3.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/2


SATZUNG DES ACTRIS ERIC

(2023/C 156/02)

PRÄAMBEL

Die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert ein Verständnis der räumlichen und zeitlichen Variabilität kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile;

für ein tieferes Verständnis der treibenden Kräfte des Klimawandels und der Luftverschmutzung ist die Beobachtung der vierdimensionalen Verteilung kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile erforderlich;

ein tieferes Verständnis der atmosphärischen Variabilität von kurzlebigen atmosphärischen Bestandteilen erfordert die Kenntnis der komplexen Prozesse, die ihre Wechselwirkungen bestimmen;

die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert einen gesicherten Zugang zu langfristigen Beobachtungsdaten, die mit angemessener Genauigkeit und geografischer Abdeckung bereitgestellt werden;

die Verbesserung der Kenntnisse und Technologien für die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert den Zugang zu hochgradig instrumentierten Forschungsplattformen in natürlichen und kontrollierten Atmosphären;

ACTRIS verfügt über ein einzigartiges Fachwissen in der Metrologie von Aerosolen, Wolken und reaktiven Spurengasen, in der Bereitstellung von Daten über die Variabilität kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile und in den Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen;

ACTRIS-Datenprodukte sind für die Vollständigkeit des Erdbeobachtungssystems für Klima und Luftqualität erforderlich und tragen dazu bei, die Unsicherheiten in Klima- und Erdsystemmodellen zu beseitigen, um nachhaltige Lösungen für die Bewältigung von Umweltproblemen zu entwickeln;

ACTRIS beabsichtigt, das Niveau der in der verteilten Forschungsinfrastruktur verwendeten Technologie und die Qualität der angebotenen Dienste für einen sehr großen Nutzerkreis unter Einbeziehung von Partnern aus dem Privatsektor zu erhöhen;

ACTRIS fördert auch die Ausbildung von Betreibern und Nutzern und stärkt die Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation im Bereich der Atmosphären- und Klimawissenschaft;

DAHER

haben die in Anhang I aufgeführten Mitglieder und Beobachter

FOLGENDES VEREINBART:

KAPITEL 1

WESENTLICHE ELEMENTE

Artikel 1

Name

Eine Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS) wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 unter dem Namen „ACTRIS ERIC“ gegründet.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

1.   Ziel von ACTRIS ist es, integrierte Datensätze von hoher Qualität im Bereich der atmosphärischen Wissenschaften zu produzieren und auf die wissenschaftliche und technologische Nutzung zugeschnittene Dienste, einschließlich des Zugangs zu Instrumentenplattformen, bereitzustellen.

2.   Die Hauptaufgabe des ACTRIS ERIC besteht darin, die dezentrale Forschungsinfrastruktur einzurichten und zu betreiben sowie die strategische und finanzielle Entwicklung und den langfristigen Betrieb von ACTRIS zu koordinieren.

3.   Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäß den Bestimmungen dieser Satzung soll das ACTRIS ERIC folgende Tätigkeiten ausführen:

a)

eine angemessene Bereitstellung von Daten aus den nationalen Einrichtungen koordinieren und überwachen;

b)

die Tätigkeiten in den zentralen Einrichtungen und ihre Strategien zur Entwicklung von Diensten koordinieren und überwachen;

c)

einen offenen und zeitnahen Zugang zu ACTRIS-Daten und -Datenprodukten über das Datenzentrum gewährleisten;

d)

für den Zutritt zu den themenspezifischen Zentren, zum Datenzentrum und zu den nationalen Einrichtungen und einen entsprechenden Fernzugriff Sorge tragen.

4.   Das ACTRIS ERIC kann auch folgende Tätigkeiten durchführen:

a)

ACTRIS bei Wissenschaftsgemeinschaften, im Privatsektor und in der breiten Öffentlichkeit bekannt machen;

b)

gesellschaftliche und technologische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Aufgabe und den Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Satzung festgelegt sind, umsetzen;

c)

gemeinsame Tätigkeiten mit Nutzergruppen, einschließlich der Industrie, entwickeln;

d)

den Wissenstransfer zugunsten von Industrie, Gesellschaft und politischen Entscheidungsträgern fördern;

e)

die Umsetzung von ACTRIS mit den nationalen Prioritäten und Strategien in Einklang bringen;

f)

die Ressourcen von ACTRIS zu Bildungs- und Ausbildungszwecken fördern;

g)

mit Forschungsinfrastrukturen in verwandten und komplementären Bereichen zusammenarbeiten und interagieren;

h)

Schulung, Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit fördern;

i)

sich als geförderter Partner bzw. Finanzierungspartner an für die jeweilige Aufgabe relevanten wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten beteiligen;

j)

alle weiteren, damit verbundenen und für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Maßnahmen durchführen.

5.   Das ACTRIS ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das ACTRIS ERIC kann – unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen – begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. Das ACTRIS ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom ACTRIS ERIC dazu verwendet, seine Aufgabe besser und intensiver auszuführen.

Artikel 3

Standort und satzungsmäßiger Sitz

1.   Das ACTRIS ERIC ist eine dezentrale Forschungsinfrastruktur mit satzungsmäßigem Sitz in Helsinki (Finnland) und weiteren Abteilungen in Hauptquartieren in Finnland und Italien.

2.   Die dezentrale Forschungsinfrastruktur umfasst ein Rechenzentrum, themenspezifische Zentren und nationale Einrichtungen in verschiedenen Ländern. Das Rechenzentrum, die themenspezifischen Zentren und die nationalen Einrichtungen werden durch Vereinbarungen mit den Organisationen, bei denen die Einrichtungen angesiedelt sind, an das ACTRIS ERIC angebunden.

Artikel 4

Dauer des Bestehens und Auflösung

1.   Das ACTRIS ERIC wird – unbeschadet der Bestimmungen über die Auflösung des ERIC – für einen unbestimmten Zeitraum eingerichtet.

2.   Die Auflösung des ACTRIS ERIC erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Satzung.

3.   Etwaige nach der Begleichung der Schulden des ACTRIS ERIC verbleibende Vermögenswerte sind auf die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter entsprechend dem Anteil ihrer kumulierten Beiträge zum ACTRIS ERIC zu verteilen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

4.   Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme eines solchen, unterrichtet das ACTRIS ERIC die Europäische Kommission. Das ACTRIS ERIC teilt der Europäischen Kommission den Abschluss des Auflösungsverfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen mit.

