8.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/3


BESCHLUSS (EU) 2018/846 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Am 1. September 2017 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens auf der Insel Lesbos in der nördlichen Ägäis am 12. Juni 2017.

(4)

Am 22. Dezember 2017 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Waldbränden in Nordwest-Spanien in der Region Galicien im Zeitraum 10. bis 17. Oktober 2017.

(5)

Am 27. November 2017 stellte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund des Hurrikans Irma, der am 5. und 6. September 2017 über die Insel St. Martin fegte, und des Hurrikans Maria, der am 18. und 19. September 2017 auf Guadeloupe Unheil anrichtete.

(6)

Am 17. Juli 2017 stellte Portugal seinen ursprünglichen Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds, nachdem am 17. Juni 2017 schwere Brände ausgebrochen waren. Da es in Portugal jedoch zwischen Juni und Oktober 2017 zu weiteren Bränden kam, reichte Portugal am 13. Oktober 2017 und erneut am 14. Dezember 2017 Nachträge zu seinem Antrag ein, die aktualisierte Schätzungen des durch die Brände zwischen Juni und Oktober 2017 verursachten Gesamtschadens enthielten.

(7)

Die Anträge Griechenlands, Spaniens, Frankreichs und Portugals erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(8)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Griechenland, Frankreich, Portugal und Spanien bereitzustellen.

(9)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 werden Griechenland aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 1 359 119 EUR, Spanien 3 228 675 EUR, Frankreich 48 906 025 EUR und Portugal 50 673 132 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 30. Mai 2018.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).