMLICH BESCHRÄNKTER VISA

1.1 Allgemeines

Grundsätzlich muss ein Drittausländer die in Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dargelegten Voraussetzungen erfuellen, damit ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten gestattet werden kann.

Sofern der Drittausländer nicht alle diese Voraussetzungen erfuellt, ist ihm die Einreise bzw. die Erteilung des Sichtvermerks zu verweigern, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die betreffende Vertragspartei darf dann lediglich ein räumlich beschränktes Visum erteilen und muss die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16 SDÜ).

Grundsätzlich gilt für die Erteilung von räumlich beschränkten Visa für den kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage der Regelungen des Durchführungsübereinkommens und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (SCH/II-Visa (93) 11, 6. Rev., 4. Corr., Kapitel V Nr. 3) folgendes:

a) Die Erteilung von räumlich beschränkten Visa stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Visa sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

b) Weder ist zu erwarten noch wäre es nach dem Sinn und Zweck des Schengener Regelungswerkes wünschenswert, wenn die Vertragsparteien von der Möglichkeit, räumlich beschränkte Visa auszustellen, umfänglich Gebrauch machen würden. Von großen Fallzahlen ist daher nicht auszugehen, so dass es eines automatisierten Verfahrens für die notwendige Unterrichtung der jeweils anderen Vertragsparteien nicht bedarf.

1.2 Verfahrensregeln

Bei der Festlegung von Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Vertragsparteien über die Erteilung räumlich beschränkter Visa ist zwischen Visa, die durch die Auslandsvertretungen ausgestellt werden und Visa, die durch Grenzdienststellen ausgefertigt werden, zu unterscheiden. Es gelten folgende Verfahrensregeln:

1.2.1 Erteilung des Visums durch die Auslandsvertretungen

Für die Unterrichtung der übrigen Vertragstaaten gelten grundsätzlich die für das vorläufige Verfahren zur Konsultation der Zentralen Behörden (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) aufgestellten Regeln (vgl. SCH/II-Visa (94) 7) entsprechend. Abweichende Regelungen sind von den betroffenen Vertragsparteien anzuzeigen. Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden.

1.2.2 Erteilung des Visums durch Grenzdienststellen

In diesen Fällen erfolgt die Unterrichtung der übrigen Vertragsstaaten grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden bei den Zentralen Behörden.

1.2.3 Es ist erforderlich, dass die Vertragsstaaten Ansprechstellen für den Empfang der Unterrichtungen benennen.

1.2.4 Im Rahmen der Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) wird dafür Sorge getragen, dass die übrigen Vertragsparteien von der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums unterrichtet werden, sofern die Ausstellung des räumlich beschränkten Sichtvermerks deshalb angezeigt ist, weil eine (oder mehrere) Vertragspartei(en) im Rahmen des Konsultationsverfahrens Bedenken gegen die Erteilung eines Schengen-Visums geltend gemacht hat bzw. haben. In anderen Fällen der Erteilung räumlich beschränkter Visa kann dieses Verfahren für die notwendigen zwischenstaatlichen Unterrichtungen nicht herangezogen werden.

1.2.5 Folgende Daten werden den Vertragsparteien übermittelt:

Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers,

Staatsangehörigkeit des Visuminhabers,

Datum und Ort der Erteilung des räumlich beschränkten Visums,

Gründe für die räumliche Beschränkung des Sichtvermerks:

- humanitäre Gründe,

- Gründe des nationalen Interesses,

- internationale Verpflichtungen,

- nicht für alle Vertragsstaaten gültiges Reisedokument,

- zweites Visum in einem Halbjahr,

- aus Dringlichkeitsgründen keine Beteiligung der Zentralen Behörden in einem Konsultationsfall,

- Einwände einer Zentralen Behörde in einem Konsultationsfall.

2 ANNULLIERUNG, AUFHEBUNG UND VERRINGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINHEITLICHER VISA

Auf der Grundlage der vom Exekutivausschuss beschlossenen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24) bestehen nachfolgende Unterrichtungspflichten:

2.1 Annullierung von Visa

Die Annullierung eines Schengen-Visums dient dem Ziel, die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verhindern, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht vorliegen.

Soweit eine Vertragspartei ein durch eine andere Vertragspartei ausgestelltes Visum annulliert, hat sie dies der Zentralen Behörde des ausstellenden Vertragstaates grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden anzuzeigen.

Bei der Unterrichtung sind folgende Daten zu übermitteln:

Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers,

Staatsangehörigkeit des Visuminhabers,

Art und Nummer des Reisedokumentes,

Nummer der Visamarke,

Visakategorie,

Datum und Ort der Ausstellung des Visums,

Datum und Gründe der Annullierung.

2.2 Aufhebung von Visa

Die Aufhebung des Visums ermöglicht die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des Visums nach bereits erfolgter Einreise.

Eine Vertragspartei, die die Aufhebung eines einheitlichen Visums anordnet, hat die ausstellende Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht 2.1.