5.   Das Bestehen des ACTRIS ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 5

Haftung und Versicherung

1.   Das ACTRIS ERIC haftet für seine Schulden.

2.   Die finanzielle Haftung der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter für die Schulden des ACTRIS ERIC beschränkt sich auf ihre jährlichen Beiträge zum ACTRIS ERIC.

3.   Das ACTRIS ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ACTRIS ERIC verbundenen Risiken ab.

Artikel 6

Zugang für Nutzer

1.   Das ACTRIS ERIC sorgt für einen effektiven Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten. Eine diskriminierungsfreie Priorisierung erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom ACTRIS angestrebte Ziel von Belang sind.

2.   Der Zugang beruht auf den Grundsätzen des offenen Zugangs gemäß den Kriterien, Verfahren und Modalitäten, die in der Datenpolitik des ACTRIS ERIC und den von der Generalversammlung gebilligten Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegt sind. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf dem Webportal des ACTRIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Das ACTRIS ERIC bietet den Nutzern – auch über sein Webportal – Orientierungshilfen an und erleichtert damit den Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten.

Artikel 7

Bewertung

Die Tätigkeiten des ACTRIS ERIC werden jährlich vom Wissenschafts- und Innovationsbeirat bewertet. Darüber hinaus werden die Dienste, der Betrieb und die Verwaltung von ACTRIS mindestens alle fünf Jahre einer Bewertung durch unabhängige externe Bewerter unterzogen, die dem Wissenschafts- und Innovationsbeirat nicht als Mitglieder angehören dürfen, von der Generalversammlung ernannt werden und ihr Bericht erstatten.

Artikel 8

Verbreitung

1.   Das ACTRIS ERIC fördert offene Wissenschaft und Innovation und ermutigt die Nutzer dazu, ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. Auf die Nutzung von ACTRIS-Daten, -Diensten und -Infrastrukturen ist in Veröffentlichungen und in allen anderen Dokumenten hinzuweisen. Weitere Einzelheiten sind den internen Vorschriften des ACTRIS ERIC zu entnehmen.

2.   Das ACTRIS ERIC erreicht die Zielgruppen über verschiedene Kanäle, darunter Webportale, soziale Medien, Newsletter, Workshops, Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Artikel 9

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

1.   Vorbehaltlich der Bedingungen eines Vertrags zwischen dem ACTRIS ERIC und den Nutzern sind Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern des ACTRIS ERIC geschaffen wurden, Eigentum dieser Nutzer.

2.   ACTRIS-Daten sowie Rechte des geistigen Eigentums und sonstiges Wissen, das im Rahmen von ACTRIS erzeugt und entwickelt wird, sind Eigentum der Einrichtung oder der Person, die sie hervorgebracht haben. Die Datenlieferanten gestatten dem ACTRIS ERIC die Nutzung der ACTRIS-Daten im Einklang mit den in der ACTRIS-Datenpolitik und den Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegten Bedingungen.

3.   Die ACTRIS-Daten sind gemäß den Grundsätzen der offenen Wissenschaft und des offenen Zugangs, die in den internen Vorschriften ausführlicher dargelegt sind, verfügbar.

Artikel 10

Beschäftigung

1.   Die Beschäftigungspolitik des ACTRIS ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.

2.   Die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung für das ACTRIS ERIC unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit. Ausführliche Regeln für die Einstellung von Personal werden in den internen Vorschriften festgelegt.

Artikel 11

Beschaffungspolitik

Das ACTRIS ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter – unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht – in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Beschaffungspolitik des ACTRIS ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Detaillierte Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren und -kriterien werden in den internen Vorschriften festgelegt.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT UND BEOBACHTERSTATUS

Artikel 12

Mitglieder, ständige Beobachter, Beobachter und vertretende Körperschaften

1.   Die folgenden Einrichtungen können stimmberechtigte Mitglieder des ACTRIS ERIC werden oder ständige Beobachter oder Beobachter ohne Stimmrecht des ACTRIS ERIC werden:

a)

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;

b)

assoziierte Länder gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 723/2009;

c)

Drittländer gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, ausgenommen assoziierte Länder;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

2.   Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied, ständiger Beobachter oder Beobachter sind in Artikel 13 festgelegt. Unter den Mitgliedern des ACTRIS ERIC muss mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und mindestens zwei weitere Länder sein, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind.

3.   In jedem Fall verfügen die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung stellt sicher, dass das ACTRIS ERIC diese Anforderung jederzeit einhält.

4.   Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter oder jeder Beobachter nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c kann sich in der Generalversammlung durch eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen seiner Wahl, einschließlich Regionen oder privater Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag, vertreten lassen, die nach seinen eigenen Regeln und Verfahren ernannt werden. Diese Mitglieder, ständigen Beobachter oder Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Generalversammlung über jede Änderung hinsichtlich der vertretenden Körperschaft, die Beendigung ihres Mandats oder über jede Änderung der spezifischen Rechte und Pflichten, die der vertretenden Körperschaft übertragen wurden.

5.   Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter des ACTRIS ERIC und die sie vertretenden Körperschaften sind in Anhang I aufgeführt. Anhang I wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung oder einer von ihm beauftragten Person auf dem neuesten Stand gehalten.

6.   In Fällen, in denen das ACTRIS ERIC es für vorteilhaft hält, kann es auch eine Vereinbarung mit Dritten schließen, z. B. mit Ländern, die nicht Mitglied, ständiger Beobachter oder Beobachter eines ERIC sein können.

Artikel 13

Bedingungen für die Mitgliedschaft und den Status eines ständigen Beobachters oder eines Beobachters

1.   Einrichtungen, die den offiziellen Antrag auf Einrichtung des ACTRIS ERIC unterzeichnet haben, werden durch die Entscheidung der Kommission zur Einrichtung des ACTRIS ERIC gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 Mitglieder oder Beobachter.

2.   Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 stellen die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die Mitglied des ACTRIS ERIC werden möchten, einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Generalversammlung. In diesem Antrag ist darzulegen, wie die Einrichtung zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC beiträgt und wie sie die in Artikel 15 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.

