21.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/5


BESCHLUSS (EU) 2020/547 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2020

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und zur weiteren Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates hat die Kommission den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 (3) berechnet.

(3)

Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände innerhalb der Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2020 und in Anbetracht der Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 in vollem Umfang (2 392 402 163 EUR) und der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Jahr 2020 in vollem Umfang (1 094 414 188 EUR) ist es erforderlich, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, damit der Bedarf im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gedeckt werden kann; dazu werden die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 des MFR hinaus aufgestockt.

(4)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt.

(5)

Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um die Kohärenz mit diesem Berichtigungshaushaltplan zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen, damit über die Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 714 558 138 EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Gesamtbetrag von 714 558 138 EUR wird gegen den Spielraum im Rahmen der Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 5 (Verwaltung) des mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2020 aufgerechnet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. April 2020.

Geschehen zu Brüssel am 17. April 2020.

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Mai 2019: Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019) 310).