2.3 Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa

Sofern ein Schengener Vertragstaat die Gültigkeitsdauer eines Visums verringert, das durch eine andere Vertragspartei ausgestellt worden ist, unterrichtet er dessen Zentrale Behörde grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden darüber. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht 2.1.

2.4 Verfahren

Die Unterrichtung desjenigen Vertragstaates, der den Sichtvermerk ausgestellt hat, erfolgt bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa grundsätzlich bei der von ihm benannten Zentralen Behörde.

3 UNTERRICHTUNG BEI NATIONALEN AUFENTHALTSTITELN (ARTIKEL 25 SDÜ)

Nach Artikel 25 Absatz 1 SDÜ muss ein Vertragsstaat, der einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen nationalen Aufenthaltstitel erteilen will, die ausschreibende Vertragspartei vorab konsultieren und deren Interesse berücksichtigen. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels können insbesondere humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen sein. In jedem Fall müssen gewichtige Gründe vorliegen.

Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 zieht die ausschreibende Vertragspartei die schengenweite Ausschreibung alsdann zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Drittausländer national weiterhin auszuschreiben.

Die Umsetzung der vorbezeichneten Vertragsbestimmungen setzt demnach eine zweimalige Kommunikation zwischen demjenigen Staat, der den Aufenthaltstitel erteilen will, und dem ausschreibenden Staat voraus:

- Vorabkonsultation zur Interessenwahrung des ausschreibenden Staates und

- Unterrichtung über die Erteilung des Aufenthaltstitels, damit der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückziehen kann.

Nach Artikel 25 Absatz 2 SDÜ ist die Konsultation der ausschreibenden Partei auch dann notwendig, wenn sich erst im Nachhinein, d. h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels herausstellt, dass der Inhaber des Titels zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittausländer, der von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, wird nach dem Sinn des Durchführungsübereinkommens eine Ausnahmeregelung bleiben.

Für die Kommunikation nach Artikel 25 SDÜ ist ein enger Sachzusammenhang mit dem Datenbestand des Schengener Informationssystems (SIS) gegeben. Es ist zu prüfen, ob die Informationsübermittlung durch das zukünftige SIRENE-Verfahren unterstützt werden kann.

Die in dieser Notiz festgelegten Verfahrensregeln werden im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit spätestens 12 Monate nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens erneut überprüft.

ANLAGE 15

Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

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Anhang 2

VERTRAULICH

GEMEINSAMES HANDBUCH

VERTRAULICH

Anhang 3

Folgende Beschlüsse des Exekutivausschusses und der Zentralen Gruppe werden aufgehoben:

a) Beschlüsse des Exekutivausschusses

SCH/Com-ex (93) 4, 2. rev. corr. vom 14. Dezember 1993

SCH/Com-ex (93) 5 rev. corr. vom 14. Dezember 1993

SCH/Com-ex (94) 5 vom 27. Juni 1994

SCH/Com-ex (94) 6 vom 27. Juni 1994

SCH/Com-ex (94) 7 vom 27. Juni 1994

SCH/Com-ex (94) 12 vom 27. Juni 1994

SCH/Com-ex (94) 20 rev. vom 21. November 1994

SCH/Com-ex (94) 23 rev. vom 22. Dezember 1994

SCH/Com-ex (94) 24 rev. vom 22. Dezember 1994

SCH/Com-ex (95) 1 vom 28. April 1995

SCH/Com-ex (95) 4 vom 28. April 1995

SCH/Com-ex (95) 15, 2. rev. vom 29. Juni 1995

SCH/Com-ex (95) 22 rev. vom 20. Dezember 1995

SCH/Com-ex (96) 14 rev. vom 27. Juni 1996

SCH/Com-ex (96) 24 vom 19. Dezember 1996

SCH/Com-ex (97) 13 vom 24. Juni 1997

SCH/Com-ex (97) 21 vom 7. Oktober 1997

SCH/Com-ex (97) 36 vom 15. Dezember 1997

SCH/Com-ex (97) 41 vom 15. Dezember 1997

SCH/Com-ex (98) 13 vom 21. April 1998

SCH/Com-ex (98) 36 vom 16. September 1998

SCH/Com-ex (98) 38 vom 16. September 1998

SCH/Com-ex (98) 54 vom 16. Dezember 1998

SCH/Com-ex (98) 55 vom 16. Dezember 1998

b) Beschlüsse der Zentralen Gruppe

SCH/C (96) 16 vom 12. März 1996

SCH/C (96) 32 vom 26. April 1996

SCH/C (96) 40 vom 28. Mai 1996

SCH/C (96) 41 vom 23. Mai 1996

SCH/C (96) 96 vom 11. Mai 1996

SCH/SG (97) 9 vom 17. Januar 1997

SCH/C (97) 95 vom 18. Juli 1997

SCH/SG (97) 79 vom 7. Oktober 1997

SCH/Pers (98) 9 rev. vom 30. März 1998

SCH/SG (98) 25, 2. rev. vom 30. März 1998

SCH/C (98) 135 vom 15. Dezember 1998