3.   Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 können die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die bereit sind, einen Beitrag zum ACTRIS ERIC zu leisten, aber nicht in der Lage sind, als Mitglieder beizutreten, beantragen, ständiger Beobachter oder Beobachter zu werden. Die Antragsteller müssen dem Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Antrag vorlegen. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Antragsteller zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC beiträgt und wie er die in Artikel 16 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.

Artikel 14

Austritt eines Mitglieds, ständigen Beobachters oder Beobachters und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1.   Ein Mitglied oder ein ständiger Beobachter darf während der ersten fünf Jahre des ACTRIS ERIC nicht austreten.

2.   Nach den ersten fünf Jahren der Gründung des ACTRIS ERIC kann ein Mitglied oder ein ständiger Beobachter zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, sofern es bzw. er seinen Austritt sechs Monate im Voraus durch ein offizielles Ersuchen an den Vorsitzenden der Generalversammlung mitteilt.

3.   Ein Beobachter kann zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, sofern er seinen Austritt sechs Monate im Voraus dem Vorsitzenden der Generalversammlung offiziell mitteilt.

4.   Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen erfüllen, bevor ihr Austritt wirksam werden kann.

5.   Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)

Ein Mitglied, ein ständiger Beobachter oder ein Beobachter verstößt in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung;

(b)

ein Mitglied, ein ständiger Beobachter oder ein Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er vom Vorsitzenden der Generalversammlung schriftlich darüber informiert wurde, behoben.

6.   Das Mitglied, der ständige Beobachter oder der Beobachter nach Artikel 14 Absatz 5 hat das Recht, der Generalversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor die Generalversammlung einen Beschluss zu der betreffenden Frage fasst.

7.   Das Mitglied, der ständige Beobachter oder der Beobachter, das bzw. der ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft bzw. Beobachterstatus beendet wird, hat weder Anspruch auf Rückerstattung noch auf Erstattung der geleisteten Beiträge.

8.   Unbeschadet Artikel 14 Absätze 1 bis 3 können Mitglieder, ständige Beobachter und Beobachter, bei denen es sich um Drittländer handelt, die weder assoziierte Länder noch zwischenstaatliche Organisationen sind, nach Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates, die ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das ACTRIS ERIC wesentlich beeinträchtigen würden, aus dem ACTRIS ERIC austreten. Solche Änderungen werden als wesentlich angesehen, wenn sie eine Erhöhung der Gebühren (einschließlich der jährlichen Beiträge) bedeuten, die Stimmanteile ändern, Anforderungen auferlegen, die im Widerspruch zu den gemäß Artikel 31 dieser Satzung anwendbaren Rechtsvorschriften stehen, das Recht auf Vertretung in der Generalversammlung oder anderen vom ACTRIS ERIC eingerichteten Gremien aufheben oder ihre Rechte im Zusammenhang mit der Vertretung oder der Nutzung der Dienste und Einrichtungen von ACTRIS ändern.

Über die Verpflichtungen und Auswirkungen des Austritts aus dem ACTRIS ERIC wird zunächst gemäß Artikel 14 Absatz 4 entschieden, vorbehaltlich eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung.

Ungeachtet von Artikel 14 Absätze 1 bis 3 muss das betroffene Mitglied bzw. der betroffene ständige Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) der Generalversammlung seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen, damit er frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung zu einem beliebigen Zeitpunkt wirksam wird.

Ungeachtet von Artikel 14 Absätze 1 bis 3 muss der betroffene Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) der Generalversammlung seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 15

Mitglieder

1.   Unbeschadet anderer Rechte, die in dieser Satzung, den internen Richtlinien oder den geltenden Gesetzen festgelegt sind, hat jedes Mitglied folgende Rechte:

a)

Teilnahme an und Abstimmung in der Generalversammlung;

b)

Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten des ACTRIS ERIC;

c)

Zugang zur Unterstützung durch das ACTRIS ERIC und die themenspezifischen Zentren der verteilten Forschungsinfrastruktur für ihre nationalen Einrichtungen;

d)

Ernennung von vertretenden Körperschaften gemäß Artikel 12;

e)

aktives und passives Wahlrecht für die Leitungsorgane des ACTRIS ERIC durch seine Delegierten in der Generalversammlung;

f)

Aufnahme einer Abteilung einer zentralen Einrichtung und Leitung einer zentralen Einrichtung;

g)

Erwerb von Sachleistungen für den offiziellen und ausschließlichen Gebrauch des ACTRIS ERIC, die ausschließlich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ACTRIS ERIC bestimmt sind (und als solche in der Buchführung des ACTRIS ERIC ausgewiesen werden).

2.   Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:

a)

Zahlung des jährlichen Beitrags gemäß Artikel 26;

b)

Ermächtigung ihrer Vertreter mit der vollen Befugnis, über alle während einer Sitzung der Generalversammlung aufgeworfenen Fragen abzustimmen;

c)

Verpflichtung zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC;

d)

Förderung der Übernahme von ACTRIS-Standards innerhalb ihrer nationalen ACTRIS-Wissenschaftsgemeinschaften;

e)

Betrieb nationaler Einrichtungen von ausreichender Qualität, um Dienste für ACTRIS bereitzustellen.

Artikel 16

Ständige Beobachter und Beobachter

1.   Beobachter haben unter anderem folgende Rechte:

a)

Teilnahme an der Generalversammlung ohne Stimmrecht;

b)

Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten des ACTRIS ERIC;

c)

Zugang zur Unterstützung durch das ACTRIS ERIC und die themenspezifischen Zentren der verteilten Forschungsinfrastruktur für ihre nationalen Einrichtungen;

d)

Ernennung von vertretenden Körperschaften gemäß Artikel 12.

2.   Jeder Beobachter hat folgende Pflichten:

a)

Zahlung des jährlichen Beitrags gemäß Artikel 26;

b)

Verpflichtung zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC;

c)

Förderung der Übernahme von ACTRIS-Standards innerhalb ihrer nationalen ACTRIS-Wissenschaftsgemeinschaften;

d)

Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur, um den Zugang zu ermöglichen.

3.   Ein Beobachter wird für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um ein Jahr auf der Grundlage der Zustimmung der Generalversammlung.

4.   Einem Beobachter, der eine dauerhafte Beteiligung an dem Konsortium anstrebt, aber nicht in der Lage ist, Mitglied zu werden, kann mit Zustimmung der Generalversammlung der Status eines ständigen Beobachters gewährt werden. Ständige Beobachter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 26, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Generalversammlung.

Artikel 17

Aussetzung der Rechte von Mitgliedern, Beobachtern und ständigen Beobachtern

1.   Schuldet ein Mitglied Beiträge gemäß Artikel 26 in Höhe der von ihm für das vorangegangene Jahr geschuldeten Beiträge oder darüber hinaus, so wird sein Stimmrecht in der Generalversammlung automatisch ausgesetzt, bis die Beiträge gezahlt sind.

2.   Schuldet ein Beobachter oder ein ständiger Beobachter Beiträge gemäß Artikel 26 in Höhe der von diesem Beobachter oder ständigen Beobachter für das vorangegangene Jahr geschuldeten Beiträge oder darüber hinaus, so wird sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung automatisch ausgesetzt, bis die Beiträge bezahlt sind.

KAPITEL 4

LEITUNG

Artikel 18

Generalversammlung

1.   Die Generalversammlung ist das Leitungsorgan des ACTRIS ERIC und setzt sich aus Delegierten der Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter zusammen. Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter und jeder Beobachter wird durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Die Delegierten werden von einem Mitglied, einem ständigen Beobachter oder einem Beobachter ernannt. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist für die Gesamtleitung und Überwachung des ACTRIS ERIC verantwortlich. Die Generalversammlung wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren, die zweimal verlängert werden kann. Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter und jeder Beobachter unterrichtet den Vorsitzenden der Generalversammlung unverzüglich schriftlich über die Ernennung oder die Beendigung der Ernennung seiner Delegierten. Die Delegierten können von bis zu zwei Sachverständigen mit dem ausschließlichen Zweck begleitet werden, die Delegierten zu beraten. Die Sachverständigen äußern sich in den Sitzungen nicht, es sei denn, sie werden vom Vorsitzenden dazu aufgefordert. Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.   Jedes Mitglied hat eine Stimme, die um eine zusätzliche Stimme ergänzt wird, wenn ein Mitglied zu mindestens einer zentralen Einrichtung von ACTRIS beiträgt, und um eine weitere Stimme, wenn es zu mehr als drei verschiedenen zentralen Einrichtungen von ACTRIS beiträgt. Ständige Beobachter und Beobachter nehmen an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teil.

3.   Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. In seiner Abwesenheit wird die Generalversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4.   Eine außerordentliche Sitzung der Generalversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

5.   Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Das Mitglied, das sich vertreten lässt, muss den Vorsitzenden vor jeder Sitzung der Generalversammlung schriftlich informieren.

6.   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Modalitäten des schriftlichen Verfahrens sind in der von der Generalversammlung angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.

7.   Für eine beschlussfähige Sitzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und der Stimmen erforderlich. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird so bald wie möglich nach erneuter Einladung eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. In der zweiten Sitzung gilt die Beschlussfähigkeit als erfüllt, wenn 50 % der Mitglieder und Stimmen anwesend sind.

8.   Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

Einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder über die Änderung der Satzung des ACTRIS ERIC.

 

Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über folgende Angelegenheiten a) einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder und b) einer Mehrheit von 60 % der für das letzte volle Geschäftsjahr entrichteten Mitgliedsbeiträge:

a)

Genehmigung des Finanzplans des ACTRIS ERIC;

b)

Genehmigung der internen Finanzvorschriften.

 

Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über folgende Angelegenheiten einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder:

a)

Genehmigung der jährlichen Arbeitspläne und des Haushalts;

b)

Genehmigung der internen Vorschriften mit Ausnahme der internen Finanzvorschriften;

c)

Beiträge der Mitglieder und der ständigen Beobachter;

d)

freiwillige Liquidation und Auflösung des ACTRIS ERIC;

e)

Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts des vergangenen Jahres;

f)

Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;

g)

Ernennung und Entlassung des Generaldirektors;

h)

Zulassung neuer Mitglieder, ständiger Beobachter und Beobachter sowie Erneuerung eines Beobachterstatus;

i)

Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus durch die Generalversammlung unter Ausschluss der Stimme des betroffenen Mitglieds;

j)

Einrichtung und Abschaffung zusätzlicher Beratungsgremien, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, sowie von Ausschüssen und Arbeitsgruppen.

 

Entscheidung mit einfacher Mehrheit:

 

Alle anderen Angelegenheiten.

Artikel 19

Generaldirektor

1.   Der Generaldirektor wird von der Generalversammlung nach einem von der Generalversammlung beschlossenen Verfahren ernannt. Der Generaldirektor wird beim ACTRIS ERIC angestellt. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des ACTRIS ERIC. Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich und stellt sicher, dass die wissenschaftliche und strategische Entwicklung von ACTRIS den Erwartungen in Bezug auf sozioökonomische Auswirkungen, Technologieentwicklung und Innovation entspricht. Der Generaldirektor trägt aktiv zum Aufbau der Gemeinschaft und zur Förderung von Außenbeziehungen und strategischen Partnerschaften bei und beaufsichtigt und koordiniert die Aktivitäten von ACTRIS. Der Generaldirektor vertritt das ACTRIS ERIC in allen Rechtsstreitigkeiten.

2.   Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre. Die Generalversammlung kann die Amtszeit einmal verlängern.

3.   Der Generaldirektor hat seinen Sitz am satzungsmäßigen Sitz des ACTRIS ERIC und ist für die Verwaltung des Personals und der Tätigkeiten des ACTRIS ERIC im Einklang mit dem Haushalt und den internen Vorschriften des ACTRIS ERIC verantwortlich.

Artikel 20

Hauptquartier

Das Hauptquartier ist die zentrale Plattform von ACTRIS, die den Betrieb von ACTRIS koordiniert und ACTRIS-Dienste ermöglicht. Das Hauptquartier unterstützt die Arbeit der Generalversammlung sowie der beratenden Gremien und Ausschüsse des ACTRIS ERIC.

Artikel 21

Beirat für Wissenschaft und Innovation

1.   Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen externen Beirat für Wissenschaft und Innovation ein. Die Mitglieder des Beirats für Wissenschaft und Innovation werden von der Generalversammlung ernannt.

2.   Der Beirat für Wissenschaft und Innovation hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der wissenschaftlichen und operativen Qualität des ACTRIS ERIC und der Aktivitäten der verteilten Forschungsinfrastruktur;

b)

Abgabe von Feedback und Empfehlungen zur Entwicklung des ACTRIS ERIC und der Aktivitäten im Bereich der verteilten Forschungsinfrastruktur;

c)

Treffen und Empfehlungen an die Generalversammlung mindestens einmal jährlich.

Artikel 22

Ethik-Beirat

1.   Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen Ethik-Beirat ein. Die Mitglieder des Ethik-Beirats werden von der Generalversammlung ernannt.

2.   Der Ethik-Beirat hat folgende Aufgaben:

a)

Abgabe von Feedback und Empfehlungen zur Entwicklung der ethischen Aspekte des ACTRIS ERIC und der Aktivitäten im Bereich der verteilten Forschungsinfrastruktur;

b)

Treffen und Empfehlungen an die Generalversammlung und den Generaldirektor, falls erforderlich.

Artikel 23

Finanzausschuss

1.   Die Generalversammlung setzt einen Finanzausschuss ein und ernennt dessen Mitglieder.

2.   Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Generalversammlung in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung der Finanzplanung zusammenhängen;

b)

Treffen und Empfehlungen an die Generalversammlung, falls erforderlich.

3.   Der Finanzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung genehmigt werden muss.

Artikel 24

Andere Gremien, Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Das ACTRIS ERIC kann bei Bedarf weitere Gremien, Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und deren Aufgaben und Mandat festlegen.

KAPITEL 5

FINANZEN UND BEITRÄGE

Artikel 25

Finanzielle Ressourcen

Die Ressourcen des ACTRIS ERIC umfassen Folgendes:

a)

Beiträge der Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter gemäß Artikel 26 und Anhang II;

b)

Zuschüsse und Spenden;

c)

andere Ressourcen innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die von der Generalversammlung genehmigt wurden.

Artikel 26

Beiträge

1.   Die Beiträge der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter werden gemäß den in Anhang II festgelegten Grundregeln und Grundsätzen berechnet, die in den internen Finanzvorschriften des ACTRIS ERIC weiter ausgeführt sind.

2.   Jede Änderung der Beiträge muss von den von der Änderung betroffenen Mitgliedern oder ständigen Beobachtern genehmigt werden, bevor sie von der Generalversammlung gebilligt werden kann.

Artikel 27

Haushaltsgrundsätze, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung

1.   Das Haushaltsjahr des ACTRIS ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

2.   Das ACTRIS ERIC unterliegt hinsichtlich der Erstellung, Hinterlegung, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Ausführlichere Bestimmungen sind in den internen Finanzvorschriften des ACTRIS ERIC zu finden.

3.   Dem Jahresabschluss des ACTRIS ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres beigefügt. Der Jahresbericht und der Jahreshaushalt werden der Generalversammlung vorgelegt.

4.   Spenden, Geschenke und sonstige Einkünfte von Mitgliedern, ständigen Beobachtern, Beobachtern oder Dritten können nach Genehmigung durch die Generalversammlung entgegengenommen werden.

Artikel 28

Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen

1.   Eine Mehrwertsteuerbefreiung auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates wird auf Käufe von Gegenständen und Dienstleistungen durch das ACTRIS ERIC und die Mitglieder des ERIC im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) und im Sinne der Kapitel 2 und 3 der Satzung angewandt, die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das ACTRIS ERIC bestimmt sind, sofern ein solcher Kauf ausschließlich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ACTRIS ERIC im Rahmen seiner Tätigkeiten erfolgt. Die Mehrwertsteuerbefreiung ist auf Käufe beschränkt, die den Wert von 300 EUR überschreiten.

2.   Die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates ist auf Käufe durch das ACTRIS ERIC beschränkt, die für den offiziellen und ausschließlichen Gebrauch durch das ACTRIS ERIC bestimmt sind, sofern der Kauf ausschließlich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ACTRIS ERIC im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt und der Wert des Kaufs 300 EUR übersteigt.

3.   Käufe durch das Personal fallen nicht unter die Befreiungen.

KAPITEL 6

SONSTIGES

Artikel 29

Berichterstattung an die Europäische Kommission

1.   Das ACTRIS ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten enthält. Der Bericht wird von der Generalversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt. Dieser Bericht wird auf der Website des ACTRIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht.

2.   Das ACTRIS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission über alle Umstände, die die Erfüllung der Aufgaben des ACTRIS ERIC ernsthaft zu gefährden drohen oder das ACTRIS ERIC an der Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen hindern.

Artikel 30

Arbeitssprache

Die Arbeitssprache des ACTRIS ERIC ist Englisch.

Artikel 31

Anwendbares Recht

Die interne Funktionsweise des ACTRIS ERIC unterliegt:

a)

dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 und den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung genannten Beschlüssen;

b)

dem Recht des Staates, in dem das ACTRIS ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht oder nur teilweise durch die in Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt sind;

c)

dieser Satzung und ihren Durchführungsbestimmungen.

Artikel 32

Streitigkeiten

1.   Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter des ACTRIS ERIC bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten.

2.   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern, Beobachtern und ständigen Beobachtern im Zusammenhang mit dem ACTRIS ERIC, zwischen den Mitgliedern, Beobachtern und ständigen Beobachtern und dem ACTRIS ERIC sowie für alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union Partei ist.

3.   Für Streitigkeiten zwischen dem ACTRIS ERIC und Dritten gilt das Unionsrecht über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Unionsrecht fallen, ist das Recht des Staates, in dem das ACTRIS ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, für die Beilegung solcher Streitigkeiten zuständig.

Artikel 33

Aktualisierungen und Verfügbarkeit der Satzung

Die Satzung wird stets auf dem neuesten Stand gehalten und ist auf der Website des ACTRIS ERIC und am satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

Artikel 34

Bestimmungen zur Gründung

1.   Der Staat, in dem das ACTRIS ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Europäischen Kommission zur Gründung des ACTRIS ERIC eine erste Sitzung der Generalversammlung ein.

2.   Vor der ersten Sitzung und spätestens fünfundvierzig Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Europäischen Kommission zur Gründung des ACTRIS ERIC teilt der betreffende Staat den Gründungsmitgliedern und Beobachtern alle spezifischen dringenden rechtlichen Maßnahmen mit, die im Namen des ACTRIS ERIC getroffen werden müssen. Erhebt ein Gründungsmitglied nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung Einspruch, so wird die Rechtshandlung von einer vom betreffenden Staat ordnungsgemäß bevollmächtigten Person vorgenommen.


ANHANG I

LISTE DER MITGLIEDER, DER STÄNDIGEN BEOBACHTER, DER BEOBACHTER UND DER VERTRETENDEN KÖRPERSCHAFTEN

Mitglieder

Vertretende Körperschaften

Republik Österreich

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Königreich Belgien

Service public de programmation Politique scientifique (BELSPO) – Autorité fédérale

Departement Economie, Wetenscap en Innovatie (EWI) – Vlaamse overheid

Service public de Wallonie – Direction Générale opérationelle de l’Economie, de l’Emploi & de la Recherche (EER) – Région wallonne

Republik Bulgarien

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Republik Zypern

Stellvertretendes Ministerium für Forschung, Innovation und digitale Politik

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Königreich Dänemark

Dänische Agentur für Hochschulbildung und Wissenschaft

Republik Finnland

Ministerium für Bildung und Kultur

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Französische Republik

Centre national de la recherche scientifique (CNRS)

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Italienische Republik

Nationaler Forschungsrat (CNR)

Königreich Norwegen

Forschungsrat von Norwegen

Republik Polen

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Rumänien

Ministerul Cercetării, Inovării și Digitalizării (RO), Ministerium für Forschung, Innovation und Digitalisierung (DE)

Königreich Spanien

Ministerium für Wissenschaft und Innovation

Königreich Schweden

Schwedischer Forschungsrat (VR)

Beobachter

Vertretende Körperschaften

Schweizerische Eidgenossenschaft

Bundesamt für Umwelt (BAFU)


ANHANG II

BEITRÄGE DER MITGLIEDER, DER STÄNDIGEN BEOBACHTER UND DER BEOBACHTER

Vorwort

Die Mittel für die nationalen ACTRIS-Einrichtungen werden auf nationaler Ebene organisiert, und ihre Finanzierung gilt nicht als Aufnahmeprämie oder Mitgliedsbeitrag für das ACTRIS ERIC oder als Aufnahmebeitrag für die zentralen Einrichtungen, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind.

Die Länder, in denen die Abteilungen einer zentralen Einrichtung untergebracht sind, sind für die Finanzierung ihres Aufbaus gemäß ihren nationalen Regelungen verantwortlich.

Der Betrieb der zentralen Einrichtungen, die Teil des ACTRIS ERIC sind, wird zum Teil durch die Aufnahmeprämienbeiträge und zum Teil durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter des ACTRIS ERIC finanziert, wie unten beschrieben.

Der Betrieb der zentralen Einrichtungen, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind, wird zum Teil durch die Aufnahmebeiträge der zentralen Einrichtungen und zum Teil durch das ACTRIS ERIC durch Umverteilung der Mitgliedsbeiträge finanziert, wie unten beschrieben.

Der Haushalt und die Aktivitäten von ACTRIS werden an die Einnahmen angepasst.

Grundsätze der Beiträge

1.

Die jährlichen Beiträge der Mitglieder und ständigen Beobachter setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen und gegebenenfalls den Aufnahmebeiträgen und den Aufnahmeprämienbeiträgen zusammen. Die jährlichen Beiträge der Beobachter bestehen ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen.

2.

Mitgliedsbeiträge sind Geldbeiträge aller Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter an das ACTRIS ERIC, die vom ACTRIS ERIC zur Finanzierung der jährlichen Betriebskosten der zentralen Einrichtungen verwendet werden.

3.

Der Aufnahmeprämienbeitrag ist die Unterstützung, die Mitglieder und ständige Beobachter des ACTRIS ERIC für den Betrieb der zentralen Einrichtungen, die Teil des ACTRIS ERIC sind und in ihrem eigenen Land untergebracht sind, leisten.

4.

Der Aufnahmebeitrag ist die Unterstützung, die Mitglieder und ständige Beobachter des ACTRIS ERIC für den Betrieb zentraler Einrichtungen leisten, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind und in ihrem eigenen Land untergebracht sind. Die Aufnahmebeiträge werden gemäß Grundsatz 6 geleistet und können entweder ganz oder teilweise an das ACTRIS ERIC überwiesen werden, damit sie an die jeweiligen Einrichtungen in ihrem Land weitergeleitet werden können.

5.

Es wurde vereinbart, dass die Aufnahmebeiträge und die Aufnahmeprämienbeiträge etwa 70 % der Kosten der zentralen Einrichtung ausmachen. Der maximale Aufnahmebeitrag oder der Aufnahmeprämienbeitrag der zentralen Einrichtungen darf 70 % ihres Jahresbudgets nicht überschreiten und darf nicht weniger als 50 % betragen.

6.

Die Aufnahmebeiträge und die Aufnahmeprämienbeiträge können als Geld- oder in Form von Sachleistungen erbracht werden. Die Regeln für Geld- und Sachleistungen werden in internen Vorschriften festgelegt.

7.

Der Anteil der jährlichen Betriebskosten jeder zentralen Einrichtung, der nicht durch den Aufnahmebeitrag oder den Aufnahmeprämienbeitrag gedeckt wird, wird vom ACTRIS ERIC durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter des ACTRIS ERIC finanziert.

8.

Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich als Geldleistung erbracht.

9.

Die Mitgliedsbeiträge an das ACTRIS ERIC sind in Euro zu entrichten.

10.

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge für ständige Beobachter und Beobachter beruhen auf denselben Grundsätzen wie für Mitglieder.

11.

Mitglieder, ständige Beobachter und Beobachter, die dem ACTRIS ERIC beitreten, zahlen den anteiligen jährlichen Beitrag für das Jahr des Beitritts, basierend auf dem Monat des Beitritts zum ACTRIS ERIC.

12.

Die jährlichen Beiträge für zwischenstaatliche Organisationen werden von der Generalversammlung zum Zeitpunkt der Annahme ihres Antrags als Mitglied oder Beobachter festgelegt.

13.

Die Mitgliedsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:

a)

Allgemeine Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Hauptquartiers und des Datenzentrums für den Teil, der nicht durch die Aufnahmebeiträge oder Aufnahmeprämienbeiträge abgedeckt ist.

b)

Betriebliche Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der themenspezifischen Zentren für den Teil, der nicht durch den Aufnahmebeitrag oder Aufnahmeprämienbeitrag abgedeckt ist.

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden nach der folgenden Gleichung berechnet, die in den internen Finanzvorschriften detailliert aufgeführt ist:

Gleichung für den Teil der allgemeinen Unterstützung und der betrieblichen Unterstützung:

Für jedes Land Mitglied/Beobachter i (von 1 bis N)

Mitgliedsbeitrag (i) = Teil der allgemeinen Unterstützung (i) + Teil der betrieblichen Unterstützung (i)

1.

Formula

2.

Formula

Dabei gilt:

Abkürzungen: MC=Mitgliedsbeiträge, HO=Hauptquartier, DC=Datenzentrum, TC=Themenspezifisches Zentrum, BNE=Bruttonationaleinkommen.

MC-Anteil HO/DC/TC = 30 % der HO/DC/TC-Betriebskosten

Kapazität TC ist die vom TC angegebene maximale Kapazität, ausgedrückt als die maximale Anzahl von nationalen Einrichtungen, denen betriebliche Unterstützung gewährt werden kann

Nr(i,j) ist die Anzahl der nationalen Einrichtungen im Land i (von 1 bis N), die vom themenspezifischen Zentrum j (von 1 bis 6) betriebliche Unterstützung erhalten werden.

Finanzielle Verpflichtungen für die ersten fünf Jahre

Für den ersten Fünfjahreszeitraum des ACTRIS ERIC ist der vorläufige Plan für die Einnahmen und Ausgaben des ACTRIS ERIC nachstehend aufgeführt (Tabelle 1).

Für die ersten fünf Jahre werden die Mitgliedsbeiträge gemäß der oben genannten Gleichung auf der Grundlage der Kosten für die Aufnahme des Betriebs der zentralen Einrichtungen und des Plans der Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter zur Aufnahme nationaler Einrichtungen in ACTRIS berechnet. Die von den Mitgliedern, ständigen Beobachtern und Beobachtern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden für den ersten Fünfjahreszeitraum berechnet und sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Die geschätzten jährlichen Aufnahmeprämienbeiträge für das ACTRIS ERIC für den ersten Fünfjahreszeitraum sind in Tabelle 2 aufgeführt. Die vorläufigen Aufnahmeprämienbeiträge zu den zentralen Einrichtungen, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind, sind in Tabelle 3 aufgeführt.

Mindestens ein Jahr vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums wird die Generalversammlung den Entscheidungsprozess über den nachfolgenden Finanzplan und die Mitgliedsbeiträge einleiten.

Tabelle 1

Plan für die Einnahmen und Ausgaben des ACTRIS ERIC für die ersten fünf Jahre

EINNAHMEN DES ACTRIS ERIC

2021

2022

2023

2024

2025

Mitgliedsbeitrag

1 475 320

2 069 497

2 421 496

2 720 060

3 088 263

Aufnahmeprämienbeitrag

889 400

924 400

951 400

993 400

1 067 400

GESAMT

2 364 720

2 993 897

3 372 896

3 713 460

4 155 663


AUSGABEN DES ACTRIS ERIC

2021

2022

2023

2024

2025

Hauptquartier

1 158 895

1 209 290

1 241 027

1 302 089

1 402 081

Datenzentrum, ERIC-Anteil

78 312

78 312

82 312

82 312

86 312

Mitgliedsbeiträge, die an die zentralen Einrichtungen umverteilt werden, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind

1 127 512

1 706 296

2 049 557

2 329 059

2 667 270

GESAMT

2 364 720

2 993 897

3 372 896

3 713 460

4 155 663


Tabelle 2

Geschätzte jährliche Mitgliedsbeiträge und Aufnahmeprämienbeiträge für das ACTRIS ERIC für die ersten fünf Jahre

Land

Beitrag

2021

2022

2023

2024

2025

ÖSTERREICH

Mitgliedsbeitrag

51 000

76 742

83 486

96 865

107 141

BELGIEN

Mitgliedsbeitrag

86 227

110 044

120 199

128 664

140 113

BULGARIEN

Mitgliedsbeitrag

48 581

61 336

66 783

72 739

80 954

ZYPERN

Mitgliedsbeitrag

66 946

78 713

83 726

89 401

96 941

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Mitgliedsbeitrag

57 901

83 624

90 523

103 485

113 181

DÄNEMARK

Mitgliedsbeitrag

43 568

57 853

63 477

70 246

93 649

FINNLAND

Aufnahmeprämienbeitrag, HO

700 000

700 000

700 000

700 000

700 000

Aufnahmeprämienbeitrag, DC

7 200

7 200

7 200

7 200

7 200

Mitgliedsbeitrag

83 769

109 163

153 669

180 067

211 134

FRANKREICH

Aufnahmeprämienbeitrag, DC

34 500

34 500

34 500

34 500

34 500

Mitgliedsbeitrag

210 698

262 706

294 487

315 407

347 968

DEUTSCHLAND

Mitgliedsbeitrag

220 163

360 321

416 454

505 778

605 431

ITALIEN

Aufnahmeprämienbeitrag, HO

111 000

146 000

169 000

211 000

281 000

Aufnahmeprämienbeitrag, DC

13 000

13 000

17 000

17 000

21 000

Mitgliedsbeitrag

128 645

248 588

297 000

320 619

344 335

NORWEGEN

Aufnahmeprämienbeitrag, DC

23 700

23 700

23 700

23 700

23 700

Mitgliedsbeitrag

66 247

81 318

87 587

95 014

104 688

POLEN

Mitgliedsbeitrag

74 690

101 707

121 326

142 714

169 500

RUMÄNIEN

Mitgliedsbeitrag

82 255

99 041

134 294

147 967

158 643

SPANIEN

Mitgliedsbeitrag

145 271

175 830

190 798

204 847

223 905

SCHWEDEN

Mitgliedsbeitrag

58 425

75 352

123 895

138 371

149 300

SCHWEIZ

Mitgliedsbeitrag

50 935

87 161

93 793

107 876

141 380

Mitgliedsbeitrag insgesamt

1 475 320

2 069 497

2 421 496

2 720 060

3 088 263

Aufnahmeprämienbeitrag insgesamt

889 400

924 400

951 400

993 400

1 067 400


Tabelle 3

Angegebene jährliche Aufnahmebeiträge, sowohl für die Durchführung als auch für die betrieblichen Aktivitäten der zentralen Einrichtungen, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind (Nicht-ERIC-Anteil des Datenzentrums und der themenspezifischen Zentren). Diese Aufnahmebeiträge sind nicht Teil der in Tabelle 1 dargestellten Einnahmen und Ausgaben des ACTRIS ERIC

Land

Beitrag zu

2021

2022

2023

2024

2025

ÖSTERREICH

CIS, CREGARS

437 000

520 000

402 000

432 000

319 000

BELGIEN

CREGARS

651 000

731 000

580 000

561 000

527 000

TSCHECHISCHE REPUBLIK

CAIS-ECAC

115 000

102 000

106 000

106 000

95 000

FINNLAND

DC, CAIS-ECAC, CCRES, CiGas

1 714 000

788 000

772 000

802 000

833 000

FRANKREICH

DC, CAIS-ECAC, CARS, CCRES, CiGas, CREGARS

2 644 000

2 261 000

2 430 000

2 144 000

1 915 000

DEUTSCHLAND

CAIS-ECAC, CARS, CIS, CCRES, CiGas, CREGARS

4 610 000

5 214 000

4 219 000

4 544 000

3 052 000

ITALIEN

HO (*1), DC, CAIS-ECAC, CARS

2 675 000

3 497 000

940 000

956 000

1 198 000

NORWEGEN

DC

1 256 000

1 116 000

1 119 000

709 000

585 000

RUMÄNIEN

CARS

105 000

255 000

265 000

272 000

282 000

SPANIEN

DC, CARS

380 000

400 000

407 000

414 000

398 000

SCHWEIZ

CiGas

121 000

116 000

112 000

108 000

104 000

Aufnahmebeitrag insgesamt

14 708 000

15 000 000

11 352 000

11 048 000

9 308 000


(*1)  Der Aufnahmebeitrag Italiens umfasst die Beiträge für die Einrichtung der HO-Abteilung in den Jahren 2021–2022.


ANHANG III

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieser Satzung gelten die folgenden Definitionen:

„ACTRIS“ bezeichnet die Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase, die hochwertige Daten zur Dokumentation kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile und der Prozesse, die zu ihrer Variabilität in natürlichen und kontrollierten Atmosphären führen, erzeugt und die von zentralen und nationalen Einrichtungen bereitgestellten Datensätze, Aktivitäten und Dienste integriert, harmonisiert und verteilt.

„ACTRIS-Daten“ werden in der ACTRIS-Datenrichtlinie definiert, die durch die Beschlüsse der Generalversammlung angenommen und geändert wurde.

„ACTRIS ERIC“ bezeichnet die Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase, die als europäisches Forschungsinfrastrukturkonsortium (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/20092 eingerichtet wurde.

„Zentrale Einrichtung“ bezeichnet eine ACTRIS-Komponente auf europäischer Ebene, das Hauptquartier, ein Datenzentrum oder ein themenspezifisches Zentrum, das ACTRIS-Daten oder Forschungsdienste und andere Dienste für die Nutzer anbietet und die nationalen Einrichtungen in ihrem Betrieb unterstützt.

„Beitrag zu einer zentralen Einrichtung“ bedeutet, dass ein Land einen Beitrag zu einer zentralen Einrichtung leistet, wenn es einen Teil der zentralen Einrichtung beherbergt oder zu den Aktivitäten dieses Teils beiträgt. Der Beitrag zu einer zentralen Einrichtung erfordert einen Beitrag zu den Finanzen der zentralen Einrichtung in Form von Aufnahmebeiträgen.

„Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen dem ACTRIS ERIC und einer nationalen Einrichtung oder zwischen dem ACTRIS ERIC und einer zentralen Einrichtung, die nicht in das ACTRIS ERIC einbezogen ist.

„Datenzentrum“ bezeichnet die zentrale Einrichtung, die für die Kuratierung, Bewahrung und Verteilung von ACTRIS-Daten, Mehrwertprodukten und -instrumenten sowie für das Hosting des ACTRIS-Datenportals zuständig ist.

„Hauptgeschäftsstelle“ bezeichnet die zentrale Einrichtung, die für die Koordinierung und Vertretung von ACTRIS sowie für die Erleichterung des Zugangs zu ACTRIS-Diensten zuständig ist.

„Aufnahmeland“ bezeichnet jedes Land, in dem sich die zentrale Einrichtung befindet und betrieben wird.

„Aufnahmebeitrag“ bezeichnet die von Mitgliedern oder ständigen Beobachtern geleistete Unterstützung für den Betrieb der zentralen Einrichtungen, die nicht Teil des ACTRIS ERIC sind und in ihrem eigenen Land untergebracht sind.

„Aufnahmeprämienbeitrag“ bezeichnet die von Mitgliedern und ständigen Beobachtern des ACTRIS ERIC geleistete Unterstützung für den Betrieb der zentralen Einrichtungen, die Teil des ACTRIS ERIC sind und in ihrem eigenen Land untergebracht sind.

„Geistiges Eigentum“ bezeichnet das, was in Artikel 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967 in der Fassung vom 28. September 1979 festgelegt ist.

„Mitgliedsbeitrag“ bezeichnet den Geldbetrag, den die Länder zahlen, um dem ACTRIS ERIC als Mitglieder, ständige Beobachter oder Beobachter beizutreten.

„Nationale Einrichtung“ bezeichnet eine Beobachtungs- oder Forschungsplattform, die eine vertragliche Beziehung zum ACTRIS ERIC unterhält und die Daten und/oder physischen/Remote-Zugang zu ihren Räumlichkeiten bereitstellt.

„Themenspezifisches Zentrum“ bezeichnet eine zentrale Einrichtung, die entweder im ACTRIS ERIC enthalten ist oder eine vertragliche Beziehung zum ACTRIS ERIC unterhält und Dienstleistungen und betriebliche Unterstützung für die Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle von Messungen und Daten anbietet (einschließlich Schulung, Kalibrierung, Qualitätssicherungs-/Qualitätskontrollinstrumente und Entwicklung von Standardbetriebs- und -auswertungsverfahren).